Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 16.11.2004 – 24 W (pat) 181/03
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 181/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 66 789.2
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 11. März 2003 aufgehoben.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
politikerscreen.de
ist ursprünglich als Marke für folgende Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet worden:
„betriebswirtschaftliche Beratung; Meinungsforschung; Public Relations (Öffentlichkeitsarbeit); Herausgabe von Statistiken; Vermietung von Werbeflächen; politische Beratung;
Sammeln und Liefern von Nachrichten; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; elektronische Nachrichtenübermittlung; Sammeln und Liefern von Pressemeldungen; Telefondienst;
Organisation von Internetplattformen; Betrieb von Internetplattformen; Umsetzung von Internetplattformen; Betrieb von Online-
Shops; Informationsrecherchen; Vermittlung von Informationen;
Organisation und Durchführung von politischen Veranstaltungen;
Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen;
Organisation und Durchführung von politischen Kampagnen; Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen;
Dienstleistungen eines Redakteurs“.
Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 42
des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluß vom
11. März 2003 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Bezeichnung „politikerscreen.de“ sei nach Art einer Internetadresse gebildet. Das
Suffix „.de“ weise insoweit lediglich auf die entsprechende Länder-Top-Level-Domain hin. Eine herkunftskennzeichnende Funktion komme ihm nicht zu. Der somit
maßgebliche weitere Bestandteil „politikerscreen“ erschöpfe sich in der beschreibenden Aussage, daß sich die beanspruchten Dienstleistungen mit der Darstellung von Politikern mittels eines Bildschirms befaßten.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zu deren
Begründung hat sie ausgeführt, daß es sich bei dem Begriff „politikerscreen“ um
eine sprachunübliche Wortneubildung handle. Die angemeldete Marke kombiniere
insoweit in phantasievoller Weise das deutsche Wort „Politiker“ mit dem der englischen Sprache entnommenen technischen Fachbegriff „screen“. Der Begriff
„screen“ sei darüber hinaus mehrdeutig.
Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die Anmelderin das Verzeichnis der
Dienstleistungen beschränkt auf:
„betriebswirtschaftliche Beratung; Vermietung von Werbeflächen;
Telefondienst; Betrieb von Online-Shops; Organisation und
Durchführung von kulturellen Veranstaltungen“.
Insoweit beantragt sie,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. In dem zuletzt noch entscheidungserheblichen Umfang ist sie auch in der Sache begründet. Für die nach der vorgenommenen Beschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen verbleibenden
Dienstleistungen
„betriebswirtschaftliche Beratung; Vermietung von Werbeflächen;
Telefondienst; Betrieb von Online-Shops; Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen“
entbehrt die angemeldete Marke weder jeder Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG) noch unterliegt sie insoweit als beschreibende Angabe einem
Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen Wortmarken dem
Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft, wenn sie im Hinblick
auf die erfaßten Waren oder Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden
beschreibenden Sinngehalt aufweisen oder wenn es sich um ein geläufiges Wort
der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom
Verkehr stets nur in seinem unmittelbaren Wortsinn, nicht aber als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH GRUR 2003, 1050 „Cityservice“; GRUR
2003, 342, 343 „Winnetou“; GRUR 2003, 343, 344 „Buchstabe Z“). Dies kann im
vorliegenden Fall nicht festgestellt werden.
Die angemeldete Marke besteht im wesentlichen aus einer Zusammenfügung der
Wörter „Politiker“ und „screen“ zu dem Begriff „politikerscreen“. Der englische Begriff „screen“ ist in der Bedeutung „Bildschirm“ in die deutsche Sprache eingegangen. Die Verbindung der genannten Begriffe weist nichts ungewöhnliches auf. So
wird im Verkehr etwa der ähnlich gebildete Begriff „Nachrichtenscreen“ verwendet.
Darüber hinaus hält die Junge Union Dreieich auf ihrer Homepage einen Link „Politikscreen“ bereit. Ein gleichlautender Link findet sich auch auf der Homepage der
SPD Krefeld (vgl. hierzu Senatsbeschluß v. 6.7.2004, 24 W (pat) 171/02). Von einer phantasievollen Wortbildung kann bei dieser Sachlage nicht gesprochen werden.
Inhaltlich weist das Markenwort „politikerscreen“ auf ein bildschirmgebundenes
Medium bzw. auf ein Informationsportal hin, über das Informationen über Politiker
angeboten werden und bezogen werden können. Die angemeldete Marke läßt insoweit jedoch keinen Bezug zu den jetzt noch beanspruchten Dienstleistungen erkennen. Weder im Hinblick auf „betriebswirtschaftliche Beratung“ und die „Vermietung von Werbeflächen“ noch im Hinblick auf die Dienstleistung „Telefondienst“, den „Betrieb von Online-Shops“ oder die „Organisation und Durchführung
von kulturellen Veranstaltungen“ läßt sich der angemeldeten Marke ein im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt entnehmen. Sonstige Anhaltspunkte
für das Fehlen der erforderlichen Unterscheidungskraft liegen ebenfalls nicht vor.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, daß die angemeldete Marke in dem
zuletzt noch beschwerdegegenständlichen Umfang auch keinem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt.
Ströbele
Kirschneck
Hacker
Bb