Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 17.11.2004 – 26 W (pat) 162/02
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. November 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 396 39 205
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 17. November 2004 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Albert sowie des Richters Reker und der Richterin Eder
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für die Waren
„Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren, soweit in Klasse 20 enthalten,
aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein,
Fischbein, Schildpatte, Bernstein, Perlmutt, Meerschaum und deren Ersatzstoffe oder aus Kunststoff; Biere; Mineralwässer und
kohlensäurehaltige Wasser und andere alkoholfreie Getränke;
Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für
die Zubereitung von Getränken, Biermischgetränke; alkoholische
Getränke (ausgenommen Biere)“
unter der Nummer 396 39 205 eingetragene Marke
Residenz Wallerstein
ist (u.a.) Widerspruch erhoben worden aus der Marke 1 024 478
Wallenstein,
die für die Waren und Dienstleistungen
„Bier; Beherbergung und Verpflegung von Gästen“
eingetragen ist.
Die Markenstelle für Klasse 32 hat diesen Widerspruch zurückgewiesen. Die beiderseitigen Waren bzw Dienstleistungen seien zwar zum Teil gleich bzw ähnlich,
die Vergleichsmarken unterschieden sich jedoch in ihrem Gesamteindruck deutlich. Ein isoliertes Herausgreifen des in der jüngeren Marke enthaltenen Wortelementes „Wallerstein“ sei nicht zu erwarten, denn dieses Wort bilde mit dem davor
stehenden Ausdruck „Residenz“ eine visuelle und vor allem begriffliche Einheit
aus zwei gleichgewichtigen Elementen. Damit komme dem Markenbestandteil
„Wallerstein“ in der angegriffenen Marke keine den Gesamteindruck prägende
Wirkung zu. Anhaltspunkte für eine andere Art der Verwechslung gebe es ebenfalls nicht. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Erinnerung der Widersprechenden wurde zurückgewiesen, weil diese auf den zulässigen Nichtbenutzungseinwand des Inhabers der jüngeren Marke keine Unterlagen beigebracht habe.
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde, mit der sie die
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Feststellung der Ähnlichkeit
der beiden Zeichen beantragt. Die Frage der Verwechslungsgefahr sei immer vor
der Frage der Benutzung der Widerspruchsmarke zu prüfen. Im vorliegenden Fall
sei von einer Verwechslungsgefahr auszugehen, da den teils identischen, teils
ähnlichen Waren hochgradig ähnliche Zeichen „gegenüberstünden“. Kennzeichnungskräftig und allein prägend sei in der jüngeren Marke der Bestandteil
„Wallerstein“. Das Wort „Residenz“ sei lediglich die Bezeichnung für eine Wohnstätte. Die Widerspruchsmarke und der allein kennzeichnende Bestandteil der
jüngeren Marke seien in klanglicher, schriftbildlicher, aber auch in assoziativer
Hinsicht ähnlich. Damit bestehe Verwechslungsgefahr. Zum Nachweis der Benutzung der Widerspruchsmarke werde der Lizenzvertrag zwischen der Inhaberin
der Marke und dem Fischertagsverein Memmingen vorgelegt, der die Ausrichtung
des Wallensteinfestes durch den Fischertagsverein zum Gegenstand habe. Bei
diesem Fest werde einerseits Verpflegung und Beherbergung von Gästen durchgeführt und andererseits auch spezielles Wallensteinbier ausgeschenkt. In der
mündlichen Verhandlung hat die Widersprechende eine eidesstattliche Versicherung, ein Flaschen- und ein Faßetikett sowie zwei Prospekte über die Historische
Woche in Memmingen im Sommer 2004 zur weiteren Glaubhaftmachung der Benutzung vorgelegt.
Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er hält bereits den Nachweis der Benutzung der Widerspruchsmarke für nicht erbracht. Die
Vorlage eines Vertrages könne eine Benutzung nicht belegen. Eine Kennzeichnung derjenigen Dienstleistungen, für die die Widerspruchsmarke Schutz genieße,
sei nicht nachgewiesen worden. Soweit ein Benutzungsnachweis für die der Widerspruchsmarke zugrundeliegenden Waren zu erbringen sei, fehle in der eidesstattlichen Versicherung ein Zusammenhang zwischen der Warenkennzeichnung
und den nachzuweisenden Zeiträumen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet. Der aus der
Marke 1 024 478 erhobene Widerspruch konnte bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil der Markeninhaber in zulässiger Weise die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten hat und die Widersprechende eine Benutzung ihrer Marke
in den maßgeblichen Zeiträumen nicht glaubhaft machen konnte. Damit war der
Widerspruch bereits mangels ausreichender Glaubhaftmachung der Benutzung
gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG zurückzuweisen.
Der Inhaber der jüngeren Marke hat die Einrede der mangelnden Benutzung nach
§ 43 Abs 1 MarkenG bereits im Verfahren vor dem Patentamt erhoben. Die Einrede ist unbeschränkt, d.h. sie ist nicht auf einen der beiden in der genannten Vorschrift enthaltenen Fälle beschränkt, sondern umfasst die Tatbestände des § 43
Abs 1 Satz 1 und Satz 2 MarkenG.
Die Widersprechende hatte damit sowohl darzutun, daß sie ihr Zeichen innerhalb
der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der angegriffenen Marke als auch
innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung gemäß § 26 MarkenG benutzt hat. Dabei handelt es sich im ersten Fall um einen genau abgrenzbaren,
vergangenen Zeitraum, während es im zweiten Fall um einen sich ständig verändernden Zeitraum geht, der auf die Zukunft hin bemessen ist; hier gilt als Entscheidung über den Widerspruch die das jeweilige Verfahren abschließende Entscheidung, also im Beschwerdeverfahren die Entscheidung über die Beschwerde
(BGH GRUR 2000, 510 – Contura). Die zulässige Einrede hat zur Folge, daß gemäß § 43 Abs 1 Satz 3 MarkenG bei der Entscheidung auf Seiten der Widerspruchsmarke lediglich diejenigen Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt
werden, für die die Benutzung glaubhaft gemacht ist. Dabei erfordert die Glaubhaftmachung keinen lückenlosen Beweis, sondern lediglich die Darlegung der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 43
Rdnr 66). Der Widersprechenden ist es aber weder gelungen, die Benutzung ihrer
Marke für die im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis enthaltenen Waren oder
Dienstleistungen im Zeitraum vom November 1991 bis November 1996 noch für
den Zeitraum von November 1999 bis November 2004 hinreichend darzutun.
Zum Nachweis einer ernsthaften Benutzung der Widerspruchsmarke gemäß § 26
Abs 1 MarkenG kommt es entscheidend darauf an, ob eine funktionsgemäße Benutzung der Marke vorliegt, ob also die Marke in der fraglichen Verwendung zur
(kennzeichenmäßigen) Unterscheidung der Waren und Dienstleistungen des Benutzers von den Produkten oder Leistungen anderer Unternehmen dient
(Ströbele/Hacker, aaO, § 26 Rdnr 14). Dafür ist die Darlegung der Benutzungshandlungen erforderlich, die nach Art, Umfang und Dauer dem Zwecke des Benutzungszwangs entsprechen. Eben daran aber mangelt es im vorliegenden Fall.
Soweit sich die Widersprechende auf eine Benutzung ihrer Marke für die Ware
„Bier“ beruft, kommt es für die Feststellung einer funktionsgemäßen Benutzung
vor allem auf die Frage an, welche Beziehung die Marke zu der gekennzeichneten
Ware aufweist. Dies muß unter Berücksichtigung der branchenüblichen Gegebenheiten festgestellt werden, wobei es auf die Sicht des jeweils angesprochenen
durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers ankommt. Letztlich gilt als Maßstab, daß nur ein der verkehrsüblichen
wirtschaftlichen Betätigung entsprechendes Handeln eine rechtserhaltende Benutzung darstellt. Als Mittel zur Glaubhaftmachung einer solchen Benutzungshandlung kommen alle präsenten Beweismittel einschließlich der eidesstattlichen
Versicherung in Betracht. Außerdem können auch sonstige Unterlagen, wie z.B.
Preislisten, Prospekte, Etiketten, Rechnungskopien usw als Glaubhaftmachungsmittel geeignet sein (Ströbele/Hacker, aaO, § 43 Rdnr 82 ff). Zur Glaubhaftmachung der Benutzung ihrer Marke für die Ware „Bier“ hat die Widersprechende
den Lizenzvertrag zwischen der Markeninhaberin und dem Fischertagsverein
Memmingen vorgelegt, der die Ausrichtung des Wallensteinfestes durch den Fischertagsverein zum Gegenstand hat. Nach § 26 Abs 2 MarkenG gilt die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers als Benutzung durch den Inhaber. Diesem Vertrag lässt sich aber eine Benutzung der Marke nach Art, Umfang
und Dauer nicht entnehmen. Der in § 1 dieses Vertrags erklärte Wille beider Parteien zur Benutzung belegt keine tatsächliche Benutzung. Die in der mündlichen
Verhandlung eingereichte eidesstattliche Versicherung des Herrn Michael Gutter
gibt einen ausreichenden Umsatz der Ware Bier für den Zeitraum des § 43 Abs 1
Satz 1 MarkenG an, also von November 1991 bis November 1996. Für diesen
Zeitraum ist zwar keine hohe Umsatzmenge für Flaschen- und Fassbier vorgetragen, die Zahlen lassen aber insoweit jedenfalls an der Ernsthaftigkeit der
Benutzung nicht zweifeln. Für den Zeitraum von November 1999 bis November 2004 (§ 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG) wird in der genannten eidesstattlichen Versicherung jedoch lediglich der zeitliche Ausschnitt vom 1. Oktober 1999 bis
30. September 2000 (Geschäftsjahr) belegt. In diesem Zeitraum wird kein Flaschenbier umgesetzt, der Umsatz ist insoweit bei Null. Der für Fassbier angegebene Umsatz bewegt sich in einem geringen Bereich. Selbst wenn der Widersprechenden ohne weitere Prüfung zugute gehalten wird, daß dieser Zeitraum in denjenigen des § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG fällt und daß im Rahmen einer Glaubhaftmachung kein lückenloser Beweis erbracht werden muß, sondern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt, die die Möglichkeit des Gegenteils nicht
ausschließen muß (Ströbele/Hacker, aaO, § 43 Rdnr 66), so ist doch die Art
(Form) der Benutzung weder für den einen noch den anderen Zeitraum dargetan.
Die Form der Benutzung kann im Regelfall nicht durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht werden. Vielmehr ist hierfür die Vorlage der tatsächlich verwendeten Markenform unerlässlich, sei es auf der Originalware oder –verpackung, sei es in sonstigen Wiedergabearten (z.B. Katalogen, Photos usw), die
hinreichend deutlich erkennen lassen, in welcher Form die Marke als Kennzeichnung der Waren eingesetzt worden ist. Sofern es sich um eine nachträglich eingereichte Markenform handelt, die möglicherweise außerhalb des Benutzungszeitraums eingesetzt worden ist, muß gegebenenfalls (durch eine eidesstattliche Versicherung) glaubhaft gemacht werden, daß dieselbe Form auch innerhalb der Benutzungsfrist verwendet worden ist (Ströbele/Hacker, aaO, § 43 Rdnr 101). Die
eingereichten Flaschen- und Fassetiketten lassen jedoch nicht erkennen, ob sie
im Zeitraum des § 43 Abs 1 Satz 1 oder Satz 2 MarkenG eingesetzt worden sind.
Auch die eidesstattliche Versicherung nimmt auf diese Etiketten keinen Bezug und
lässt deshalb insoweit auch keinen Rückschluß zu. Zwar sind alle vorgelegten
Glaubhaftmachungsunterlagen als
im Zusammenhang stehend anzusehen
(Ströbele/Hacker, aaO, § 43 Rdnr 84). Mangels irgendwelcher Anhaltspunkte kann
der Widersprechenden die dargelegte Art der Benutzung aber nicht als für die erforderlichen Zeiträume glaubhaft gemacht zugute gehalten werden.
Auch eine Benutzung für die Dienstleistungen „Beherbergung und Verpflegung
von Gästen“ konnte die Widersprechende nicht glaubhaft machen. Auch insoweit
ist eine funktionsgemäße Benutzung nachzuweisen, die sich bei Dienstleistungen
wegen deren Unkörperlichkeit vor allem auf Werbemaßnahmen jeder Art sowie die
Anbringung der Marke auf oder in Geschäftsgebäuden und auf Gegenständen, die
bei der Leistungserbringung eingesetzt werden, beschränkt. Wesentlich ist die
Branchenüblichkeit der Verwendung der Marke im Hinblick auf die fraglichen
Dienstleistungen (Ströbele/Hacker, aaO, § 26 Rdnr 43). Als Mittel zur Glaubhaftmachung kommen alle präsenten Beweismittel einschließlich der eidesstattlichen
Versicherung in Betracht. Die von der Widersprechenden vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Herrn G… befasst sich jedoch ausschließlich mit
der Ware „Biere“. Entsprechendes gilt für die oben bereits erwähnten Flaschen-
und Fassetiketten. Die Vorlage allein von Werbeprospekten des Fischertagsvereins Memmingen zur Veranstaltung der historischen Woche Memmingen unter der
Bezeichnung „Wallenstein“ vermag eine Benutzung der Widerspruchsmarke für
die Dienstleistungen „Beherbergung und Verpflegung von Gästen“ nicht glaubhaft
zu machen. Der blau eingefärbte Prospekt mit dem Titel „Wallenstein Historische
Woche Memmingen“ stellt auf der Rückseite die Geschichte Memmingens im
Jahre 1630 dar und zeigt Lagepläne der (nachempfundenen) Lager Grimmelschanze und Reichshain sowie den Verlauf des historischen Einzugs. Auf der
Vorderseite werden die Modalitäten zum Erwerb der Eintrittskarten wiedergegeben
sowie das Programm im einzelnen. Außerdem werden unter den entsprechenden
Abbildungen die einzelnen Stationen des Zuges und des Lagerlebens erläutert.
Darin kann eine Verbindung der Widerspruchsmarke mit den genannten Dienstleistungen nicht erblickt werden. Auch wenn zugunsten der Widersprechenden
unterstellt wird, daß unter dem Begriff „Lagerleben“ mit einer „Beherbergung und
Verpflegung von Gästen“ zu rechnen sei, so ist dies doch weder aus dem Text
noch den im Prospekt enthaltenen Abbildungen zu entnehmen. Auch der ockerfarben marmorierte Prospekt mit dem Titel „Wallenstein Die Geschichte
Memmingens im Jahre 1630 Historische Woche“ enthält keine Glaubhaftmachung
der Benutzung der Widerspruchsmarke für die Dienstleistungen „Beherbergung
und Verpflegung von Gästen“. Dieser Prospekt enthält ebenfalls lediglich Hinweise
auf die Bestandteile dieser Historischen Woche. Die hier enthaltene Rubrik „Lagerspiele“ weist lediglich auf ein täglich zu einer bestimmten Uhrzeit zu bestaunendes Schauspiel, nämlich die theaterhafte Wiedergabe eines Lagerlebens (zu
Zeiten Wallensteins) hin, kann aber keinen Beleg über die Benutzung der Widerspruchsmarke für bestimmte Dienstleistungen zugunsten Dritter geben.
Im übrigen konnte die Widersprechende dem Parallelverfahren 26 W (pat) 166/03,
das dieselbe Widerspruchsmarke betroffen hat, entscheidende Hinweise zur Art
und Weise der Glaubhaftmachung einer bestrittenen Benutzung bereits im
März 2004 entnehmen, - was das Fehlen geeigneter Glaubhaftmachungsmittel
(auch) im vorliegenden Verfahren umso unverständlicher erscheinen und deshalb
auch umso schwerer wiegen läßt.
Konnte die Widersprechende demnach die Benutzung ihres Zeichens für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen nicht dartun, kam es entgegen ihrer Auffassung auf die Verwechslungsgefahr der Vergleichszeichen nicht mehr an. Die
Frage der ausreichenden Glaubhaftmachung einer Benutzung ist regelmäßig vor
der Frage der Verwechslungsgefahr zu klären, da es für die Beurteilung letzterer
entscheidend darauf ankommt, welche Waren oder Dienstleistungen als benutzt
anzusehen und damit den Waren bzw Dienstleistungen der angegriffenen Marke
gegenüberzustellen sind. Im übrigen möchte der Senat nicht verschweigen, daß er
auch am Vorliegen einer relevanten Verwechslungsgefahr erhebliche Zweifel hat.
Die Beschwerde der Widersprechenden konnte danach keinen Erfolg haben.
Besondere Gründe, einem Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs 1 MarkenG aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen, sind nicht gegeben. Das bloße Scheitern der Glaubhaftmachung der Benutzung der Widerspruchsmarke rechtfertigt im vorliegenden Fall eine Auferlegung der Kosten des
Beschwerdeverfahrens auf die Widersprechende (noch) nicht, da der Versuch der
Glaubhaftmachung nicht als von vornherein völlig untauglich anzusehen ist
(Ströbele/Hacker, aaO, § 71 Rdnr 34).
Albert
Reker
Eder
Bb