Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 18.11.2004 – 17 W (pat) 29/04

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 29/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 102 06 678.7-53

(hier: Rückzahlung der Beschwerdegebühr)

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung am 18. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Phys. Dr. Fritsch sowie der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Ing. Prasch und

Dipl.-Ing. Schuster

beschlossen:

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung vom 18. Februar 2002 ist von der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen

worden.

Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Nach einer Mitteilung des

Patent- und Markenamts gilt die Anmeldung wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr als zurückgenommen.

Der Anmelder stellt den Antrag,

die Beschwerdegebühr zu erstatten.

Ferner beantragt er,

die Teilzahlung zur unvollständig gezahlten Jahresgebühr in Höhe

von Euro 35,00 ebenfalls zurückzuzahlen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten verwiesen.

II.

Das Beschwerdeverfahren ist, da die Anmeldung wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr gemäß § 58 Abs 3 PatG als zurückgenommen gilt, in der Hauptsache erledigt (vgl Busse, PatG, 6. Aufl, § 79 Rdn 11). Der verbliebene Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist unbegründet. Der Anmelder hat einen Grund

für die begehrte Gebührenrückzahlung nicht genannt; auch der Senat kann einen

solchen nicht erkennen.

So ist die Gebührenzahlung nicht ohne Rechtsgrund nach § 812 BGB. Denn mit

der wirksamen Beschwerdeeinlegung ist die Gebühr verfallen. Auch widerspricht

die Gebühreneinbehaltung nicht billigem Ermessen im Sinne von § 80 Abs 3 PatG.

Den patentamtlichen Akten läßt sich jedenfalls nicht entnehmen, daß die Zurückweisung der Anmeldung auf einer nicht ordnungsgemäßen oder einer unangemessenen Sachbehandlung beruhen könnte.

Über den weiteren Antrag auf Erstattung der Teilzahlung zur unvollständig gezahlten Jahresgebühr (erstinstanzlich) zu entscheiden, ist der Senat nicht befugt.

Für die Rückzahlung derartiger Gebühren nach § 10 PatKostG (vormals § 19

Satz 2 PatG) ist das Patent- und Markenamt zuständig.

Dr. Fritsch

Dr. Schmitt

Prasch

Schuster

Bb