Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 18.11.2004 – 17 W (pat) 29/04
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 29/04 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 102 06 678.7-53
(hier: Rückzahlung der Beschwerdegebühr)
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung am 18. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Phys. Dr. Fritsch sowie der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Ing. Prasch und
Dipl.-Ing. Schuster
beschlossen:
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung vom 18. Februar 2002 ist von der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen
worden.
Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Nach einer Mitteilung des
Patent- und Markenamts gilt die Anmeldung wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr als zurückgenommen.
Der Anmelder stellt den Antrag,
die Beschwerdegebühr zu erstatten.
Ferner beantragt er,
die Teilzahlung zur unvollständig gezahlten Jahresgebühr in Höhe
von Euro 35,00 ebenfalls zurückzuzahlen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten verwiesen.
II.
Das Beschwerdeverfahren ist, da die Anmeldung wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr gemäß § 58 Abs 3 PatG als zurückgenommen gilt, in der Hauptsache erledigt (vgl Busse, PatG, 6. Aufl, § 79 Rdn 11). Der verbliebene Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist unbegründet. Der Anmelder hat einen Grund
für die begehrte Gebührenrückzahlung nicht genannt; auch der Senat kann einen
solchen nicht erkennen.
So ist die Gebührenzahlung nicht ohne Rechtsgrund nach § 812 BGB. Denn mit
der wirksamen Beschwerdeeinlegung ist die Gebühr verfallen. Auch widerspricht
die Gebühreneinbehaltung nicht billigem Ermessen im Sinne von § 80 Abs 3 PatG.
Den patentamtlichen Akten läßt sich jedenfalls nicht entnehmen, daß die Zurückweisung der Anmeldung auf einer nicht ordnungsgemäßen oder einer unangemessenen Sachbehandlung beruhen könnte.
Über den weiteren Antrag auf Erstattung der Teilzahlung zur unvollständig gezahlten Jahresgebühr (erstinstanzlich) zu entscheiden, ist der Senat nicht befugt.
Für die Rückzahlung derartiger Gebühren nach § 10 PatKostG (vormals § 19
Satz 2 PatG) ist das Patent- und Markenamt zuständig.
Dr. Fritsch
Dr. Schmitt
Prasch
Schuster
Bb