Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 24.11.2004 – 29 W (pat) 169/02

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 169/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 399 56 436

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 24. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die

Richterin Fink und die Richterin am Amtsgericht stVDir Dr. Mittenberger-Huber

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die am 25. November 1999 veröffentlichte Eintragung der Wort-/Bildmarke

399 56 436

für die Waren und Dienstleistungen

Druckereierzeugnisse, Telekommunikationsverzeichnisse,

insbesondere Branchenverzeichnis;

Werbung, insbesondere durch Veröffentlichung von Unternehmensprofilen; Veröffentlichung und Herausgabe von elektronischen

und gedruckten Telekommunikationsverzeichnissen, Branchenverzeichnissen

wurde Widerspruch erhoben aus der Wortmarke IR 664 595

KOMPASS

international registriert am 27. November 1996 für die Waren und Dienstleistungen

Supports magnétiques et optiques pour l’ enregistrement de

donneés; disques optiques compacts;

Imprimés, à savoir ouvrages d’ informations sur les sociétés;

Aide aux entreprises industrielles ou commerciales dans la conduite

de leurs affaires; exploitation de bases et banques de données

relatives aux affaires.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch mit Beschluss

vom 6. Mai 2002

zurückgewiesen. Unter

Berücksichtigung der

teilweisen

Identität der beiderseitigen Waren und

Dienstleistungen

sowie

der

normalen

Kennzeichnungskraft

der

Widerspruchsmarke hielten die Vergleichszeichen einen ausreichenden Abstand

ein. Die angegriffene Marke werde im Gesamteindruck nicht ausschließlich von

dem Bestandteil "Kompass" geprägt, weil dieser mit dem weiteren Bestandteil

"Branchen"

einen

einheitlichen Gesamtbegriff

bilde. Eine

erhöhte

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke habe die Widersprechende nicht

belegt. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr komme nicht in Betracht, weil

sich die jüngere Marke nach der Art der Zeichenbildung deutlich von der

Markenserie der Widersprechenden unterscheide.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Zur

Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass unter Berücksichtigung der

Identität bzw. Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen

Verwechslungsgefahr bestehe, weil sich die Vergleichsmarken im maßgeblichen

Gesamteindruck nur durch den Zusatz "Branchen" unterschieden. Dieser Begriff

beschreibe unmittelbar den thematischen Inhalt der in Rede stehenden Waren und

Dienstleistungen und könne daher aus Rechtsgründen keine Prägung des

Gesamteindrucks bewirken. Das mit der Widerspruchsmarke gekennzeichnete

Wirtschaftsinformationswerk erscheine seit 1989, mittlerweile in der 11. Auflage,

so dass von einer erhöhten Kennzeichnungskraft auszugehen sei. Die im

Verletzungsstreit zum Titel "BranchenKompass" ergangene Entscheidung des

Oberlandesgerichts Frankfurt, wonach der Widerspruchsmarke nur geringe

Kennzeichnungskraft zukomme, lasse unberücksichtigt, dass ein beschreibender

Aussagegehalt des Zeichens in Alleinstellung nicht belegt sei. Erst in Verbindung

mit beschreibenden Zusätzen erlange der Begriff „Kompass“ eine beschreibende

Bedeutung. Die Widersprechende sei außerdem Inhaberin fünf weiterer mit dem

Bestandteil

"Kompass" gebildeter Marken, so dass

jedenfalls mittelbare

Verwechslungsgefahr bestehe. Das angesprochene Publikum werde wegen der

beschreibenden Bedeutung des Begriffs "Branchen" annehmen, dass es sich bei

den mit der jüngeren Marke gekennzeichneten Branchenverzeichnissen um ein

weiteres Produkt der Widersprechenden handele. An entsprechende

Kennzeichnungen aus inhaltsbezogener Angabe und Herstellerhinweis sei der

Verkehr auf dem maßgeblichen Warengebiet aufgrund von Bezeichnungen wie

z.B. "Schüler-Duden" oder "Der Gesundheits-Brockhaus" gewöhnt.

Die Widersprechende beantragt,

den Beschluss vom 6. Mai 2002 aufzuheben und die Löschung der

Marke anzuordnen.

Der Markeninhaber beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts

Frankfurt, das die Verwechslungsgefahr zwischen dem Titel "BranchenKompass"

und der Widerspruchsmarke verneint habe. Die Ausführungen des Gerichts

müssten für die eingetragene Marke entsprechend gelten. Für eine Verkürzung

der Bezeichnung "Branchenkompass" auf "Kompass" habe der Verkehr keine

Veranlassung. Die mit

der

angegriffenen Marke

gekennzeichneten

Branchenverzeichnisse hätten eine jährliche Auflage von 600.000 Exemplaren und

erreichten in bestimmten Gebieten der Bundesrepublik bei den Endverbrauchern

einen Bekanntheitsgrad von über 80 %. Für den Großraum Frankfurt habe das

Oberlandesgericht Frankfurt die Bekanntheit des

„BranchenKompass“ als

gerichtsbekannt angenommen. Wegen der Kennzeichnungsschwäche des

Zeichens

"Kompass"

sei

auch

eine mittelbare Verwechslungsgefahr

ausgeschlossen. Die von der Widersprechenden geltend gemachte Zeichenserie

entspreche in der Art der Zeichenbildung nicht der angegriffenen Marke, da es

sich jeweils um grafische Ausgestaltungen des Zeichenworts "Kompass" handele.

II

Die nach § 165 Abs. 4 iVm § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat

in der Sache keinen Erfolg. Zwischen den Zeichen besteht keine

Verwechslungsgefahr. Die Markenstelle hat den Widerspruch daher zu Recht

zurückgewiesen (§ 43 Abs. 2 S. 1 iVm §§ 42 Abs. 2, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG).

1. Die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1

Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls

umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den

Beurteilungsfaktoren der Waren- und Dienstleistungsidentität oder –ähnlichkeit,

der Markenidentität oder –ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der

Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der

Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren

Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR

2004, 779, 781 – Zwilling/Zweibrüder). Nach diesen Grundsätzen besteht im

vorliegenden Fall für das Publikum keine Gefahr von Verwechslungen.

2. Bei der Beurteilung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit sind nach der

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs alle

das Verhältnis der Waren und Dienstleistungen kennzeichnenden Umstände zu

berücksichtigen. Dazu zählen insbesondere die Art, der Verwendungszweck und

die Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander

ergänzende Waren oder Dienstleistungen. Eine Ähnlichkeit ist dann anzunehmen,

wenn das angesprochene Publikum aufgrund der Branchenübung

im

maßgeblichen Waren- und Dienstleistungsgebiet der Fehlvorstellung unterliegt,

dass Ware und Dienstleistung aus demselben oder wirtschaftlich verbundenen

Unternehmen stammen (EuGH GRUR 1998, 922 Rn. 23 – Canon; BGH GRUR

2004, 241, 243 – GeDIOS; GRUR 1999, 731, 732 – Canon II; GRUR 1999, 586,

587 – White Lion).

Die Waren „Druckereierzeugnisse, Telekommunikationsverzeichnisse,

insbesondere Branchenverzeichnis“ im Warenverzeichnis der angegriffenen Marke sind

mit den von der Widerspruchsmarke erfassten Waren „Supports magnétiques et

optiques pour

l’ enregistrement de donneés; disques optiques compacts;

imprimés, à savoir ouvrages d’ informations sur les sociétés“ identisch bzw.

ähnlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Oberbegriff der magnetischen und

optischen Datenaufzeichnungsträger auch bespielte Datenträger umfasst und

Druckereierzeugnisse,

insbesondere Nachschlagewerke, Telefonbücher und

Branchenverzeichnisse häufig sowohl in Papierform als auch auf elektronischen

Datenträgern angeboten werden. Hinsichtlich des Verwendungszwecks und der

regelmäßigen Vertriebs- und Verkaufsstätten weisen Druckereierzeugnisse und

Datenträger daher enge Berührungspunkte auf. Inwieweit darüber hinaus noch

Ähnlichkeit zwischen den beiderseitigen Dienstleistungen besteht, kann

dahingestellt bleiben, weil die Zeichen bereits im Bereich der identischen und

ähnlichen Waren den erforderlichen Abstand einhalten.

3. Auf

die Kennzeichnungsschwäche

der Widerspruchsmarke

für

Druckereierzeugnisse kam es nicht an, denn auch unter Zugrundelegung einer

normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke besteht zwischen den

Zeichen keine Verwechslungsgefahr. Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt

geringe Kennzeichnungskraft annahm, bezog sich diese Entscheidung auf eine für

die Waren "Produits d'imprimerie et livres de fonds" registrierte Marke, die hier

nicht Verfahrensgegenstand ist (GRUR-RR 2003, 69). Hinsichtlich der Waren

„Supports magnétiques et optiques pour l’ enregistrement de donneés; disques

optiques compacts" hat der Senat keine beschreibende Verwendung des Begriffs

"Kompass" feststellen können.

4. Soweit der Inhaber der angegriffenen Marke eine erhöhte Verkehrsbekanntheit

geltend macht,

ist dies bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr

im

markenrechtlichen Widerspruchsverfahren unbeachtlich

(vgl.

Ingerl/Rohnke,

Markengesetz, 2. Aufl. 2003, § 14 Rn. 385; Ströbele/Hacker, Markengesetz,

7. Aufl. 2003, § 9 Rn. 335). Im Übrigen genügt eine lediglich regionale Bekanntheit

für die Annahme einer gesteigerten Kennzeichnungskraft nicht.

5. Für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist auf den Gesamteindruck der

jeweiligen Marken abzustellen, der bei mehrgliedrigen Zeichen durch einzelne

Bestandteile geprägt werden kann. Dies setzt voraus, dass Bestandteile

weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck des Zeichens nicht

mitbestimmen (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2004, 598 – Kleiner Feigling). Eine

Prägung des Gesamteindrucks der angegriffenen Marke durch den Bestandteil

"Kompass" als allein kollisionsbegründend ist demnach nicht anzunehmen.

5.1. Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass sich der Verkehr bei einer aus

Wortbestandteilen und grafischen Elementen zusammengesetzten Marke in der

Regel an den Wortelementen als der einfachsten Form der Benennung orientiert

(vgl. BGH GRUR 2002, 167, 169 – Bit/Bud). Für den Zeichenvergleich stehen sich

daher der Wortbestandteil "BranchenKompass" der angegriffenen Marke und die

Widerspruchsmarke "Kompass" gegenüber. Der Begriff "Branchen"

ist

im

Zusammenhang mit Branchenverzeichnissen offensichtlich beschreibend und

damit aus Rechtsgründen nicht geeignet den Gesamteindruck der angegriffenen

Marke zu prägen (vgl. BGH GRUR 2003, 1040, 1043 – Kinder). Anders als von

der Widersprechenden angenommen, folgt daraus aber nicht zwingend die

Alleinprägung durch den weiteren Bestandteil

"Kompass", denn auch

beschreibende Angaben können zur Prägung des Gesamteindrucks beitragen

(vgl. BGH GRUR 2004, 783, 785 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX).

5.2. Aus der vom Senat durchgeführten Recherche ergibt sich, dass der Begriff

"Kompass" i.S. einer Orientierungshilfe im hier einschlägigen Bereich der Bücher

und Nachschlagewerke in zahlreichen Wortzusammensetzungen gebräuchlich ist,

wobei der jeweils vorangestellte Begriff den thematischen Bereich beschreibt, z.B.

„Der Krebs-Kompass: Informationen gegen den Krebs – www.krebs-kompass.de;

Suchdienste-Kompass. Ihr Kompass zur Suche nach Informationen im Internet –

www.ub.uni-bielefeld.de; Schleswig-Holstein-Kompass. Ihr Portal in Schleswig-

Holstein – www.sh-kompass.de; OEC-KOMPASS. Leitfaden zum selbständigen

Arbeiten

für Studierende der Wirtschaftswissenschaften – www.oeckompass.zhwin.ch; Homöopathie. Großer GU Kompass; Klevers Kompass

Kalorien & Fette; Der Klassik-Kompass (120 CD-Empfehlungen für den Aufbau

einer Klassik-Sammlung) – Suchergebnisse zum Begriff

„Kompass“ bei

www.amazon.de. Diesen Bezeichnungen

ist gemeinsam, dass sie

ihre

inhaltsbeschreibende Bedeutung stets durch die dem Begriff "Kompass"

vorangestelle thematische Angabe erhalten. Der Begriff "Branchenkompass" ist in

entsprechender Art und Weise gebildet und wird bereits als Sachangabe zur

Bezeichnung branchenspezifischer Marktanalysen verwendet (vgl. Mummert

Consulting, Branchenkompass 2004 Versicherungen; Branchenkompass 2004

Kreditinstitute; Branchenkompass 2003 Telekommunikation). Aufgrund der

Üblichkeit der mit dem Begriff "Kompass" gebildeten Wortkombinationen nimmt

das angesprochene Publikum den Bestandteil "BranchenKompass" daher als

einheitlichen Gesamtbegriff wahr und hat keine Veranlassung ihn auf den

Bestandteil "Kompass" zu verkürzen. Eine unmittelbare Verwechslung besteht

somit nicht.

6. Auch die Gefahr, dass die Zeichen gedanklich miteinander in Verbindung

gebracht werden, hat die Markenstelle zu Recht ausgeschlossen.

6.1. Die Voraussetzungen einer Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt

des Serienzeichens, wonach der Verkehr die

jüngere Marke der

Widerspruchsmarke zuordnet, weil er in dem in beiden Marken übereinstimmend

enthaltenen Bestandteil das Stammzeichen der Widersprechenden erkennt, liegen

nicht vor (vgl. BGH GRUR 2002, 544 – BANK 24). Wie oben ausgeführt ergibt die

Kombination der Wörter

"Branchen" und

"Kompass" einen einheitlichen

Gesamtbegriff, in dem der Verkehr den Bestandteil "Kompass" nur in seiner

wörtlichen Bedeutung und nicht als Unternehmenshinweis wahrnimmt. Die

kennzeichnende Wirkung der Widerspruchsmarke beruht auf dem unspezifischen

Aussagegehalt des Begriffs "Kompass" in Alleinstellung, die in sprachüblichen

Wortverbindungen nicht fortbesteht. Im Übrigen unterscheidet sich die von der

Widersprechenden gebildete Markenserie in der Zeichenbildung deutlich von der

angegriffenen Marke.

6.2. Da dass angesprochene Publikum den Bestandteil "BranchenKompass" der

jüngeren Marke

lediglich

in

seiner Gesamtaussage und nicht als

Zusammensetzung einer beschreibenden Angabe und eines Firmenkennzeichens

wahrnimmt, besteht auch keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. Denn

diese Art der Verwechslungsgefahr ist nur gegeben, wenn der Verkehr in der

angegriffenen Marke den mit dem Unternehmenskennzeichen der Widersprechenden übereinstimmenden Bestandteil erkennt und daher trotz offensichtlicher

Zeichenunterschiede von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen den Markeninhabern ausgeht (vgl. BGH GRUR 2004, 865, 867

- Mustang).

7. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG).

Grabrucker

Fink

Dr. Mittenberger-Huber

Cl