Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 24.11.2004 – 29 W (pat) 169/02
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 169/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 399 56 436
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die
Richterin Fink und die Richterin am Amtsgericht stVDir Dr. Mittenberger-Huber
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die am 25. November 1999 veröffentlichte Eintragung der Wort-/Bildmarke
399 56 436
für die Waren und Dienstleistungen
Druckereierzeugnisse, Telekommunikationsverzeichnisse,
insbesondere Branchenverzeichnis;
Werbung, insbesondere durch Veröffentlichung von Unternehmensprofilen; Veröffentlichung und Herausgabe von elektronischen
und gedruckten Telekommunikationsverzeichnissen, Branchenverzeichnissen
wurde Widerspruch erhoben aus der Wortmarke IR 664 595
KOMPASS
international registriert am 27. November 1996 für die Waren und Dienstleistungen
Supports magnétiques et optiques pour l’ enregistrement de
donneés; disques optiques compacts;
Imprimés, à savoir ouvrages d’ informations sur les sociétés;
Aide aux entreprises industrielles ou commerciales dans la conduite
de leurs affaires; exploitation de bases et banques de données
relatives aux affaires.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch mit Beschluss
vom 6. Mai 2002
zurückgewiesen. Unter
Berücksichtigung der
teilweisen
Identität der beiderseitigen Waren und
Dienstleistungen
sowie
der
normalen
Kennzeichnungskraft
der
Widerspruchsmarke hielten die Vergleichszeichen einen ausreichenden Abstand
ein. Die angegriffene Marke werde im Gesamteindruck nicht ausschließlich von
dem Bestandteil "Kompass" geprägt, weil dieser mit dem weiteren Bestandteil
"Branchen"
einen
einheitlichen Gesamtbegriff
bilde. Eine
erhöhte
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke habe die Widersprechende nicht
belegt. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr komme nicht in Betracht, weil
sich die jüngere Marke nach der Art der Zeichenbildung deutlich von der
Markenserie der Widersprechenden unterscheide.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Zur
Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass unter Berücksichtigung der
Identität bzw. Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen
Verwechslungsgefahr bestehe, weil sich die Vergleichsmarken im maßgeblichen
Gesamteindruck nur durch den Zusatz "Branchen" unterschieden. Dieser Begriff
beschreibe unmittelbar den thematischen Inhalt der in Rede stehenden Waren und
Dienstleistungen und könne daher aus Rechtsgründen keine Prägung des
Gesamteindrucks bewirken. Das mit der Widerspruchsmarke gekennzeichnete
Wirtschaftsinformationswerk erscheine seit 1989, mittlerweile in der 11. Auflage,
so dass von einer erhöhten Kennzeichnungskraft auszugehen sei. Die im
Verletzungsstreit zum Titel "BranchenKompass" ergangene Entscheidung des
Oberlandesgerichts Frankfurt, wonach der Widerspruchsmarke nur geringe
Kennzeichnungskraft zukomme, lasse unberücksichtigt, dass ein beschreibender
Aussagegehalt des Zeichens in Alleinstellung nicht belegt sei. Erst in Verbindung
mit beschreibenden Zusätzen erlange der Begriff „Kompass“ eine beschreibende
Bedeutung. Die Widersprechende sei außerdem Inhaberin fünf weiterer mit dem
Bestandteil
"Kompass" gebildeter Marken, so dass
jedenfalls mittelbare
Verwechslungsgefahr bestehe. Das angesprochene Publikum werde wegen der
beschreibenden Bedeutung des Begriffs "Branchen" annehmen, dass es sich bei
den mit der jüngeren Marke gekennzeichneten Branchenverzeichnissen um ein
weiteres Produkt der Widersprechenden handele. An entsprechende
Kennzeichnungen aus inhaltsbezogener Angabe und Herstellerhinweis sei der
Verkehr auf dem maßgeblichen Warengebiet aufgrund von Bezeichnungen wie
z.B. "Schüler-Duden" oder "Der Gesundheits-Brockhaus" gewöhnt.
Die Widersprechende beantragt,
den Beschluss vom 6. Mai 2002 aufzuheben und die Löschung der
Marke anzuordnen.
Der Markeninhaber beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts
Frankfurt, das die Verwechslungsgefahr zwischen dem Titel "BranchenKompass"
und der Widerspruchsmarke verneint habe. Die Ausführungen des Gerichts
müssten für die eingetragene Marke entsprechend gelten. Für eine Verkürzung
der Bezeichnung "Branchenkompass" auf "Kompass" habe der Verkehr keine
Veranlassung. Die mit
der
angegriffenen Marke
gekennzeichneten
Branchenverzeichnisse hätten eine jährliche Auflage von 600.000 Exemplaren und
erreichten in bestimmten Gebieten der Bundesrepublik bei den Endverbrauchern
einen Bekanntheitsgrad von über 80 %. Für den Großraum Frankfurt habe das
Oberlandesgericht Frankfurt die Bekanntheit des
„BranchenKompass“ als
gerichtsbekannt angenommen. Wegen der Kennzeichnungsschwäche des
Zeichens
"Kompass"
sei
auch
eine mittelbare Verwechslungsgefahr
ausgeschlossen. Die von der Widersprechenden geltend gemachte Zeichenserie
entspreche in der Art der Zeichenbildung nicht der angegriffenen Marke, da es
sich jeweils um grafische Ausgestaltungen des Zeichenworts "Kompass" handele.
II
Die nach § 165 Abs. 4 iVm § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat
in der Sache keinen Erfolg. Zwischen den Zeichen besteht keine
Verwechslungsgefahr. Die Markenstelle hat den Widerspruch daher zu Recht
1. Die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1
Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den
Beurteilungsfaktoren der Waren- und Dienstleistungsidentität oder –ähnlichkeit,
der Markenidentität oder –ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der
Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der
Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren
Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR
2004, 779, 781 – Zwilling/Zweibrüder). Nach diesen Grundsätzen besteht im
vorliegenden Fall für das Publikum keine Gefahr von Verwechslungen.
2. Bei der Beurteilung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit sind nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs alle
das Verhältnis der Waren und Dienstleistungen kennzeichnenden Umstände zu
berücksichtigen. Dazu zählen insbesondere die Art, der Verwendungszweck und
die Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander
ergänzende Waren oder Dienstleistungen. Eine Ähnlichkeit ist dann anzunehmen,
wenn das angesprochene Publikum aufgrund der Branchenübung
im
maßgeblichen Waren- und Dienstleistungsgebiet der Fehlvorstellung unterliegt,
dass Ware und Dienstleistung aus demselben oder wirtschaftlich verbundenen
Unternehmen stammen (EuGH GRUR 1998, 922 Rn. 23 – Canon; BGH GRUR
2004, 241, 243 – GeDIOS; GRUR 1999, 731, 732 – Canon II; GRUR 1999, 586,
587 – White Lion).
Die Waren „Druckereierzeugnisse, Telekommunikationsverzeichnisse,
insbesondere Branchenverzeichnis“ im Warenverzeichnis der angegriffenen Marke sind
mit den von der Widerspruchsmarke erfassten Waren „Supports magnétiques et
optiques pour
l’ enregistrement de donneés; disques optiques compacts;
imprimés, à savoir ouvrages d’ informations sur les sociétés“ identisch bzw.
ähnlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Oberbegriff der magnetischen und
optischen Datenaufzeichnungsträger auch bespielte Datenträger umfasst und
Druckereierzeugnisse,
insbesondere Nachschlagewerke, Telefonbücher und
Branchenverzeichnisse häufig sowohl in Papierform als auch auf elektronischen
Datenträgern angeboten werden. Hinsichtlich des Verwendungszwecks und der
regelmäßigen Vertriebs- und Verkaufsstätten weisen Druckereierzeugnisse und
Datenträger daher enge Berührungspunkte auf. Inwieweit darüber hinaus noch
Ähnlichkeit zwischen den beiderseitigen Dienstleistungen besteht, kann
dahingestellt bleiben, weil die Zeichen bereits im Bereich der identischen und
ähnlichen Waren den erforderlichen Abstand einhalten.
3. Auf
die Kennzeichnungsschwäche
der Widerspruchsmarke
für
Druckereierzeugnisse kam es nicht an, denn auch unter Zugrundelegung einer
normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke besteht zwischen den
Zeichen keine Verwechslungsgefahr. Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt
geringe Kennzeichnungskraft annahm, bezog sich diese Entscheidung auf eine für
die Waren "Produits d'imprimerie et livres de fonds" registrierte Marke, die hier
nicht Verfahrensgegenstand ist (GRUR-RR 2003, 69). Hinsichtlich der Waren
„Supports magnétiques et optiques pour l’ enregistrement de donneés; disques
optiques compacts" hat der Senat keine beschreibende Verwendung des Begriffs
"Kompass" feststellen können.
4. Soweit der Inhaber der angegriffenen Marke eine erhöhte Verkehrsbekanntheit
geltend macht,
ist dies bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr
im
markenrechtlichen Widerspruchsverfahren unbeachtlich
(vgl.
Ingerl/Rohnke,
Markengesetz, 2. Aufl. 2003, § 14 Rn. 385; Ströbele/Hacker, Markengesetz,
7. Aufl. 2003, § 9 Rn. 335). Im Übrigen genügt eine lediglich regionale Bekanntheit
für die Annahme einer gesteigerten Kennzeichnungskraft nicht.
5. Für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist auf den Gesamteindruck der
jeweiligen Marken abzustellen, der bei mehrgliedrigen Zeichen durch einzelne
Bestandteile geprägt werden kann. Dies setzt voraus, dass Bestandteile
weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck des Zeichens nicht
mitbestimmen (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2004, 598 – Kleiner Feigling). Eine
Prägung des Gesamteindrucks der angegriffenen Marke durch den Bestandteil
"Kompass" als allein kollisionsbegründend ist demnach nicht anzunehmen.
5.1. Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass sich der Verkehr bei einer aus
Wortbestandteilen und grafischen Elementen zusammengesetzten Marke in der
Regel an den Wortelementen als der einfachsten Form der Benennung orientiert
(vgl. BGH GRUR 2002, 167, 169 – Bit/Bud). Für den Zeichenvergleich stehen sich
daher der Wortbestandteil "BranchenKompass" der angegriffenen Marke und die
Widerspruchsmarke "Kompass" gegenüber. Der Begriff "Branchen"
ist
im
Zusammenhang mit Branchenverzeichnissen offensichtlich beschreibend und
damit aus Rechtsgründen nicht geeignet den Gesamteindruck der angegriffenen
Marke zu prägen (vgl. BGH GRUR 2003, 1040, 1043 – Kinder). Anders als von
der Widersprechenden angenommen, folgt daraus aber nicht zwingend die
Alleinprägung durch den weiteren Bestandteil
"Kompass", denn auch
beschreibende Angaben können zur Prägung des Gesamteindrucks beitragen
(vgl. BGH GRUR 2004, 783, 785 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX).
5.2. Aus der vom Senat durchgeführten Recherche ergibt sich, dass der Begriff
"Kompass" i.S. einer Orientierungshilfe im hier einschlägigen Bereich der Bücher
und Nachschlagewerke in zahlreichen Wortzusammensetzungen gebräuchlich ist,
wobei der jeweils vorangestellte Begriff den thematischen Bereich beschreibt, z.B.
„Der Krebs-Kompass: Informationen gegen den Krebs – www.krebs-kompass.de;
Suchdienste-Kompass. Ihr Kompass zur Suche nach Informationen im Internet –
www.ub.uni-bielefeld.de; Schleswig-Holstein-Kompass. Ihr Portal in Schleswig-
Holstein – www.sh-kompass.de; OEC-KOMPASS. Leitfaden zum selbständigen
Arbeiten
für Studierende der Wirtschaftswissenschaften – www.oeckompass.zhwin.ch; Homöopathie. Großer GU Kompass; Klevers Kompass
Kalorien & Fette; Der Klassik-Kompass (120 CD-Empfehlungen für den Aufbau
einer Klassik-Sammlung) – Suchergebnisse zum Begriff
„Kompass“ bei
www.amazon.de. Diesen Bezeichnungen
ist gemeinsam, dass sie
ihre
inhaltsbeschreibende Bedeutung stets durch die dem Begriff "Kompass"
vorangestelle thematische Angabe erhalten. Der Begriff "Branchenkompass" ist in
entsprechender Art und Weise gebildet und wird bereits als Sachangabe zur
Bezeichnung branchenspezifischer Marktanalysen verwendet (vgl. Mummert
Consulting, Branchenkompass 2004 Versicherungen; Branchenkompass 2004
Kreditinstitute; Branchenkompass 2003 Telekommunikation). Aufgrund der
Üblichkeit der mit dem Begriff "Kompass" gebildeten Wortkombinationen nimmt
das angesprochene Publikum den Bestandteil "BranchenKompass" daher als
einheitlichen Gesamtbegriff wahr und hat keine Veranlassung ihn auf den
Bestandteil "Kompass" zu verkürzen. Eine unmittelbare Verwechslung besteht
somit nicht.
6. Auch die Gefahr, dass die Zeichen gedanklich miteinander in Verbindung
gebracht werden, hat die Markenstelle zu Recht ausgeschlossen.
6.1. Die Voraussetzungen einer Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt
des Serienzeichens, wonach der Verkehr die
jüngere Marke der
Widerspruchsmarke zuordnet, weil er in dem in beiden Marken übereinstimmend
enthaltenen Bestandteil das Stammzeichen der Widersprechenden erkennt, liegen
nicht vor (vgl. BGH GRUR 2002, 544 – BANK 24). Wie oben ausgeführt ergibt die
Kombination der Wörter
"Branchen" und
"Kompass" einen einheitlichen
Gesamtbegriff, in dem der Verkehr den Bestandteil "Kompass" nur in seiner
wörtlichen Bedeutung und nicht als Unternehmenshinweis wahrnimmt. Die
kennzeichnende Wirkung der Widerspruchsmarke beruht auf dem unspezifischen
Aussagegehalt des Begriffs "Kompass" in Alleinstellung, die in sprachüblichen
Wortverbindungen nicht fortbesteht. Im Übrigen unterscheidet sich die von der
Widersprechenden gebildete Markenserie in der Zeichenbildung deutlich von der
angegriffenen Marke.
6.2. Da dass angesprochene Publikum den Bestandteil "BranchenKompass" der
jüngeren Marke
lediglich
in
seiner Gesamtaussage und nicht als
Zusammensetzung einer beschreibenden Angabe und eines Firmenkennzeichens
wahrnimmt, besteht auch keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. Denn
diese Art der Verwechslungsgefahr ist nur gegeben, wenn der Verkehr in der
angegriffenen Marke den mit dem Unternehmenskennzeichen der Widersprechenden übereinstimmenden Bestandteil erkennt und daher trotz offensichtlicher
Zeichenunterschiede von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen den Markeninhabern ausgeht (vgl. BGH GRUR 2004, 865, 867
- Mustang).
7. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG).
Grabrucker
Fink
Dr. Mittenberger-Huber
Cl