Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 24.11.2004 – 32 W (pat) 3/04
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 3/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 31 999.5
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden sowie der Richter Müllner und
Kruppa am 24. November 2004
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Die am 23. Mai 2001 für zahlreiche Dienstleistungen unterschiedlicher Klassen zur
Eintragung in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts angemeldete Wortfolge
Rügen Radio
hat die Markenstelle für Klasse 41 nach vorangegangener Beanstandung in einem
ersten Beschluss vom 13. Dezember 2002 hinsichtlich folgender Dienstleistungen
zurückgewiesen:
Ausstrahlung von drahtgebundenen und drahtlosen Fernsehprogrammen, Hörfunksendungen, Rundfunksendungen und Nachrichtenübertragungen; elektronische Nachrichtenübermittlung; Funkdienst; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Telekommunikations-Dienstleistungen, nämlich Verkehrsinformationsdienste;
Übermittlung von Nachrichten; Information über Veranstaltungen;
Musikdarbietungen; Rundfunkunterhaltung; Zusammenstellung
von Rundfunkprogrammen.
Die Ostseeinsel Rügen sei die größte Insel Deutschlands und habe über 78.000
Einwohner. Die angemeldete Marke bezeichne mithin Radio von der Insel Rügen
und stelle damit für die zurückgewiesenen Dienstleistungen lediglich eine beschreibende Sachangabe bezüglich deren Thematik, Bestimmung und geografischer Herkunft dar. Der angesprochene Verkehr werde diese Bedeutung sofort
erkennen, weil die Leistungen einer Rundfunkanstalt ebenso bekannt seien wie
Wortverbindungen von "Radio" mit einer geografischen Bezeichnung. Zum Leistungsumfang einer modernen Radiostation gehörten auch Telekommunikationsdienstleistungen (unter Hinweis auf beigefügte Belege aus dem Internet). Die als
Marke angemeldete Bezeichnung unterliege einem erheblichen Freihalteinteresse
der Allgemeinheit, auch im Hinblick auf eine etwaige zukünftige Verwendung; zudem fehle ihr jegliche Unterscheidungskraft.
Die Erinnerung des Anmelders hat die mit einer Beamtin des höheren Dienstes
besetzte Markenstelle durch Beschluss vom 13. Oktober 2003 zurückgewiesen.
Die Erinnerungsprüferin ist ebenfalls der Auffassung, dass die angemeldete Bezeichnung nicht unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig sei.
Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Er erstrebt die Aufhebung der Beschlüsse der Markenstelle und die Eintragung der angemeldeten Marke auch für
die versagten Dienstleistungen.
Unter teilweiser Bezugnahme auf seine Ausführungen im patentamtlichen Verfahren vertritt er die Ansicht, die angemeldete Marke verfüge über das erforderliche
Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Es handele sich um eine betriebliche Herkunftskennzeichnung, welche eine Abgrenzung der angebotenen Dienstleistungen
von denen anderer Mitbewerber ermögliche. Der Verkehr sei in der Lage, zwischen verschiedenen Rundfunkanbietern und deren Produkten allein aufgrund der
Namensgebung zu unterscheiden. Ein im Zeitpunkt der Prüfung der Markenanmeldung tatsächlich vorhandenes, aktuelles Freihaltungsbedürfnis sei nicht ausreichend belegt. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass auf der Insel Rügen
weitere regionale Radiostationen errichtet würden. Im Übrigen würden die Interessen etwaiger Mitbewerber durch die Regelung des § 23 MarkenG ausreichend
geschützt.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Amtsakten
verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet,
weil einer Registrierung der als Marke angemeldeten Wortfolge das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen steht. Danach sind Marken von der
Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geografischen Herkunft, der Zeit der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen können.
Gerade in der Zusammenfassung der beiden Einzelwörter ergibt sich vorliegend
für die von der Markenstelle versagten Dienstleistungen ein beschreibender Sinngehalt. In Verbindung mit einer geografischen Angabe wie Rügen bezeichnet das
Wort Radio nämlich nicht den Radioapparat, d.h. das Empfangsgerät für Rundfunksendungen, sondern den Sender bzw. Veranstalter von Rundfunksendungen
(Hörfunk ebenso wie Fernsehen), und zwar unabhängig davon, ob dieser nun als
öffentlich-rechtliche Anstalt verfasst oder privatrechtlich organisiert ist. Dass es im
In- und Ausland derart benannte, vergleichbare Rundfunksender gibt, hat die Markenstelle anhand von Internetseiten ausreichend belegt; der Anmelder will dies
wohl auch nicht in Abrede stellen. Insoweit ist auch nicht maßgeblich, ob die geografische Bezeichnung dem Wort Radio vor- oder nachgestellt ist. Rügen Radio
bezeichnet deshalb einen Rundfunksender, der auf dieser Insel angesiedelt ist
und/oder ein Programm ausstrahlt, welches - zumindest hinsichtlich seines Informationsteils - vorwiegend für die Bewohner und Gäste dieser Insel von Interesse
ist.
Dass es einen so bezeichneten Sender auf bzw. für Rügen geben könnte, liegt im
Zuge der Regionalisierung und Privatisierung des Rundfunkwesens keineswegs
fern. Rügen ist eine - für deutsche Verhältnisse - große Insel mit keiner unbeträchtlichen Zahl von ständigen Bewohnern; darüber hinaus stellt diese Insel aber
auch ein bedeutendes Ferien- und Erholungsgebiet dar, das von Besuchern aus
ganz Deutschland und darüber hinaus aufgesucht wird. Angesichts der Größe und
der Bedeutung dieser Insel als Erholungsgebiet und Urlaubsziel kann auch nicht
von vornherein ausgeschlossen werden, dass mehr als ein Interessent an der
Ausstrahlung von Rundfunksendungen mit einem entsprechenden regionalen
Schwerpunkt vorhanden ist. Die als solche zweifelsfrei vorhandene Eignung der
angemeldeten Wortfolge, in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen
deren Art, Bestimmung und geografische Verbreitung zu beschreiben, kann nicht
unter Hinweis auf eine angeblich fehlende Konkurrenzsituation verneint werden.
Das der Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zugrunde liegende Allgemeininteresse an der Freihaltung einer solchen Bezeichnung besteht unabhängig davon,
ob aktuell Mitbewerber des Anmelders vorhanden sind. Denn es kann - wie ausgeführt - nicht ausgeschlossen werden, dass solche in Zukunft in Erscheinung
treten werden.
Die Regelung des § 23 Nr. 2 MarkenG, auf die sich der Anmelder bezogen hat, ist
nicht geeignet, ein vorhandenes Eintragungshindernis i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 zu
relativieren (Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 23 Rdn. 23 m.w.Nachw.). Der
Regelungsgehalt beider Bestimmungen ist nämlich ein unterschiedlicher. Schutzzweck des Eintragungsverbots nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist es, bereits im
Registerverfahren die Entstehung von Fehlmonopolisierungen bei beschreibenden
Angaben zu verhindern. § 23 Nr. 2 MarkenG stellt demgegenüber eine zusätzliche
Sicherung der Mitbewerber bei der Verwendung derartiger beschreibender Angaben dar. Die negativen Folgen einer etwaigen Fehleintragung sollen abgemildert
werden, die Regelung stellt aber keine Rechtfertigung dafür dar, die gebotene
gründliche und umfassende Prüfung der Schutzhindernisse im Registrierungsverfahren zu beschränken (vgl. Ströbele/Hacker, aaO, § 8 Rdn. 246).
Der Senat sieht auch keine Möglichkeiten, hinsichtlich der streitbefangenen
Dienstleistungen weiter zu differenzieren. Denn die Grenzen zwischen der Ausstrahlung herkömmlicher Rundfunk- und Fernsehprogramme und sonstiger Informationsübermittlung, z.B. auf elektronischem Wege, sind fließend.
Ob einer Eintragung der angemeldeten Marke zusätzlich auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) entgegen
steht, kann dahingestellt bleiben.
Auf Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG hat der Anmelder sein
Eintragungsbegehren nicht gestützt.
Viereck
Müllner
Kruppa
Hu