Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 24.11.2004 – 32 W (pat) 73/03
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. November 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
betreffend die Marke 396 17 660
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 24. November 2004 unter Mitwirkung des Richters
Viereck als Vorsitzenden sowie der Richter Müllner und Kruppa
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent-
und Markenamtes vom 8. Januar 2001 und vom 8. August 2002
insoweit aufgehoben, als der Widerspruch aus der Marke
1 105 839 für "Fleisch- und Fischextrakte, Mayonnaise, Remoulade, gekörnte Brühen, Suppen; Zucker, Traubenzucker für die
Ernährung; Hefe, Backpulver, Essenzen für Backzwecke (ausgenommen ätherische Öle); Speisesalz, Senf, Pfeffer, Essig, Soßen
(ausgenommen Salatsoßen), Ketchup, Gewürze und Gewürzmischungen, Aromastoffe für Nahrungsmittel" zurückgewiesen worden ist. Für diese Waren wird die Marke 396 17 660 gelöscht.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 12. April 1996 angemeldete und am 30. September 1996 in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragene Marke 396 17 660
Herz & Co.
ist für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen unterschiedlicher Klassen
bestimmt, u. a. für
Fleisch- und Fischextrakte, getrocknetes Obst und Gemüse, Gelatine für Nahrungszwecke, Geliermittel zum Selbstzubereiten von
Konfitüre und Marmelade; sauer konserviertes Obst und Gemüse,
Mayonnaise, Remoulade, gekörnte Brühen, Suppen; Zucker,
Traubenzucker für die Ernährung; Hefe, Backpulver, Essenzen für
Backzwecke (ausgenommen ätherische Öle); Speisesalz, Senf,
Pfeffer, Essig, Soßen (ausgenommen Salatsoßen), Ketchup,
Gewürze und Gewürzmischungen, Aromastoffe
für Nahrungsmittel.
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der prioritätsälteren deutschen Marke
1 105 839 (angemeldet am 16. April 1986, Abschluß des letzten Widerspruchsverfahrens am 19. Oktober 1988)
HERZEL
geschützt für die Waren
Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes,
getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Saucen (einschl.
Salatsaucen und Fertigsaucen); Tee, Kakao, Zucker, Tapioka,
Sago; Mehle und Getreidepräparate, nämlich Backmischungen;
Backgewürze; Melasse, Sirup; Speisesalz; Senf, Essig, Gewürze.
Die Markeninhaberin hat die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten, die
Widersprechende daraufhin verschiedene Unterlagen (Aufkleber, Verpackungen,
Banderolen, Etiketten) vorgelegt.
Die Markenstelle für Klasse 41 hat in einem ersten Beschluss vom 8. Januar 2001
den Widerspruch zurückgewiesen, weil eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke nach Dauer und Umfang nicht ausreichend glaubhaft gemacht
worden sei.
Die Widersprechende hat Erinnerung eingelegt und weitere Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung (eidesstattliche Versicherung, betreffend die Jahre
1996 bis 2001, nebst Warenabbildungen und Rechnungskopien) vorgelegt. Als
benutzte Waren werden genannt: Gewürzzubereitung nach griechischer Art; Gewürzzubereitung für Klößchen, Flädle, Eierstich und Spinat; Spezialpfeffer; Lebkuchengewürz; Brotgewürz; Zimt gemahlen; Fisch-Streuwürze; Vanillezucker; Gewürz- und Kräutersalz für Suppen, Gemüse, Salate, Fleischgerichte.
Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle hat durch
Beschluss vom 8. August 2002 die Erinnerung zurückgewiesen. Zwar sei eine Benutzung nunmehr für Zucker, Gewürze, Backgewürze und Speisesalz belegt, es
bestehe aber trotz Warenidentität mangels Markenähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Zeichen. Schriftbildlich und klanglich
seien die Unterschiede aufgrund der Abweichungen in Zeichenlänge und Silbenzahl offensichtlich. Es liege auch keine begriffliche Ähnlichkeit vor, da es unwahrscheinlich sei, dass HERZEL als Verniedlichungsform von Herz verstanden werde;
die korrekte Verkleinerung laute Herzchen. Etwaige mundartliche Bezeichnungen
seien nicht maßgeblich.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Sie beantragt (sinngemäß),
die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und die angegriffene
Marke im Umfang der Waren "Hefe, Backpulver, Essenzen für
Backzwecke (ausgenommen ätherische Öle), Speisesalz, Senf,
Pfeffer, Essig, Soßen (ausgenommen Salatsoßen), Ketchup, Gewürz- und Gewürzmischungen sowie Aromastoffe für Nahrungsmittel, Zucker, Traubenzucker für die Ernährung, sauer konserviertes Obst und Gemüse, Mayonnaise, Remoulade, gekörnte
Brühen, Suppen, Fleisch- und Fischextrakte, getrocknetes Obst
und Gemüse, Gelatine für Nahrungszwecke, Geliermittel zum
Selbstzubereiten von Konfitüre und Marmelade" zu löschen.
Unter Vorlage von Belegstellen wird ausgeführt, HERZEL sei – zumindest in Süddeutschland – eine gebräuchliche Verkleinerungsform von Herz. Unabhängig von
der begrifflichen Ähnlichkeit liege auch bei phonetischer und schriftbildlicher Wiedergabe eine große Ähnlichkeit von Herz und HERZEL vor. Der identische, prägende und betonte Wortanfang "HERZ" überwiege deutlich die unbetonte Endung
"EL", die insbesondere bei flüchtiger Wahrnehmung untergehe. Angesichts der
teilweisen Warenidentität reiche der Abstand der Vergleichsmarken nicht aus, um
Verwechslungsfälle sicher auszuschließen. Über den von der Markenstelle angenommenen Bereich der Warenidentität hinaus sei bezüglich weiterer – im einzelnen bezeichneter – Waren von Ähnlichkeit auszugehen.
Die Markeninhaberin hat schriftsätzlich beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke sei
weiterhin nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Im übrigen bestehe keine Warenähnlichkeit. HERZEL sei keine übliche mundartliche Verkleinerungsform des
Wortes Herz, sondern werde regelmäßig als Familienname verstanden. Nur regional verbreitete mundartliche Bezeichnungen seien unerheblich. Außerdem bilde
die angegriffene Marke "Herz & Co." einen in sich geschlossenen Gesamtbegriff,
der nicht in seine Bestandteile zerlegt werden dürfe. Die Endung "& Co." sei zwar
ein in Deutschland gebräuchlicher Firmenzusatz, bei Marken aber eher unüblich.
Vorliegend deute er darauf hin, dass hinter dem Herz noch etwas anderes verborgen sei. Als gebräuchliches deutsches Wort werde "Herz" erst durch den Zusatz
"& Co." wirklich interessant.
In der mündlichen Verhandlung, in der die Markeninhaberin nach vorheriger Ankündigung nicht vertreten war, hat die Widersprechende zusätzlich eine Benutzung ihrer Marke in den Jahren 2002 und 2003 für Gemüsebrühen, Delikateßsuppen und Feinbackwürze behauptet und hierfür Unterlagen überreicht.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig und teilweise auch begründet,
weil im Umfang der in der Beschlussformel genannten Erzeugnisse die Gefahr von
Verwechslungen der angegriffenen Marke mit dem Widerspruchszeichen besteht.
1. Auf die nach § 43 Abs. 1 Sätze 1 und 2 MarkenG zulässigerweise erhobene
Nichtbenutzungseinrede der Markeninhaberin hat die Widersprechende teils im
patentamtlichen Verfahren, teils in der Beschwerdeinstanz Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung ihrer Marke vorgelegt. Da sich
die Eidesstattlichen Versicherung des Inhabers der Widersprechenden, die als
solche ein geeignetes Glaubhaftmachungsmittel darstellt, in Verbindung mit den
als Anlage beigefügten ergänzenden Glaubhaftmachungsmitteln, aus denen sich
näheres über Art, Umfang und Zeitraum der Benutzung ergibt, auf die Jahre 1996
bis 2001 bezieht, ist für beide im vorliegenden Fall maßgeblichen Benutzungszeiträume (Dezember 1996 bis Dezember 2001 und November 1999 bis November
2004), hinsichtlich des letzteren – was ausreicht – zumindest für einzelne Jahre,
die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Benutzung dargetan. Die im patentamtlichen Verfahren als benutzt nachgewiesenen Einzelwaren beziehen sich bei
angemessener Integration auf Gewürze, Backgewürze sowie spezielle Sorten von
Salz und Zucker.
Soweit die Widersprechende in der mündlichen Verhandlung durch ihren persönlich anwesenden Inhaber zusätzlich eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für Gemüsebrühen, Delikateßsuppen und Feinbackwürze in den
Jahren 2002 und 2003 behauptet hat, wird hierdurch jedenfalls der erste, bis Dezember 2001 reichende Benutzungszeitraum nicht abgedeckt. Diese Waren können deshalb nach § 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG nicht berücksichtigt werden (vgl.
Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 43 Rdn. 32).
2. Nach § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist die Eintragung einer
Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit
einer eingetragenen Marke älteren Zeitrangs und der Ähnlichkeit der durch die
beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen
besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in
Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine
Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere
der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten
Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer
Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der
Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2002, 626 – IMS).
a) Hinsichtlich "Gewürze und Gewürzmischungen" liegt Warenidentität vor. "Pfeffer" fällt unter den Oberbegriff "Gewürze", so dass auch insoweit Warengleichheit
gegeben ist, zumal die Widersprechende die Benutzung ihrer Marke für einen
"Spezialpfeffer" belegt hat. Die sonstigen für die jüngere Marke registrierten Erzeugnisse weisen zu den auf Seiten der Widerspruchsmarke zu berücksichtigenden Produkten einen unterschiedlich großen Abstand auf, so dass nach den oben
aufgezeigten Grundsätzen der Wechselwirkung – unter Mitberücksichtigung der
Kennzeichnungskraft und der Markenähnlichkeit; siehe nachfolgend unter b) und
c) – für die Mehrzahl der Waren eine Löschung angezeigt ist, für einige aber nicht.
Warenähnlichkeit ist dann anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen – z.B. Beschaffenheit,
regelmäßige Herstellungsstätten und Vertriebswege, Verwendungszweck, Nutzung, wirtschaftliche Bedeutung, Eigenart als miteinander konkurrierende oder
einander ergänzende Produkte -, so enge Berührungspunkte auftreten, dass die
angesprochenen Verkehrskreise der Meinung sein können, sie stammten aus
demselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit
identischen Marken von – unterstellt – höchster Kennzeichnungskraft versehen
sind (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH GRUR 1999, 731 – Canon II).
Bei Zugrundelegung dieses Beurteilungsmaßstabes weisen "Fleischextrake, gekörnte Brühen, Suppen" zumindest Warenähnlichkeit mit "Gewürz- und Kräutersalz für Suppen,... Fleischgerichte" auf. Entsprechendes gilt für "Fischextrakte",
wobei hier zusätzlich Ähnlichkeit zu der benutzten Ware "Fisch-Streuwürze" besteht. "Mayonnaise" und "Remoulade" werden u. a. zur Zubereitung von Salaten
und/oder als Beigabe zu Fleischgerichten verwendet. Im Verhältnis zu "Gewürzen"
und zu "Gewürz- und Kräutersalz für... Salate, Fleischgerichte", die ebenfalls bei
der Zubereitung und beim Verzehr von Speisen zum Einsatz kommen, liegen daher einander ergänzende Waren vor. "Zucker" umfasst als weiter Oberbegriff auch
das Spezialprodukt "Vanillezucker"; aber selbst wenn man dies anders sehen
würde, läge zumindest Warenähnlichkeit vor (vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit
von Waren und Dienstleistungen, 12. Aufl., S. 344). Auch "Traubenzucker für die
Ernährung" ist mit Vanillezucker noch (entfernt) ähnlich. "Hefe, Backpulver, Essenzen für Backzwecke" sind vom Verwendungszweck her mit "Backgewürzen" ähnlich, gleiches gilt für "Speisesalz" im Verhältnis zu "Gewürz- und Kräutersalz".
"Senf" und "Ketchup" dienen der Geschmacksverbesserung von Speisen und sind
daher ähnlich mit "Gewürzen" sowie "Gewürz- und Kräutersalz". "Soßen" sind
meist gesalzen und werden oftmals unter Zugabe von Gewürzen hergestellt, so
dass auch insoweit in diesem Verhältnis, unbeschadet der unterschiedlichen Konsistenz, Ähnlichkeit besteht. "Aromastoffe für Nahrungsmittel" kommen auch beim
Backen zum Einsatz; von daher besteht Warenähnlichkeit zu "Backgewürzen" und
"Vanillezucker", bei dem es sich um einen aromatisierten (Spezial-)Zucker handelt.
Die sonstigen Waren, hinsichtlich derer die jüngere Marke mit dem Widerspruch
angegriffen ist ("getrocknetes Obst und Gemüse, Gelatine für Nahrungszwecke,
Geliermittel zum Selbstzubereiten von Konfitüre und Marmelade; sauer konserviertes Obst und Gemüse"), halten demgegenüber zu den als benutzt nachgewiesenen Waren der Widerspruchsmarke in Erscheinungsform, Verwendungszweck,
Herstellungsverfahren und Vertrieb einen so großen Abstand ein, dass der Verkehr auch bei identischer Kennzeichnung nicht von Warenähnlichkeit ausgeht.
Allenfalls im Verhältnis von "Vanillezucker" zu "Geliermitteln" können sich Berührungspunkte ergeben, wobei letztere vorliegend aber – wie sich aus dem Zusatz
im Warenverzeichnis der jüngeren Marke ergibt –gerade nicht zum Backen bestimmt sind.
b) Die Widerspruchsmarke weist eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf.
Weder für eine Verminderung, noch für eine Steigerung des Schutzumfangs liegen
ausreichende Anhaltspunkte vor.
Die Annahme liegt fern, HERZEL könne in beschreibender Weise darauf hinweisen, der Verzehr so gekennzeichneter Produkte sei in irgendeiner Weise für das
Herz vorteilhaft oder angezeigt. Andererseits kann aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht auf eine besonders umfangreiche Benutzung der Widerspruchsmarke geschlossen werden, so dass von daher die Kennzeichnungskraft nicht
über das ihr von Hause aus zukommende Maß hinaus gesteigert ist.
c) Die sich gegenüberstehenden Marken können sich klanglich in einer verwechslungsbegründenden Weise nahekommen. Der kennzeichnende Schwerpunkt der jüngeren Marke liegt im Eingangswortbestandteil "Herz". Der Zusatz
"& Co." ist in Firmenbezeichnungen häufig anzutreffen; er wird bei der Benennung
der Marke vielfach weggelassen werden. Es mag zwar sein, dass die Markeninhaberin die jüngere Marke gar nicht nach Art einer Firmenbezeichnung einzusetzen beabsichtigt. Mit Blick auf die Firma der Markeninhaberin (und deren Geschäftsbetrieb) könnte es näher liegen, dass "Herz & Co." möglicherweise in einem anderen Sinn, etwa als Filmtitel oder Bezeichnung einer Fernsehserie (sog.
Sendeformat) zu verstehen ist. Gerade weil es aber nach dem MarkenG eine Bindung der Marke an den Geschäftsbetrieb nicht (mehr) gibt und es sich bei den
streitgegenständlichen Waren um solche des alltäglichen Gebrauchs handelt,
kann auf diesen Gesichtspunkt nicht abgestellt werden.
"Herz" und "HERZEL" sind phonetisch einander ähnlich. Die Endung "EL" in der
Widerspruchsmarke klingt unbetont nach, die Betonung liegt auf der Eingangssilbe
"HERZ", die mit dem prägendem Wortelement der jüngeren Marke vollständig
übereinstimmt. Vor allem unter ungünstigen Übermittlungsbedingungen, etwa bei
telephonischen Bestellungen, kann es leicht zu Fällen des Sich-Verhörens kommen.
Ob beide Marken zusätzlich auch in begrifflicher Hinsicht Übereinstimmungen
aufweisen – was schon wegen des Zusatzes "& Co." der jüngeren Marke sehr
zweifelhaft erscheint -, kann dahingestellt bleiben. Eines Eingehens auf die von
den Beteiligten insoweit ausführlich vorgetragenen Argumente bedarf es mangels
Entscheidungserheblichkeit daher nicht.
d) Die Gesamtabwägung der für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren ergibt, dass die angegriffene Marke im Umfang der in der
Beschlussformel angeführten Erzeugnisse zu löschen ist; im übrigen verbleibt es
bei der Zurückweisung des Widerspruchs.
3. Für die Auferlegung von Verfahrenskosten (gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlass.
Viereck
Müllner
Kruppa
Hu