Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 24.11.2004 – 7 W (pat) 414/03

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

24. November 2004

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 195 43 897

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 24. November 2004 unter Mitwirkung des

Richters Dipl.-Ing. Köhn als Vorsitzenden sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing.

Pösentrup und Dipl.-Ing. Frühauf 6.70

beschlossen:

Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 13 vom 22. November 2004 (nach Hauptantrag),

Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I

Gegen das Patent 195 43 897, dessen Erteilung am 17. Juli 2003 veröffentlicht

worden ist, ist am 17. Oktober 2003 Einspruch erhoben worden.

Mit Schriftsatz vom 26. März 2004, eingegangen am 29. März 2004, hat die Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.

Der Senat hat mit Schreiben vom 1. September 2004 zur mündlichen Verhandlung

geladen und der Patentinhaberin durch Zwischenverfügung vom 27. August 2004

mitgeteilt, dass noch Bedenken gegen die Patentfähigkeit des Patentgegenstandes bestünden. Am 22. November 2004 hat die Patentinhaberin neue Patentansprüche 1 bis 13 gemäß Hauptantrag und neue Patentansprüche 1 bis 12 gemäß

einem Hilfsantrag eingereicht.

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

"Stellantrieb (10) für ein Stellglied eines Regel- oder Steuerventils

mit einer an das Stellglied ankoppelbaren Antriebsspindel (22) und

einem Gehäuse (12)‚ das mit einem an das Ventilgehäuse des

Stellgliedes anschließbaren Verbindungsglied (14)‚ beispielsweise

einem Joch, verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass das

Gehäuse (12) aus Kunststoff besteht, dass das Kunststoffgehäuse

(12) und das Ventilgehäuse des Stellgliedes über ein tragendes

Metallteil (38, 50) miteinander verbunden sind, dass das Metallteil

(38, 50) in das Kunststoffgehäuse (12) eingreift und zumindest bereichsweise mit Kunststoff (52) bedeckt ist, und somit das Verbindungsglied (14) zumindest im Verbindungsbereich mit dem Gehäuse (12) eine Verbundkonstruktion aus Metall und Kunststoff

(52) bildet, wobei das Metallteil (38, 50) jeweils mit Ausnehmungen versehen ist, in denen der Kunststoff (52) kraft- und/oder

formschlüssig verankert ist."

Zum Wortlaut der geltenden Patentansprüche 2 bis 13 nach Hauptantrag sowie

zum Wortlaut der Patentansprüche 1 bis 12 nach Hilfsantrag wird auf den Schriftsatz der Patentinhaberin vom 22. November 2004 verwiesen.

Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung den Antrag gestellt,

das Patent aufrechtzuerhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 13

nach Hauptantrag, hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 12

nach Hilfsantrag, jeweils vom 22. November 2004, Beschreibung

und Zeichnungen jeweils gemäß Patentschrift.

II

1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziff 1 PatG, eingeführt

durch das Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 (Art 7), durch den Beschwerdesenat

des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2. Der Senat hält das Patent beschränkt aufrecht gemäß Hauptantrag.

Die Prüfung der Einspruchsgründe und der Entgegenhaltungen unter Berücksichtigung des Vorbringens der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung hat

keinen Anlaß gegeben, das Patent mit den geltenden und zulässigen Patentansprüchen nach Hauptantrag weiter zu beschränken oder zu widerrufen.

Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs 1 Satz 3 PatG iVm § 59 Abs 3 und

§ 147 Abs 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des

einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und deren Antrag

auf beschränkte Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt

insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluß vom

5. August 2003 (AZ: 11 W (pat) 315/03) und macht sich die Begründung hierfür

(S 3 Abs 2ff) zu eigen.

Köhn

Eberhard

Dr. Pösentrup

Frühauf

Hu