Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 24.11.2004 – 7 W (pat) 414/03
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. November 2004
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 195 43 897
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 24. November 2004 unter Mitwirkung des
Richters Dipl.-Ing. Köhn als Vorsitzenden sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing.
Pösentrup und Dipl.-Ing. Frühauf 6.70
beschlossen:
Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 13 vom 22. November 2004 (nach Hauptantrag),
Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I
Gegen das Patent 195 43 897, dessen Erteilung am 17. Juli 2003 veröffentlicht
worden ist, ist am 17. Oktober 2003 Einspruch erhoben worden.
Mit Schriftsatz vom 26. März 2004, eingegangen am 29. März 2004, hat die Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.
Der Senat hat mit Schreiben vom 1. September 2004 zur mündlichen Verhandlung
geladen und der Patentinhaberin durch Zwischenverfügung vom 27. August 2004
mitgeteilt, dass noch Bedenken gegen die Patentfähigkeit des Patentgegenstandes bestünden. Am 22. November 2004 hat die Patentinhaberin neue Patentansprüche 1 bis 13 gemäß Hauptantrag und neue Patentansprüche 1 bis 12 gemäß
einem Hilfsantrag eingereicht.
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
"Stellantrieb (10) für ein Stellglied eines Regel- oder Steuerventils
mit einer an das Stellglied ankoppelbaren Antriebsspindel (22) und
einem Gehäuse (12)‚ das mit einem an das Ventilgehäuse des
Stellgliedes anschließbaren Verbindungsglied (14)‚ beispielsweise
einem Joch, verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass das
Gehäuse (12) aus Kunststoff besteht, dass das Kunststoffgehäuse
(12) und das Ventilgehäuse des Stellgliedes über ein tragendes
Metallteil (38, 50) miteinander verbunden sind, dass das Metallteil
(38, 50) in das Kunststoffgehäuse (12) eingreift und zumindest bereichsweise mit Kunststoff (52) bedeckt ist, und somit das Verbindungsglied (14) zumindest im Verbindungsbereich mit dem Gehäuse (12) eine Verbundkonstruktion aus Metall und Kunststoff
(52) bildet, wobei das Metallteil (38, 50) jeweils mit Ausnehmungen versehen ist, in denen der Kunststoff (52) kraft- und/oder
formschlüssig verankert ist."
Zum Wortlaut der geltenden Patentansprüche 2 bis 13 nach Hauptantrag sowie
zum Wortlaut der Patentansprüche 1 bis 12 nach Hilfsantrag wird auf den Schriftsatz der Patentinhaberin vom 22. November 2004 verwiesen.
Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung den Antrag gestellt,
das Patent aufrechtzuerhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 13
nach Hauptantrag, hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 12
nach Hilfsantrag, jeweils vom 22. November 2004, Beschreibung
und Zeichnungen jeweils gemäß Patentschrift.
II
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziff 1 PatG, eingeführt
durch das Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 (Art 7), durch den Beschwerdesenat
des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
2. Der Senat hält das Patent beschränkt aufrecht gemäß Hauptantrag.
Die Prüfung der Einspruchsgründe und der Entgegenhaltungen unter Berücksichtigung des Vorbringens der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung hat
keinen Anlaß gegeben, das Patent mit den geltenden und zulässigen Patentansprüchen nach Hauptantrag weiter zu beschränken oder zu widerrufen.
Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs 1 Satz 3 PatG iVm § 59 Abs 3 und
§ 147 Abs 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des
einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und deren Antrag
auf beschränkte Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt
insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluß vom
5. August 2003 (AZ: 11 W (pat) 315/03) und macht sich die Begründung hierfür
(S 3 Abs 2ff) zu eigen.
Köhn
Eberhard
Dr. Pösentrup
Frühauf
Hu