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BPatG Beschluss vom 26.11.2004 – 33 W (pat) 55/03

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 55/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 26 870.3

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 26. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

Am 24. April 2001 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke

"Central Site"

für folgende Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 35: Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensberatung,

Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten,

Informationsdienstleistungen, Verzeichnisse/Register und Datenbanken,

Beschaffung und Bereitstellung von Informationen in Geschäftsangelegenheiten, Anbahnung von Geschäftskontakten und Geschäftsabschlüssen, Geschäftsbesorgung;

Klasse 36: Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen;

Klasse 38: Telekommunikation.

Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch Beschluss vom

12. Dezember 2002 nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.

Nach Auffassung der Markenstelle wird die aus zwei Wörtern des englischen

Grundwortschatzes sprachüblich zusammengesetzte Anmeldemarke vom Verkehr

als beschreibende Angabe des Standorts bzw. des Firmensitzes verstanden. So

könnten Geschäfte von einem zentral gelegenen Unternehmen aus weit verbreitet

getätigt werden. Eine gute und schnelle Erreichbarkeit, die durch die zentrale Lage

bedingt sei, werde von Kunden sehr geschätzt und fördere den Anreiz, vor Ort

Kaufabschlüsse zu tätigen. Die angemeldete Marke sei in Bezug auf die konkret

beanspruchten Dienstleistungen nicht mehrdeutig. Auch könne sich der Anmelder

nicht auf Voreintragungen anderer Marken berufen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er

sinngemäß beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass das Wort "Site" als Kurzform

des Begriffs "Website" im Verkehr mindestens ebenso bekannt sei wie die wörtliche Übersetzung "Lage, Platz". Die Markenstelle habe es versäumt, den Bedeutungsgehalt der Anmeldemarke in Bezug auf jede der angemeldeten Dienstleistungen individuell zu prüfen. So werde die Dienstleistung "Werbung" regelmäßig

nicht ortsgebunden sondern an jedem beliebigen Ort erbracht. Auf einen zentralen

Ort der Leistungserbringung komme es daher nicht an, was auch für das Internet

gelte, da es dort keinen "zentralen Ort" gebe. Somit sei die angemeldete Marke für

die Dienstleistung "Werbung" gerade nicht ohne weiteres verständlich. Sie beschreibe keinen Ort, sondern wecke in Form einer eigentlich systemwidrigen und

hintergründig-ironischen Bezeichnung die Assoziation, dass es sich bei den

Dienstleistungen um solche einer Branche von zentraler Bedeutung handeln

dürfte. Die Dienstleistungen "Geschäftsführung, Unternehmensberatung, Unternehmensverwaltung, Anbahnung von Geschäftskontakten und Geschäftsabschlüssen" würden in aller Regel direkt beim Kunden erfolgen, so dass es auf

dessen Sitz, insbesondere die zentrale Lage, auch hier nicht ankomme. Auch die

weiter angemeldeten Informationsdienstleistungen und die Dienstleistung "Telekommunikation" würden regelmäßig nicht ortsgebunden oder aber am Aufenthaltsort des Kunden oder Dritter erbracht, so dass es auch hier nicht auf eine zentrale Lage der Leistungserbringung ankomme. Demgegenüber, so hat der Anmelder jedenfalls anfänglich eingeräumt, könne die Anmeldemarke für "Büroarbeiten,

Geschäftsbesorgung, Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen", die tatsächlich am Sitz des Unternehmens erbracht würden, durchaus problematisch sein.

Das dem Anmelder mit Zwischenbescheid vom 29. September 2004 übersandte

Ergebnis der Senatsrecherche ist nach seiner Auffassung nicht geeignet, das Bestehen eines Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 MarkenG zu

begründen. Soweit darin mehrfach der Ausdruck "Central Site" als Bezeichnung

für eine Webseite auftauche, handele es sich häufig nicht, wie der Senat vermutet

habe, um einen Ausdruck für eine zentrale Webseite, sondern hier sei das Wort

"Site" den Bezeichnungen von Institutionen bzw. Themen, um deren Internetauftritt es gehe, nachgestellt, um deren Webseite zu bezeichnen. Nur in Einzelfällen

werde "Central Site" als Ausdruck für eine "zentrale Webseite" verwendet, wobei

es sich dann aber um einen sprachlich fehlerhaften Ausdruck handele, da "Site"

den gesamten Internetauftritt und nicht eine einzelne Seite (Page) bezeichne. Soweit der Senat die Wortfolge "Central Site" mehrfach als Ausdruck für einen zentralen Server in der Netzwerktechnik aufgefunden habe, weist der Anmelder

daraufhin, dass es dabei um Hardware gehe, die für Dienstleistungen wie Telekommunikation nicht von Bedeutung sein könne. Auch aus den weiteren Recherchebeispielen lasse sich lediglich entnehmen, dass die angemeldete Wortkombination in redaktionellen oder kommerziellen Texten als Ortsbestimmung in einem

tatsächlichen oder übertragenen Sinne verwendet werden könne. Für die beantragten Dienstleistungen sei diese Bedeutung jedoch nicht relevant. Diese würden

entweder völlig unabhängig von bestimmten Orten oder am Sitz des Kunden erbracht. Eine Interpretation von "Central Site" als Ortsangabe wäre in Bezug auf die

angemeldeten Dienstleistungen offensichtlich irrelevant oder gar unsinnig. Im übrigen hätten die Dienstleistungen der Klasse 35 mit der Bewerbung, dem Aufbau

oder dem Betrieb von Webseiten nichts zu tun.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung "Central Site" weist nicht die für

eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Entsprechend der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer

die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser

Vorschrift die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, Waren

oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen

und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH

GRUR 2002, 804 Nr. 35 - Philips/Remington; GRUR 2004, 428 Nr. 30, 48 - Henkel). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten

Waren oder Dienstleistungen zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist. Kann einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren und

Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und

nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR

2003, 1050, 1051 - Cityservice).

Wie der Senat anhand verschiedener Beispiele aus dem Internet belegt hat, wird

die angemeldete Wortfolge "Central Site" - je nach Kontext - mit verschiedenen

Bedeutungen in rein sachlich-beschreibender Funktion verwendet. So werden u.A.

Inter- oder Intranetseiten, die als Homepage oder Portalseite die erste, zentrale

Seite eines

Internetauftritts darstellen, mit "central site" bezeichnet (z.B.

www.dresdnerstollen.com/english/e_home_f.htm:

(Seitenüberschirft:)

"Dresden

Stollen central site"). Zwar hat der Anmelder in seiner Stellungnahme vom

21. Oktober 2004 zu Recht darauf hingewiesen, dass mehrere der in der Senatsrecherche enthaltenen Beispiele nicht die Wortfolge

"central site" als

zusammengehörigen Begriff enthalten, sondern dass dort Ausdrücken wie "DV

Fire Wire Central", "Sled Dog Central" oder "BioMed Central" nur das Wort "Site"

als Hinweis auf den Internetauftritt dieser Institutionen nachgestellt worden ist.

Insoweit hat der Anmelder überzeugend darlegen können, dass diese Beispiele

keine Belege für eine beschreibende Verwendung der Wortfolge "Central Site"

darstellen. Allerdings verbleiben damit noch die fünf Internetauszüge, in denen

"central site" als gesamtbegrifflicher Ausdruck für die Zentral-, Eingangs-,

Portalsseite o.Ä. eines Internetauftritts verwendet wird (vgl. neben der o.g. Seite

(Dresdner Stollen):

http://de.geocities.com/emzet73/Photogalerie/magdalensberg1.htm: "Central site of Martins World"; www.xdsl.com/xdsl/page770-991072.-

shtml: "Subscribers to the service have Internet traffic directed bei Redback´s

platform through a central site that keeps track of time usage each day."; www.unileipzig.de/~pdfhome/englisch/lehrvor.htm: "Lectures summer-semester 2004 – see

also the central site related to the time-table of study (in German)". Im Gegensatz

zur Auffassung des Anmelders ist hierbei auch die Internetseite www.mercatorcentral.org zu berücksichtigen, auf die in einer Linkliste mit dem Hinweis "Central

site of Mercator centres" verlinkt wird. Auch diese Seite ist ebenfalls eine Art zentrale Anlaufstelle, von dem aus weiterführende Links zu den drei Themengebieten

bzw. Verzweigungen führen. Ob damit zugleich - wie der Anmelder meint - auf

eine anbieterinterne Hierarchie mehrerer Internet-Auftritte desselben Anbieters

hingewiesen wird, kann dahinstehen, da sich gerade die oberste Hierarchiestufe

eines Internetauftritts (auch als "Zusammenfassung" mehrerer untergeordneter

Auftritte) für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen

Durchschnittsverbraucher als eine solche Zentralseite darstellen kann.

Der Senat teilt nicht die Ansicht, dass es sich bei den o.g. Beispielen von Verwendungen des Ausdrucks "Central Site" im Sinne von Portalseiten o.Ä. um Einzelfälle

handelt, die eine nicht kennzeichnende, beschreibende Verwendung nicht zu belegen vermögen. Angesichts der für jedermann auf der Hand liegenden direkten

Wortbedeutung der angemeldeten Marke als "zentrale (Web-)Site" hält der Senat

die fünf genannten Beispiele für ausreichend, um eine beschreibende Verwendung exemplarisch zu belegen.

Auch soweit der Anmelder vorträgt, dass "central site" als Ausdruck für eine zentrale übergeordnete Webseite einen sprachlich fehlerhaften Ausdruck darstelle, da

mit "Site" bzw. "Website" der gesamte Internetauftritt, nicht hingegen eine einzelne

Seite (Page) bezeichnet werde, so dass es korrekt "central page", "Homepage",

"Startseite" oder "Portalseite" heißen müsse, vermag dies nicht zu überzeugen.

Zwar kann es richtig sein, dass der Verkehr - möglicherweise wegen der Ähnlichkeit der Worte "site" und "Seite" - einer fehlerhaften Begriffsvermischung unterliegt

und den angemeldeten Ausdruck "Central Site" im Sinne einer zentralen bzw.

"Startseite" oder "Portalseite" versteht und verwendet. Da es aber allein auf das

Verständnis der inländischen Verkehrskreise ankommt, können auch sprachlich

falsch gebildete oder verwendete Begriffe, gerade auch solche einer Fremdsprache, unter ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG fallen,

wenn ihnen der inländische Verkehr dennoch eine beschreibende Bedeutung beimisst (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8, Rdn. 116 mit Hinweis auf

"Handy" statt "mobile phone").

Soweit der Anmelder die Auffassung vertritt, dass die angemeldeten Dienstleistungen mit der Bewerbung, dem Aufbau oder dem Betrieb von Websites nichts zu

tun hätten und auch für die Dienstleistungen der Klassen 36 und 38 keine beschreibende Angabe vorliege, vermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen.

Abgesehen von der Äußerung des Anmelders, dass die Anmeldemarke für den

Gebrauch im Internet im Zusammenhang mit den beantragten Dienstleistungen

gedacht sei (z.B. Eingabe vom 20. September 2001, S. 4), ergibt sich jedenfalls

aus dem o.g. Bedeutungsgehalt von "Central Site", dass beachtliche Teile des

Verkehrs darin eine Merkmalsbezeichnung sehen, wenn ihnen der Begriff als

Kennzeichnung der angemeldeten Dienstleistungen begegnet. So können etwa

Werbung oder Informationsdienstleistungen über bzw. mit Hilfe einer solchen

Central Site erbracht werden, was ebenso für die Anbahnung von Geschäftskontakten gilt. Auch die Dienstleistungen der Klasse 36 können mit Hilfe einer oder

mehrerer Central Sites, die z.B. zu verschiedenen Sparten der Dienstleistungsbereiche oder zu näheren Informationen führen, angeboten und erbracht werden. Die

unternehmensbezogenen Dienstleistungen der Klasse 35, wie Unternehmensberatung oder die Dienstleistung "Telekommunikation" können mit "Central Site"

nach ihrem Gegenstand bzw. Schwerpunkt bezeichnet werden, auf den sie sich

technisch und wirtschaftlich beziehen.

Sofern bei einzelnen dieser Dienstleistungen eine Merkmalsbezeichnung dennoch

fern liegen sollte, sind die weiteren Bedeutungsgehalte zu berücksichtigen, die der

angemeldete Begriff nach dem Ergebnis der Senatsrecherche aufweisen kann. So

ist "Central Site" mehrfach als Bezeichnung für einen zentralen Server in der

Netzwerktechnik belegt worden (vgl. z.B. www.ssw.uni-linz.ac.at/Teaching/DiplomaTheses/Whitebard/ mit gegenübergestelltem englischem und deutschem Text

gleichen Inhalts: "… so daß es keine zentrale Stelle (Server) gibt, von der … so

that there is no central site on which …"; www.realtech.de/germany/html …: "Die

Datenbank des Central Site Servers …"; www.visonet.ch/produkte.cfm?drucken-

=ja&ID_n …: "… Kosten-effektives Frame Relay kann entfernte PortServer II Terminal Server an eine Central Site anschließen";

fhh.Hamburg.de/-

…/finanzbehoerde/lit/...: "Die Central Site wird seit dem 1.10.2000 produktiv vom

LIT betrieben … dass das Verteilkonzept für das SAP-GUI die automatische Distribution des primären Installationspakets vom Central-Site-Server auf die Behörden-

Site-Server vorsieht".

Zwar handelt es sich bei solchen Servern, worauf der Anmelder hinweist, um

Hardware, so dass die mit "Central Service" gekennzeichneten Dienstleistungen

damit nicht ihrer Art nach bezeichnet werden können. Jedoch können die Dienstleistungen nach ihrem Schwerpunkt und ihrer Bestimmung als solche bezeichnet

werden, die z.B. auf die Vermarktung und den Betrieb von Central Site - Servern

gerichtet sind, wobei letzteres besonders für Telekommunikationsdienstleistungen

gilt. Ob dabei zwischen Telekommunikation und Hardware eine Verwechslungsgefahr besteht, ist im Rahmen der Beurteilung einer Merkmalsbeschreibung ohne

Belang.

Schließlich liegt für verschiedene Dienstleistungen, vor allem Werbung und Immobilienwesen, auch unter ihrem allgemeinen sprachlichen Bedeutungsgehalt, d.h.

als Ausdruck für eine zentrale Lage bzw. einen zentralen Ort (u.U. auch im übertragenen Sinne), eine Merkmalsbezeichnung vor. Auch die hiergegen vom Anmelder vorgebrachten Einwendungen vermögen nicht zu überzeugen. So ist es für

Werbung selbstverständlich, dass sie - etwa in Form von Plakatwänden - an einer

örtlich zentralen Stelle eine höhere Werbewirkung entfalten kann als an dezentral

gelegenen Orten. Ähnliches gilt für Immobilienwesen, da die zentrale Lage einer

Immobilie, insbesondere einer Gewerbeimmobilie, ein für den Verkehr wichtiger

und werterhöhender Faktor ist. Dies ergibt sich etwa am Beispiel eines Hotels, das

mit seiner zentralen Lage wirbt (vgl. www.agon-alexanderplatz.de/: "The central

site of our house … give you a good start for a pleasant stay in Berlin"). Naturgemäß muss die zentrale Lage daher auch für die Dienstleistung "Anbahnung von

Geschäftskontakten und Geschäftsabschlüssen" ein wichtiger Faktor sein, da

diese auch persönliche Kontakte erfassen kann. Entsprechendes gilt für die weiteren Dienstleistungen der Klasse 35, bei denen etwa aufgrund der zentralen Lage

des Erbringers eine verbesserte Erreichbarkeit und Erleichterung des Kundenkontakts vorteilhaft sein kann.

Für das Vorliegen eines beschreibenden Charakters der angemeldeten Bezeichnung spielt es im Übrigen keine Rolle, ob das bezeichnete Merkmal ein Haupt-

oder nur ein Nebenmerkmal der damit gekennzeichneten Dienstleistungen betrifft,

oder ob eine Merkmalsbezeichnung jeweils nur hinsichtlich eines Ausschnitts eines angemeldeten Waren- oder Dienstleistungsbegriffs vorliegt (vgl. EuGH GRUR

2004, 674, 5. LS - Postkantoor; BGH GRUR 2004, 261 - AC).

Angesichts ihres beschreibenden Charakters fehlt der angemeldeten Marke die

Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung, so dass sie nach § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist.

Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.

Winkler

Dr. Hock

Kätker

Cl