Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 30.11.2004 – 27 W (pat) 42/04

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

30. November 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 303 06 936 6.70

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

30. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie den

Richter Schwarz und die Richterin Prietzel-Funk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die Eintragung der Wortbildmarke

u.a. für „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ hat die Widersprechende beschränkt auf die vorgenannten Waren Widerspruch eingelegt aus ihrer

prioritätsälteren Wortmarke

COX

eingetragen als Gemeinschaftsmarke unter der Nr. 1 562 339 für „Schuhe und

Stiefel“.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit

Beschluss vom 9. Dezember 2003 den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, beide Markenwörter unterschieden sich in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht durch die vorhandene Abweichung am in der Regel stärker beachteten Wortbeginn des älteren Zeichens in ihrem Gesamteindruck prägnant; denn

der Sprenglaut „C“ sei aufgrund der konkreten Betonung und seiner Stellung am

Wortbeginn so auffällig, dass er auch bei flüchtiger akustischer Wahrnehmung der

Marke vom angesprochenen umsichtigen und kritisch prüfenden Verbraucher nicht

überhört werden könne.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit

der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke für die Waren der Klasse 25 anstrebt. Sie trägt

hierzu vor: Soweit die Markenstelle auf die konkrete Betonung abstelle, habe sie

übersehen, dass die Widerspruchsmarke wie auch die angegriffene Marke auf

dem in beiden Markenwörtern identischen Vokal und nicht auf dem Anfangskonsonanten betont werde. Ähnlich wie bei der vom 32. Senat bejahten Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „NOXX“ und „XOX“ (BPatG 32 W (pat) 276/00)

bei identischen Waren sei auch vorliegend angesichts der beanspruchten identischen, zumindest hochgradig ähnlichen Waren eine Verwechslungsgefahr gegeben.

Die Markeninhaberin ist dem entgegengetreten und hat hierzu ausgeführt: Eine

Identität der Waren liege nur teilweise vor; hinsichtlich der sich gegenüberstehenden Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen bestehe nach der BGH-Entscheidung JOHN LOBB (GRUR 1999, 164, 166) Warenunähnlichkeit, so dass die Gefahr von Verwechslungen insoweit schon deshalb ausgeschlossen sei. Im übrigen

bestehe auch keine Markenähnlichkeit. Die jüngere Marke könne vom Publikum

unterschiedlich aufgefasst und wiedergegeben werden, insbesondere könne sie

auch als Kombination der Ziffer „0“ und der römischen Zahl „Zehn“ verstanden

werden. Dementsprechend werde sie klanglich nicht wie „ocks“, sondern allenfalls

sie „o-icks“ wiedergegeben werden. Selbst wenn man aber von der ersten Ausspracheweise ausgehe, bestehe eine Ähnlichkeit der Zeichen weder in klanglicher

noch in schriftbildlicher Hinsicht. Denn erstens handele es sich bei den Vergleichsmarken um Kurzwörter, bei denen bereits geringfügige Abweichungen zum

Ausschluss der Verwechslungsgefahr ausreichten. Zweitens würden Wortanfänge

erfahrungsgemäß bevorzugt beachtet; vorliegend gelte dies umso stärker, als der

Anfangsbuchstabe „C“, der wie ein „K“ gesprochen werde, ein harter und markanter Sprenglaut sei. Drittens würden maßgebliche Teile des Verkehrs, welche

die jüngere Marke wie „ocks“ wiedergäben, darin den zum Grundwortschatz gehörenden, dem deutschsprachigen Wort auch klanglich entsprechenden englischen

Begriff für „Ochse“ wiedererkennen, was ein Auseinanderhalten beider Marken

noch zusätzlich erleichtere. Und viertens sei zu berücksichtigen, dass die Widerspruchsmarke an einer Kennzeichnungsschwäche leide, weil das englische Wort

„cox“, welches „Bootsführer, Steuermann“ bedeute, für die beanspruchten Waren

beschreibenden Charakter im Sinne einer Bestimmungsangabe aufweise.

In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihre jeweiligen Standpunkte

aufrechterhalten und vertieft.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat zu

Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, den Widerspruch wegen mangelnder Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken

nach § 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen.

Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH

GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei

ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl.

EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923

Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zur normal kennzeichnungskräftigen älteren Marke noch ein.

Hinsichtlich der von beiden Marken beanspruchten Schuhwaren besteht

Warenidentität; darüber hinaus ist eine zumindest mittlere Warenähnlichkeit auch

zwischen den für die Widerspruchsmarke geschützten Schuhen und Stiefel und

den von der angegriffenen Marke beanspruchten Bekleidungsstücken nach neuerer Rechtsprechung

(vgl. 27 W (pat) 246/00 – BLUE BROTHERS/BLUES

BROTHERS; 27 W (pat) 344/00 – UNICA/UNI CAT; 27 W (pat) 226/00

MECCA/MELKA; sämtliche Entscheidungen veröffentlicht auf der PAVIS CD-

ROM; LG Düsseldorf, Mitt 2001, 456, 458) zu bejahen. Trotzdem ist eine Verwechslungsgefahr zu verneinen, weil die Marken sich schriftbildlich, klanglich und

begrifflich noch ausreichend unterscheiden.

Während eine begriffliche Ähnlichkeit nicht ersichtlich ist und auch von der Widersprechenden nicht behauptet wurde, weicht der Gesamteindruck der jüngeren

Marke in schriftbildlicher Hinsicht schon durch ihre besondere grafische Ausgestaltung so stark vom Gesamteindruck von der Widerspruchsmarke ab, dass die

angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich um alle inländischen Durchschnittsverbraucher handelt, keine Mühe haben werden, beide Marken auseinander zu halten. Aber auch in klanglicher Hinsicht, auf welche die Widersprechende

in erster Linie abgestellt hat, kann der Verkehr beide Zeichen noch hinreichend

unterscheiden. Allerdings ist die Auffassung der Markeninhaberin, die jüngere

Marke werde vom Verkehr wie „Null-Zehn“ verstanden, fernliegend. Vielmehr wird

die angegriffene Marke ohne weiteres von den weitaus größten Teilen des Verkehrs wie „Ochs“ wiedergegeben werden. Aber selbst dann unterscheidet sie sich

von der Widerspruchsmarke noch durch den in letzterer vorangesetzten Konsonaten „C“, der üblicherweise wie der Laut „K“ ausgesprochen wird. Zwar werden

beide Marken, wie die Widersprechende geltend gemacht hat, in ihrem Gesamteindruck sehr stark durch den klangstarken Konsonanten „X“ an ihrem jeweiligen

Wortende geprägt. Da es sich bei beiden Zeichen aber um Kurzwörter handelt, bei

denen bereits geringfügige Unterschiede eine Verwechslungsgefahr ausschließen

können (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 9 Rn. 193), und sie sich

durch den wie K ausgesprochenen markanten Konsonanten „C“ am üblicherweise

besonders beachteten Wortanfang (vgl. Althammer/Ströbele, a.a.O., § 9 Rn. 184)

der Widerspruchsmarke unterscheiden, ist nicht zu befürchten, dass der Verkehr

den auch bei undeutlicher Aussprache nicht zu überhörenden Anfangskonsonaten

keine Beachtung schenken und damit beide Zeichen füreinander halten wird. Soweit die Widersprechende auf die Entscheidung 32 W pat) 276/00 – NOXX/XOX

(veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM) Bezug genommen hat, in der eine Verwechslungsgefahr bejaht worden war, führt dies zu keiner anderen Beurteilung;

denn anders als bei den Marken „NOXX/XOX“, in denen der Lautfolge „OX“ jeweils ein Anfangskonsonant vorangeht, enthält im vorliegenden Fall nur die Widerspruchsmarke einen zusätzlichen Konsonanten am Wortanfang, der akustisch

klar hervortritt und der Widerspruchsmarke insgesamt eine von „OX“ ausreichend

deutlich abweichenden Klangwirkung verleiht.

Darüber hinaus bietet auch der Umstand, dass beide Zeichen an bekannte Begriffe erinnern, dem Verkehr eine zusätzliche, allerdings nicht allein entscheidende

Unterscheidungshilfe; denn die jüngere Marke erinnert bei ihrer klanglichen Wiedergabe sehr stark an den deutschen Begriff Ochse, der in vielen deutschen Dialekten regelmäßig ohne den Schlussvokal ausgesprochen wird, so dass er klanglich mit der angegriffenen Marke identisch ist; und die Widerspruchsmarke wird

weite Teile des Verkehrs, auch wenn ihnen die Bedeutung dieses englischen

Wortes für „Steuermann“ in der Regel nicht bekannt sein dürfte, an die Apfelsorte

„Cox Orange“ erinnern, deren Namen sie in jedem üblichen Supermarkt häufig

begegnen.

Da eine Verwechslungsgefahr daher im Ergebnis nicht gegeben ist und die Markenstelle somit den Widerspruch zu Recht zurückgewiesen hat, war der hiergegen

gerichteten Beschwerde der Erfolg zu versagen.

Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG abzuweichen, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.

Dr. Schermer

Prietzel-Funk

Schwarz

Na