Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 30.05.2001 – 32 W (pat) 276/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. Mai 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 397 41 072 6.70
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 30. Mai 2001 durch die Vorsitzende Richterin
Winkler, Richterin Klante und Richter Sekretaruk
beschlossen:
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle
für Klasse 30 - vom
26. Oktober 1999 und vom 8. August 2000 aufgehoben.
Die Marke 397 41 072 wird gelöscht.
G r ü n d e
I
Gegen die unter der Nr 397 41 072 für die Waren
feine Backwaren und Konditorwaren
eingetragene Wortmarke
NOXX
ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Wortmarke 98 872
XOX,
die eingetragen ist für
Backwaren, insbesondere Biskuits.
Die Markenstelle für Klasse 30 hat den Widerspruch in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, mangels Verwechslungsgefahr
zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie vertritt die
Auffassung, Verwechslungsgefahr sei sowohl in klanglicher als auch schriftbildlicher Hinsicht gegeben.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes
- Markenstelle für Klasse 30 - vom 26. Oktober 1999 und vom
8. August 2000 aufzuheben und die angegriffene Marke zu löschen.
Die Markeninhaberin hat schriftsätzlich beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, Verwechslungsgefahr sei nicht gegeben.
II.
Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit einem älteren Zeitrang der Ähnlichkeit der durch die beiden
Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die nach der
Rechtsprechung des EuGH unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu erfolgen hat, impliziert eine Wechselbeziehung zwischen den in
Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der
Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke, so daß ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren
durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann
und umgekehrt
(EuGH
in GRUR 1998, 387, 389
- SABÉL/PUMA; BGH
GRUR 1999, 735, 736 - MONOFLAM / POLYFLAM).
Zwischen den Waren der Widersprechenden "Backwaren; insbesondere Biskuits"
einerseits und den Waren der Inhaberin der angegriffenen Marke "feine Backwaren und Konditorwaren" andererseits besteht Warenidentität.
Da Anhaltspunkte für eine ursprüngliche Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke "XOX" nicht gegeben sind und die Widersprechende sich nicht auf
eine durch intensive Benutzung gestärkte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke berufen hat – auch aus den vorgelegten Unterlagen können in dieser Hinsicht keine Anhaltspunkte entnommen werden, auch wenn die Marke seit
1907 existiert - ist von normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
auszugehen (vgl BGH MarkenR 2000, 364 – Carl Link).
Ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Marke "XOX"
und unter Anwendung entsprechend strenger Anforderungen an den Markenabstand liegt eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG vor.
In klanglicher Hinsicht wird die Marke "NOXX" mit der prioritätsälteren Wortmarke
"XOX" verwechselt, denn beide Marken enden auf "OX" und werden hierdurch
klanglich eigenwillig und damit entscheidend geprägt. Demgegenüber vermögen
sich der Anfangsbuchstaben der Marken "N" uns "X" nicht mehr hinreichend
hörbar durchzusetzen, um die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen.
Eine Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs 1 MarkenG ist nicht veranlaßt.
Winkler
Richter Sekretaruk ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.
Winkler
Klante
Hu