Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 30.11.2004 – 27 W (pat) 44/04
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. November 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 303 06 937 6.70
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
30. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie den
Richter Schwarz und die Richterin Prietzel-Funk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Wortbildmarke
für „Waren aus Leder und Lederimitationen, nämlich Taschen und andere, nicht an
die aufzunehmenden Gegenstände angepasste Behältnisse sowie Kleinlederwaren, insbesondere Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsseltaschen, Reise- und Handkoffer, Regenschirme, Sonnenschirme; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ hat die Widersprechende – beschränkt auf die Waren „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ - Widerspruch eingelegt aus ihrer prioritätsälteren Wortmarke
COX
eingetragen als Gemeinschaftsmarke unter der Nr. 1 562 339 für „Schuhe und
Stiefel“.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit
Beschluss vom 9. Dezember 2003 den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, beide Markenwörter unterschieden sich in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht durch die vorhandene Abweichung am in der Regel stärker beachteten Wortbeginn des älteren Zeichens in ihrem Gesamteindruck prägnant; denn
der Sprenglaut „C“ sei aufgrund der konkreten Betonung und seiner Stellung am
Wortbeginn so auffällig, dass er auch bei flüchtiger akustischer Wahrnehmung der
Marke vom angesprochenen umsichtigen und kritisch prüfenden Verbraucher nicht
überhört werden könne.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit
der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke für die Waren der Klasse 25 anstrebt. Sie trägt
hierzu vor: Soweit die Markenstelle auf die konkrete Betonung abstelle, habe sie
übersehen, dass die Widerspruchsmarke wie auch die angegriffene Marke auf
dem in beiden Markenwörtern identischen Vokal und nicht auf dem Anfangskonsonanten betont werde. Ähnlich wie bei der vom 32. Senat bejahten Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „NOXX“ und „XOX“ (BPatG 32 W (pat) 276/00)
bei identischen Waren sei auch vorliegend angesichts der beanspruchten identischen, zumindest hochgradig ähnlichen Waren eine Verwechslungsgefahr gegeben.
Die Markeninhaberin ist dem entgegengetreten und hat hierzu ausgeführt: Eine
Identität der Waren liege nur teilweise vor; hinsichtlich der sich gegenüberstehenden Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen bestehe nach der BGH-Entscheidung JOHN LOBB (GRUR 1999, 164, 166) Warenunähnlichkeit, so dass die Gefahr von Verwechslungen insoweit schon deshalb ausgeschlossen sei. Im übrigen
bestehe auch keine Markenähnlichkeit. Die jüngere Marke könne vom Publikum
unterschiedlich aufgefasst und wiedergegeben werden, insbesondere könne sie
Zeichen auch als Kombination der Ziffer „0“ und der römischen Zahl „Zehn“ verstanden werden. Dementsprechend werde sie klanglich nicht wie „ocks“, sondern
allenfalls wie „o-icks“ wiedergegeben werden. Selbst wenn man aber von der ersten Ausspracheweise ausgehe, bestehe eine Ähnlichkeit der Zeichen weder in
klanglicher noch in schriftbildlicher Hinsicht. Denn erstens handele es sich bei den
Vergleichsmarken um Kurzwörter, bei denen bereits geringfügige Abweichungen
zum Ausschluss der Verwechslungsgefahr ausreichten. Zweitens würden Wortanfänge erfahrungsgemäß bevorzugt beachtet; vorliegend gelte dies umso stärker, als der Anfangsbuchstabe „C“, der wie ein „K“ gesprochen werde, ein harter
und markanter Sprenglaut sei. Drittens würden maßgebliche Teile des Verkehrs,
welche die jüngere Marke wie „ocks“ wiedergäben, darin den zum Grundwortschatz gehörenden, dem deutschsprachigen Wort auch klanglich entsprechenden
englischen Begriff für „Ochse“ wiedererkennen, was ein Auseinanderhalten beider
Marken noch zusätzlich erleichtere. Und viertens sei zu berücksichtigen, dass die
Widerspruchsmarke an einer Kennzeichnungsschwäche leide, weil das englische
Wort „cox“ , welches „Bootsführer, Steuermann“ bedeute, für die beanspruchten
Waren beschreibenden Charakter im Sinne einer Bestimmungsangabe aufweise.
In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihre jeweiligen Standpunkte
aufrechterhalten und vertieft.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat zu
Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, den Widerspruch wegen mangelnder Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken
nach § 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen.
Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH
GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei
ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl.
EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923
Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zur älteren Marke noch ein.
Hinsichtlich der von beiden Marken beanspruchten Schuhwaren besteht
Warenidentität; darüber hinaus ist eine zumindest mittlere Warenähnlichkeit auch
zwischen den für die Widerspruchsmarke geschützten Schuhen und Stiefel und
den von der angegriffenen Marke beanspruchten Bekleidungsstücken nach neuerer Rechtsprechung (vgl. 27 W (pat) 246/00 – BLUE BROTHERS/BLUES
BROTHERS; 27 W (pat) 344/00 – UNICA/UNI CAT; 27 W (pat) 226/00 –
MECCA/MELKA; sämtliche Entscheidungen veröffentlicht auf der PAVIS CD-
ROM; LG Düsseldorf, Mitt 2001, 456, 458) zu bejahen. Trotzdem ist eine Verwechslungsgefahr zu verneinen, weil die Marken sich schriftbildlich, klanglich und
begrifflich noch ausreichend unterscheiden.
Während eine begriffliche Ähnlichkeit nicht ersichtlich ist und auch von der Widersprechenden nicht behauptet wurde, weicht der Gesamteindruck der jüngeren
Marke in schriftbildlicher Hinsicht schon durch ihre besondere grafische Ausgestaltung so stark vom Gesamteindruck von der Widerspruchsmarke ab, dass die
angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich um alle inländischen Durchschnittsverbraucher handelt, keine Mühe haben werden, beide Marken auseinander zu halten. Aber auch in klanglicher Hinsicht, auf welche die Widersprechende
in erster Linie abgestellt hat, kann der Verkehr beide Zeichen noch hinreichend
unterscheiden. Allerdings ist die Auffassung der Markeninhaberin, die jüngere
Marke werde vom Verkehr wie „Null-Zehn“ verstanden, fernliegend. Vielmehr wird
die angegriffene Marke ohne weiteres von den weitaus größten Teilen des Verkehrs wie „Ochs“ wiedergegeben werden. Aber selbst dann unterscheidet sie sich
von der Widerspruchsmarke noch durch den
in
letzterer vorangesetzten
Konsonanten „C“, der üblicherweise wie der Laut „K“ ausgesprochen wird. Zwar
werden beide Marken, wie die Widersprechende geltend gemacht hat, in ihrem
Gesamteindruck sehr stark durch den klangstarken Konsonanten „X“ an ihrem
jeweiligen Wortende geprägt. Da es sich bei beiden Zeichen aber um Kurzwörter
handelt, bei denen bereits geringfügige Unterschiede eine Verwechslungsgefahr
ausschließen können (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 9 Rn. 193),
und sie sich durch den wie K ausgesprochenen markanten Konsonanten „C“ am
üblicherweise besonders beachteten Wortanfang (vgl. Althammer/Ströbele, a.a.O.,
§ 9 Rn. 184) der Widerspruchsmarke unterscheiden, ist nicht zu befürchten, dass
der Verkehr den auch bei undeutlicher Aussprache nicht zu überhörenden
Anfangskonsonanten keine Beachtung schenken und damit beide Zeichen
füreinander halten wird. Soweit die Widersprechende auf die Entscheidung
32 W (pat) 276/00 – NOXX/XOX (veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM) Bezug
genommen hat, in der eine Verwechslungsgefahr bejaht worden war, führt dies zu
keiner anderen Beurteilung; denn anders als bei den Marken „NOXX/XOX“, in
denen der Lautfolge „OX“ jeweils ein Anfangskonsonant vorangeht, enthält im
vorliegenden Fall nur die Widerspruchsmarke einen zusätzlichen Konsonanten am
Wortanfang, der akustisch klar hervortritt und der Widerspruchsmarke insgesamt
eine von „OX“ ausreichend deutlich abweichende Klangwirkung verleiht.
Darüber hinaus bietet auch der Umstand, dass beide Zeichen an bekannte Begriffe erinnern, dem Verkehr eine zusätzliche, allerdings nicht allein entscheidende
Unterscheidungshilfe; denn die jüngere Marke erinnert bei ihrer klanglichen Wiedergabe sehr stark an den deutschen Begriff Ochse, der in vielen deutschen Dialekten regelmäßig ohne den Schlussvokal ausgesprochen wird, so dass er klanglich mit der angegriffenen Marke identisch ist; und die Widerspruchsmarke wird
weite Teile des Verkehrs, auch wenn ihnen die Bedeutung dieses englischen
Wortes für „Steuermann“ in der Regel nicht bekannt sein dürfte, an die Apfelsorte
„Cox Orange“ erinnern, deren Namen sie in jedem üblichen Supermarkt häufig
begegnen.
Da eine Verwechslungsgefahr daher im Ergebnis nicht gegeben ist und die Markenstelle somit den Widerspruch zu Recht zurückgewiesen hat, war der hiergegen
gerichteten Beschwerde der Erfolg zu versagen.
Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG abzuweichen, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.
Dr. Schermer
Prietzel-Funk
Schwarz
Na