Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 30.11.2004 – 33 W (pat) 96/03
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 96/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 82 804.7
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 30. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 24. Oktober 2002 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Am 10. November 2000 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke
für die Waren
"THE PAINT BOX"
automatisierte Maschinen zum Aufbringen von Farben
angemeldet worden.
Mit Beschluss vom 24. Oktober 2002 hat die Markenstelle für Klasse 7 die Anmeldung nach § 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle ist die aus Begriffen des englischen Grundwortschatzes
zusammengesetzte Wortkombination "PAINT BOX" ohne Weiteres in ihrer lexikalisch nachweisbaren Bedeutung "Farbkasten" verständlich. Der vorangestellte bestimmte Artikel diene nur dazu, eine besondere Betonung auf diesen Begriff zu
legen, so dass die angemeldete Gesamtmarke den Bedeutungsgehalt "der (besonders gute) Farbkasten" aufweise. Da der Bedeutungsgehalt der Marke immer
in Verbindung mit den beanspruchten Waren zu beurteilen sei, liege es entgegen
der Ansicht der Anmelderin fern, den angemeldeten Begriff im Sinne eines (Hand-)
Malkastens zu verstehen. Vielmehr werde "PAINT BOX" allgemein als Farbkasten,
also als Behälter mit Farbe, verstanden. Als Kennzeichnung der angemeldeten
Waren beschreibe die Anmeldemarke lediglich deren Beschaffenheit. Die Maschinen seien nicht mit irgendeinem, sondern "mit dem bestimmten, besten Farbkasten" ausgestattet, der z. B. aufgrund seiner breiten Farbpalette oder der speziellen
Beschaffenheit der Farben das Arbeitsergebnis maßgeblich beeinflusse, indem er
ein besonders gutes Aufbringen der Farben ermögliche. Die Anmeldemarke weise
daher werbend auf ein wesentliches Ausstattungsmerkmal der Waren hin. Die von
der Anmelderin zitierten Entscheidungen des Bundespatentgerichts zu den Marken "COLOR BOX" und "Lunch Box" beträfen Marken, die einen wesentlich unschärferen Bedeutungsgehalt aufwiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der
sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Zur Begründung führt sie aus, dass die Wortfolge "paint box" bzw. "paintbox" nach
verschiedenen Wörterbüchern mit "Malkasten", "Farb- oder Malkasten" oder
"Tusch-, Malkasten" erläutert werde. Als einzig relevante Übersetzung der angemeldeten Marke könne daher nur "Der Malkasten" gelten. Mit dieser Bedeutung
sei die Anmeldemarke jedoch nicht für die beanspruchten Waren beschreibend.
Automatisierte Maschinen zum Aufbringen von Farben seien regelmäßig hochkomplexe Systeme zum selbstständigen Farbauftrag und kämen beispielsweise in
der Automobilindustrie zum Einsatz. Von zentraler Bedeutung sei, dass die Maschinen automatisiert Farbe auf Oberflächen aufbrächten. Dabei handele es sich
um komplexe Spezialgeräte, die von einem Handmalkasten weit entfernt seien.
Insbesondere sei nicht einsehbar, dass ein "Malkasten" als Teil einer automatisierten Maschine angesehen werden könne. Ergänzend weist die Anmelderin auf
verschiedene Entscheidungen des Bundespatentgerichts und Voreintragungen
des Patentamts, insbesondere der Marken "COLOR BOX" für mit Farbe getränkte
Stempelkissen und "Lunch Box" für "feine Back- und Konfitürewaren", hin. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die angemeldete Marke auch im englischsprachigen Ausland (Großbritannien, USA) bereits registriert worden sei. Die Beurteilung
der angemeldeten Marke habe daher analog zur "The Home Depot" - Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu erfolgen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass
sich die spezialisierten Waren ausschließlich an ein entsprechendes Fachpublikum wendeten, da sie nur in (sehr großen) Spezialbetrieben eingesetzt und in der
Regel nur auf Anfrage gebaut würden. Es werde jeden Verkehrsteilnehmer verwundern, dass eine automatisierte Maschine zum Auftragen von Farbe als simpler
"Malkasten" bezeichnet werde. Diese Ironie verleihe dem Zeichen eine besondere
Originalität.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Die Beschwerde ist begründet.
II
Entgegen der Beurteilung der Markenstelle hält der Senat die angemeldete Marke
für hinreichend unterscheidungskräftig und nicht rein beschreibend. Absolute
Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG stehen der Eintragung
So sind zunächst keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich, die
die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
rechtfertigen können. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen
dienen können.
Der Ausdruck "paint box" ist, wovon auch die Anmelderin und die Markenstelle
ausgegangen sind, ein lexikalisch belegbarer Gesamtbegriff der englischen Sprache mit der Bedeutung "Malkasten" bzw. "Farb(en)kasten" (vgl. Duden Oxford,
Großwörterbuch Engl.-Dt.; Langenscheidts Großwörterbuch Englisch (Muret-
Sanders)). Mit diesem Bedeutungsgehalt, der - ungeachtet der beanspruchten
industriellen Waren - zunächst auf einen kunstbezogenen Hintergrund schließen
lässt, wird der Gesamtbegriff in der englischen Sprache auch umfangreich verwendet. Dies hat eine Internetrecherche des Senats bestätigt, bei der die Wortkombination "paint box" sowohl bei der Wort- wie auch bei der Bildersuche hauptsächlich als Bezeichnung für Mal- bzw. Farbkästen in der Maltechnik auffindbar
war. In der angemeldeten Form mit dem vorangestellten bestimmten Artikel "the"
tauchte die Wortfolge zudem als Titel für Kinderbücher, Theaterstücke, Kunstlehranstalten oder etwa Make-up-Modefotografie auf, wobei der direkte Bezug oder
zumindest die Anspielung auf den Begriff des Mal-/Farbenkastens offensichtlich
war.
Soweit sich "paint box" im Internet verschiedentlich auch als Bezeichnung für
technische Vorrichtungen belegen ließ, handelt es sich zumeist um - hier nicht
relevante - grafische Softwaretools sowie (in zumeist markenmäßiger Verwendung) um Vorrichtungen, bei denen es um die Auswahl aus einer Farbenpalette
geht. Auch insoweit findet also eine Übertragung des künstlerisch bzw. maltechnisch belegten Begriffs "Farbmalkasten" in die Technik statt. So wird etwa die Farbenauswahl bzw. Farbpalette im Grafikprogramm "Paint" von Microsoft mit "paint
box" bezeichnet (vgl. z.B. www.2simsisters.com/Tutorials/BeginnerTutorials7/…).
Es hat sich hingegen nicht belegen lassen, dass "paint box" gerade in der industriellen Farbauftragstechnik einen Fachbegriff darstellt. Insbesondere ist "paint
box" in technisch orientierten Fachwörterbüchern der englischen Sprache nicht als
erläuterter Begriff aufgenommen worden (vgl. Ernst, Wörterbuch der industriellen
Technik; Oppermann, Wörterbuch der modernen Technik, 2. Aufl.; Langenscheidts
Fachwörterbuch Technik und angewandte Wissenschaften). Hingegen werden
Geräte oder sonstige Vorrichtungen für den Farbauftrag in solchen Nachschlagewerken mit anderen englischen Fachbegriffen erläutert, etwa mit "paint equipment", "painting plant", "paint shop", "painting robot". Selbst Vorrichtungen für die
Aufbewahrung oder den Transport von aufzubringenden Farben, die nach ihrer
Funktion noch am ehesten dem Farbenkasten aus der Maltechnik entsprechen
müssten, werden mit anderen Wortkombinationen als "paint box" erläutert (z.B.
"paint container", "paint cup", "paint reservoir", "paint saucer", vgl. o.g. Fachwörterbücher).
Auch im Internet haben sich für maschinelle Farbauftragsvorrichtungen ebenfalls
nur andere Fachbegriffe auffinden lassen ("coating machinery", "painting machines", "paint machine", "painting equipment", "spray machines", "spray paint machine" usw., vgl. z.B. www.manufacturers.com.tw/machinery/coating-painting-finishing-equipmet.htm; www.decotools.com/products/spray/spray.htm; vgl. a.
www.tcids.utk.edu/cgi-bin/tcids/access/career_query.pl?number=441: "Job Description: Painting machine operators use … They may also be called coating machine operator or spraying machine operators."). Der Begriff "paint box" tauchte
auf diesen Webseiten hingegen nicht auf.
Auch eine rein ergänzende Recherche nach Verwendungen des Begriffs "Paint
Box" durch die Anmelderin selbst führte nur zum Internetauftritt ihrer englischen
Konzerntochter "ADAC PaintBox Group (UK)", wobei sich außer der o.g. firmenmäßigen Verwendung keine Hinweise auf eine möglicherweise beschreibende
Bedeutung in der Farbauftragstechnik entnehmen ließen (vgl. www.adacplastics.com/paintbox.html und weiterführende Links).
Nachdem auch die Markenstelle keine Belege für eine beschreibende Verwendung des Begriffs "paint box" im Bereich der industriellen Farbauftragstechnik beigebracht hat, ist ein Freihaltungsbedürfnis i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG damit
nicht erkennbar.
Die angemeldete Marke weist auch die erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Entsprechend der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft
im Sinne dieser Vorschrift die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu
verstehen, Waren oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend
zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2002, 804 Nr. 35 - Philips/Remington; GRUR 2004,
428 Nr. 30, 48 - Henkel). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf
die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen, zum anderen im Hinblick auf die
beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der Waren oder
Dienstleistungen abzustellen ist. Kann einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt
zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der
deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa
wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein
tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH
GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice).
Den danach an die Unterscheidungskraft einer Marke zu stellenden Anforderungen wird die angemeldete Bezeichnung gerecht. Weder konnte ihr ein eindeutiger,
im Vordergrund stehender beschreibender Bedeutungsgehalt zugeordnet werden,
noch waren Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass sie nur als solche und nicht als
betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird. Hinsichtlich etwaiger tatsächlicher Anhaltspunkte für eine beschreibende Bedeutung kann zunächst auf
die obenstehenden Ausführungen zum Freihaltungsbedürfnis verwiesen werden.
Ergänzend ist anzumerken, dass sich auch aus (deutschsprachigen) Fachbüchern
zur Anstrich- und Lackiertechnik, soweit sie dem Senat zur Verfügung standen,
keine Hinweise, wie etwa eine beschreibende Verwendung von Wörtern wie
"Farbkasten" o.Ä., ergaben, die für den Verkehr auf diesem Fachgebiet ein Verständnis der englischen Fassung "paint box" als beschreibenden Begriff nahegelegt hätten. Damit muss davon ausgegangen werden, dass der aus der Kunst bzw.
Maltechnik bekannte englische Begriff "paint box" durch seine Übertragung in den
Bereich der industriellen Farbauftragstechnik eine zwar sprechende (Farbauswahl), jedoch ohne Weiteres noch fantasievolle betriebherkunftshinweisende Wirkung entfalten kann. Ihm kann daher nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.
Winkler
Dr. Hock
Kätker
Cl