Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 01.12.2004 – 32 W (pat) 388/02

32. Senat

Bundespatentgericht

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B e s c h l u s s

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Markenanmeldung 301 21 055.1

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2004 durch Richter Viereck als Vorsitzenden, Richter Müllner und Richter Kruppa

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-

und Markenamts

– Markenstelle

für Klasse 41 –

vom

30. August 2002 aufgehoben, soweit die angemeldete Marke für

die Dienstleistungen "Film-, Fernsehproduktion, Filmverleih, Filmvorführung; Herausgabe von Verlagserzeugnissen (Druckschriften

sowie Bild- und Tonträger aller Art)" zurückgewiesen worden ist.

G r ü n d e

I.

Die Anmeldung der Wortmarke

Rainer Werner Fassbinder

ist vom Deutschen Patent- und Markenamt teilweise und zwar hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen

bespielte Tonträger, insbesondere Schallplatten, Compact Discs,

Minidiscs, Tonbänder und Tonkassetten (Compact-Kassetten);

bespielte Bildträger (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere

Videoplatten (Bildplatten), Compact-Discs (CD-Video, CD-ROM

und CD-i), Videofolien, -kassetten und –bänder, Laserdiscs,

Picturediscs; Magnetaufzeichnungsträger sowie zukünftige digitale

Datenträger wie z.B. DVD; belichtete Filme; Foto-CD; Druckereierzeugnisse; Fotographien; Film-, Fernsehproduktion, Filmverleih,

Filmvorführung; Herausgabe von Verlagserzeugnissen (Druckschriften sowie Bild- und Tonträger aller Art)

wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung zurückgewiesen worden. Zur Begründung wurde ausgeführt, im Kontext mit den zurückgewiesenen

Waren und Dienstleistungen würden die angesprochenen Verkehrskreise die

Marke nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft, sondern lediglich als Inhaltsangabe wahrnehmen. Die versagten Waren und Dienstleistungen seien ohne

Ausnahme mit dem Inhalt einer Auseinandersetzung mit Leben und Werk des

Rainer Werner Fassbinder vorstellbar.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie – die Anmelderin - sei aufgrund von Verträgen mit den Erben des verstorbenen Filmemachers zur Anmeldung berechtigt. Als gemeinnützige Gesellschaft

habe sie den Auftrag, den Nachlass des Künstlers zu verwalten und dessen

künstlerisches Erbe umfassend auszuwerten. Die markenmäßige Verwertung des

Schaffens des Rainer Werner Fassbinder sei nur unter Nutzung einer geschützten

Marke möglich. Für die versagten Dienstleistungen sei die Marke unterscheidungskräftig.

In der mündlichen Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage, auch bezüglich

der genauen Firmenbezeichnung der Anmelderin, eingehend erörtert. Die Anmelderin hat erklärt, dass bei der Anmeldung versehentlich eine fehlerhafte Firmenbezeichnung gewählt worden sei, dass ihre Firma aber über die gesamte Zeit des

Eintragungsverfahrens (einschließlich des gerichtlichen Verfahrens) unverändert

geblieben ist.

Der Senat hat die Zustellung einer Entscheidung an Verkündungs Statt beschlossen. In einem nachgereichten Schriftsatz vom 5. Januar 2005 hat die Anmelderin

gemäß gerichtlicher Auflage einen Handelsregisterauszug (Amtsgericht Berlin-

Charlottenburg, HRB 43193) vorgelegt sowie auf die bisher weiterhin beanspruchten, von der Markenstellen versagten Waren verzichtet.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Nach der auch noch nach Abschluss der

mündlichen Verhandlung zulässigen Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses stehen einer Eintragung der angemeldeten Marke für die

versagten Dienstleistungen weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Bezeichnung im

Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom

Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder

Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen

aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der

gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist, unbeschadet der erforderlichen gründlichen

Prüfung grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer

Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund

stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich

auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten

Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr

jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt

(st. Rspr.; vgl BGH BlPMZ 2002, 85 – Individuelle).

Für die zurückgewiesenen Dienstleistungen ist der Name Rainer Werner Fassbinder keine im Vordergrund stehende Sachangabe. Die Dienstleistungen richten

sich an die allgemeinen deutschen Verkehrskreise. Es ist davon auszugehen,

dass der beanspruchte Name – so wie andere Eigennamen auch - von Haus aus

einen individualisierenden Charakter aufweist und deshalb zur Erfüllung der Herkunftsfunktion geeignet ist. Bei bekannten Personen ist die Möglichkeit einer herkunftshinweisenden Individualisierung nicht von vornherein ausgeschlossen, zumal der Verkehr daran gewöhnt ist, dass z.B. Spitzensportler oder Künstler ihre

Namen als Werbeträger bestimmten Unternehmen zur Verfügung stellen (vgl.

Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 161). Bei einem markenmäßigen Gebrauch des Namens verstorbener, aber weiterhin allgemein bekannter Personen

- wie hier dem des Filmregisseurs Rainer Werner Fassbinder – liegt die Annahme

nicht fern, die Erben bzw. sonstige Berechtigte seien so verfahren oder stünden in

anderer Weise hinter der Marke. Die Auffassung der Markenstelle, der Bezeichnung werde der Hinweis entnommen, es gehe umeine biographische Auseinandersetzung mit R.W. Fassbinder, liegt für die jetzt noch im Streit stehenden

Dienstleistungen nicht wirklich nahe. Im Übrigen wäre eine Einschränkung des

Verzeichnisses in Form eines sog. Disclaimers nach der Postkantoor-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (GRUR 2004, 674) wohl nicht mehr zulässig;

der Senatsbeschluß 32 W (pat) 245/99 – Karl May, auf den die Markenstelle hingewiesen hat, ist in der Sache überholt.

2. Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung

ausgeschlossen, denn sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der

beanspruchten Dienstleistungen dienen können. Es konnten keine Feststellungen

dahingehend getroffen werden, dass die Marke unmißverständlich ein Merkmal

der noch beanspruchten Dienstleistungen beschreibt.

Bei den in irgendeiner Weise auf Filme bezogenen Dienstleistungen liegt die Annahme nicht nahe, diese hätten – ausschließlich oder vorwiegend – solche zum

Gegenstand, in denen Rainer Werner Fassbinder Regie geführt oder als Darsteller

mitgewirkt hat. Dass Lichtspieltheater (Kinos), d.h. die – auch in Zeiten des Fernsehens – wichtigsten Stätten für die Vorführung von Filmen, ihre Programme ausschließlich auf Filme eines Regisseurs (und/oder eines Schauspielers) ausrichten,

kann mit der gebotenen Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Benennung einer

Vorführungsstätte nach einem bekannten Regisseur ist nicht anders zu beurteilen,

als wenn ein Theater den Namen eines verstorbenen Dichters (oder auch Schauspielers) führt. Niemand wird ernsthaft annehmen, dass z.B. ein Goethe-Theater,

Schiller-Theater usw. nur Werke dieser Autoren aufführt, nicht aber die anderer

- toter oder lebender – Verfasser von Dramen und Komödien. Vielmehr wird die

Vorstellung nahe liegen, dass mit einer derartigen Bezeichnung der betreffende

Dichter usw. geehrt und sein Ansehen auf das Theaterunternehmen gelenkt werden soll, allenfalls noch, dass die Theaterleitung zum Ausdruck bringen will, sie

fühle sich der (klassischen, humanistischen) Tradition des betreffenden Autors

und seiner Zeit verbunden.

Wenn also ein Lichtspieltheater nach Rainer Werner Fassbinder benannt ist, wird

das Publikum im Allgemeinen davon ausgehen, dieses widme sich (als sog. Programmkino) in besonderer Weise dem künstlerisch ambitionierten Film, für den

der Name dieses Regisseurs zu Lebzeiten stand und für Filmliebhaber auch heute

noch steht, nicht aber, dass dort ausschließlich Fassbinder-Filme – so viele gibt es

nun auch wieder nicht – zur Vorführung gelangen. Nichts anderes gilt für Dienstleistung "Filmverleih".

Bei den Dienstleistungen "Film- und Fernsehproduktion" denkt der Verkehr zunächst an Neuproduktionen, nicht aber daran, dass es um die Bearbeitung früherer Filme, etwa die Rekonstruktion von Urfassungen gehen könnte. Für Dienstleistungen sind Marken nur dann schutzfähig, wenn es sich um selbständige

Dienstleistungen handelt, die Dritten gegenüber angeboten und erbracht werden.

Dass die Anmelderin u.U., z.B. für ihr eigenes Archiv, Fassbinder-Filme bearbeitet

oder rekonstruiert, hat somit im vorliegenden Zusammenhang unberücksichtigt zu

bleiben (hierin läge auch keine rechtserhaltende Benutzung der Marke). Wenn

also eine auf dem Markt tätig Produktionsfirma sich nach einem verstorbenen Regisseur wie Rainer Werner Fassbinder benennt, so ist eine solche Bezeichnung

- unabhängig davon, ob dieser auch als Produzent tätig war – für die beanspruchten Dienstleistungen auf dem Film- und Fernsehsektor nicht unmittelbar beschreibend.

Entsprechendes gilt für die verlegerische Tätigkeit in Bezug auf Druckerzeugnisse

sowie Bild- und Tonträger. Dass ein Verlagshaus sich nur dem Schaffen eines

Autors widmet und sich dann auch noch nach diesem benennt, stellt eine sehr

seltene Ausnahme dar (etwa im Fall der Werke Karl Mays). Der Name eines verstorbenen Künstlers ist daher grundsätzlich geeignet, als Verlagsbezeichnung zu

dienen. Ob für typische Verlagsprodukte (Bücher, Zeitschriften, Ton- und Bildträger aller Art) eine andere Beurteilung angebracht wäre, kann – nachdem die Anmelderin diese Waren nicht mehr beansprucht – offen bleiben. Auch der Bundesgerichtshof hat (allerdings in etwas anders gelagerten Entscheidungen, die sich

auf Marken, die zugleich Werktitel sind, beziehen) zwischen der Ware (Bücher

usw.) und der Dienstleistung (Verlag) differenziert (vgl. GRUR 2001, 1043 –- Gute

Zeiten – Schlechte Zeiten). Für Autorennamen kann aber im Ergebnis nichts anderes gelten.

Der Senat hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der als Marke angemeldete

Name für die jetzt noch streitbefangenen Dienstleistungen in absehbarer Zukunft

als unmißverständliche Produktmerkmalsbezeichnung (wobei dieser Begriff auch

für Dienstleistungen verwendet wird) dienen könnte.

Viereck

Müllner

Kruppa

Hu/Cl