Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 01.12.2004 – 32 W (pat) 388/02
32. Senat
Bundespatentgericht
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Markenanmeldung 301 21 055.1
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2004 durch Richter Viereck als Vorsitzenden, Richter Müllner und Richter Kruppa
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamts
– Markenstelle
für Klasse 41 –
vom
30. August 2002 aufgehoben, soweit die angemeldete Marke für
die Dienstleistungen "Film-, Fernsehproduktion, Filmverleih, Filmvorführung; Herausgabe von Verlagserzeugnissen (Druckschriften
sowie Bild- und Tonträger aller Art)" zurückgewiesen worden ist.
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung der Wortmarke
Rainer Werner Fassbinder
ist vom Deutschen Patent- und Markenamt teilweise und zwar hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen
bespielte Tonträger, insbesondere Schallplatten, Compact Discs,
Minidiscs, Tonbänder und Tonkassetten (Compact-Kassetten);
bespielte Bildträger (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere
Videoplatten (Bildplatten), Compact-Discs (CD-Video, CD-ROM
und CD-i), Videofolien, -kassetten und –bänder, Laserdiscs,
Picturediscs; Magnetaufzeichnungsträger sowie zukünftige digitale
Datenträger wie z.B. DVD; belichtete Filme; Foto-CD; Druckereierzeugnisse; Fotographien; Film-, Fernsehproduktion, Filmverleih,
Filmvorführung; Herausgabe von Verlagserzeugnissen (Druckschriften sowie Bild- und Tonträger aller Art)
wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung zurückgewiesen worden. Zur Begründung wurde ausgeführt, im Kontext mit den zurückgewiesenen
Waren und Dienstleistungen würden die angesprochenen Verkehrskreise die
Marke nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft, sondern lediglich als Inhaltsangabe wahrnehmen. Die versagten Waren und Dienstleistungen seien ohne
Ausnahme mit dem Inhalt einer Auseinandersetzung mit Leben und Werk des
Rainer Werner Fassbinder vorstellbar.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie – die Anmelderin - sei aufgrund von Verträgen mit den Erben des verstorbenen Filmemachers zur Anmeldung berechtigt. Als gemeinnützige Gesellschaft
habe sie den Auftrag, den Nachlass des Künstlers zu verwalten und dessen
künstlerisches Erbe umfassend auszuwerten. Die markenmäßige Verwertung des
Schaffens des Rainer Werner Fassbinder sei nur unter Nutzung einer geschützten
Marke möglich. Für die versagten Dienstleistungen sei die Marke unterscheidungskräftig.
In der mündlichen Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage, auch bezüglich
der genauen Firmenbezeichnung der Anmelderin, eingehend erörtert. Die Anmelderin hat erklärt, dass bei der Anmeldung versehentlich eine fehlerhafte Firmenbezeichnung gewählt worden sei, dass ihre Firma aber über die gesamte Zeit des
Eintragungsverfahrens (einschließlich des gerichtlichen Verfahrens) unverändert
geblieben ist.
Der Senat hat die Zustellung einer Entscheidung an Verkündungs Statt beschlossen. In einem nachgereichten Schriftsatz vom 5. Januar 2005 hat die Anmelderin
gemäß gerichtlicher Auflage einen Handelsregisterauszug (Amtsgericht Berlin-
Charlottenburg, HRB 43193) vorgelegt sowie auf die bisher weiterhin beanspruchten, von der Markenstellen versagten Waren verzichtet.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Nach der auch noch nach Abschluss der
mündlichen Verhandlung zulässigen Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses stehen einer Eintragung der angemeldeten Marke für die
versagten Dienstleistungen weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Bezeichnung im
Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist, unbeschadet der erforderlichen gründlichen
Prüfung grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer
Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund
stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich
auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten
Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr
jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt
(st. Rspr.; vgl BGH BlPMZ 2002, 85 – Individuelle).
Für die zurückgewiesenen Dienstleistungen ist der Name Rainer Werner Fassbinder keine im Vordergrund stehende Sachangabe. Die Dienstleistungen richten
sich an die allgemeinen deutschen Verkehrskreise. Es ist davon auszugehen,
dass der beanspruchte Name – so wie andere Eigennamen auch - von Haus aus
einen individualisierenden Charakter aufweist und deshalb zur Erfüllung der Herkunftsfunktion geeignet ist. Bei bekannten Personen ist die Möglichkeit einer herkunftshinweisenden Individualisierung nicht von vornherein ausgeschlossen, zumal der Verkehr daran gewöhnt ist, dass z.B. Spitzensportler oder Künstler ihre
Namen als Werbeträger bestimmten Unternehmen zur Verfügung stellen (vgl.
Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 161). Bei einem markenmäßigen Gebrauch des Namens verstorbener, aber weiterhin allgemein bekannter Personen
- wie hier dem des Filmregisseurs Rainer Werner Fassbinder – liegt die Annahme
nicht fern, die Erben bzw. sonstige Berechtigte seien so verfahren oder stünden in
anderer Weise hinter der Marke. Die Auffassung der Markenstelle, der Bezeichnung werde der Hinweis entnommen, es gehe umeine biographische Auseinandersetzung mit R.W. Fassbinder, liegt für die jetzt noch im Streit stehenden
Dienstleistungen nicht wirklich nahe. Im Übrigen wäre eine Einschränkung des
Verzeichnisses in Form eines sog. Disclaimers nach der Postkantoor-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (GRUR 2004, 674) wohl nicht mehr zulässig;
der Senatsbeschluß 32 W (pat) 245/99 – Karl May, auf den die Markenstelle hingewiesen hat, ist in der Sache überholt.
2. Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen, denn sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der
beanspruchten Dienstleistungen dienen können. Es konnten keine Feststellungen
dahingehend getroffen werden, dass die Marke unmißverständlich ein Merkmal
der noch beanspruchten Dienstleistungen beschreibt.
Bei den in irgendeiner Weise auf Filme bezogenen Dienstleistungen liegt die Annahme nicht nahe, diese hätten – ausschließlich oder vorwiegend – solche zum
Gegenstand, in denen Rainer Werner Fassbinder Regie geführt oder als Darsteller
mitgewirkt hat. Dass Lichtspieltheater (Kinos), d.h. die – auch in Zeiten des Fernsehens – wichtigsten Stätten für die Vorführung von Filmen, ihre Programme ausschließlich auf Filme eines Regisseurs (und/oder eines Schauspielers) ausrichten,
kann mit der gebotenen Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Benennung einer
Vorführungsstätte nach einem bekannten Regisseur ist nicht anders zu beurteilen,
als wenn ein Theater den Namen eines verstorbenen Dichters (oder auch Schauspielers) führt. Niemand wird ernsthaft annehmen, dass z.B. ein Goethe-Theater,
Schiller-Theater usw. nur Werke dieser Autoren aufführt, nicht aber die anderer
- toter oder lebender – Verfasser von Dramen und Komödien. Vielmehr wird die
Vorstellung nahe liegen, dass mit einer derartigen Bezeichnung der betreffende
Dichter usw. geehrt und sein Ansehen auf das Theaterunternehmen gelenkt werden soll, allenfalls noch, dass die Theaterleitung zum Ausdruck bringen will, sie
fühle sich der (klassischen, humanistischen) Tradition des betreffenden Autors
und seiner Zeit verbunden.
Wenn also ein Lichtspieltheater nach Rainer Werner Fassbinder benannt ist, wird
das Publikum im Allgemeinen davon ausgehen, dieses widme sich (als sog. Programmkino) in besonderer Weise dem künstlerisch ambitionierten Film, für den
der Name dieses Regisseurs zu Lebzeiten stand und für Filmliebhaber auch heute
noch steht, nicht aber, dass dort ausschließlich Fassbinder-Filme – so viele gibt es
nun auch wieder nicht – zur Vorführung gelangen. Nichts anderes gilt für Dienstleistung "Filmverleih".
Bei den Dienstleistungen "Film- und Fernsehproduktion" denkt der Verkehr zunächst an Neuproduktionen, nicht aber daran, dass es um die Bearbeitung früherer Filme, etwa die Rekonstruktion von Urfassungen gehen könnte. Für Dienstleistungen sind Marken nur dann schutzfähig, wenn es sich um selbständige
Dienstleistungen handelt, die Dritten gegenüber angeboten und erbracht werden.
Dass die Anmelderin u.U., z.B. für ihr eigenes Archiv, Fassbinder-Filme bearbeitet
oder rekonstruiert, hat somit im vorliegenden Zusammenhang unberücksichtigt zu
bleiben (hierin läge auch keine rechtserhaltende Benutzung der Marke). Wenn
also eine auf dem Markt tätig Produktionsfirma sich nach einem verstorbenen Regisseur wie Rainer Werner Fassbinder benennt, so ist eine solche Bezeichnung
- unabhängig davon, ob dieser auch als Produzent tätig war – für die beanspruchten Dienstleistungen auf dem Film- und Fernsehsektor nicht unmittelbar beschreibend.
Entsprechendes gilt für die verlegerische Tätigkeit in Bezug auf Druckerzeugnisse
sowie Bild- und Tonträger. Dass ein Verlagshaus sich nur dem Schaffen eines
Autors widmet und sich dann auch noch nach diesem benennt, stellt eine sehr
seltene Ausnahme dar (etwa im Fall der Werke Karl Mays). Der Name eines verstorbenen Künstlers ist daher grundsätzlich geeignet, als Verlagsbezeichnung zu
dienen. Ob für typische Verlagsprodukte (Bücher, Zeitschriften, Ton- und Bildträger aller Art) eine andere Beurteilung angebracht wäre, kann – nachdem die Anmelderin diese Waren nicht mehr beansprucht – offen bleiben. Auch der Bundesgerichtshof hat (allerdings in etwas anders gelagerten Entscheidungen, die sich
auf Marken, die zugleich Werktitel sind, beziehen) zwischen der Ware (Bücher
usw.) und der Dienstleistung (Verlag) differenziert (vgl. GRUR 2001, 1043 –- Gute
Zeiten – Schlechte Zeiten). Für Autorennamen kann aber im Ergebnis nichts anderes gelten.
Der Senat hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der als Marke angemeldete
Name für die jetzt noch streitbefangenen Dienstleistungen in absehbarer Zukunft
als unmißverständliche Produktmerkmalsbezeichnung (wobei dieser Begriff auch
für Dienstleistungen verwendet wird) dienen könnte.
Viereck
Müllner
Kruppa
Hu/Cl