Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 07.12.2004 – 24 W (pat) 4/04
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 4/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 300 07 868
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 7. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth
beschlossen:
Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
medatis
Die Wortmarke
ist für die Dienstleistungen
"Werbung; Versicherungswesen, Finanzwesen; Telekommunikation; Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung"
unter der Nummer 300 07 868 im Markenregister eingetragen worden.
Dagegen hat die Inhaberin der prioritätsälteren, für die Waren und Dienstleistungen:
"Kodierte und/oder plastifizierte Magnetkarten für geschäftliche
und finanzielle Zwecke; kodierte und/oder plastifizierte nicht magnetische Karten für geschäftliche oder finanzielle Zwecke; Finanz-, Bank-, Börsen- und Geldgeschäfte; Finanzierungen, Kredit- und Darlehensvergabe, abhängig oder unabhängig von der
Benutzung einer Bankkarte; Kredite und Darlehen mit automatischer Laufzeitverlängerung, abhängig oder unabhängig von der
Benutzung einer Bankkarte; Finanz- und Kreditgeschäfte mit Privatpersonen über Telefonakquisition"
geschützten Gemeinschaftsmarke Nr. 904 581
Widerspruch erhoben.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen
des Widerspruchs die teilweise Löschung der jüngeren Marke für die Dienstleistungen:
"Versicherungswesen, Finanzwesen; Telekommunikation, Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung"
angeordnet und den Widerspruch im übrigen zurückgewiesen.
Die angegriffene Marke und das den Gesamteindruck der Widerspruchsmarke
prägende Wort "médiatis" kämen sich verwechselbar nahe. Bei der phonetischen
Wiedergabe gehe der zusätzliche Laut "i" im Gesamtklangbild des Wortbestandteils der Widerspruchsmarke unter. Die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen seien den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke nach
der Rechtsprechung ähnlich. Insbesondere seien die Bereiche der Datenverarbeitung, des Internets und der Telekommunikation eng miteinander verzahnt und
verwoben.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke,
die vorträgt, die Zeichen seien nicht verwechselbar. Die angegriffene Marke stelle
ein Kunstwort aus Begriffen dar, die im Zusammenhang mit den geschützten
Dienstleistungen stünden, während es sich bei der Widerspruchsmarke um eine
Begriffsneubildung handele, die keinen Bezug zu den geschützten Waren und
Dienstleistungen habe. Die sich gegenüberstehenden Wörter wiesen deutliche
Abweichungen auf, die das Gesamtklangbild prägnant beeinflußten, denn der zusätzliche Laut "i" und der Vokal "é" in "médiatis" bewirkten eine unterschiedliche
Silbengliederung und Betonung. Auch das Wortbild der Marken unterscheide sich
deutlich.
Außerdem habe die Markenstelle nicht berücksichtigt, daß zwischen den Waren/Dienstleistungen "Telekommunikation" und "Erstellung von Programmen für
die Datenverarbeitung" einerseits und den Waren und Dienstleistungen der älteren
Marke keine oder allenfalls eine äußerst geringe Ähnlichkeit vorliege. Zwar möge
es sein, daß die Waren und Dienstleistungen gewisse entfernte Berührungspunkte
aufwiesen. Allein
schon
die Einordnung
in
unterschiedliche Waren/Dienstleistungsklassen zeige aber, daß es sich um völlig unterschiedliche Geschäftsbereiche handele. Angesichts der geringen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bestehe auch keine Verwechslungsgefahr, selbst wenn man die
gegenseitigen Waren und Dienstleistungen noch als ähnlich ansehe.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben, soweit die Löschung
der angegriffenen Marke angeordnet worden ist, und den Widerspruch auch insoweit zurückzuweisen.
Die Widersprechende, die sich im Beschwerdeverfahren nicht zu Sache geäußert
hat, beantragt,
die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, denn die Markenstelle hat zu Recht die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Es besteht insoweit die Gefahr von Verwechslungen
gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu
Art. 4 Abs 1 Buchst. b der Markenrechtsrichtlinie, die für die Auslegung der in Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung erlassenen Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG von maßgeblicher Bedeutung ist, ist die Frage der Verwechslungsgefahr
unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Zu
den dabei maßgebenden Umständen gehören insbesondere die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie der Grad der Ähnlichkeit der Marken und der
damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. Bei der umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese jeweils hervorrufen. Hierbei kommt es entscheidend darauf an,
wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden
Waren und Dienstleistungen wirkt (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 f "Sabèl/Puma"; GRUR Int. 1999, 734, 736 "Lloyd"). Die Bewertung der Verwechslungsgefahr impliziert auch eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der
damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. So kann ein geringerer
Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad
der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR
Int. 1998, 875, 876 f. "Canon"; GRUR Int. 2000, 899, 901 "Marca/Adidas"; BGH
GRUR 2003, 332, 334 "Abschlußstück"). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend
die Gefahr von Verwechslungen gegeben.
Zwischen den streitgegenständlichen Dienstleistungen der jüngeren Marke und
den Dienstleistungen und Waren der Widerspruchsmarke besteht hinsichtlich "Finanzwesen" weitgehende Identität und im übrigen Ähnlichkeit. "Versicherungswesen" ist den Finanzdienstleistungen der Widerspruchsmarke ohne weiteres ähnlich; außerdem besteht enge Ähnlichkeit zur Ausgabe von Kreditkarten (vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 12. Aufl., S. 397
rechte Spalte).
Hinsichtlich der weiteren von der angefochtenen Löschungsanordnung betroffenen
Dienstleistungen "Telekommunikation, Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung" der angegriffenen Marke liegt Ähnlichkeit mit den "kodierten
und/oder plastifizierten Magnetkarten für geschäftliche und finanzielle Zwecke" der
Widerspruchsmarke vor.
Da der Begriff der Verwechslungsgefahr im Hinblick auf die Herkunftsfunktion der
Marke auszulegen ist, kommt es für die Annahme von Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit darauf an, ob die Waren und Dienstleistungen von den angesprochenen Verkehrskreisen demselben Unternehmen zugeordnet werden. Von
vornherein ausgeschlossen werden kann dies nur bei absolut unähnlichen Waren
bzw. Dienstleistungen (vgl. BGH GRUR 1999, 731, 732 "Canon II"), d.h. bei solchen, die vom Publikum auch bei großer Bekanntheit der älteren Marke und bei
unterstellter Zeichenidentität unterschiedlichen und auch nicht miteinander verbundenen Unternehmen zugeordnet werden (BGH GRUR 2001, 507, 508 "EVIAN/
REVIAN"; GRUR 2002, 544, 546 "BANK 24"). Die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise wird dabei teilweise durch die regelmäßigen tatsächlichen
Herkunftsstätten der Waren und Dienstleistungen geprägt (vgl. BGH aaO "EVI-
AN/REVIAN"; aaO "BANK 24"), teilweise durch die Faktoren, die das Verhältnis
zwischen den einander gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen selbst
kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder
einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 1998, 922,
923 Rdn 23 "Canon"; BGH GRUR 2001, 164, 165 "Wintergarten"; BGH aaO.
"BANK 24"). Maßgeblich ist, ob bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck aufkommen kann, die Waren und Dienstleistungen unterlägen der Kontrolle
desselben Unternehmens, sei es daß der Dienstleistungsbetrieb sich selbständig
auch mit der Herstellung oder dem Vertrieb der Waren befaßt, sei es daß der Warenhersteller oder –händler sich auch auf dem entsprechenden Dienstleistungsbereich selbständig betätigt (vgl. BGH GRUR 1999, 586, 587 "White Lion";
GRUR 2000, 883, 884 f "PAPPAGALLO"; aaO. "BANK 24").
Unter den im Waren/Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke enthaltenen Begriff "kodierte und/oder plastifizierte Magnetkarten für geschäftliche und finanzielle Zwecke" fallen u.a. neben Kredit- und Bankkarten auch Telefonkarten
und spezielle Codekarten, die Zugang zu elektronischen Geräten bzw. damit erbrachten Leistungen (etwa dem Internet oder dem Mobiltelefonnetz) gewährleisten. Beim Anbieten und Verkauf solcher Telefonkarten oder Berechtigungskarten,
die vom Telekommunikationsanbieter stammen, handelt es sich um eine typische
ergänzende Nebenleistungen von Telekommunikationsunternehmen (vgl. BPatG
33 W (pat) 174/00 "ENTEL/INTEL", Zusammenfassung veröffentlicht auf PROMA
PAVIS-CD-ROM). Insoweit ist eine Ähnlichkeit mit der angegriffenen Dienstleistung "Telekommunikation" zu bejahen.
Die weitere Dienstleistung der jüngeren Marke "Erstellung von Software" ist Telefon-, Scheck-, Kredit-, Identifikationskarten sowie Datenverarbeitungsprogrammen
auf Datenträgern ähnlich (vgl. Richter/Stoppel, aaO, S. 383 rechte Spalte). Bei den
von der Widerspruchsmarke erfaßten kodierten und nichtkodierten Identifikationskarten handelt es sich ebenfalls um in Karten eingearbeitete Daten, die entweder
die Zugriffsberechtigung des Kartenbenutzers feststellen (etwa bei den von den
Geldinstituten herausgegebenen Karten zur Benutzung von Geldautomaten) oder
mit deren Hilfe die Identitätsprüfung im Sinne einer Plausibilitätsprüfung vorgenommen werden kann. Somit weisen diese Identifikationskarten auch ein Computerprogramm auf, das sich dem Grundwesen nach nicht von den Computerprogrammen des angegriffenen Zeichens unterscheidet. Denn die Hersteller von Kredit-, Identifikations-, Berechtigungs- und Telefonkarten sind meist dieselben, die
auch die für die Identifikationskarten notwendigen Programme erstellen (vgl.
BPatG 30 W (pat) 303/96 "CARPET/Carpet Card", Zusammenfassung veröffentlicht auf PROMA PAVIS-CD-ROM).
Der Schutzumfang der älteren Marke insgesamt als auch des Wortes "médiatis" ist
normal. Ein beschreibender Sinngehalt oder eine Anlehnung an eine beschreibende Angabe sind nicht erkennbar. Auch eine Schwächung der Widerspruchsmarke durch Drittmarken ist nicht feststellbar.
Deshalb ist insgesamt zumindest ein mittlerer Abstand der jüngeren von der älteren Marke erforderlich, um Verwechslungen auszuschließen. Diesen Abstand hält
die angegriffene Marke nicht ein, weil die Marken sich in jedem Fall verwechselbar
nahe kommen.
Weichen - wie im vorliegenden Fall - die Marken in ihrer Gesamtheit voneinander
ab, so kann gleichwohl eine Verwechslungsgefahr bestehen, wenn übereinstimmende oder ähnliche Markenbestandteile den jeweiligen Gesamteindruck der
Vergleichsmarken prägen (vgl. BGH GRUR 2000, 233 f. "RAUSCH/ELFI RAUCH";
BGH GRUR 2002, 626, 628 " IMS"; GRUR 2003, 880, 881 "City Plus"; GRUR
2004, 598, 599 "Kleiner Feigling"). Dies ist bei dem Wort "médiatis" in der älteren
Marke der Fall. Wort-Bildmarken werden im allgemeinen durch den Wortbestandteil geprägt, weil dieser die kürzeste und einfachste Benennungsform darstellt (vgl.
etwa BGH GRUR 2002, 167, 169 "Bit/Bud"; GRUR 2003, 1040, 1043 "kinder";
GRUR 2004, 778, 779 "URLAUB DIREKT"). Eine diesem Erfahrungssatz entgegenstehende entscheidende Kennzeichnungsschwäche des Ausdrucks "médiatis"
ist – wie erwähnt – nicht festzustellen.
Dieses das Widerspruchszeichen prägende Wort und die angegriffenen Marke
weisen große klangliche Ähnlichkeiten auf. Die Lautfolge von "médiatis" stimmt mit
der von "medatis" bis auf das zusätzliche "i" in der Mitte überein. Dieser "i-Laut" in
der Wortmitte beeinflußt den klanglichen Gesamteindruck nur geringfügig. Er wird
oft nicht deutlich als Sprechsilbe artikuliert, sondern nur schwach – ähnlich wie "j" -
anklingen. So wird etwa auch bei den Wörtern "Mediator, medioker" etc., in denen
ebenfalls ein "i" und ein weiterer Vokal nebeneinanderstehen, aus Gründen der
unkomplizierteren Aussprache das "i" häufig nicht akzentuiert als eigenständige
Silbe gesprochen. Hinzu kommt, daß sich die Abweichung im Wortinneren befindet, wo klangliche Unterschiede im allgemeinen wenig auffallen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 9 Rn 186).
Somit stimmen beide Wörter bei normal deutlicher Aussprache in Betonung, Anzahl der Sprechsilben und Konsonantengerüst überein. Die Vokalfolge ist sehr
ähnlich. Daraus ergibt sich ein in allen markanten Merkmalen ähnliches Gesamtklangbild, so daß Verwechslungen nicht zu vermeiden sind.
Unter diesen Umständen können unterschiedliche Sinnanklänge der Marken Verwechslungen nicht verhindern. Abgesehen davon, daß sich derartige begriffliche
Inhalte dem Verkehr im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres erschließen, nützt
eine begriffliche Abgrenzung nichts, wenn – wie hier – der Verkehr sich wegen der
großen Klangähnlichkeit verhört und ihm darum der (richtige) Sinngehalt überhaupt nicht zum Bewußtsein kommt (vgl. Ströbele/Hacker, aaO., § 9 Rn 229).
Es besteht kein Anlaß, einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs 1 MarkenG).
Dr. Ströbele
Dr. Hacker
Guth
Bb