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BPatG Beschluss vom 24.04.2001 – 33 W (pat) 174/00
33. Senat
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. April 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 397 04 848
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 24. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin am Amtsgericht
Dr. Hock
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patentamt (seit dem 1. November 1998 "Deutsches Patent- und
Markenamt") ist gegen die – am 20. Juni 1997 veröffentlichte – Eintragung der
Marke 397 04 848
siehe Abb. 1 am Ende
für die Dienstleistungen
"Klasse 36: Finanzierung von Fernmeldedienstleistungen durch
Kreditkarten;
Klasse 38: öffentliche und private Fernmeldedienstleistungen
vom 26. März 1997
auf Grund der unter anderem für die Dienstleistungen
"Klasse 38: Telekommunikationsdienste"
am 23. Oktober 1996 eingetragenen Marke 396 37 619
INTEL
Widerspruch erhoben worden.
Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Löschung der angegriffenen Marke durch
den von einem Hilfsmitglied des Patentamts erlassenen Beschluß vom
6. Juli 2000 gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG wegen Verwechslungsgefahr mit der
Widerspruchsmarke angeordnet. In den Gründen ist ausgeführt worden, Dienstleistungen der Widerspruchsmarke aus der Klasse 38 und die Dienstleistungen der
angegriffenen Marke seien teils identisch und im übrigen hochgradig ähnlich. Die
angegriffene Marke werde vom Verkehr nur mit dem Wortbestandteil "ENTEL"
benannt, da der andere Bestandteil wie ein bildhaftes Emblem wirke. Im klanglichen Gesamteindruck seien die sich gegenüberstehenden Markenwörter "INTEL"
und "ENTEL" hochgradig ähnlich. Selbst wenn man von einer nur durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgehe, liege Verwechslungsgefahr vor.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor, die formell geltendgemachte Nichtbenutzungseinrede werde nicht aufrechterhalten. Bei den Kommunikationsdienstleistungen sei nur von einer normalen Kennzeichnungkraft der Widerspruchsmarke auszugehen. Denn die hohe Bekanntheit der Widerspruchsmarke auf dem
Warengebiet der Computer-Hardware und Prozessoren werde zwar nicht bestritten, aber für den Telekommunikationsbereich genieße die Widerspruchsmarke
keine dementsprechende Verkehrsgeltung, da sie insoweit nicht ausreichend benutzt worden sei. Die bildlichen und klanglichen Unterschiede der angegriffenen
Marke ließen Verwechslungen mit der Widerspruchsmarke nicht befürchten. Die
Vergleichsmarken seien unter Berücksichtigung des gesamten Erscheinungsbildes hinreichend verschieden. In der angegriffenen Marke falle der Bildbestandteil
besonders auf. Auch klanglich seien die im Telekommunikationsbereich üblichen
Unterschiede ausreichend, weil der Verkehr gewöhnt sei, auf geringe Abweichungen zu achten. Nach dem Rollenstand gebe es auch eine Reihe von Drittmarken
mit dem Wortbestandteil "-NTEL", die auf eine geringere Originalität hindeuteten.
Die Abweichung "EN-" gegenüber "IN-" reiche aus und schließe eine ernsthafte
Verwechslungsgefahr aus.
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Widerspruch
zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie trägt vor, die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses seien
völlig überzeugend und sie mache sich deren Inhalt zu eigen. Die Widerspruchsmarke genieße auf Grund ihrer extrem hohen Bekanntheit, insbesondere auf dem
Gebiet der Mikroprozessoren, dem Kernstück der Tätigkeit der Widerspechenden
als Weltmarktführer, einen stark erweiterten Schutzumfang, der auch auf Telekommunikationsdienstleistungen ausstrahle, im vorliegenden Falle allerdings nicht
notwendig wäre, um die Verwechslungsgefahr zu bejahen. "INTEL" leite sich vom
Begriff "intelligence" ab; der Bestandteil "TEL" sei für Chips nicht beschreibend.
Die Benutzung der von der Inhaberin der angegriffenen Marke zitierten Drittmarken werde bestritten. Die sich gegenüberstehenden Marken wiesen eine nächstliegende Ähnlichkeit auf; englisch würden sie sogar identisch ausgesprochen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II
Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist unbegründet.
Der Senat hält die Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zwischen der angegriffenen Wort-Bild-Marke "ENTEL" und der Widerspruchsmarke
"INTEL" – im Ergebnis ebenso wie die Markenstelle des Patentamts – ohne weiteres für gegeben. Die Markenstelle hat die Löschung der angegriffenen jüngeren
Marke somit zu Recht gemäß § 43 Abs 2 Satz 1 MarkenG angeordnet.
Die alle Umstände des Einzelfalls umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr würdigt auch in ihrer Wechselbeziehung untereinander die in Betracht
kommenden Fakten, insbesondere der Ähnlichkeit der beiderseitigen Dienstleistungen und der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken sowie der
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl EuGH GRUR 1998, 922, 923
Ez 16, 17, 18 – Canon; EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 Ez 18, 19, 20 – Lloyd;
BGH GRUR 1999, 995, 997 – HONKA; BGH GRUR 1999, 241, 242 f – PATRIC
LION).
Ihre gemäß § 43 Abs 1 Satz 1 und 2 MarkenG unzulässige Nichtbenutzungseinrede hat die Inhaberin der angegriffenen Marke in der mündlichen Verhandlung
aufgegeben, so daß sich Ausführungen hierzu erübrigen.
Die unter der Klasse 38 aufgeführten Dienstleistungen der Widerspruchsmarke,
insbesondere "Telekommunikationsdienste", und die Dienstleistungen "öffentliche
und private Fernmeldedienstleistungen" der jüngeren Marke aus der Klasse 38
sind offensichtlich identisch. Außerdem besteht zwischen den "Telekommunikationsdiensten" der Widerspruchsmarke und den übrigen, der Klasse 36
angehörenden Dienstleistungen "Finanzierung von Fernmeldedienstleistungen
durch Kreditkarten" der angegriffenen Marke eine verhältnismäßig enge Ähnlichkeit. Die Beurteilung der Dienstleistungsähnlichkeit berücksichtigt alle erheblichen
Umstände, die das Verhältnis der beiderseitigen Dienstleistungen bestimmen;
dazu gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie
ihre Eigenart als einander ergänzende Dienstleistungen (vgl EuGH aaO Ez 23 –
Canon). Bei den Finanzdienstleistungen der angegriffenen Marke handelt es sich
im wesentlichen um einen Zahlungs- und Abrechnungsmodus speziell für die
durch die Inanspruchnahme von Fernmelde-/Telekommunikationsdienstleistungen
entstandenen Kosten mittels eigens hierfür ausgegebener Kreditkarten. Diese
stellen in erster Linie praktisch eine Art von Telephonkarten dar, die nicht – wie die
in Deutschland bisher regelmäßig üblichen, als Prepaid-Cards eingesetzten Telephonkarten – vorausbezahlt worden sind, sondern die erforderlichen Daten für die
spätere Rechnungsstellung erfassen. Auch solche Telephonkarten sind typische
ergänzende Nebenleistungen von Telekommunikationsunternehmen, die damit
einerseits ihren Kunden einen bargeldlosen Service bieten und andererseits eine
vereinfachte Zahlungsabwicklung sowie eine engere Kundenbindung einschließlich der Kenntnis und Ansprachemöglichkeit erreichen wollen.
Der Senat geht im vorliegenden Fall ebenso wie die Inhaberin der angegriffenen
Marke von einer – bereits ursprünglich vorhandenen – normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke "INTEL" aus. Ihr Bestandteil "TEL" ist zwar als international allgemein geläufige Abkürzung für "Telephon" für sich allein gesehen bezüglich Telekommunikation eine glatt beschreibende Angabe, die auch häufiger in
Drittmarken und Firmennamen vorkommt. Die Wortbildung "INTEL" wirkt aber insgesamt nicht wie eine ohne weiteres ersichtliche Anlehnung an einen beschreibenden Sachbegriff, zumal auch die von der Widersprechenden vorgetragene beabsichtigte Verkürzung und Ableitung von "intelligent" oder "intelligence" insbesondere im Hinblick auf die zahlreichen weiteren Waren der Widerspruchsmarke
in Betracht kommen kann. Ob oder inwiefern die von der Widersprechenden geltendgemachte überragende Verkehrsgeltung der Widerspruchsmarke auf dem
Warengebiet der Mikroprozessoren (vgl zB BPatG Beschluß vom 6. November 2000 – 30 W (pat) 206/99 – INAEL/INTEL) noch auf den Dienstleistungsbereich der Telekommunikation ausstrahlt, erscheint fraglich, kann aber hier als nicht
entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.
Denn bereits unter Berücksichtigung einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke muß angesichts der Dienstleistungsidentität oder jedenfalls erheblichen Dienstleistungsnähe ein verhältnismäßig strenger Maßstab an die Prüfung der Verwechslungsgefahr angelegt werden (vgl BHG GRUR 1999, 735, 736 –
MONOFLAM/POLYFLAM; BGH GRUR 2000, 506, 508
- ATTACHÉ/TIS-
SERAND). Die angegriffene jüngere Wort-Bild-Marke "ENTEL" hält den dementsprechend zum Ausschluß der Verwechslungsgefahr erforderlichen Abstand zu
der Widerspruchsmarke "INTEL" demnach nicht ein.
Da allein die klangliche Ähnlichkeit der Marken eine Verwechslungsgefahr hervorrufen kann (vgl EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 Ez 28 – Lloyd; BGH GRUR 1999,
241, 242 – PATRIC LION), bedarf der bildliche Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Marken hier keiner näheren Betrachtung. Die beiden Marken sind
nämlich klanglich außerordentlich ähnlich.
Wie die Beschwerdeführerin auch nicht in Frage stellt, wird die angegriffene Marke
vom Verkehr ausschließlich nach ihrem Wortbestandteil "ENTEL" benannt, da der
vorangestellte Bildbestandteil offensichtlich ein Firmenlogo darstellt, das üblicherweise nur optisch wahrgenommen wird, weil es sich zur Benennung nicht eignet
(vgl zB Beschluß des Senats vom 10. April 2001 - 33 W (pat) 22/01 - Logos
"D"/"ID").
Die sich demnach klanglich gegenüberstehenden Markenwörter "ENTEL" und
"INTEL" stimmen nahezu überein und unterscheiden sich lediglich in ihren Anfangsvokalen "e" gegenüber "i", die allerdings – gleichermaßen hell und ungerundet – phonetisch sogar noch eng verwandt sind.
In der Gesamtwürdigung ist somit eine hochgradige Verwechslungsgefahr festzustellen.
III
Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens
jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).
Winkler
Dr. Hock
v. Zglinitzki
Abb. 1
Cl