Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 13.12.2004 – 19 W (pat) 324/02

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 13. Dezember 2004 …

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 44 723

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Kellerer, sowie der Richter Schmöger, Dipl.-Ing. Groß und

Dr.-Ing. Scholz 6.70

beschlossen:

Das Patent 100 44 723 wird widerrufen.

G r ü n d e

I

Für die am 8. September 2000 im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 6. Juni 2002 veröffentlicht worden. Es betrifft eine:

"Schließvorrichtung für eine Tür".

Gegen das Patent hatte die Firma D…-Sicherheitstechnik GmbH &

Co. KG am 6. September 2002 und die Firma L… Kostal GmbH

& Co. KG am 5. September 2002 beim Deutschen Patent- und

Markenamt Einspruch mit der Behauptung erhoben, dass der Gegenstand des

Patents aus den Gründen des § 21 PatG bzw. wegen fehlender erfinderischer

Tätigkeit nicht patentfähig sei. Die Firmen D…-Sicherheitstechnik GmbH & Co. KG

und L…

Kostal GmbH & Co. KG haben ihre Einsprüche jeweils am

10. Dezember 2004 zurückgenommen.

Der Patentinhaber widerspricht den Behauptungen der Einsprechenden.

Der Patentinhaber stellte den Antrag,

das Patent 100 44 723 mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Patentschrift,

hilfsweise

Patentanspruch 1 vom 7. August 2003, Patentansprüche 2

bis 11 gemäß Patentschrift,

mit den übrigen Unterlagen in beiden Fällen gemäß Patentschrift.

Der erteilte Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet unter Hinzunahme der

Buchstaben a) bis n) und unter Berichtigung der Bezugsziffer "(1)" in "(3)" im

Merkmal m):

"a) Schließvorrichtung (1) zur schlüssellosen Ver- und Entriegelung eines Türschlosses,

b) welches wenigstens einen Riegel,

c) einen mit dem Riegel

in Wirkverbindung stehenden

Schließzylinder,

d) wenigstens eine Handhabe (2) zur Betätigung des

Schließzylinders und

e) ein den Schließzylinder aufnehmendes Zylindergehäuse

(8) aufweist,

f) mit einer elektronischen Steuerungseinheit (12) zur Prüfung der Zutrittsberechtigung und zur Steuerung der

Schließvorrichtung (1) sowie

g) wenigstens einem mobilen Identträger,

h) welche mit Mitteln zur drahtlosen Datenübertragung einander zugeordnet sind,

dadurch gekennzeichnet,

i) dass die Schließvorrichtung (1) Schaltmittel (3) aufweist,

k) dass das Schaltmittel (3) mit der Steuerungseinheit (12)

verbunden ist,

l) dass die Steuerungseinheit (12) durch das Schaltmittel (3)

bei Betätigung der Handhabe (2) aktivierbar ist,

m) dass das Schaltmittel (3) einen Schalter (9) umfasst, welcher mit dem Schließzylinder in Wirkverbindung steht und

n) dass der Schalter (9) im Schließzylinder und/oder im Zylindergehäuse (8) integriert ist".

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich von dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass im Merkmal h) vor dem Wort "zugeordnet" das Wort "unmittelbar" eingefügt ist.

Durch die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag soll

jeweils die Aufgabe gelöst werden, die (in der Streitpatentschrift) zum Stand der

Technik beschriebenen Nachteile zu vermeiden, insbesondere den erheblichen

Platzbedarf bekannter Schließvorrichtungen zu vermeiden und eine bequem bedienbare Schließvorrichtung zur Verfügung zu stellen, welche nur geringen manuellen Bedien-und Wartungsaufwand erfordert (Sp 3 Z 4 bis 9 der Streit-PS).

Der Patentinhaber ist der Auffassung, beim Stand der Technik sei es von Nachteil,

dass die Steuereinheit schon aktiviert werden könne, wenn jemand mit einem

Identträger in die Nähe der Schließvorrichtung komme; bei der Erfindung sei ein

Aktivieren der Steuereinheit dagegen nur durch vorherige Betätigung der Handhabe möglich. Besonders vorteilhaft sei es dabei, dass die Schließvorrichtung energiesparend arbeite, da die Stromversorgung nur bei aktivierter Steuerungseinheit

beansprucht werde.

Der Patentinhaber meint, dass eine Magnetkarte als Identträger, wie sie bei der

Schließvorrichtung nach der DE 199 23 786 A1 vorgesehen sei, zum Öffnen der

Tür nahe an die Schließvorrichtung gebracht werden müsse. Durch die Erfindung

sei es dagegen möglich, dass sich der Identträger auch am Körper des Bedieners

und damit in einem - gegenüber einer Magnetkarte - größerem Abstand von der

Schließeinrichtung befinden könne.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Gemäß § 147 Abs 3 PatG liegt die Entscheidungsbefugnis bei dem hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts.

Dieser hatte - wie in der Entscheidung in der Einspruchssache 19 W (pat) 701/02

(mwN; vgl BPatGE 46, 134) ausführlich dargelegt ist - aufgrund öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden.

Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.

1. Fachmann

Als zuständiger Fachmann ist hier ein Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus zu sehen, dem auch die elektrische Wirkungsweise von Schließvorrichtungen im Zusammenhang mit mobilen Identträgern bekannt ist oder der einen auf

diesem Gebiet tätigen Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik um Rat angeht

(vgl BGH GRUR 78, 37 - Börsenbügel). Die Summe des Fachwissens beider

Fachleute stellt dann das Wissen und Können des Durchschnittsfachmanns dar

(vgl BGH GRUR 86, 798 - Abfördereinrichtung für Schüttgut).

2. Zum Verständnis des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag

Die Angabe im Patentanspruch 1, dass die elektronische Steuereinheit und der

mobile Identträger "einander unmittelbar zugeordnet sind", soll sich nach Auffassung des Patentinhabers im Schriftsatz vom 7. August 2003 (S 12 einziger Abs)

aus dem erteilten Patentanspruch 4 ergeben. Da im Patentanspruch 4 das Wort

"unmittelbar" nicht enthalten ist, versteht der Senat diese Angabe so, dass die

Steuerungseinheit eine Antenne als Mittel zur drahtlosen Datenübertragung umfasst (Patentanspruch 4 iVm Figur 2 und Sp 5 Z 11 bis 15).

3. Patentfähigkeit

Da der Einspruch der D…-Sicherheitstechnik zulässig ist, ist das

Verfahren ohne die Einsprechenden fortzusetzen (§61 Abs 1 Satz 2 PatG). Das

Patent ist zu widerrufen, da die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach Haupt-

und nach Hilfsantrag jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.

3.1 Zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag

Aus der DE 199 23 786 A1 ist in teilweiser Übereinstimmung mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag bekannt eine

"a) Schließvorrichtung 1 zur schlüssellosen Ver- und Entriegelung eines Türschlosses (Sp 5 Z 11 bis 29, insb. Z 12:

Schlüsselkarte anstelle eines mechanischen Schlüssels),

b) welches wenigstens einen Riegel (vom Schließbart 4 betätigt),

c) einen mit dem Riegel (vom Schließbart 4 betätigt) in Wirkverbindung stehenden Schließzylinder 6, 7, 8, 4, 9, 17,

d) wenigstens eine Handhabe 10 zur Betätigung des

Schließzylinders 6, 7, 8, 4, 9, 17 (Sp 3 Z 30 bis 40 iVm

Sp 5 Z 4 bis 29) und

e) ein den Schließzylinder 6, 7, 8, 4, 9, 17 aufnehmendes Zylindergehäuse 2 aufweist (Sp 3 Z 24 bis 36),

f) mit einer elektronischen Steuerungseinheit 13 zur Prüfung

der Zutrittsberechtigung und zur Steuerung der Schließvorrichtung 1 (Sp 5 Z 11 bis 29) sowie

g) wenigstens einem mobilen Identträger (Sp 5 Z 12 und

Z 16: codierter Schlüssel als Schlüsselkarte),

h) welche mit Mitteln 19 zur drahtlosen Datenübertragung

einander unmittelbar zugeordnet sind (Sp 5 Z 11 bis 15),

i) wobei die Schließvorrichtung 1 Schaltmittel (Sp 5 Z 8, 9:

Magnetschalter am Aggregatträger 12) aufweist,

k) wobei das Schaltmittel (Magnetschalter) mit der Steuerungseinheit 13 verbunden ist (Sp 5 Z 8 bis 11 und 51

bis 59),

l) wobei die Steuerungseinheit 13 durch das Schaltmittel

(Magnetschalter) bei Betätigung der Handhabe 10 aktivierbar ist (Sp 5 Z 4 bis 11),

m) wobei das Schaltmittel (Magnetschalter) einen Schalter

(Magnetschalter) umfasst, welcher mit dem Schließzylinder 6, 7, 8, 4, 9, 17 (über den Aggregatträger 12) in Wirkverbindung steht (Sp 4 Z 21 bis 24 iVm Sp 5 Z 8 bis 11)

und

nteilw) wobei der Schalter (Magnetschalter) integriert ist (hier

ist der Magnetschalter in einer inneren Handhabe 11 integriert)".

Die Schließvorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet

sich von der nach der DE 199 23 786 A1 somit noch dadurch,

"dass der Schalter im Schließzylinder und/oder im Zylindergehäuse integriert ist".

Dieser Unterschied kann jedoch nicht patentbegründend sein. Denn, wenn Bedarf

an einer Schließvorrichtung mit nur einer äußeren Handhabe besteht, wie sie in

der DE 199 23 786 A1 (Sp 5 Z 33 bis 37) bereits angeregt ist, denkt der Fachmann daran, den in der dann nicht mehr vorhandenen inneren Handhabe 11 befindlichen Magnetschalter in die Tür, d. h. in den Schließzylinder und/oder ins

Schließzylindergehäuse zu verlegen, da eine Verlegung in die türaußenseitige

Handhabe für ihn aus Gründen der Manipulationssicherheit nicht in Betracht

kommt.

Die Auffassung des Patentinhabers, bei der Schließvorrichtung nach Patentanspruch 1 müsse der Identträger nicht mehr - wie dies die DE 199 23 786 A1 vorsehe - nahe an die Schließvorrichtung gebracht werden, sondern könne auch über

einen größeren Abstand wirken, geht ins Leere. Denn neben einer Magnetkarte

als Möglichkeit für einen Identträger (Sp 4 Z 16, 17: "beispielsweise magnetisch

codierter Schlüssel") zeigt die DE 199 23 786 A1 auch, dass die Steuerungseinheit 13 eine Antenne 19 umfasst (Sp 5 Z 11 bis 15 iVm Fig 1). Mit dem Begriff "Antenne" verbindet der Fachmann stets eine Übertragung mit einem hochfrequenten

elektromagnetischen Wechselfeld. Aufgrund seines Fachwissens ist ihm dabei

klar, dass sich mit einem elektromagnetischen Wechselfeld ein größerer Abstand

als mit einem von einer Magnetkarte bereitgestellten Dauermagnetfeld überbrücken lässt.

Damit ist der Fachmann ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag gelangt. Man würde seine Fähigkeiten und Kenntnisse unterschätzen, würde man ihm solches Handeln nicht zutrauen.

3.2 Zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag mit umfasst. Er ist damit ebenfalls nicht patentfähig.

3.3. Unteransprüche nach Haupt- und Hilfsantrag

Die erteilten Unteransprüche 1 bis 11 nach Haupt- und nach Hilfsantrag fallen mit

den Patentansprüchen 1 nach Haupt- und Hilfsantrag.

Dr. Kellerer

Schmöger

Dipl.-Ing. Groß

Dr.-Ing. Scholz

Be