Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 16.12.2004 – 10 ZA (pat) 9/04
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
(zu 34 W (pat) 331/03)
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
Im Verfahren
betreffend das Patent 197 02 617
wegen Erinnerung gegen den Kostenansatz im Verfahren
… 10.99
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Schülke sowie der Richterin Püschel und des Richters Rauch
beschlossen:
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Das Einspruchsverfahren gegen das Patent 197 02 617, das die Einsprechende
und Erinnerungsführerin (iF: Erinnerungsführerin) eingeleitet hatte, ist durch Verzicht der Patentinhaberin auf das Patent beendet worden. Gegenüber der Erinnerungsführerin sind die Kosten in Ansatz gebracht worden, neben der Einspruchsgebühr Postauslagen gem. Nr. 9002a der Anl. 1 zu § 11 Abs. 1 GKG in Höhe von
viermal € 5,60. Als Kostenschuldnerin ist die Erinnerungsführerin benannt. Mit ihrer Erinnerung gegen den Kostenansatz rügt die Erinnerungsführerin, die Zustellkosten seien für sie nicht nachvollziehbar. Es entspreche der Billigkeit, die Einspruchsgebühr zurückzuzahlen, da die Patentinhaberin offenbar infolge des vorgelegten Standes der Technik (D9 - D19) umgehend auf das Patent verzichtet habe.
Da es sich nur um Patentliteratur gehandelt habe, hätte es eigentlich nicht zur Patenterteilung kommen dürfen, somit auch nicht zum Einspruchsverfahren. Mit der
Einspruchsgebühr seien die Zustellkosten außerdem bereits abgegolten, wie sich
aus der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 Teil 9 (2) GKG ergebe.
Ihrer Erinnerung gegen den Kostenansatz wurde nicht abgeholfen. Der Senat hat
wegen des Antrages auf Rückzahlung der Einspruchsgebühr das Verfahren an
den zuständigen 34. Senat abgegeben. Dieser hat den Antrag zurückgewiesen.
II
Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet.
Für die Erinnerung ist das PatKostG in der Fassung vom 13. Dezember 2001 und
nicht das Gerichtskostengesetz (GKG) anzuwenden, da die Kosten im April 2004
in Ansatz gebracht worden sind. Die Verweisung auf das GKG in § 1 Abs. 1
S. 2 PatKostG beschränkt sich nach Auffassung des Senates im wesentlichen nur
auf die Art und Höhe der Auslagen nach den Tatbeständen des GKG und erstreckt
sich nicht auf das Verfahren und die sonstigen Regelungen, soweit das PatKostG
- wie hier bezüglich der Erinnerung - hierzu eigene, lückenlose Regelungen enthält
(vgl Senatsentscheidung in BlPMZ 2004, 467, 468). Nach § 11 Abs. 1 PatKostG
ist die Erinnerung fristlos zulässig, zuständig ist das Bundespatentgericht, das die
Kosten angesetzt hat.
Kostenschuldner ist im gesetzlichen Regelfall gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 PatKostG, wer
die Amtshandlung veranlasst hat. Das ist hier die Erinnerungsführerin, ohne dass
es hierbei auf den Ausgang des Verfahrens ankommt.
Da der 34. Senat die Kosten nicht gem. § 62 PatG anderweitig verteilt und eine
Rückzahlung der Einspruchsgebühr nicht angeordnet hat, bleibt die Erinnerungsführerin Kostenschuldnerin.
Die Erinnerungsführerin hat die Postauslagen zusätzlich zur Einspruchsgebühr zu
zahlen. Das ergibt sich grundsätzlich aus der Tatsache, dass der Begriff "Kosten"
als Oberbegriff Gebühren und Auslagen (siehe § 1 Abs 1 aE GKG) umfasst und in
§ 1 Abs. 1 PatKostG ausdrücklich bestimmt ist, dass neben Gebühren auch Auslagen erhoben werden. Für die Auslagen in Verfahren vor dem Bundespatentgericht
- und beim Einspruchsverfahren gemäß § 147 Abs. 3 PatG handelt es sich um ein
solches Verfahren (vgl Busse, Patentgesetz, 6. Aufl, § 147 Rn 26; BPatG BlPMZ
2003, 28 - Etikettierverfahren) - gelten gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 PatKostG die Auslagentatbestände des GKG. In Teil 9 der Anl. 1 zu § 11 GKG ist angeordnet, dass
die Auslagen nach Nr. 9002 nur neben solchen Gebühren nicht gesondert zu erheben sind, deren Höhe sich nach dem Streitwert richtet. Das hängt damit
zusammen, dass bei streitwertabhängigen Gebühren die Auslagen bis zu einem
Betrag von € 50 pauschal
in die Wertgebühren eingerechnet sind (vgl
Markl/Meyer, GKG, Rn 10 S 594). Im Einspruchsverfahren ist eine feste Gebühr
vorgesehen, so dass diese Ausnahme nicht greift (vgl zur Zahlungspflicht für Auslagen neben der Beschwerdegebühr BPatGE 8, 211 f; 240 f; Senatsentscheidung
aaO).
Zahl und Höhe der in Rechnung gestellten Zustellkosten sind nicht zu beanstanden. Ausweislich des Gebührenverzeichnisses der Deutschen Post sind für einen
Postzustellungsauftrag € 5,60 zu zahlen, vier Zustellungen sind erforderlich gewesen. Für eine unrichtige Sachbehandlung, die ausnahmsweise dazu führen könnte, Gebühren nicht zu erheben, ist kein Anhaltspunkt erkennbar. Dies hat auch der
34. Senat in seiner Entscheidung so gesehen.
Schülke
Püschel
Rauch
Be