Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 16.12.2004 – 10 ZA (pat) 9/04

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

Im Verfahren

betreffend das Patent 197 02 617

wegen Erinnerung gegen den Kostenansatz im Verfahren

… 10.99

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 16. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Schülke sowie der Richterin Püschel und des Richters Rauch

beschlossen:

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Das Einspruchsverfahren gegen das Patent 197 02 617, das die Einsprechende

und Erinnerungsführerin (iF: Erinnerungsführerin) eingeleitet hatte, ist durch Verzicht der Patentinhaberin auf das Patent beendet worden. Gegenüber der Erinnerungsführerin sind die Kosten in Ansatz gebracht worden, neben der Einspruchsgebühr Postauslagen gem. Nr. 9002a der Anl. 1 zu § 11 Abs. 1 GKG in Höhe von

viermal € 5,60. Als Kostenschuldnerin ist die Erinnerungsführerin benannt. Mit ihrer Erinnerung gegen den Kostenansatz rügt die Erinnerungsführerin, die Zustellkosten seien für sie nicht nachvollziehbar. Es entspreche der Billigkeit, die Einspruchsgebühr zurückzuzahlen, da die Patentinhaberin offenbar infolge des vorgelegten Standes der Technik (D9 - D19) umgehend auf das Patent verzichtet habe.

Da es sich nur um Patentliteratur gehandelt habe, hätte es eigentlich nicht zur Patenterteilung kommen dürfen, somit auch nicht zum Einspruchsverfahren. Mit der

Einspruchsgebühr seien die Zustellkosten außerdem bereits abgegolten, wie sich

aus der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 Teil 9 (2) GKG ergebe.

Ihrer Erinnerung gegen den Kostenansatz wurde nicht abgeholfen. Der Senat hat

wegen des Antrages auf Rückzahlung der Einspruchsgebühr das Verfahren an

den zuständigen 34. Senat abgegeben. Dieser hat den Antrag zurückgewiesen.

II

Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet.

Für die Erinnerung ist das PatKostG in der Fassung vom 13. Dezember 2001 und

nicht das Gerichtskostengesetz (GKG) anzuwenden, da die Kosten im April 2004

in Ansatz gebracht worden sind. Die Verweisung auf das GKG in § 1 Abs. 1

S. 2 PatKostG beschränkt sich nach Auffassung des Senates im wesentlichen nur

auf die Art und Höhe der Auslagen nach den Tatbeständen des GKG und erstreckt

sich nicht auf das Verfahren und die sonstigen Regelungen, soweit das PatKostG

- wie hier bezüglich der Erinnerung - hierzu eigene, lückenlose Regelungen enthält

(vgl Senatsentscheidung in BlPMZ 2004, 467, 468). Nach § 11 Abs. 1 PatKostG

ist die Erinnerung fristlos zulässig, zuständig ist das Bundespatentgericht, das die

Kosten angesetzt hat.

Kostenschuldner ist im gesetzlichen Regelfall gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 PatKostG, wer

die Amtshandlung veranlasst hat. Das ist hier die Erinnerungsführerin, ohne dass

es hierbei auf den Ausgang des Verfahrens ankommt.

Da der 34. Senat die Kosten nicht gem. § 62 PatG anderweitig verteilt und eine

Rückzahlung der Einspruchsgebühr nicht angeordnet hat, bleibt die Erinnerungsführerin Kostenschuldnerin.

Die Erinnerungsführerin hat die Postauslagen zusätzlich zur Einspruchsgebühr zu

zahlen. Das ergibt sich grundsätzlich aus der Tatsache, dass der Begriff "Kosten"

als Oberbegriff Gebühren und Auslagen (siehe § 1 Abs 1 aE GKG) umfasst und in

§ 1 Abs. 1 PatKostG ausdrücklich bestimmt ist, dass neben Gebühren auch Auslagen erhoben werden. Für die Auslagen in Verfahren vor dem Bundespatentgericht

- und beim Einspruchsverfahren gemäß § 147 Abs. 3 PatG handelt es sich um ein

solches Verfahren (vgl Busse, Patentgesetz, 6. Aufl, § 147 Rn 26; BPatG BlPMZ

2003, 28 - Etikettierverfahren) - gelten gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 PatKostG die Auslagentatbestände des GKG. In Teil 9 der Anl. 1 zu § 11 GKG ist angeordnet, dass

die Auslagen nach Nr. 9002 nur neben solchen Gebühren nicht gesondert zu erheben sind, deren Höhe sich nach dem Streitwert richtet. Das hängt damit

zusammen, dass bei streitwertabhängigen Gebühren die Auslagen bis zu einem

Betrag von € 50 pauschal

in die Wertgebühren eingerechnet sind (vgl

Markl/Meyer, GKG, Rn 10 S 594). Im Einspruchsverfahren ist eine feste Gebühr

vorgesehen, so dass diese Ausnahme nicht greift (vgl zur Zahlungspflicht für Auslagen neben der Beschwerdegebühr BPatGE 8, 211 f; 240 f; Senatsentscheidung

aaO).

Zahl und Höhe der in Rechnung gestellten Zustellkosten sind nicht zu beanstanden. Ausweislich des Gebührenverzeichnisses der Deutschen Post sind für einen

Postzustellungsauftrag € 5,60 zu zahlen, vier Zustellungen sind erforderlich gewesen. Für eine unrichtige Sachbehandlung, die ausnahmsweise dazu führen könnte, Gebühren nicht zu erheben, ist kein Anhaltspunkt erkennbar. Dies hat auch der

34. Senat in seiner Entscheidung so gesehen.

Schülke

Püschel

Rauch

Be