Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 20.12.2004 – 30 W (pat) 192/03
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 302 17 940.2
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Buchetmann und die Richterinnen Winter und Hartlieb 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung Compact-
Panel. Sie ist nach Einschränkung des Warenverzeichnisses noch bestimmt für
die Waren "Gehäuse, nämlich Leergehäuse für industrielle Installation und Elektronik".
Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat – auf
der Grundlage des seinerzeit maßgeblichen Warenverzeichnisses - die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG) zurückgewiesen. Begründend ist im
Wesentlichen ausgeführt, dass die Marke in der Bedeutung "raumsparende, kompakte Tafel/Montageplatte/Schalttafel/Konsole" ein beschreibender Hinweis auf
Abmessungen, Art und Funktion der Waren sei.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie hält unter Hinweis auf eine nicht
nachgewiesene Verwendung der angemeldeten Bezeichnung die Anmeldung jedenfalls auf der Grundlage des eingeschränkten Warenverzeichnisses für nicht
beschreibend für die beanspruchten Waren.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 6 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die Bezeichnung Compact-Panel ist auch hinsichtlich der noch beanspruchten Waren
nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen.
Sie ist iSv § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eine beschreibende Angabe, der jegliche
Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr
u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der Waren dienen können. Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie
sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und
unmißverständlich ist, das sie ihre Funktion als Sachbegriffe ohne weiteres erfüllen können. Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren
Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter
im Sinne § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied
zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht (EuGH
GRUR Int. 2004, 410, 413 Ziff. 41 - BIOMILD; EuGH GRUR Int. 2004, 500, 507
Ziff. 100 - Postkantoor).
Das englische Wort "compact" bedeutet im Deutschen "kompakt, verdichtet, komprimiert/zusammengepresst" (vgl. Ernst, Wörterbuch der industriellen Technik,
Band II S. 247; Duden Oxford, Großwörterbuch Englisch S. 1022); in diesem Sinn
ist das Wort in Zusammensetzungen in unterschiedlichen Warenbereichen im Gebrauch; so ist eine compact disc (CD) eine kleine, durch Laserstrahl abtastbare
Speicherplatte; ein Kompaktauto ist ein wenig Raum beanspruchendes Auto, ein
Kompaktseminar eine auf wenige Tage oder Stunden komprimierte Tagungsveranstaltung, Compact-Puder ein zu einem Puderstein zusammengepresster Puder
und eine Kompaktanlage eine wenig Raum beanspruchende Stereoanlage (vgl.
Duden, Deutsches Universalwörterbuch S. 341; 929, vgl. auch BPatG
28 W (pat) 38/03 – compact und HABM R0658/99 – COMPACT, jeweils veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM). In Bezug auf die hier beanspruchten Gehäuse
ist "compact" damit ein beschreibender Hinweis auf ein nach Art und Beschaffenheit wenig Raum beanspruchendes Produkt.
Das englische Wort "Panel" ist im Bereich der Technik die Bezeichnung für eine
"Schalttafel" (vgl. Langenscheidts Großwörterbuch Englisch S. 806); "Panel" ist in
dieser Bedeutung als Bezeichnung für eine Anzeige- und Regelungseinheit von
Maschinen oder Anlagen in die deutsche Sprache eingegangen (vgl. Wahrig,
Fremdwörterlexikon 1999 S. 677; Duden, Das große Fremdwörterbuch S. 985; vgl.
auch BPatG 24 W (pat) 235/94 – ErgoPanel und HABM R1049/00 – VISUAL
PANEL, jeweils veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM). In Bezug auf die hier
maßgeblichen Gehäuse ist das Wort "Panel" damit eine beschreibende Angabe:
es kann zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit und Bestimmung der Waren
im Sinn eines Gehäuses für Panels dienen; solche Angaben sind nach § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG ausdrücklich von der Eintragung ausgeschlossen, und nicht nur,
wie die Anmelderin offenbar meint, solche Angaben, die sich in einer Synonymfunktion des Warenbegriffs erschöpfen; das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG enthält, wie eingangs schon aufgeführt, eine – nicht abschließende – Aufzählung beschreibender Angaben; darunter fallen alle Bezeichnungen
über im Verkehr wichtige Umstände bezüglich der angemeldeten Waren/Dienstleistungen (vgl. Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl. § 8 Rdn. 279).
Die Anmeldung bedeutet insgesamt "Kompakt-Panel (Schalttafel)". Auch in der
Gesamtheit ergibt sich damit kein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und
der bloßen Summe seiner Bestandteile: Compact-Panel ist eine beschreibende
Angabe in dem Sinn, dass die beanspruchten Gehäuse nach ihrer Art und Beschaffenheit für wenig Raum beanspruchende Panels (= Anzeige- und Regelungseinheiten) bestimmt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass – neben technischen
Funktionen wie z.B. besonderer Schutz gegen Beschädigungen – auch bei technischen Produkten das Design, also eine besondere Gestaltung des Äußeren, hier
der Gehäuse, ein wichtiges Qualitätsmerkmal ist. Die Anmeldung ist deshalb nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
Die Annahme eines (aktuellen) Freihaltungsbedürfnisses ist im Übrigen auch nicht
davon abhängig, ob die angemeldete Bezeichnung als solche bereits für den hier
einschlägigen Warenbereich unmittelbar nachweisbar ist. Aus dem ausdrücklichen
Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, der lediglich voraussetzt, dass die fraglichen Bezeichnungen zur Beschreibung "dienen können", ergibt sich, dass auch
die erstmalige Verwendung dieser Zeichenzusammensetzung nicht schutzbegründend ist. Ob die Angabe im geschäftlichen Verkehr bereits verwendet wird, ist für
§ 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG von Bedeutung
(vgl. EuGH C-064/02 vom
21. Oktober 2004 – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT).
Wegen des in bezug auf diese Waren für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar im Vordergrund stehenden rein beschreibenden Begriffsinhalts fehlt der
angemeldeten Marke auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG (vgl. u. a. BGH WRP 2003, 1429 11430 - Cityservice mwNachw).
Dr. Buchetmann
Winter
Hartlieb
Hu