Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 20.12.2004 – 30 W (pat) 192/03

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 17 940.2

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Buchetmann und die Richterinnen Winter und Hartlieb 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung Compact-

Panel. Sie ist nach Einschränkung des Warenverzeichnisses noch bestimmt für

die Waren "Gehäuse, nämlich Leergehäuse für industrielle Installation und Elektronik".

Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat – auf

der Grundlage des seinerzeit maßgeblichen Warenverzeichnisses - die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG) zurückgewiesen. Begründend ist im

Wesentlichen ausgeführt, dass die Marke in der Bedeutung "raumsparende, kompakte Tafel/Montageplatte/Schalttafel/Konsole" ein beschreibender Hinweis auf

Abmessungen, Art und Funktion der Waren sei.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie hält unter Hinweis auf eine nicht

nachgewiesene Verwendung der angemeldeten Bezeichnung die Anmeldung jedenfalls auf der Grundlage des eingeschränkten Warenverzeichnisses für nicht

beschreibend für die beanspruchten Waren.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 6 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten

Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die Bezeichnung Compact-Panel ist auch hinsichtlich der noch beanspruchten Waren

nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen.

Sie ist iSv § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eine beschreibende Angabe, der jegliche

Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr

u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger

Merkmale der Waren dienen können. Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie

sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und

unmißverständlich ist, das sie ihre Funktion als Sachbegriffe ohne weiteres erfüllen können. Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren

Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter

im Sinne § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied

zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht (EuGH

GRUR Int. 2004, 410, 413 Ziff. 41 - BIOMILD; EuGH GRUR Int. 2004, 500, 507

Ziff. 100 - Postkantoor).

Das englische Wort "compact" bedeutet im Deutschen "kompakt, verdichtet, komprimiert/zusammengepresst" (vgl. Ernst, Wörterbuch der industriellen Technik,

Band II S. 247; Duden Oxford, Großwörterbuch Englisch S. 1022); in diesem Sinn

ist das Wort in Zusammensetzungen in unterschiedlichen Warenbereichen im Gebrauch; so ist eine compact disc (CD) eine kleine, durch Laserstrahl abtastbare

Speicherplatte; ein Kompaktauto ist ein wenig Raum beanspruchendes Auto, ein

Kompaktseminar eine auf wenige Tage oder Stunden komprimierte Tagungsveranstaltung, Compact-Puder ein zu einem Puderstein zusammengepresster Puder

und eine Kompaktanlage eine wenig Raum beanspruchende Stereoanlage (vgl.

Duden, Deutsches Universalwörterbuch S. 341; 929, vgl. auch BPatG

28 W (pat) 38/03 – compact und HABM R0658/99 – COMPACT, jeweils veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM). In Bezug auf die hier beanspruchten Gehäuse

ist "compact" damit ein beschreibender Hinweis auf ein nach Art und Beschaffenheit wenig Raum beanspruchendes Produkt.

Das englische Wort "Panel" ist im Bereich der Technik die Bezeichnung für eine

"Schalttafel" (vgl. Langenscheidts Großwörterbuch Englisch S. 806); "Panel" ist in

dieser Bedeutung als Bezeichnung für eine Anzeige- und Regelungseinheit von

Maschinen oder Anlagen in die deutsche Sprache eingegangen (vgl. Wahrig,

Fremdwörterlexikon 1999 S. 677; Duden, Das große Fremdwörterbuch S. 985; vgl.

auch BPatG 24 W (pat) 235/94 – ErgoPanel und HABM R1049/00 – VISUAL

PANEL, jeweils veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM). In Bezug auf die hier

maßgeblichen Gehäuse ist das Wort "Panel" damit eine beschreibende Angabe:

es kann zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit und Bestimmung der Waren

im Sinn eines Gehäuses für Panels dienen; solche Angaben sind nach § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG ausdrücklich von der Eintragung ausgeschlossen, und nicht nur,

wie die Anmelderin offenbar meint, solche Angaben, die sich in einer Synonymfunktion des Warenbegriffs erschöpfen; das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG enthält, wie eingangs schon aufgeführt, eine – nicht abschließende – Aufzählung beschreibender Angaben; darunter fallen alle Bezeichnungen

über im Verkehr wichtige Umstände bezüglich der angemeldeten Waren/Dienstleistungen (vgl. Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl. § 8 Rdn. 279).

Die Anmeldung bedeutet insgesamt "Kompakt-Panel (Schalttafel)". Auch in der

Gesamtheit ergibt sich damit kein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und

der bloßen Summe seiner Bestandteile: Compact-Panel ist eine beschreibende

Angabe in dem Sinn, dass die beanspruchten Gehäuse nach ihrer Art und Beschaffenheit für wenig Raum beanspruchende Panels (= Anzeige- und Regelungseinheiten) bestimmt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass – neben technischen

Funktionen wie z.B. besonderer Schutz gegen Beschädigungen – auch bei technischen Produkten das Design, also eine besondere Gestaltung des Äußeren, hier

der Gehäuse, ein wichtiges Qualitätsmerkmal ist. Die Anmeldung ist deshalb nach

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

Die Annahme eines (aktuellen) Freihaltungsbedürfnisses ist im Übrigen auch nicht

davon abhängig, ob die angemeldete Bezeichnung als solche bereits für den hier

einschlägigen Warenbereich unmittelbar nachweisbar ist. Aus dem ausdrücklichen

Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, der lediglich voraussetzt, dass die fraglichen Bezeichnungen zur Beschreibung "dienen können", ergibt sich, dass auch

die erstmalige Verwendung dieser Zeichenzusammensetzung nicht schutzbegründend ist. Ob die Angabe im geschäftlichen Verkehr bereits verwendet wird, ist für

(vgl. EuGH C-064/02 vom

21. Oktober 2004 – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT).

Wegen des in bezug auf diese Waren für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar im Vordergrund stehenden rein beschreibenden Begriffsinhalts fehlt der

angemeldeten Marke auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG (vgl. u. a. BGH WRP 2003, 1429 11430 - Cityservice mwNachw).

Dr. Buchetmann

Winter

Hartlieb

Hu