Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 22.12.2004 – 28 W (pat) 162/04
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 162/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 395 51 628.5
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters von Schwichow
beschlossen:
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 08 – vom 13. April 2004 ist wirkungslos, soweit die angegriffene Marke 395 51 628 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 090 265 gelöscht worden ist.
G r ü n d e
Nachdem in einem Erstbeschluß vom 03. Februar 1998 zunächst der Widerspruch
aus der Marke 2 090 165 zurückgewiesen worden war, hat die Markenstelle für
Klasse 08 des Deutschen Patent- und Markenamts mit dem Erinnerungsbeschluss
vom 13. April 2004 diese Entscheidung aufgehoben, die Verwechslungsgefahr
zwischen der Marke mit der Widerspruchsmarke festgestellt und die Löschung der
angegriffenen Marke angeordnet. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1
MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 – Puma).
Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der teilweisen Verweigerung wirkungslos ist.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Stoppel
Schwarz-Angele
von Schwichow
Bb