Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 22.12.2004 – 28 W (pat) 162/04

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 162/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 395 51 628.5

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 22. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters von Schwichow

beschlossen:

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 08 – vom 13. April 2004 ist wirkungslos, soweit die angegriffene Marke 395 51 628 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 090 265 gelöscht worden ist.

G r ü n d e

Nachdem in einem Erstbeschluß vom 03. Februar 1998 zunächst der Widerspruch

aus der Marke 2 090 165 zurückgewiesen worden war, hat die Markenstelle für

Klasse 08 des Deutschen Patent- und Markenamts mit dem Erinnerungsbeschluss

vom 13. April 2004 diese Entscheidung aufgehoben, die Verwechslungsgefahr

zwischen der Marke mit der Widerspruchsmarke festgestellt und die Löschung der

angegriffenen Marke angeordnet. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1

MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 – Puma).

Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der teilweisen Verweigerung wirkungslos ist.

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Stoppel

Schwarz-Angele

von Schwichow

Bb