Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 22.12.2004 – 28 W (pat) 260/04

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 260/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenameldung 300 68 734.6

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 22. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters von Schwichow 10.99

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 27. Mai 2002 und vom

6. August 2004 sind gegenstandslos, soweit sie die Anmeldung

zurückweisen.

G r ü n d e

Die Anmelderin hat die Eintragung der Marke für eine Vielzahl von Waren und

Dienstleistungen beantragt. Die Markenstelle hat mit zwei Beschlüssen die Marke

für einen Teil der Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und die Anmeldung sodann

in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen zurückgenommen.

Die Anmeldung wird somit nur noch im Umfang der nicht zurückgewiesenen Waren aufrechterhalten.

Durch die Zurücknahme der Anmeldung sind die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts gegenstandslos geworden. Die Marke ist somit für die nicht

beanstandeten Waren und Dienstleistungen einzutragen.

Diese Rechtsfolgen waren auf Antrag der Markeninhaberin auszusprechen (§ 82

Abs 1 MarkenG, § 269 Abs 4 ZPO).

Stoppel

von Schwichow

Schwarz-Angele

Bb