Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 11.01.2005 – 33 W (pat) 237/04
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. Januar 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 303 36 660.5
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler sowie der Richterinnen Pagenberg und Dr. Hock 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für
Klasse 35 des Patentamts vom 9. August 2004 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 21. Juli 2003 die Wortmarke
WÜNSCHE. TRÄUME. ZAUBEREI.
für folgende Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet worden:
Klasse 35:
Förderung des Verkaufs von Waren und Dienstleistungen von Dritten durch Bereitstellung von Skonti, Incentives, Wettspielen, Verlosungen, Rabatten, Mehrwertangeboten und Gutscheinen;
Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;
Klasse 36:
Finanzwesen; Versicherungswesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen.
Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Beschluss vom
9. August 2004 gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat
ausgeführt, dass es sich um einen sprachüblich gebildeten Werbeslogan in Form
einer Aufzählung handle. Der Punkt zwischen den Begriffen verändere den Aussagegehalt der angemeldeten Marke nicht. Im Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistungen weise die Marke lediglich darauf hin, dass durch die Inanspruchnahme bzw. die Erbringung der Dienstleistungen Wünsche und Träume
realisiert würden und dies wie ein Zauber wirke. Es sei dabei nicht ungewöhnlich,
Dienstleistungen mit solchen Begriffen zu bewerben, wie sich aus einer von der
Markenstelle durchgeführten Internetrecherche ergeben habe.
Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Sie trägt vor, dass ein etwaiger beschreibender Charakter einer begehrten Marke
für das durch die Wörter gebildete Ganze festgestellt werden müsse. Diesen
Grundsatz habe das Amt in seinem Beschluss verkannt. Für die Kombination der
drei Begriffe des angemeldeten Zeichens in ihrer Gesamtheit gebe es eine Vielzahl von Deutungs- und Kombinationsmöglichkeiten. Ein Bezug zu den angemeldeten Dienstleistungen könne nicht erkannt werden. Abgesehen davon weise das
angemeldete Zeichen sogar eine gewisse Originalität und Prägnanz in der Wortfolge auf. Von seinem ersten bis zu seinem letzten Wortbestandteil hin steigere
sich das Zeichen stetig zu einem mehr und mehr magischen Begriffsinhalt. Während „Wünsche“ noch im normalen Alltag entstünden, seien „Träume“ bereits dem
Alltäglichen enthoben und „Zauberei“ schließlich sei dem Alltäglichen gänzlich
fremd und finde auf einer magischen Ebene statt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist begründet. Der Senat hält die angemeldete Wortfolge für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig. Ihrer Eintragung gemäß §§ 33
Abs. 2, 41 MarkenG stehen insoweit keine absoluten Schutzhindernisse gemäß
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.
1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfassten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab
anzulegen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um
dieses Schutzhindernis zu überwinden (st.Rspr. vgl. BGH GRUR 2002, 540
- OMEPRAZOK; 2003, 1050 - Cityservice). Dies gilt insbesondere deshalb, weil
der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es
ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht.
Es dürfen dabei keine unterschiedlichen Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werbeslogans gegenüber anderen Wortmarken gestellt werden (BGH
MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft). Einem Werbeslogan wird der Verkehr zwar häufig eine beschreibende Werbeaussage entnehmen; dies schließt aber eine Identifizierungsfunktion nicht von vornherein aus. Deshalb ist in jedem Fall zu prüfen, ob der Werbeslogan einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ob er zumindest noch eine gewisse Unterscheidungskraft aufweist. Während bei Werbeslogans, die lediglich
beschreibende Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art
enthalten, von mangelnder Unterscheidungskraft auszugehen ist, können dagegen
Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sowie eine Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit der Werbeaussage Indizien für die hinreichende Unterscheidungskraft bieten.
Die als Marke angemeldeten drei Begriffe, getrennt durch Punkte, werden die angesprochenen Verkehrskreise
- neben Fachkreisen auch das allgemeine
Publikum - ohne weiteres als Werbespruch auffassen. Die Marke ist zwar aus
geläufigen Begriffen der deutschen Alltagssprache zusammengesetzt, dennoch
besitzt der Werbeslogan noch die erforderliche Unterscheidungskraft, weil er
keinen eindeutigen Sinngehalt in seiner Gesamtheit erkennen lässt und insoweit
bezüglich der beanspruchten Dienstleistungen zu diffus, mehrdeutig und
interpretationsbedürftig bleibt.
Zwar werden die ersten beiden Begriffe des Slogans „WÜNSCHE“ und „TRÄUME“
im Zusammenhang mit den hier angemeldeten Dienstleistungen der Klassen 35
und 36 in werbender Art und Weise verwendet, wie sich sowohl aus der Recherche der Markenstelle als auch des Senats ergeben hat (vgl z.B. www.dooyoo.de;
www.ls-vg.de; mercedes daimlerchrysler-bank.com oder auch www.fast-alles.net).
Für den Begriff „Zauberei“ gilt dies bereits nur im eingeschränkten Maße. Im Zusammenhang insbesondere mit Finanzdienstleistungen wird der Ausdruck lediglich in der Bedeutung verwandt, dass die Tätigkeit eines Anbieters „wie Zauberei
wirkt“ (vgl z.B. www.finanznet.de; www.finanzplanung-vom-feinsten.de).
Die von der Markenstelle zugrundegelegte Bedeutung der Wortfolge in ihrer Gesamtheit setzt darüber hinaus eine bereits sehr weitgehende Ergänzung durch
einen Fliesstext dahingehend voraus, dass die umworbenen Kunden „Wünsche“
und „Träume“ haben und dass die Anbieterin der Dienstleistungen ihrerseits diese
„wie durch Zauberei“ erfüllen kann. Eine weitere Unschärfe enthält die begehrte
Wortfolge dabei dadurch, dass die ersten beiden Begriffe die Bedürfnisse der angesprochenen Verkehrskreise beschreiben, der dritte Begriff dagegen - gewissermaßen auf einer anderen Ebene - die Tätigkeit der Anmelderin. Dabei wird die
Interpretationsbedürftigkeit der begehrten Wortfolge weiter durch die zwischen den
einzelnen Wörter befindlichen Punkte verstärkt, die der erforderlichen gedanklichen Ergänzung durch einen Fliesstext eher entgegenstehen.
Insgesamt fehlt es daher an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke im Sinne einer schlagwortartigen Aussage über eine bestimmte Eigenschaft oder ein sonstiges Merkmal der
damit gekennzeichneten Dienstleistungen werten, nicht aber als Kennzeichnungsmittel verstehen werden.
2. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a.
zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen können. Dabei ist davon auszugehen, dass ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (BGH Mitt 2001, 366 - Test it; 1202
- Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).
Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die angemeldete Wortfolge nicht.
Eine Verwendung dieser Bezeichnung als beschreibende Angabe ist derzeit nicht
nachweisbar. Von einer auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig liegen ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass im Zusammenhang mit den
beanspruchten Dienstleistungen in Zukunft eine Verwendung der angemeldeten
Bezeichnung in ihrer Gesamtheit als Sachangabe erfolgen wird.
Winkler
Pagenberg
Dr. Hock
Cl