Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Urteil vom 13.01.2005 – 2 Ni 3/03
2. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 13. Januar 2005 …
In der Patentnichtigkeitssache
(Aktenzeichen)
… 9.72
betreffend das deutsche Patent 39 38 655
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Meinhardt sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. N. Mayer, Gutermuth,
Dipl.-Ing. Groß und Dipl.-Ing. Dr. Scholz
für Recht erkannt:
1. Das Deutsche Patent 39 38 655 wird dadurch teilweise für nichtig
erklärt, dass im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 hinter
den Worten "dadurch gekennzeichnet, daß die Falle (4)" die Wortfolge "zum Zurückziehen keine eigene Betätigungseinrichtung im
Schloßgehäuse hat und" eingefügt wird; die Unteransprüche beziehen sich auf diesen beschränkten Patentanspruch 1 zurück.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin ¾, die Beklagte
¼.
4. Das Urteil ist im Kostenpunkt für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Nichtigkeitsbeklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents
39 38 655 (Streitpatent), das am 21. November 1989 unter Inanspruchnahme der
Priorität der finnischen Patentanmeldung 885477 vom 25. November 1988
angemeldet und am 31. Mai 1990 offengelegt worden ist. Das Streitpatent betrifft
ein elektromechanisches Türschloß und umfasst acht Ansprüche, von denen
Anspruch 1 lautet:
„1. Elektromechanisches Türschloß mit einem Schloßgehäuse (1),
in welchem ein sperrender Riegel (3) in vorspringender Stellung
verriegelt und elektrisch ins Schloßgehäuse zurückziehbar ist,
eine federbelastete Falle (4) aus dem Schloßgehäuse vorsteht
und den Riegel in eine Öffnung in einer für das Türschloß angeordneten Prallplatte (18) zentriert, und mit Kraftübertragungsgliedern (8 bis 14) zur Übertragung der Kraft von einer elektrischen
Betätigungsvorrichtung (7) an den Riegel (3),
dadurch gekennzeichnet, daß die Falle (4) in an sich bekannter
Weise einen im Innern des Schloßgehäuses beweglichen Zentralteil (4c) und einen keilförmigen Teil (4a, 4b) aufweist, der zumindest teilweise aus dem Schloßgehäuse vorsteht, wenn sich die
Falle in vorspringender Stellung befindet, und der mit dem Zentralteil (4c) auf eine Weise verbunden ist, die eine Schwenkbewegung des keilförmigen Teils (4a, 4b) gegenüber dem Zentralteil
(4c) ermöglicht, so daß die Falle (4) ins Innere des Schloßgehäuses gedrückt werden kann, wenn von der einen oder anderen
Seite des Schloßgehäuses in Richtung des Öffnens oder Schließens der Tür eine Kraft auf den keilförmigen Teil (4a, 4b) einwirkt,
daß das Schloßgehäuse eine getrennte sperrende Zuhalteeinrichtung (15 bis 17) für die Falle (4) aufweist, die so angeordnet
ist, daß sie eine Bewegung der Falle ins Innere des Schloßgehäuses verhindert, und daß die Kraftübertragungsglieder (8 bis 14) ein
Kraftübertragungsglied (11) aufweisen, welches zumindest im wesentlichen in Längsrichtung des Türschlosses bewegbar ist, wobei
die Übertragungsbewegung dieses Gliedes die Sperrung sowohl
des Riegels (3) als auch der Falle (4) aufhebt."
Wegen der Patentansprüche 2 bis 8 wird auf die Patentschrift Bezug genommen.
Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, da er sich für den Fachmann in naheliegender Weise
aus dem Stand der Technik ergebe. Sie beruft sich hierzu auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften:
Anlage K3 EP 0 280 755 B 1
Anlage K4 DE 74 39 056 U 1
Anlage K5 DE 36 31 118 A 1
Anlage K6 DE 38 12 313 A 1 (= GB 2 203 794 A)
Anlage K7 DE 37 07 284 A 1
Anlage K8 EP 0 141 891 A 1
Anlage K9 DE-PS 315 389
Die Klägerin beantragt,
das deutsche Patent DE 39 38 655 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte, die der Nichtigkeitsklage zunächst uneingeschränkt widersprochen
hat, verteidigt das Streitpatent mit der Maßgabe, dass in den kennzeichnenden
Teil des Patentanspruchs 1 hinter den Worten "dadurch gekennzeichnet, daß die
Falle (4)" die Wortfolge "zum Zurückziehen keine eigene Betätigungseinrichtung
im Schloßgehäuse hat und" eingefügt wird.
Sie beantragt sinngemäß,
die Klage abzuweisen, soweit das Streitpatent verteidigt wird.
Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das
Streitpatent für patentfähig. Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit einer Fassung von Patentanspruch 1 gemäß den in der Verhandlung vom 17. Juni 2004
übergebenen Hilfsanträgen 1 bis 4, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Anlage zum Sitzungsprotokoll).
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage bleibt, soweit sie sich gegen das beschränkt verteidigte Patent richtet, ohne Erfolg. Es ist der Klägerin nicht gelungen, den Senat vom Vorliegen des Nichtigkeitsgrundes der mangelnden Patentfähigkeit (§ 22 Abs.1, 21
Abs.1 Nr.1 PatG) zu überzeugen.
I.
Das Streitpatent ist ohne Sachprüfung insoweit für nichtig zu erklären, als es über
die von der Beklagten nur noch beschränkt verteidigte Fassung gemäß Hauptantrag hinausgeht (vgl. Benkard, PatG 9. Aufl., § 22 Rn 33 mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Beschränkung gemäß Hauptantrag ist auch zulässig.
Im patentierten Patentanspruch 1 ist nicht festgelegt, ob die Falle (4) zum Zurückziehen eine eigene Betätigungseinrichtung im Schloßgehäuse hat oder nicht; er
läßt daher beide Fälle zu.
Dagegen ist im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag gegenüber dem erteilten
Patentanspruch 1 zusätzlich angegeben, dass „die Falle (4) zum Zurückziehen
keine eigene Betätigungseinrichtung im Schloßgehäuse erfordert“ (Streitpatent
Sp 1 Z 63 bis Sp 2 Z 2, entspr. urspr. Beschreibung S 2, Z 22 bis 28). Vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist durch das zusätzliche Merkmal somit nur der
Fall „keine eigene Betätigungseinrichtung„ umfasst. Damit ist der Patentanspruch
1 nach Hauptantrag in zulässiger Weise beschränkt.
Die weitergehende Klage erweist sich dagegen als unbegründet, da Neuheit (§ 3
PatG) und erfinderische Tätigkeit (§ 4 PatG) hinsichtlich der beschränkten Fassung des Streitpatents vorliegen.
II.
Die Erfindung betrifft ein elektromechanisches Türschloß. Bei elektromechanischen, motorbetätigten Türschlössern, die sich auch leicht zur Fernsteuerung einrichten lassen, besteht nach der Patentschrift ein Problem darin, den sperrenden
Riegel mit der Öffnung in der Prallplatte im dem Riegel gegenüberliegenden Türpfosten auszurichten und in die Öffnung zu führen. Deshalb ist gewöhnlich das
Schloßgehäuse zusätzlich mit einer Zuhaltung oder Falle versehen, die von einer
Feder aus dem Schloßgehäuse herausgedrängt wird. Dann ergebe sich aber die
Schwierigkeit, dass die aus der seitlichen Belastung von Riegel und Falle entstehenden Reibungskräfte es schwer machen, Riegel und Falle aus der ausgefahrenen Stellung wieder in das Schloßgehäuse zurückzubewegen; ein starker und
damit raumgreifender Elektromotor würde hierfür benötigt, wie in der Patentschrift
ausgeführt wird. Andererseits soll das Schloßgehäuse die in den deutschen DIN-
Normen festgelegten Grenzen für die Größe von Schloßgehäusen nicht überschreiten. In der Praxis sei es deshalb schwer, im Schloßgehäuse einen ausreichend starken Elektromotor unterzubringen, der gleichzeitig Riegel und Falle ins
Innerer des Schloßgehäuses zurückziehen kann (vgl PS, Sp 1, Z 5 bis 24).
Nach der EP 0 280 755 A 1 wäre dieses Problem dadurch gelöst, dass Falle und
Riegel mittels eines Elektromotors zeitversetzt ins Schloßgehäuse zurückgezogen
werden; dies geschieht allerdings mit unterschiedlichen Übersetzungsverhältnissen der zwischen Motor und Riegel bzw. Motor und Falle vorgesehenen Einrichtung.
Die Streitpatentschrift gibt es als nachteilig an, dass diese Anordnung einen komplizierten Aufbau und der Riegel zwei verschiedene Rückzugsstellungen innerhalb
des Schloßgehäuses habe.
Vor diesem Hintergrund gibt es die Patentschrift als Aufgabe der Erfindung an,
unter Vermeidung der bekannten Schwierigkeiten die genannten Probleme auf
neue Weise zu lösen und dabei ein Schloßgehäuse zu erzielen, welches mit einem elektrisch zurückziehbaren Riegel versehen ist und sich gleichzeitig zur Fernsteuerung eignet, einen unkomplizierten Aufbau hat, zuverlässig arbeitet und außerdem kompakte Abmessungen aufweist, die den Platzbedingungen entsprechen
(Sp. 1 Z. 48 bis 55).
Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in seinem gemäß Hauptantrag verteidigten Patentanspruch 1 (mit einer von der Beklagten eingeführten
Merkmalsgliederung) ein elektromechanisches Türschloß mit folgenden Merkmalen vor:
„Elektromechanisches Türschloß
1.
mit einem Schloßgehäuse (1),
1.1
in welchem ein sperrender Riegel (3) in vorspringender Stellung verriegelt
1.2
1.3
und elektrisch ins Schloßgehäuse zurückziehbar ist,
eine federbelastete Falle (4) aus dem Schloßgehäuse vorsteht
und
1.4
den Riegel in eine Öffnung in einer für das Türschloß angeordneten Prallplatte (18) zentriert, und
2.
mit Kraftübertragungsgliedern (8 bis 14) zur Übertragung der Kraft von
einer elektrischen Betätigungsvorrichtung (7) an den Riegel (3),
dadurch gekennzeichnet
3.
daß die Falle (4)
3.1
zum Zurückziehen keine eigene Betätigungseinrichtung im
Schloßgehäuse hat und
3.2
in an sich bekannter Weise einen im Innern des Schloßgehäuses beweglichen Zentralteil (4c) und einen keilförmigen Teil
(4a, 4b) aufweist, der zumindest teilweise aus dem Schloßgehäuse vorsteht, wenn sich die Falle in vorspringender Stellung
befindet, und
4.
der mit dem Zentralteil (4c) auf eine Weise verbunden ist, die eine
Schwenkbewegung des keilförmigen Teils (4a, 4b) gegenüber dem
Zentralteil (4c) ermöglicht, so daß die Falle (4) ins Innere des Schloßgehäuses gedrückt werden kann, wenn von der einen oder anderen
Seite des Schloßgehäuses in Richtung des Öffnens oder Schließens
der Tür eine Kraft auf den keilförmigen Teil (4a, 4b) einwirkt,
5.
daß das Schloßgehäuse eine getrennte sperrende Zuhalteeinrichtung
(15 bis 17) für die Falle (4) aufweist, die so angeordnet ist, daß sie
eine Bewegung der Falle ins Innere des Schloßgehäuses verhindert,
und
6.
daß die Kraftübertragungsglieder (8 bis 14) ein Kraftübertragungsglied
(11) aufweisen,
6.1
welches zumindest im wesentlichen in Längsrichtung des Türschlosses bewegbar ist,
6.2
wobei die Übertragungsbewegung dieses Gliedes die Sperrung sowohl des Riegels (3) als auch der Falle (4) aufhebt“.
Das Wort „getrennte“ im Merkmal 5 („daß das Schloßgehäuse eine getrennte
sperrende Zuhalteeinrichtung (15 bis 17) für die Falle (4) aufweist“) versteht der
Fachmann – hier ein Fachhochschul-Maschinenbauingenieur mit speziellen
Kenntnissen in der Türschloßkonstruktion – in Kenntnis der Streitpatentschrift
(Sp 3 Z 20 bis 23 iVm Figur 1) so, dass eine „separate“ Zuhalteeinrichtung vorgesehen ist.
1. Neuheit
III.
Das zweifellos gewerblich anwendbare elektromechanische Türschloß gemäß
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist neu im Sinne des § 3 PatG, was auch die
Klägerin nicht bestreitet.
Aus der EP 0 141 891 A1 (K8) ist in Übereinstimmung mit dem Türschloß gemäß
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag bekannt, ein
Türschloß
1.
mit einem Schloßgehäuse (30),
1.1
in welchem ein sperrender Riegel (3) in vorspringender Stellung verriegelt (Fig 1)
1.2teilw und ins Schloßgehäuse zurückziehbar ist (S 12 Abs 3),
1.3
eine
federbelastete Falle (24) aus dem Schloßgehäuse
vorsteht (die Federbelastung der Falle ist vom Fachmann aus
der Druckschrift ohne weiteres mitlesbar) und
1.4
den Riegel in eine Öffnung in einer für das Türschloß angeordneten Prallplatte (nicht dargestellt) zentriert (wie bei Fallen allgemein üblich), und
2.teilw mit Kraftübertragungsgliedern (31 bis 43, 16, 17, 4, 27) zur
Übertragung der Kraft von einer Betätigungsvorrichtung (14, 15, 56) an
den Riegel (3),
3.
wobei die Falle (24)
3.2
in an sich bekannter Weise einen im Innern des Schloßgehäuses beweglichen Zentralteil (x) und einen keilförmigen Teil
(beim Bezugszeichen 24) aufweist, der zumindest teilweise
aus dem Schloßgehäuse vorsteht, wenn sich die Falle in vorspringender Stellung befindet (Fig 1), und
6.
die Kraftübertragungsglieder (31 bis 43, 16, 17, 4, 27) ein Kraftübertragungsglied (4) aufweisen,
6.1
welches zumindest im wesentlichen in Längsrichtung des Türschlosses bewegbar ist (S 10 Z 17 bis 20 und S 11 Z 9 bis
11),
6.2
wobei die Übertragungsbewegung dieses Gliedes (4) die
Sperrung sowohl des Riegels (3) als auch der Falle (24) aufhebt (S 10, Z 17 bis S 11 Z 3 iVm S 12 Abs 3).
Im Gegensatz zum Merkmal 3. 1 des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag hat die
Falle 24 des in der EP 0 141 891 A1 (K8) beschriebenen Türschlosses zum Zurückziehen eine eigene Betätigungsvorrichtung 21, 23 im Schloßgehäuse.
Das Türschloß gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag unterscheidet sich
damit von dem in der EP 0 141 891 A1 (K8) beschriebenen Türschloß dadurch,
dass es elektromechanisch ist (Merkmale 1.2 und 2.), zum Zurückziehen der Falle
keine eigene Betätigungseinrichtung im Schloßgehäuse hat (Merkmal 3.1), sowie
eine Falle und eine Zuhalteeinrichtung gemäß den Merkmalen 4 und 5 umfasst.
Die DE 38 12 313 A1 (K6) zeigt - übereinstimmend mit dem Türschloß des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag - ein
Elektromechanisches Türschloß
1.
mit einem Schloßgehäuse (1), wobei
1.3
eine federbelastete (Feder 23) Falle (3) aus dem Schloßgehäuse vorsteht (Fig 1 u 2) und
3.
wobei die Falle (3)
3.1
zum Zurückziehen keine eigene Betätigungseinrichtung im
Schloßgehäuse benötigt (Sp 7 Z 9 bis 13; 31 bis 36; aber
"hat" alternativ Handgriff, Drehknopf oder dgl., Sp 5 Z 39 bis
47) und
3.2
in an sich bekannter Weise einen im Innern des Schloßgehäuses beweglichen Zentralteil (3a) und einen keilförmigen Teil
(3b) aufweist, der zumindest teilweise aus dem Schloßgehäuse vorsteht, wenn sich die Falle in vorspringender Stellung
befindet (Fig 1 und 2), und
4.
der mit dem Zentralteil (3a) auf eine Weise verbunden ist, die eine
Schwenkbewegung des keilförmigen Teils (3b) gegenüber dem Zentralteil (3a) ermöglicht (Fig 3 iVm Sp 6 Z 4 bis 10), so daß die Falle (3)
ins Innere des Schloßgehäuses gedrückt werden kann (Fig 2: Doppelpfeil), wenn von der einen oder anderen Seite des Schloßgehäuses in
Richtung des Öffnens oder Schließens der Tür eine Kraft auf den
keilförmigen Teil (3a) einwirkt (Sp 3 Z 47 bis 49 iVm Sp 7 Z 31 bis
Sp 8 Z 27),
5.
wobei das Schloßgehäuse eine getrennte sperrende Zuhalteeinrichtung (6) für die Falle (3) aufweist, die so angeordnet ist, daß sie eine
Bewegung der Falle ins Innere des Schloßgehäuses verhindert (Fig 1
iVm Sp 5 Z 26 bis 29), und
6.
wobei die Kraftübertragungsglieder (10, 11) ein Kraftübertragungsglied
(10) aufweisen,
6.1
welches zumindest im wesentlichen in Längsrichtung des Türschlosses bewegbar ist (Fig 2: Doppelpfeil bei Pos 10,
6.2teilw wobei die Übertragungsbewegung dieses Gliedes (10) die
Sperrung der Falle (4) aufhebt (Fig 2).
Das Türschloß gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag unterscheidet sich von
dem aus der DE 38 12 313 A1 (K6) bekannten, dadurch, dass es einen Riegel
aufweist und damit bei dem bekannten Türschloß die anspruchsgemäßen Merkmale 1.1, 1.2, 1.4, 2. und teilweise 3.1 und 6.2 fehlen.
Aus der EP 0 280 755 B1 (K3) ist ein Türschloß mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag bekannt; es zeigt ein
Elektromechanisches Türschloß
1.
mit einem Schloßgehäuse (1),
1.1
in welchem ein sperrender Riegel (4) in vorspringender Stellung verriegelt (Fig 4)
1.2
und elektrisch ins Schloßgehäuse zurückziehbar ist (Fig 1: 29
iVm Sp 8 Z 24 bis 26),
1.3
eine federbelastete (Feder 10) Falle (3) aus dem Schloßgehäuse vorsteht und
1.4
den Riegel in eine Öffnung in einer für das Türschloß angeordneten Prallplatte (nicht dargestellt) zentriert, und
2.
mit Kraftübertragungsgliedern (58, 61, 28, 44) zur Übertragung der
Kraft von einer elektrischen Betätigungsvorrichtung (29) an den Riegel
(4).
Im Gegensatz zum Merkmal 3. 1 des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag hat
auch hier die Falle 5 zum Zurückziehen eine eigene Betätigungsvorrichtung 20,
26, 28 im Schloßgehäuse (Sp 6 Z 38 bis 40). Das Türschloß gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag unterscheidet sich damit von dem in der EP 0 280 755
B1 (K3) beschriebenen Türschloß dadurch, dass es zum Zurückziehen der Falle
keine eigene Betätigungseinrichtung im Schloßgehäuse hat (Merkmal 3.1), sowie
weiter durch die Merkmale 3.2 bis 6.2.
Die DE-PS 315 380 (K9) zeigt ein Türschloß, das teilweise Gemeinsamkeiten mit
dem des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag aufweist; aus ihr ist bekannt, ein
Türschloß
1.
mit einem Schloßgehäuse (Schloßboden, Stulp ohne Bezugszeichen),
1.1
in welchem ein sperrender Riegel (d) in vorspringender Stellung verriegelt (Fig 2)
1.2teilw und ins Schloßgehäuse zurückziehbar ist (S 1 Z 43 bis 48),
1.3
eine federbelastete (Feder b) Falle (a) aus dem Schloßgehäuse vorsteht (Fig 1 und 2) und
1.4
den Riegel (d) in eine Öffnung in einer für das Türschloß
angeordneten Prallplatte (ohne Bezugszeichen) zentriert, und
3.teilw wobei die Falle (a)
3.2
in an sich bekannter Weise einen im Innern des Schloßgehäuses beweglichen Zentralteil (Ende von a) und einen Teil (Vorderteil von a) aufweist, der zumindest teilweise aus dem
Schloßgehäuse vorsteht, wenn sich die Falle in vorspringender Stellung befindet (Fig 1 und 2), und
5.teilw. wobei das Schloßgehäuse eine – von den Kraftübertragungsgliedern (t1, g, h) nicht getrennte - sperrende Zuhalteeinrichtung (g1) für die
Falle (a) aufweist, die so angeordnet ist, daß sie eine Bewegung der
Falle ins Innere des Schloßgehäuses verhindert (Fig 2), und wobei die Kraftübertragungsglieder (t1, g, h) ein (zweiteiliges)
6.
Kraftübertragungsglied (g, h) aufweisen,
6.1
welches zumindest im wesentlichen in Längsrichtung des Türschlosses bewegbar ist (S 2 Z 6 bis 19),
6.2
wobei die Übertragungsbewegung dieses Gliedes die Sperrung sowohl des Riegels (a) als auch der Falle (d) aufhebt
(Fig 1).
Im Gegensatz zum Merkmal 3. 1 des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag hat die
Falle a des in der DE-PS 315 389 (K9) beschriebenen Türschlosses zum Zurückziehen eine eigene Betätigungsvorrichtung c im Schloßgehäuse.
Das Türschloß gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag unterscheidet sich
damit von dem in der DE-PS 315 389 (K9) beschriebenen Türschloß dadurch,
dass es elektromechanisch ist (Merkmale 1.2 und 2.), zum Zurückziehen der Falle
keine eigene Betätigungseinrichtung im Schloßgehäuse hat (Merkmal 3.1), sowie
eine Falle und eine getrennte Zuhalteeinrichtung gemäß den Merkmalen 4 und 5
umfasst.
Die restlichen im Verfahren befindlichen Druckschriften gehen in Bezug auf das
Türschloß gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nicht über den vorstehend
abgehandelten Stand der Technik hinaus.
2. Erfinderische Tätigkeit
Das Türschloß gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Ausgehend von einem mechanischen Türschloß, wie es in der EP 0 141 891
A1 (K8) beschrieben ist, ergibt sich die in der Streitpatentschrift (Sp 1 Z 48 bis 55
der Streit-PS) genannte Aufgabe, ein Schloßgehäuse zu erzielen, welches mit einem elektrisch zurückziehbaren Riegel versehen ist und sich gleichzeitig zur Fernsteuerung eignet, einen unkomplizierten Aufbau hat, zuverlässig arbeitet und außerdem kompakte Abmessungen hat, die den Platzbedingungen entsprechen, in
der Praxis von selbst. Denn es besteht stets Bedarf an fernsteuerbaren und damit
bequem zu bedienenden Türschlössern.
Dabei wird der Fachmann zwar daran denken, das in der EP 0 141 891 A1 (K8)
beschriebene Türschloß mit einer elektrischen Betätigungsvorrichtung auszustatten. Jedoch hat er keinen Anlas, eine Falle, wie sie in der DE 38 12 313 A1 (K6)
beschrieben ist, beim Türschloß nach der EP 0 141 891 A1 (K8) vorzusehen und
dabei dort den Hebel 23 wegzulassen, sodaß die Falle zum Zurückziehen keine
eigene Betätigungsvorrichtung im Schloßgehäuse mehr hat.
Der Fachmann hat auch keinen Anlass, das keinen Riegel aufweisende Türschloß
gemäß der DE 38 12 313 A1 (K6) mit einem Riegel, wie er in der EP 0 141 891 A1
(K8) beschrieben
ist, auszustatten, weil das Türschloß nach der
DE 38 12 313 A1 (K6) bereits – robust und beständig gegen Versuche zum Aufbrechen (Sp 6 Z 39 bis 41) - die Funktion eines Riegels übernimmt (Sp 6 Z 4 bis
41).
Die Patentinhaberin hat gefunden, dass eine, die Kraft nur an den Riegel übertragende elektrische Betätigungsvorrichtung schwächer dimensioniert sein kann und
damit weniger Platz benötigt, als eine elektrische Betätigungseinrichtung, die eine
Kraft an Riegel und Falle übertragen muss.
Hierzu gibt auch die EP 0 280 755 B1 (K3) dem Fachmann keine Anregung, denn
auch bei dem darin beschriebenen Türschloß wird Riegel 4 und Falle 3 von einer
elektrischen Betätigungsvorrichtung 29 mit einer Kraft beaufschlagt (Sp 8 Z 24 bis
30); die Falle 3 des Türschlosses nach der EP 0 280 755 B1 (K3) kommt zum Zurückziehen nicht ohne eigene Betätigungsvorrichtung im Schloßgehäuse aus.
Auch die DE-PS 315 389 (K9) liefert dem Fachmann keinen Hinweis, die Falle a
nicht von einer Betätigungseinrichtung mit einer Kraft beaufschlagen zu lassen.
Denn auch bei dem darin angegebenen Türschloß kommt die Falle a zum Zurückziehen nicht ohne eigene Betätigungsvorrichtung c im Schloßgehäuse aus.
Die Klägerin konnte daher den Senat nicht davon überzeugen, dass der Fachmann die in Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beanspruchte Lehre in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik unter Einsatz seiner fachlichen Fähigkeiten auffinden konnte, ohne erfinderisch tätig zu werden. Dies geht zu ihren
Lasten (BGH, GRUR 91, 522 ff mwN).
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO,
der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm § 709
ZPO. Das Teilunterliegen der Beklagten durch die erfolgte Beschränkung hat der
Senat unter dem Gesichtspunkt, um wieviel der „gemeine Wert“ des Streitpatents
hierdurch gemindert wird, auf ¼ angesetzt.
Meinhardt
Dr. Mayer
Gutermuth
Groß
Dr. Scholz
Pr