Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 18.01.2005 – 33 W (pat) 132/02
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. Januar 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
betreffend das Patent 395 29 672
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler, der Richterin Pagenberg und des Richters Kätker
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
2. Auf die Anschlussbeschwerde der Widersprechenden werden
die Beschlüsse der Markenstelle
für Klasse 35 vom
12. Januar 1999 und vom 4. März 2002 insoweit aufgehoben,
als der Widerspruch aus der Marke 1 010 144 zurückgewiesen
worden ist.
3. Die Löschung der Marke 395 29 672 wird wegen des
Widerspruchs aus der Marke 1 010 144 auch für „Marketing,
Verkaufsförderung“ angeordnet.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 30. Dezember 1995 veröffentlichte Eintragung der Wortmarke
395 29 672
INTERGAST
für Waren der Klassen 3, 5, 16, 21, 29 - 34 sowie für folgende Dienstleistungen:
Klasse 35:
Marketing, Verkaufsförderung, Vertriebs- und Einkaufsberatung, Marktforschung
und Marktanalysen; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen für Dritte;
Klasse 41:
Veranstaltung von Seminaren und Kongressen; Veranstaltung von Messen und
Ausstellungen für kulturelle Zwecke; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen für
Dritte;
Klasse 42:
Erstellung von EDV-Programmen, Vermietung von EDV-Anlagen, Vermittlung von
Informationen sowie Know-how auf kaufmännischem und betriebswirtschaftlichem
Gebiet,
insbesondere
für den Lebensmittelhandel; sämtliche vorgenannten
Dienstleistungen für Dritte
ist u.a. Widerspruch erhoben worden aufgrund der Wortmarke 1 010 144
INTERGASTRA
die seit dem 5. November 1980 für die Dienstleistungen der Klasse 42
„Veranstaltung von Messen und Ausstellungen; Zimmerreservierung; Bauplanung und -beratung für Messe- und Ausstellungsbauten; Veranstaltung von internationalen Fachausstellungen für das
Hotel-, Gaststättengewerbe und Konditorhandwerk“
eingetragen ist. Der Widerspruch richtet sich gegen die Dienstleistungen
„Marketing, Verkaufsförderung, Veranstaltung von Messen und
Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Veranstaltung
von Messen und Ausstellungen für kulturelle Zwecke; Veranstaltung
von Seminaren und Kongressen“.
Die Markenstelle für Klasse 35 hat mit Beschluss vom 12. Januar 1999 die teilweise Löschung der Marke 395 29 672 aufgrund des Widerspruchs für die
Dienstleistungen
„Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche
und Werbezwecke; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen
für kulturelle Zwecke; Veranstaltung von Seminaren und Kongressen“
wegen Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG angeordnet und
den Widerspruch im übrigen zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 4. März 2002 sind die Erinnerung der Markeninhaberin und die
Anschlusserinnerung der aus der Marke 1 010 144 Widersprechenden zurückgewiesen worden.
Gegen die Anordnung der teilweisen Löschung der jüngeren Marke richtet sich die
Beschwerde der Markeninhaberin.
Die Markeninhaberin beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse im Umfang der Löschungsanordnung aufzuheben und den Widerspruch auch insoweit zurückzuweisen.
Sie trägt im wesentlichen vor, dass die Benutzung der Widerspruchsmarke nach
Form, Zeitraum und Umfang nicht glaubhaft gemacht und die Kriterien der Ähnlichkeit für die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen nicht festgestellt worden
seien. Außerdem fehle es an der Zeichenähnlichkeit der Marken, weil es sich bei
dem Bestandteil „INTER“ um eine beschreibende Angabe handele, die den Gesamteindruck der Vergleichszeichen grundsätzlich nicht präge und im vorliegenden Fall unberücksichtigt zu bleiben habe. Die Kennzeichnungen „GASTRA“ und
„GAST“ unterschieden sich aber wegen des stimmhaften Konsonanten „R“ und
der zusätzlichen Silbe in klanglicher Hinsicht ausreichend.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen und die (teilweise) Löschung der
angegriffenen Marke auch für die Dienstleistungen „Marketing,
Verkaufsförderung“ anzuordnen.
Zur Glaubhaftmachung der Benutzung hat sie eine weitere eidesstattliche Versicherung für den Zeitraum 1992 bis 2004 sowie Benutzungsunterlagen zu der 21.,
22. und 23. „Internationalen Fachmesse für das Hotel-, Gaststättengewerbe und
Konditorenhandwerk“ für die Jahre 2002, 2004 und 2006 eingereicht. Da sie das
Marketing der Aussteller mit organisiere, bestehe auch eine hochgradige Ähnlichkeit in Bezug auf die Dienstleistungen „Marketing, Verkaufsförderung“ der jüngeren Marke.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die unselbständige Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin hat in der Sache keinen Erfolg.
Zwischen den Wortmarken „INTERGAST“ und „INTERGASTRA“ besteht im Umfang der Anordnung der teilweisen Löschung Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs. 1
Nr. 2 MarkenG. Auf der Grundlage der zulässigen Anschlussbeschwerde der Widersprechenden war die Verwechslungsgefahr auch hinsichtlich der Dienstleistungen „Marketing, Verkaufsförderung“ festzustellen und die Löschung entsprechend
Ziffer 3 des Tenors anzuordnen.
1. Bei der Entscheidung über die Verwechslungsgefahr der Marken sind nur die
Dienstleistungen zu berücksichtigen, für die die Benutzung glaubhaft gemacht
worden ist (§ 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG). Die Widersprechende hat die Benutzung
der Widerspruchsmarke im Inland auf die zulässige und undifferenziert mit Schriftsatz vom 17. Januar 1997 erhobene Nichtbenutzungseinrede für die eingetragene
Dienstleistung der „Veranstaltung von internationalen Fachausstellungen für das
Hotel-, Gaststättengewerbe und Konditorhandwerk“ zur Überzeugung des Senats
nach Art, Dauer und Umfang glaubhaft gemacht. Dabei waren die im Verfahren
vor der Markenstelle und im Beschwerdeverfahren eingereichten eidesstattlichen
Versicherungen vom 16. September 1997 und vom 5. Januar 2005, Messekataloge, Medienberichte und sonstigen Benutzungsunterlagen nicht isoliert, sondern
als im Zusammenhang stehende zu betrachten (vgl. hierzu Ströbele/Hacker
MarkenG, 7. Aufl., § 43 Rdn 81, 84 f.). Aus ihnen ergibt sich, dass die Widersprechende die Widerspruchsmarke im maßgeblichen Zeitraum (31.12.1990 bis
30.12.1995 und vom 19.1.2000 bis 18.1.2005) zur Kennzeichnung der alle zwei
Jahre stattfindenden „Internationalen Fachausstellung für das Hotel-, Gaststättengewerbe und Konditorenhandwerk“ in Stuttgart kontinuierlich und funktionsgemäß
verwendet hat, die zwischen 523 und 747 Aussteller sowie bis nahezu 75.000 Besucher verzeichnet.
2. Zwischen der benutzten Dienstleistung der Widerspruchsmarke und den beanspruchten Dienstleistungen der jüngeren Marke, gegen die sich der Widerspruch
richtet, besteht Identität bzw. Ähnlichkeit iSv § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Dienstleistungen untereinander können die
zur Warenähnlichkeit entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden,
wobei jedoch die grundsätzlichen Unterschiede, insbesondere die Unkörperlichkeit
der Dienstleistungen, zu beachten sind. Demzufolge kommen Gemeinsamkeiten
in der Beschaffenheit oder der Erbringungsstätte - wie die Markeninhaberin zu
Recht hervorhebt - weniger eine entscheidungserhebliche Rolle zu als der wirtschaftlichen Bedeutung, also der Art und dem Zweck der Leistung, die sich vor
allem in dem Nutzen für den Empfänger der Dienstleistungen niederschlagen.
Daneben sind die branchenmäßige Nähe und die Vorstellung der angesprochenen
Verkehrskreise maßgeblich, dass die jeweiligen Leistungen unter derselben betrieblichen Verantwortung erbracht werden (vgl. BGH GRUR 2001, 164, 165
- Wintergarten; GRUR 2002, 544, 546 - BANK 24 sowie Ströbele/Hacker aaO § 9
Rdn 121 - 124).
Als internationale Fachausstellung für das Hotel-, Gaststättengewerbe und Konditorenhandwerk dient die Veranstaltung der „INTERGASTRA“ ua wirtschaftlichen
und Werbezwecken, so dass sie unter den beanspruchten Dienstleistungsbegriff
der „Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke“ der jüngeren Marke fällt. Hochgradige Ähnlichkeit besteht nach Art und
Ausrichtung der „INTERGASTRA“ mit ihren wechselnden Länderschwerpunkten,
Dialogforen, Gastro-Innovationspreisveranstaltungen und fachbezogenen Wettbewerben zu den angegriffenen Dienstleistungen „Veranstaltung von Messen und
Ausstellungen für kulturelle Zwecke; Veranstaltung von Seminaren und Kongressen“. Zum einen ist der Begriff „für kulturelle Zwecke“ nicht auf klassische Bereiche wie Theater, Konzert, Oper oder Literatur beschränkt, sondern umfassender
zu verstehen, da er sich auch auf andere Aspekte des gesellschaftlichen Lebens
erstreckt. Man spricht nicht zuletzt von Esskultur, der Kultur fremder Länder, der
Jugendkultur, der alpenländischen oder mediterranen Kultur etc. Zum anderen ist
es üblich, dass bei internationalen Fachausstellungen Seminare veranstaltet werden und ihre Veranstaltung und Organisation mit Kongressen anderer Branchen
oder Berufsgruppen vergleichbar ist.
3. Der Antrag der Widersprechenden, die Löschung der angegriffenen Marke auch
für die Dienstleistungen „Marketing, Verkaufsförderung“ anzuordnen, ist als unselbständige Anschlußbeschwerde zulässig und begründet, da auch insoweit
Verwechslungsgefahr gegeben ist.
Hinsichtlich der Ähnlichkeit der Dienstleistungen besteht ein mindestens mittlerer
Grad. Die Veranstaltungen der internationalen Fachausstellungen für das Hotel-,
Gaststättengewerbe und Konditorhandwerk der Widersprechenden dienen in besonderem Maße dem Marketing und der Verkaufsförderung der angebotenen
Dienstleistungen sowie der Verbreitung und dem Absatz der ausgestellten Waren
und Ausstattungen. Die Messe wendet sich gleichermaßen an Fachaussteller
fachlich orientierte Aussteller, zu denen auch spezielle Marketingorganisatoren
(z.B. Agro-Marketing-Suisse) gehören, wie an die Messebesucher. Für die
Empfänger der Veranstaltungs- und Organisationsleistungen der Widersprechenden, insbesondere die Aussteller, sind Marketing- und Verkaufsförderungsdienste nach Art, Zweck und Nutzen aufs engste damit verbunden. Bei
unterstellter
identischer Kennzeichnung bestehen
für die angesprochenen
Verkehrskreise so enge Berührungspunkte, dass sie annehmen, die jeweiligen
Leistungen würden unter derselben betrieblichen Verantwortung erbracht.
4. Die einander gegenüberstehenden Marken sind in ihrem maßgeblichen Gesamteindruck hochgradig ähnlich. Entgegen der Auffassung der Markeninhaberin
darf der gemeinsame Bestandteil „INTER“ bei der Beurteilung des jeweiligen Gesamteindrucks nicht abgespalten werden. Abgesehen davon, dass mit dem Präfix
„Inter“ zwar auf einen internationalen Zusammenhang hingewiesen werden kann,
ist bereits fraglich, ob „INTER“ als beschreibende Angabe anzusehen ist, da es
lexikalisch nicht als sprachübliches Kürzel für „international“ feststellbar ist (vgl.
BPatGE 37, 11 - INTERSHOP). Vor allem kann der maßgebliche Gesamteindruck
von Marken selbst durch schutzunfähige oder kennzeichnungsschwache Elemente mitbestimmt werden, so dass solche Teile einer einheitlichen Marke bei der
Prüfung der Verwechslungsgefahr nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben
dürfen. Sie können vielmehr im Zusammenhang mit weiteren Ähnlichkeiten beider
Marken als zusätzlicher Grund für die Bejahung der Verwechslungsgefahr Bedeutung erlangen, zumal der Verkehr erfahrungsgemäß eine Marke so aufnimmt,
wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu
unterziehen (stRspr vgl Ströbele/Hacker aa0 § 9 Rdn 331 m.w.N.).
So ist es hier. Die Wortmarken sind mit Ausnahme der zusätzlichen Buchstaben
„RA“ am Ende der Widerspruchsmarke identisch. Angesichts der überwiegenden
Gemeinsamkeiten reicht die Abweichung am regelmäßig weniger beachteten und
auch nicht betonten Wortende der relativ langen Zeichen nicht aus, um Verwechslungen im Schrift- oder Klangbild hinreichend entgegen zu wirken, zumal
auch ein ähnlicher Sinngehalt anklingt.
Im Hinblick auf die bereits von Haus aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke, die hohe Ähnlichkeit der Marken „INTERGAST“ und
„INTERGASTRA“ sowie die Identität bzw. Ähnlichkeit der angegriffenen Dienstleistungen ist die Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung der Wechselwirkung der einzelnen Kriterien im Umfang der von der Markenstelle ausgesprochenen Teilversagung sowie auch für die beanspruchten Dienstleistungen „Marketing,
Verkaufsförderung“ zu bejahen.
6. Für ein Abweichen vom Grundsatz der eigenen Kostentragung sind Billigkeitsgründe weder vorgetragen noch ersichtlich (§ 71 Abs 1 MarkenG).
Winkler
Kätker
Pagenberg
Cl