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BPatG Beschluss vom 19.01.2005 – 29 W (pat) 51/02

29. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 51/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 45 372.1

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 19. Januar 2005 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker, des Richters Baumgärtner und der Richterin Fink 10.99

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 40 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 14. Februar 2002 wird aufgehoben.

Gründe§

I.

Die Wort-/Bildmarke

RUHRWASSER INTERNATIONAL

WATER MANAGEMENT

soll in den Farben Blau und Grün zur Kennzeichnung der Waren und Dienstleistungen der Klassen 01; 06; 07; 09; 11; 19; 35; 36; 37; 39; 40; 42

„(Ab-) Wasseraufbereitungsmittel, (Ab-) Wasserbehandlungsmittel;

Düngemittel, zumindest teilweise aus Klärschlamm; (Ab-) Wasser-

Reinigungsmittel; (Ab-) Wasser- analysatoren, (Ab-) Wassermeßstationen, Abwasser-Trübungsmeßgeräte; (Ab-) Wasserprobenahmegeräte; (Ab-) Wasserbehandlungsanlagen, (Ab-) Wasseraufbereitungsanlagen, (Ab-) Wasserbelüftungsanlagen, Abwasser-Dekontaminationsanlagen für Kernkraftwerke, (Ab-) Wasser-Desinfektionsanlagen, (Ab-) Wasser-Destillationsanlagen, (Ab-) Wasser-

Eindampfanlagen, (Ab-) Wasser-Entgiftungsanlagen, (Ab-) Wasser-

Extraktionsanlagen, (Ab-) Wasserfilter, Abwasser-Filterpressen,

(Ab-) Wasser-Flockungsanlagen, (Ab-) Wasserflotationsanlagen,

(Ab-) Wasserhähne, (Ab-) Wasser-Hebeanlagen, (Ab-) Wassermengenzähler, (Ab-) Wasser-Meßfahrzeuge, (Ab-) Wasser-Neutralisationsanlagen, (Ab-) Wasserpumpen, (Ab-) Wasser-Recyclinganlagen, (Ab-) Wasser-Reinigungsanlagen, (Ab-) Wasser-Rührwerke, (Ab-) Wassersammler, Abwasser-Separationsanlagen, (Ab-)

Wasser-Siebanlagen, Abwasserzentrifugen, Abwasserklärapparate,

Maschinen, maschinelle Geräte, Apparate und/oder daraus zusammengestellte Anlagen für die Wasserlieferung, für die Abwasseraufbereitung

, Wasserversorgungsanlagen, Kanalisationen,

nämlich Rohre aus Beton, Stahl, Kupfer, Kunststoffen, insbesondere PVC; Geräte für (Ab-) Wasseranalytik, aerobe und anaerobe

(Ab-) Wasserbehandlung, biologische (Ab-) Wasserbehandlung wie

Nitrifikation und Denitrifikation, (Ab-) Wasserfiltration, (Ab-) Wasserbehandlung mit Adsorptionsmitteln und Flockungsmitteln, (Ab-) Wasserentsalzung, (Ab-) Wasserentkeimung, (Ab-) Wasserbelüftung, (Ab-) Wasserdestillation, (Ab-) Wasserbehandlung durch Umkehrosmose, Mikrofiltration, Ultrafittration oder Nanofiltration, (Ab-)

Wasserextraktion, (Ab-) Wasserneutralisation, (Ab-) Wasserenteisung, (Ab-) Wasserentgasung, (Ab-) Wasserentkalkung, (Ab-)

Wasserentmanganung,

(Ab-) Wasserenthärtung,

(Ab-) Wasserozonisierung, (Ab-) Wasserbehandlung mit Chlor, zur chemischen, physikalischen, thermischen, biologischen (Ab-) Wasserbehandlung und -aufbereitung; (Ab-) Wasserabsetzbecken aus Beton,

Stahl und/oder Kunststoff; (Ab-) Wasseraufbereitung, (Ab-) Wasserbehandlung, (Ab-) Wasserreinigung, (Ab-) Wasserrecycling;

Wasserversorgung, nämlich Verteilung und Zuführung von Wasser,

Kanalsanierung, Klärschlammverwertung, nämlich Entseuchung,

Trocknung, Entwässerung, Verbrennung von Klärschlamm, anaerobe Stabilisierung, Deponierung, Faulung, aerobe Behandlung

in Gegenwart von Sauerstoff;: (Ab-) Wasseranalytik, Beratung,

Gutachten, Planung für (Ab-) Wasseraufbereitung und -behandlung,

Beratung und Ingenieurleistungen für die Abwasserentsorgung, Beratung, Gutachten, Planung für die (Ab-) Wassertechnik, (Ab-)

Wasseruntersuchung, Wasserqualitätssicherung, Dienstleistungen

eines Ingenieurs, Physikers, Chemikers, nämlich technische Beratung von Unternehmen und öffentlichen Organisationen auf dem

Gebiet des (Ab-) Wassers, Entwicklung, Planung, Projektierung,

Durchführung von und Beratung bei Genehmigungsverfahren von

Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Anpassung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen

an Umweltauflagen, Verfahrens-, Regelungs- und Sensortechnik in

Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Erfassung, Untersuchung, Bewertung, biologische, chemische und/oder

physikalische Sanierung von schadstoffbelastetem Wasser; kaufmännische Beratung bei der Betriebsführung von Trinkwasser- und

Abwasserbehandlungsanlagen, finanzielle Beteiligung sowie Betriebsführung und -leitung, technische und personelle Betreuung an

Unternehmen der Wasserversorgung und Wasserentsorgung“

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 40 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 14. Februar 2002 wegen eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Die angemeldete Bildmarke weise den Text "RUHRWAS-

SER INTERNATIONAL WATER MANAGEMENT" auf, der aus einer Aneinanderreihung glatter Sachbegriffe bestehe, welche bei Übersetzung der Bestandteile

"INTERNATIONAL WATER MANAGEMENT" aus dem Englischen mit "Ruhrwasser Internationale Wasserbewirtschaftung" übersetzt werden könnten. Das eingereichte Waren-/Dienstleistungsverzeichnis enthalte nur Produkte, die bei einer solchen Wasserbewirtschaftung gebraucht werden, so dass eine produktbeschreibende Angabe gegeben sei. Insbesondere sei auch der Begriff "RUHRWASSER"

eine beschreibende Angabe, nämlich eine geografische Herkunftsangabe. Im

Zuge der Liberalisierung und Deregulierung der Versorgungsmärkte für Strom,

Erdgas und Wasser im Bereich der Europäischen Union seien auch die Wasserversorgungsmonopole vor allem kommunaler Träger in Bewegung geraten. Die

Bezeichnung "Ruhrwasser" sei im Lichte dieser veränderten Ausgangssituation

eine geographische Festlegung des Sitzes des betreffenden Versorgungsunternehmens. Der bildlichen Gestaltung des Zeichens ließe sich kein konkretisierbarer Überschuss entnehmen, auf den gegebenenfalls der Schutz des Gesamtzeichens zu beziehen wäre. Es handele sich um übliche Gestaltungsmittel

der Werbegraphik.

Gegen diese Zurückweisung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die

mittlerweile auf die jetzige Beschwerdeführerin durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes verschmolzen wurde. Sie macht geltend, dass es der Anmeldemarke weder an der notwendigen Unterscheidungskraft mangle noch ein Freihaltebedürfnis bestehe. Eine Wortfolge sei in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Der

sprachunübliche Markentext als solcher eigne sich nicht zur Beschreibung der

Waren und Dienstleistungen. Er ließe sich auch nicht zutreffend als "Ruhrwasser

Internationale Wasserbewirtschaftung“ wiedergeben. Ferner begründe der Markenbestandteil "Ruhrwasser"' nicht als geographische Herkunftsangabe im Sinne

des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ein Freihaltebedürfnis. Überdies sei die formale

Gestaltung der angemeldeten Marke, die außerdem eine spezielle Farbgebung

aufweise, nicht mit üblichen Stilmittel der Werbegraphik erfolgt. An der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit bestehe kein aktuelles oder zukünftiges Freihaltebedürfnis, zumal der Begriff "Ruhrwasser" nicht aus der Konzeption des Markentextes herausgegriffen und seine Bedeutung für möglicherweise zukünftig in

der Wasserwirtschaft tätige Unternehmen betont werden. Auf Grund der interpretationsbedürftigen Mehrdeutigkeit der Wortfolge bestehe auch eine ausreichende

Unterscheidungskraft.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Sie hat im Verfahren die Farben, in denen die angemeldete Marke eingetragen

werden soll, konkretisiert. Danach sind der Markenteil „Ruhrwasser“ in der Farbe

Blau mit der Nummer 280 4045 nach der RAL-Farbskala gehalten, die Markenwörter „International Wasser Management“ in der Farbe Grün mit der Nummer 180

5040 der RAL-Skala.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in vollem Umfang Erfolg, da der angemeldeten

Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Eintragungshindernisse entgegen stehen.

1.

Die jetzige Beschwerdeführerin ist durch Vermögensübertragung Gesamtrechtsnachfolgerin der Anmelderin und ursprünglichen Beschwerdeführerin geworden (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 iVm § 3 Abs. 1 Nr. 2; §§ 174 Abs.1, 176

Abs.1, 20 UmwG). Da ein Umschreibungsantrag gestellt worden ist, ist die

Beschwerdeführerin gem § 28 Abs. 2 S.1 und 2 MarkenG befugt, die

Rechte aus der Anmeldung geltend zu machen (Ströbele/Hacker MarkenG,

7. Aufl. Rn 13 zu § 28).

2.

Die Wortfolge "RUHRWASSER INTERNATIONAL WATER MANAGE-

MENT" verfügt über die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8

Abs. 2 Nr.1 MarkenG.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke

innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden

(st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; BGH GRUR 2001,

1153, 1154 – antiKALK). Kann einem Zeichen ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender

Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich auch sonst um eine

verständliche Wortfolge der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (BGH GRUR

2001, 1153 antiKALK; BGH WRP 2001, 1082, 1083 – marktfrisch; BGH

GRUR 2001, 1043 – Gute Zeiten – schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001

1042 - REICH UND SCHOEN; BGH BlfPMZ 2001, 398 – LOOK). Die Unterscheidungskraft ist dabei zum einen im Hinblick auf die angemeldeten

Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei hier auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen

abzustellen ist (EuGH MarkenR 2003, 187ff – Linde, Winward und Rado,

Rn. 41; EuGH MarkenR 2004, 116 ff Rn. 50 – Waschmittelflasche). Von

diesen Grundsätzen ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft

von Wortfolgen wie in der angemeldeten Marke, Slogans oder Redewendungen auszugehen, ohne dass gegenüber anderen Wortmarken unterschiedliche Anforderungen an die Unterscheidungskraft gerechtfertigt sind

(BGH GRUR 2002, 1070 – Bar jeder Vernunft m.w.N). Auch hier ist stets

auf das durch die Wörter gebildete Ganze, dh auf die Gesamtwahrnehmung

dieser Wortzusammenstellung durch die angesprochenen Verkehrskreise,

abzustellen und danach zu fragen, ob ein nicht unterscheidungskräftiger

beschreibender oder werblicher Charakter auch der Wortkombination insgesamt zu entnehmen ist (EuGH GRUR Int. 2005, 135 ff, 137 – Maglite, Rn.

20 m.w.N; GRUR 2001, 1145, 1147, Rn. 40 – Baby-dry; GRUR 2004, 943,

945, Rn 35 – SAT.2; BGH GRUR 2001, 2001 162, 163 – RATIONAL SOFT-

WARE CORPORATION; GRUR 2002, 64,65 – AC). Danach verfügt die

Wortfolge "RUHRWASSER INTERNATIONAL WATER MANAGEMENT"

über die erforderliche Unterscheidungskraft, insbesondere erschöpft sich

die Zusammenstellung der Wörter nicht in einer bloßen Aneinanderreihung

der einzelnen Angaben ohne individuell prägenden Eindruck und bildet

auch keinen eigenen (Gesamt-)Begriff, der als solcher wiederum lediglich

eine beschreibende oder rein werbliche Aussage vermittelt (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 136).

Das Zeichen besteht aus den Wortbestandteilen "RUHRWASSER", "IN-

TERNATIONAL", "WATER" und "MANAGEMENT". Hierbei kann zunächst

unterstellt werden, dass die angesprochenen inländischen Verkehrskreise

die deutschen Bedeutungen „Wasser“ und „Bewirtschaftung, Verwaltung“

der englischen Wörter "WATER" und "MANAGEMENT" ohne weiteres verstehen. Die maßgeblichen Verkehrskreise sind im Hinblick auf die Spezialmaterie der im Verzeichnis enthaltenen Produkte Fachleute der Wasserwirtschaft und fachlich interessierte und entsprechend informierte Endabnehmer. Diesen vermittelt das Gesamtzeichen bezogen auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen keinen rein beschreibenden Begriffsinhalt, sondern ist vielmehr von interpretationsbedürftiger Mehrdeutigkeit (vgl.

BGH a.a.O. – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Bereits der Begriff „Ruhrwasser“ stellt für die Waren und Dienstleistungen keine eindeutig

beschreibende Sachangabe dar. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich insoweit um eine Angabe über die Eignung

oder Bestimmung handelt, da nicht ersichtlich ist, inwieweit hier Besonderheiten des Wassers der Ruhr eine besondere Rolle spielen könnten, die

konkrete Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen

beschreiben. Weiterhin

ist

festzustellen, dass der Markenbestandteil

"Ruhrwasser"' keine geographische Herkunftsangabe ist. Der Auffassung,

dass die Bezeichnung „Ruhrwasser“ im Hinblick auf die Liberalisierung und

Deregulierung der Versorgungsmärkte für Strom, Wasser und Erdgas im

Bereich der Europäischen Union die geografische Festlegung des Sitzes

eines Versorgungsunternehmens sein könnte, kann nicht gefolgt werden.

Insbesondere kann „Ruhrwasser“ nicht mit der geographischen Angabe

"Ruhrgebiet" gleichgesetzt werden Der in „Ruhrwasser“ enthaltene Begriff

„Wasser“ steht der Annahme entgegen, dass es sich um den Hinweis auf

einen Unternehmenssitz handelt, eine konkrete örtliche Festlegung findet

insoweit nicht statt. Dass derartig vage Begriffe entsprechend verwendet

werden, hat weder die Markenstelle näher belegt noch ergab die Recherche

des Senats einen Anhaltspunkt hierfür. Die Fundstellen zu „Ruhrwasser“

beziehen sich entweder auf die Firma der Anmelderin oder auf Aussagen,

die Eigenschaften oder die Nutzung des Wassers der Ruhr betreffen und

beinhalten keinen Hinweis auf eine bestimmte Herkunft. Des weiteren existieren neben der Anmelderin noch weitere Unternehmen, deren Bezeichnung den Begriff „Wasser“ enthalten, so der Verein German Water e.V.,

dem die Anmelderin angehört, der britische Wasserversorger Thames Water, die Gelsenwasser AG und die Rheinwasser AG. Zu der unklaren Bedeutung des Wortes „RUHRWASSER“ kommt eine Unschärfe des Gesamtzeichens aus der nicht eindeutigen Zuordnung der einzelnen Bestandteile

des Zeichens zueinander. Die räumliche Anordnung der in dem Zeichen

enthaltenen Wörter legt zunächst nahe, dass sich der zweite Bestandteil

„INTERNATIONAL“ auf „RUHRWASSER“ bezieht, und „WATER MANAGE-

MENT“ zusammengehören sollen, da diese Begriffspaare jeweils nebeneinander in einer Zeile stehen. Insoweit erschließt sich dem angesprochenen Publikum aber die Bedeutung eines „internationalen Ruhrwassers“

nicht. Die Ruhr als ein rechter Nebenfluss des Rheins fließt nur in Nordrhein-Westfalen und hat damit eine ausschließlich regionale Bedeutung.

Betrachtet man andererseits die farbliche Trennung des Wortes „RUHR-

WASSER“ einerseits und der Wortfolge „INTERNATIONAL WATER

MANAGEMENT“ andererseits, ist nicht erkennbar, welche Bedeutung der

Begriff „Ruhrwasser“ in Verbindung mit einer „internationalen Wasserbewirtschaftung“ haben könnte. Dass die angemeldete Marke keinen eindeutigen Bedeutungsinhalt aufweist, zeigen auch die von der Markenstelle vorgenommenen verschiedenen Deutungen. Im Beanstandungsbescheid wird

davon ausgegangen, dass sich die von der Anmeldung erfassten Dienste

auf Managementleistungen im Bereich Wasser / Wasserwirtschaft beziehen, die sowohl international als auch in Bezug auf das Wasser der Ruhr

angeboten werden. Damit erhält die Wortfolge eine betriebswirtschaftlich

geprägte Bedeutung. Im Zurückweisungsbeschluss geht die Markenstelle

dagegen von einer technischen Bedeutung als "Ruhrwasser Internationale

Wasserbewirtschaftung" aus, ohne aber den tatsächlichen Bedeutungsgehalt dieser wörtlichen Übersetzung des Markentextes näher zu erläutern.

Um sich diesen insgesamt zu erschließen, etwa auch im Sinne der in der

Beschwerdebegründung vorgenommenen Interpretation, dass es sich um

eine grenzüberschreitende Wasserbewirtschaftung, beispielsweise wasserarmer Regionen, mit Ruhrwasser handelt, bedürfte es in jedem Fall erheblicher weiterer gedanklicher Schritte, wobei der jeweils ermittelte Sinngehalt

im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine konkrete Sachangabe beinhaltet, so dass die Marke vom Verkehr als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird.

Hinzu kommt, dass die Wortfolge „RUHRWASSER“ INTERNATIONAL

WATER MANAGEMENT“ in der angemeldeten Marke sowohl eine farbige

als auch eine grafische Ausgestaltung besitzt, auf die ihr Schutzgegenstand

beschränkt ist (vgl BGH GRUR 2004, 683, 684 „Farbige Arzneimittelkapsel“). Die konkret verwendeten Gestaltungsmittel, nämlich die größenmäßige Hervorhebung des Buchstaben „W“ in „RUHRWASSER“ und in

„WATER“ sowie die Zweifarbigkeit, die durch die Farben Blau und Grün auf

das Element Wasser Bezug nimmt,

liegen noch

im Rahmen des

Werbeüblichen. Diese Ausgestaltung könnte weder allein noch

in

Kombination mit

einer

sachbeschreibenden Wortfolge

die

Unterscheidungskraft begründen (vgl BGH GRUR 2001, 1153 „anti KALK“

mwNachw). Zusammen mit der Wortkombination

„RUHRWASSER

INTERNATIONAL WATER MANAGEMENT“, die keinen beschreibenden

Inhalt hat, verstärken diese grafischen Elemente aber den Charakter einer

in dieser konkreten Gestaltung und Farbgebung unterscheidungskräftigen

Marke (vgl. BPatG Beschluss vom 25. Januar 2005, 24 W (pat) 87/04

- prima SUN).

3.

Aus den genannten Gründen steht der Eintragung der angemeldeten Wortfolge auch nicht das Eintragungshindernis des § 8 Abs.2 Nr.2 MarkenG

entgegen. Nach dieser Vorschrift sind solche Marken von der Eintragung

ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr

unter anderem zur Bezeichnung der Beschaffenheit, des Wertes oder zur

Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistungen dienen

können. Wie oben ausgeführt, kann der Marke insoweit keine konkrete

sachbeschreibende Aussage zugeordnet werden, so dass Anhaltspunkte

dafür, dass Dritte gegenwärtig oder künftig ein legitimes Interesse an der

beschreibenden Verwendung der angemeldeten Marke für diese Waren

und Dienstleistungen haben könnten, nicht erkennbar sind.

Grabrucker

Baumgärtner

Fink

Cl