Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 25.01.2005 – 24 W (pat) 219/02
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 219/02 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 2 040 387
hier: Antrag auf Umschreibung 6.70
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 25. Januar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß der Markenabteilung 9.1 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
26. Juli 2002 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Für die Wortmarke 2 040 387 „UEXKÜLL & STOLBERG“ sind als Inhaber
„S…;
S1…;
H…;
K…;
V…;
F…;
B…“
eingetragen. Herr S… ist im Jahr 1998 verstorben.
Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2001 haben die Inhaber der Marke beim Deutschen
Patent- und Markenamt beantragt, die Marke auf die U… GbR,
B…Straße
in H,
umzuschreiben.
Zur
Begründung
führen
sie
aus, die Marke sei auf die Gesamtsozietät übertragen worden, bei der es sich um
eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) handle, die nach der geänderten
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Mitt 2001, 176) Träger von Rechten und Pflichten und damit als solche gemäß § 7 Nr 3 MarkenG Inhaberin einer
Marke sein könne.
Mit Beschluß vom 26. Juli 2002 hat die Markenabteilung 9.1 des Deutschen Patent- und Markenamts den Antrag auf Umschreibung der Marke auf die
U… GbR
in H…, zurückgewiesen. Zwar sei nach der genannten
Entscheidung des Bundesgerichtshofs neuerdings die Rechtsfähigkeit einer
Außengesellschaft bürgerlichen Rechts anzuerkennen und damit ihre Fähigkeit,
gemäß § 7 Nr 3 MarkenG Inhaberin einer Marke zu sein. Es bestünden daher
keine Zweifel an der Wirksamkeit der materiell-rechtlichen Übertragung der
Marke 2 040 387 auf die U… GbR. Dem Antrag könne
jedoch aus
formellen Gründen nicht entsprochen werden. Gemäß § 31 Abs 2 Nr 2 iVm § 5
Abs 3 u Abs 1 Nr 1 u 3 MarkenV seien für die Umschreibung einer Marke auf eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts Angaben zu allen Gesellschaftern erforderlich.
Es bestehe - auch bei Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR - kein Anlaß, auf
dieses Formerfordernis zu verzichten, da es als Korrektiv zu der gegenüber Kapital- und anderen Personengesellschaften fehlenden Registerpublizität einer GbR
diene.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Nach ihrer Auffassung
gebe es keinen schwerwiegenden Grund dafür, bei der Umschreibung einer Marke
auf eine GbR an dem Formerfordernis festzuhalten, Angaben zu allen Gesellschaftern zu verlangen. Im Vordergrund für die Anerkennung der Parteifähigkeit
der GbR stehe die vom Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung zitierte
größere Praktikabilität. Die Nennung aller Gesellschafter sei aber gerade bei
größeren BGB-Gesellschaften mit häufigen Gesellschafterwechseln, welche keinen materiell-rechtlichen Einfluß auf den Fortbestand der Gesellschaft hätten, ein
überflüssiger Formalismus, der außerdem einen zusätzlichen Arbeitsaufwand für
das Patentamt bedeute.
Die Anmelder beantragen (sinngemäß),
den angefochtenen Beschluß der Markenabteilung aufzuheben
und zu verfügen, daß die Marke auf die
„U… GbR,
B…straße in H…, umgeschrieben wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller hat in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats stehen der beantragten Umschreibung nicht mehr die von der
Markenabteilung angenommenen formalen Hindernisse entgegen.
Mit ihrem Antrag vom 11. Juli 2001 begehren die Antragsteller die Eintragung des
Übergangs der Marke 2 040 387 von den als Inhabergemeinschaft eingetragenen
(mehreren)
Inhabern auf eine GbR, die U… GbR, Hamburg. Wie
die Markenabteilung zutreffend festgestellt hat, wird mittlerweile, entgegen der
früher herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl AmtlBegrd
BlPMZ 1994 - Sonderheft - S 63; BGH GRUR 2000, 1028, 1030 „Ballermann“),
allgemein anerkannt, daß die sog „(Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts“
partei- und rechtsfähig
ist und sie deshalb als solche, dh als eigenes
Rechtssubjekt und nicht nur ihre Gesellschafter, gemäß § 7 Nr 3 MarkenG Inhaber
einer Marke sein kann (vgl BGH MarkenR 2001, 129; NJW 2002, 1207; BPatG
GRUR 2004, 1030, 1031 f „Markenregisterfähigkeit einer GbR“; Starck MarkenR
2001, 89, 90; Schmidt NJW 2001, 993, 998; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl, § 7
Rdn 34 ff; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl, § 7 Rdn 12 ff; Ekey/Klippel, MarkenR,
Des weiteren ist der Markenabteilung darin zu folgen, daß das Begehren der eingetragenen Markeninhaber als Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs gemäß § 27 Abs 3 MarkenG, § 28 DPMAV (bis 31. Mai 2004 § 31 MarkenV) zu beurteilen ist und nicht als Antrag auf Eintragung einer Änderung des Namens der
Markeninhaber iSd § 27 DPMAV (bis 31. Mai 2004 § 46 MarkenV) oder eines sonstigen auf Berichtigung der eingetragenen Inhaberangaben gerichteten Antrags.
Denn die Anmeldung der Marke erfolgte ursprünglich, mangels eines im Anmeldeantrag erkennbaren dahingehenden Willens, nicht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter Angabe der einzelnen Gesellschafter (§ 5 Abs 3 Satz 2 MarkenV aF), sondern ausdrücklich für die im Anmeldeantrag angegebenen mehreren
Personen als Anmeldergemeinschaft (§ 5 Abs 3 Satz 1 MarkenV aF). Dem entspricht auch das Vorbringen in dem Umschreibungsantrag vom 11. Juli 2001, wonach die Marke (von den eingetragenen - mehreren - Inhabern) auf die Gesamtsozietät übertragen worden sei, bei der es sich um eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts handle. Damit liegt der Fall eines echten Rechtsübergangs vor, also
ein Wechsel in der Rechtsperson des Markeninhabers von den eingetragenen
- mehreren - natürlichen Personen auf die Uexküll & Stolberg GbR, welche als Anwaltssozietät eine rechtsfähige Außengesellschaft darstellt, die durch Teilnahme
am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (vgl Palandt, BGB,
64. Aufl, § 705 Rdn 33 u 49).
Der beantragten Eintragung des Übergangs des Markenrechts auf die GbR in das
Register stehen jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt - anders als noch im Zeitpunkt der
Entscheidung der Markenabteilung - nicht mehr die Bestimmungen der MarkenV
entgegen. Am 1. Januar 2005 sind verschiedene Änderungen der MarkenV in
Kraft getreten, welche die Eintragung einer GbR als Anmelder bzw Inhaber einer
Marke ausdrücklich vorsehen und im einzelnen regeln, mit welchen Angaben eine
GbR in das Register eingetragen wird bzw welche Angaben hierfür in der Anmeldung oder im Umschreibungsantrag erforderlich sind (vgl BGBl 2004, Teil I, Nr 70,
S 3532 ff). Mit diesen Bestimmungen hat der Verordnungsgeber die Unklarheiten
darüber beseitigt, in welcher Form eine als rechts- und parteifähig anzuerkennende GbR angesichts ihrer fehlenden Registerpublizität in das Markenregister als
Inhaber einer Marke eingetragen werden kann, damit den insoweit bestehenden
Erfordernissen des Markenregisters genügt wird, die Identifizierbarkeit und den
Nachweis der Legitimation des Markeninhabers zu gewährleisten sowie die Kontaktaufnahme mit ihm zu erleichtern (vgl BPatG aaO „Markenregisterfähigkeit einer GbR“). So sieht § 5 Abs 1 Nr 2 MarkenV (nF) für den Fall, daß Anmelder eine
GbR ist, vor, daß zusätzlich zum Namen der Gesellschaft, der Bezeichnung ihrer
Rechtsform und ihrer Anschrift (§ 5 Abs 1 Nr 2 u 3 MarkenV) der Name und die
Anschrift mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters anzugeben
ist. Gemäß § 28 Abs 2 Nr 3 DPMAV iVm § 5 Abs 1 Nr 2 MarkenV (nF) muß auch
ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs diese Angaben für eine GbR als
Rechtsnachfolger enthalten. Außerdem wird bei einer GbR als Inhaber der Marke
gemäß § 25 Nr 15 MarkenV (nF) neben dem Namen und Wohnsitz oder Sitz der
GbR auch der Name und Wohnsitz des benannten vertretungsberechtigten Gesellschafters in das Register eingetragen. Die Bestimmung des § 5 Abs 3 Satz 2
MarkenV (aF), wonach Satz 1 dieses Absatzes auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts gilt und demzufolge für die beantragte Eintragung einer GbR als
Markeninhaber Name und Anschrift aller Gesellschafter angegeben werden müssen, ist hingegen gestrichen worden.
Nachdem weitere - unausräumbare - Gründe, die der Fortsetzung des Umschreibungsverfahrens entgegenstehen würden, nicht ersichtlich sind, war der angefochtene, den Umschreibungsantrag zurückweisende Beschluß der Markenabteilung aufzuheben.
Der Senat sah jedoch keinen Anlaß, dem mit der Beschwerde darüber hinaus
verfolgten Begehren nachzukommen und die beantragte Umschreibung auf die
Rechtsnachfolgerin, die U… GbR, selbst zu verfügen. Das Gericht,
das auf eine Beschwerde im Rahmen der gestellten Anträge den angefochtenen
Beschluß in sachlicher und rechtlicher Hinsicht überprüft, entscheidet im Falle der
Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde zwar regelmäßig selbst in der Sache (§ 70 Abs 1 u 3 MarkenG). Gemäß § 70 Abs 3 Nr 1 MarkenG kann das Gericht die angefochtene Entscheidung jedoch auch aufheben, ohne selbst in der
Sache zu entscheiden, soweit das Patentamt in der Sache selbst noch nicht entschieden hat. Hiervon macht der Senat Gebrauch, nachdem die Markenabteilung
über den Umschreibungsantrag, insbesondere nach den geänderten Bestimmungen der MarkenV, noch nicht abschließend entschieden hat. Das Umschreibungsverfahren ist daher vor der Markenabteilung fortzusetzen.
Dr. Ströbele
Guth
Kirschneck
Bb