Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 31.01.2005 – 30 W (pat) 119/03
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 119/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die angegriffene Marke 399 67 952
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 31. Januar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 24. Januar 2003 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 399 67 952 aufgrund
des Widerspruchs aus der Marke 824 560 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 24. Januar 2003 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1
Nr. 2 MarkenG zwischen der angegriffenen Marke 399 67 952 und der
Widerspruchsmarke 824 560 festgestellt und die Löschung der angegriffenen
Marke angeordnet.
Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- unf fristgerecht
Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch
aus der og Marke zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher
auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch
erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des
Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn. 46).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Dr. Buchetmann
Winter
Hartlieb
Hu