Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 31.01.2005 – 30 W (pat) 119/03

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 119/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die angegriffene Marke 399 67 952

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 31. Januar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 24. Januar 2003 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 399 67 952 aufgrund

des Widerspruchs aus der Marke 824 560 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 24. Januar 2003 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1

Nr. 2 MarkenG zwischen der angegriffenen Marke 399 67 952 und der

Widerspruchsmarke 824 560 festgestellt und die Löschung der angegriffenen

Marke angeordnet.

Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- unf fristgerecht

Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch

aus der og Marke zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher

auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch

erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des

Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn. 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Dr. Buchetmann

Winter

Hartlieb

Hu