Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 02.02.2005 – 26 W (pat) 313/00
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 313/00 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 03 647.0
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 2. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert
sowie der Richter Kraft und Reker 10.99
beschlossen:
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für
die Waren „Möbel, Stilmöbel, Stilschränke“ angemeldete dreidimensionale Marke
(Abbildung einer Schrankwand) wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.
Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Beschwerdeschrift
enthielt eine Erklärung, die den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts ermächtigte, die „fällige“ Beschwerdegebühr von einem bestimmten
Konto abzubuchen. Dieser unbezifferte Abbuchungsauftrag wurde zunächst vom
Rechtspfleger als rechtsunwirksam und die nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgte Abbuchung der Beschwerdegebühr damit als verspätet beanstandet. Nachdem die (dieses Problem betreffende) Entscheidung 33 W (pat) 434/02 (Mitt 2004,
451) ergangen war, hat der Rechtspfleger seine Bedenken fallen gelassen und
festgestellt, dass die Zahlung der Beschwerdegebühr rechtzeitig erfolgt ist.
Die Anmelderin, die ihr Rechtsmittel zurückgenommen hat, beantragt nunmehr die
Rückzahlung der Beschwerdegebühr.
II.
Das Rückzahlungsbegehren konnte keinen Erfolg haben, weil die gesetzlichen
Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs 3 MarkenG kommt
zunächst in Betracht, wenn ein Rechtsgrund für die Zahlung der Gebühr fehlt. Das
gilt zB für eine gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt geltende Beschwerde. Da im vorliegenden Fall die Beschwerdegebühr jedoch als rechtzeitig
gezahlt anzusehen ist, wurde die Beschwerde rechtswirksam eingelegt, so dass
die Gebühr mit der Einlegung verfallen ist. Daran ändert auch die spätere Rücknahme der Beschwerde nichts. Besondere Umstände, die aus Billigkeitsgründen
eine Rückzahlung der Gebühr gebieten könnten, liegen nicht vor (vgl dazu
Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl. § 71 Rdnr 51 ff; 57).
Albert
Reker
Kraft
Bb