Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 02.02.2005 – 26 W (pat) 313/00

26. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 313/00 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 03 647.0

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 2. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert

sowie der Richter Kraft und Reker 10.99

beschlossen:

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für

die Waren „Möbel, Stilmöbel, Stilschränke“ angemeldete dreidimensionale Marke

(Abbildung einer Schrankwand) wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Beschwerdeschrift

enthielt eine Erklärung, die den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts ermächtigte, die „fällige“ Beschwerdegebühr von einem bestimmten

Konto abzubuchen. Dieser unbezifferte Abbuchungsauftrag wurde zunächst vom

Rechtspfleger als rechtsunwirksam und die nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgte Abbuchung der Beschwerdegebühr damit als verspätet beanstandet. Nachdem die (dieses Problem betreffende) Entscheidung 33 W (pat) 434/02 (Mitt 2004,

451) ergangen war, hat der Rechtspfleger seine Bedenken fallen gelassen und

festgestellt, dass die Zahlung der Beschwerdegebühr rechtzeitig erfolgt ist.

Die Anmelderin, die ihr Rechtsmittel zurückgenommen hat, beantragt nunmehr die

Rückzahlung der Beschwerdegebühr.

II.

Das Rückzahlungsbegehren konnte keinen Erfolg haben, weil die gesetzlichen

Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs 3 MarkenG kommt

zunächst in Betracht, wenn ein Rechtsgrund für die Zahlung der Gebühr fehlt. Das

gilt zB für eine gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt geltende Beschwerde. Da im vorliegenden Fall die Beschwerdegebühr jedoch als rechtzeitig

gezahlt anzusehen ist, wurde die Beschwerde rechtswirksam eingelegt, so dass

die Gebühr mit der Einlegung verfallen ist. Daran ändert auch die spätere Rücknahme der Beschwerde nichts. Besondere Umstände, die aus Billigkeitsgründen

eine Rückzahlung der Gebühr gebieten könnten, liegen nicht vor (vgl dazu

Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl. § 71 Rdnr 51 ff; 57).

Albert

Reker

Kraft

Bb