Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 11.05.2004 – 33 W (pat) 434/02

33. Senat

Zitiert von 4 Entscheidungen 9 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 434/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Erinnerungssache

… 10.99

betreffend die Markenanmeldung 399 82 365.4

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 11. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker

beschlossen:

1. Auf die Erinnerung der Anmelderin wird der Beschluss der

Rechtspflegerin des Bundespatentgerichts vom 24. Februar 2003 aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die Beschwerde der Anmelderin

gegen den Beschluss der Markenstelle des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 3. September 2002 wirksam eingelegt

worden ist.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

G r ü n d e

I

Am 27. Dezember 1999 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke

DEUTSCHE HEIMTIER

für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

Kl. 16: Drucksachen, Zeitschriften, Bücher, Kataloge.

Kl. 35: Vorbereitung und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen; Werbung

für Dritte, Unternehmensberatung für Messen, Vermietung von Messeständen und

-einrichtungen, Werbemittel, Marktforschung.

Mit Beschluss vom 3. September 2002 hat die Markenstelle für Klasse 35 durch

ein Mitglied des Patentamts die Anmeldung nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG zurückgewiesen. Der Beschluss ist den Vertretern der Anmelderin am

18. Oktober 2002 zugestellt worden. Mit am 14. November 2002 eingegangenen

Schriftsatz haben die Vertreter der Anmelderin gegen den Zurückweisungsbeschluss Beschwerde eingelegt. Der Beschwerdeschriftsatz enthält folgende Erklärung:

"Es wird beantragt, die amtliche Beschwerdegebühr von unserem

Konto Nr. 408 902 900 abzubuchen."

Das Patentamt hat keine Abbuchung vorgenommen. Auf einer Kopie des Beschwerdeschriftsatzes befindet sich folgender Vermerk eines Mitarbeiters der

Zahlstelle des Patentamts: "Der Betrag wurde nicht angegeben". Auch auf einen

nach Ablauf der Beschwerdefrist erneut eingereichten - bezifferten - Abbuchungsauftrag hin hat das DPMA keine Abbuchung vorgenommen.

Nach Anhörung der Anmelderin hat der Senat durch eine Rechtspflegerin mit Beschluss vom 24. Februar 2003 festgestellt, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt. Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Anmelderin, mit der sie beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben,

festzustellen, dass die Beschwerde rechtzeitig eingelegt worden ist.

Zur Begründung führt sie aus, dass das Deutsche Patent- und Markenamt eine

"einheitliche Institution" sei und daher alle bei einer Stelle der Behörde vorliegenden Informationen als auch bei der gesamten Behörde vorliegend anzusehen

seien. Aus der Gesamtbetrachtung des Abbuchungsauftrags zusammen mit dem

Beschwerdeschriftsatz sei jedoch eindeutig erkennbar, dass es sich nicht etwa um

eine Beschwerde im Löschungsverfahren, sondern um eine solche handele, für

die gemäß Nr. 431 200 des Gebührenverzeichnisses eine Gebühr in Höhe von

200,-- EUR zu entrichten sei. Außerdem seien die Beschwerde und der gleichzeitig mit ihr erteilte Abbuchungsauftrag dem einzig in Betracht kommenden Beschluss vom 3. September 2002 in der Akte zuzuordnen, der in der Rechtsmittelbelehrung den o.g. Gebührencode und die entsprechende Gebührenhöhe benenne. Durch die Betreffsangaben in der Beschwerdeschrift habe sich damit für

das Patentamt als einheitliche Behörde eindeutig die Höhe der zu zahlenden und

daher abzubuchenden Beschwerdegebühr ergeben. Alle für die Abbuchung erforderlichen Informationen hätten dem Amt vorgelegen, insbesondere das Konto, das

Aktenzeichen, die Bezeichnung des Anmelders und der Verwendungszweck "Beschwerdegebühr". Auch aus den Mitteilungen des Präsidenten des Deutschen

Patent- und Markenamts Nr. 2/90 und 3/01 und dem darin Bezug genommenen

Formblatt V 1244 ergebe sich schon deshalb keine Verpflichtung zur Angabe des

Betrags, weil das Formblatt nach dem Inhalt der Mitteilungen nicht zwingend verwendet werden müsse, so dass es sich bei der im Formblatt vorgesehenen Betragsangabe nur um eine Sollbestimmung handeln könne. Es werde nicht verlangt,

dass der Abbuchungsauftrag sämtliche im Vordruck vorgesehenen Angaben enthalte, vielmehr genügten die Angaben, die eine Zuordnung der Einzelbeträge ermöglichten, was vorliegend der Fall sei. Andernfalls hätte in der Rechtsmittelbelehrung angegeben werden müssen, dass die Beschwerde bei unterlassener

Nennung des Gebührenbetrags als nicht eingelegt gelte.

Der Senat hat dem Präsidenten des Deutschen Patentamt- und Markenamts anheim gegeben, dem Beschwerdeverfahren nach § 68 Abs. 2 MarkenG beizutreten.

Er hat den Beitritt erklärt und in seiner Stellungnahme auf § 1 Abs. 2 PatKostZV

hingewiesen. Nach dieser Vorschrift sei das Patentamt ermächtigt, die bei der

Zahlung einer Gebühr erforderlichen Angaben im Blatt für Patent- Muster- und

Zeichenwesen bekannt zu machen, sie also rechtsverbindlich vorzuschreiben.

Bereits in seiner Mitteilung Nr. 2/90 (BlfPMZ 1990, 1), in die der Vordruck V1244

mit einbezogen sei und die noch heute gelte, habe er die erforderlichen Angaben

für die Zahlung mittels Übersendung eines Abbuchungsauftrags bekannt gemacht.

Hierzu gehörte nach dem Inhalt des Vordrucks die Ausweisung des konkret abzubuchenden Betrags unter Angabe der jeweiligen Gebührennummer.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

1. Die Erinnerung ist begründet.

Die Beschwerde der Anmelderin ist wirksam eingelegt worden. Insbesondere ist

die Beschwerdegebühr durch den Abbuchungsauftrag rechtzeitig entrichtet worden, so dass die in § 6 Abs. 2 PatKostG für den Fall der nicht rechtzeitig vorgenommenen Zahlung vorgesehene Rechtsfolge nicht eingetreten ist. Die im Beschwerdeschriftsatz enthaltene Erklärung "Es wird beantragt, die amtliche Beschwerdegebühr von unserem Konto Nr. 408 902 900 abzubuchen" stellt einen

wirksamen Abbuchungsauftrag i.S.d. § 1 Nr. 4 PatKostZV in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung (im folgenden: a.F.) dar. Nach Auffassung des

Senats war es für die Wirksamkeit eines Abbuchungsauftrags, mit dem bis 2003

Kosten in patentamtlichen Verfahren entrichtet werden konnten, nicht zwingend

erforderlich, dass dieser eine Angabe des zu zahlenden Betrags enthielt. Dies gilt

jedenfalls für die Zahlung von Gebühren für ein Rechtmittel oder einen

Rechtsbehelf.

a) Entgegen der Stellungnahme des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts war eine Betragsbezifferung im Abbuchungsauftrag nicht rechtsverbindlich vorgeschrieben. Weder das Patentkostengesetz noch die Patentkostenzahlungsverordnung enthielt eine ausdrückliche Bestimmung über die Angabe des

konkreten Betrags im Abbuchungsauftrag oder in der Einzugsermächtigung. Das

Deutsche Patent- und Markenamt oder sein Präsident hat bis heute auch keine

Bekanntmachung erlassen, die den Gebühreneinzahler zur Angabe des Betrags

verpflichtet. Zwar enthält der vom Präsidenten genannte § 1 Abs. 2 PatKostZV

eine Bestimmung, nach der das Deutsche Patent- und Markenamt bekannt macht,

welche Angaben bei der Zahlung erforderlich sind. Diese Regelung besteht jedoch

erst seit dem Inkrafttreten der Patentkostenzahlungsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BlfPMZ 2002, 70) am 1. Januar 2002 (s.a. inzwischen geänderte Fassung in der Verordnung vom 15. Oktober 2003, BlfPMZ 2003, 409). Die vom Präsidenten in seiner Stellungnahme in Bezug genommene Mitteilung Nr. 2/90 vom

15. Dezember 1989 (BlfPMZ 1990, 1) konnte daher nicht auf der Grundlage dieser

Vorschrift veröffentlicht worden sein, sofern sich die Vorschrift nicht ohnehin nur

auf Sammelzahlungen bezieht. Im Übrigen wird durch § 1 Abs 2 PatKostZV zum

Ausdruck gebracht, dass die Ausgestaltung der Zahlungsmodalitäten nicht etwa

der Organisationsgewalt des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts

unterfällt, sondern aufgrund gesetzlicher oder verordnungsrechtlicher Bestimmungen erfolgt.

Zur Zeit der Einführung des Abbuchungsauftrags und der aus diesem Anlass veröffentlichen Mitteilung sah die damals geltende Gebührenzahlungsverordnung

vom 5. September 1968 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 7. Dezember 1989 (BlfPMZ 1990, 3) in § 1 Nr. 4 nur vor, dass der Präsident des Deutschen

Patentamts bekannt macht, welches Kreditinstitut ermächtigt ist, Abbuchungskonten zu führen. Aus dem Umkehrschluss zu dieser Bestimmung und aus § 3

Abs. 1 des damals geltenden Patentgebührengesetzes vom 18. August 1976

(BlfPMZ 1976, 257), wonach der Bundesminister der Justiz ermächtigt war, durch

Rechtsverordnung Bestimmungen darüber zu erlassen, welche Zahlungsformen

der Barzahlung gleichgestellt werden, ergab sich, dass das Patentamt oder sein

Präsident zum Erlass weitergehender Bestimmungen, in welcher Form auch immer, gerade nicht ermächtigt war (vgl. hierzu auch § 1 Abs. 2 Nr. 2 des heute geltenden Patentkostengesetzes, BlfPMZ 2002, 14).

Die Mitteilung Nr. 2/90 des Präsidenten des Deutschen Patentamts konnte daher

nur eine öffentliche Äußerung einer Behörde darstellen, aus der sich keine

Rechtsfolgen für die Zulässigkeit von Zahlungen ableiten lassen. Es wäre nicht mit

dem Gebot der Rechtssicherheit vereinbar, wenn die erst seit dem 1. Januar 2002

nach § 1 Abs. 2 PatKostZV möglicherweise bestehende Befugnis des Patentamts

zur Bekanntgabe der für die Zahlung erforderlichen Angaben "automatisch" eine

über 10 Jahre alte Mitteilung zu Lasten der Gebührenzahler in den Rang einer

solchen Bekanntgabe erheben würde, welcher rechtlichen Natur diese auch immer

sein mag. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob aus der Mitteilung und dem darin in Bezug genommenen Formblatt V1244 überhaupt die für die

Wirksamkeit des Abbuchungsauftrags zwingende Notwendigkeit der Betragsangabe ausreichend zu entnehmen ist.

b) Der Senat verkennt allerdings nicht, dass sich aus dem Charakter eines Massengeschäfts, in dem Zahlungen an das Patentamt erfolgen und dort zu bearbeiten sind, wie auch aus der mangelnden Beitreibbarkeit patentamtlicher Gebührenschulden gewichtige Gründe ergeben, die durchaus für das Erfordernis einer Bezifferung des Betrags sprechen können.

aa) Das Deutsche Patent- und Markenamt verwaltet fast 700.000 eingetragene

Marken. Jährlich kommen z.Z. etwa 75.000 Anmeldungen nationaler Marken,

Schutzgesuche für international registrierte Marken und Widerspruchsverfahren

sowie zusätzlich Nebenverfahren in entsprechenden Größenordnungen neu hinzu

(vgl. BlfPMZ 2004, 90). Allein für markenrechtliche Verfahren sind im Gebührenverzeichnis zum Patentkostengesetz 39 Gebührentatbestände enthalten, die,

wenngleich einige Gebührenarten betragsmäßig identisch sind, mit den Kosten

nach der Verwaltungskostenverordnung in der o.g. Vielzahl anhängiger markenrechtlicher Verfahren zu entrichten sind. Daneben verwaltet das Amt mit einer

zentralen Geldstelle weitere Schutzrechtsarten, unter denen der Patentbereich mit

ähnlichen Anmeldezahlen und dem System jährlich fällig werdender, im Betrag

steigender Jahresgebühren besonders hervorsticht. Diese dem Verordnungsgeber, zugleich Aufsichtsbehörde des Deutschen Patent- und Markenamts, bekannten tatsächlichen Verhältnisse sprechen dafür, dass jede Gebührenentrichtung

beim Patentamt von Natur aus so klar und vollständig sein muss, dass die verfahrens- und betragsmäßige Erfassung und Zuordnung ohne verzögernde Ermittlungen gewährleistet ist. Schon aus Gründen des reibungslosen Betriebs der Registerbehörde kann der Verordnungsgeber keine ausfüllungs- und interpretationsbedürftigen Zahlungshandlungen oder -erklärungen gewollt haben.

bb) Auch aus Gründen der Rechtssicherheit musste der Verordnungsgeber dies

vermeiden wollen. Denn patentamtliche Gebühren sind in der Regel nicht beitreibbar, an ihre Nichtzahlung knüpfen sich vielmehr für den Gebührenschuldner

nachteilige Rechtsfolgen, über deren Eintritt oder Nichteintritt er frei entscheiden

kann (§§ 6 Abs. 2, 10 Abs. 2 PatKostG, vgl. a. Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., Einl –

PatKostG, Rdn. 30, § 10 PatKostG, Rdn. 23). Daher dürfen die Patentbehörden

dem Gebühren-"Schuldner“ nicht darin entgegenkommen, dass sie im Zweifel

einen Zahlungswillen annehmen. Da die Gebührenzahlung zumeist unmittelbare

Voraussetzung für die Wirksamkeit von Verfahrenshandlungen oder den Bestand

des Schutzrechts bzw. der Schutzrechtsanmeldung ist, wirkt sie sich zugunsten

des Schutzrechtsinhabers aus, damit aber zugleich zu Lasten eines etwaigen

Verfahrensgegners und der Allgemeinheit bzw. der Mitkonkurrenten, die das Ausschließlichkeitsrecht zu beachten haben. Nur eine sicher dokumentierbare und

von der Nichtzahlung abgrenzbare Zahlungshandlung kann daher im erkennbaren

Interesse des Verordnungsgebers liegen. Diese Gesichtspunkte sprechen dafür,

dass die Entrichtung patentamtlicher Gebühren aus sich heraus so deutlich und

vollständig sein muss, dass der Geldbetrag zu dem in § 2 PatKostZV bestimmten

Zahlungstag sicher vereinnahmt werden kann. Der Gebührenschuldner darf nach

der Handlung, die eine Zahlungsbewirkung i.S.d. § 1 PatKostZV darstellt, keine

Einwirkungsmöglichkeit mehr auf den Geldbetrag haben, etwa, indem er mit einem

Erstattungsantrag wirksam geltend macht, dass er in Unkenntnis einer Gebührenerhöhung einen niedrigeren Betrag habe zahlen wollen und ihm das Schutzrecht

den höheren Betrag nicht mehr wert sei.

c) Dennoch bestehen überwiegende Gründe, die jedenfalls bei der Entrichtung

einer Rechtmittel- oder Rechtsbehelfsgebühr für die Zulässigkeit eines unbezifferten Abbuchungsauftrags sprechen. So dürfen die Patentbehörden einen Zahlungswillen des Gebührenschuldners zwar nicht einfach vermuten (s.o.), ist jedoch

ein grundsätzlicher Zahlungswille durch Einreichung eines unterzeichneten Abbuchungsauftrags erst einmal dokumentiert und geht es nur noch um den vergessenen oder z.B. unleserlichen Betrag, so erscheint es unproblematisch, im Wege der

Auslegung davon auszugehen, dass der Gebührenzahler im Zweifel den gesetzlich vorgesehen Gebührenbetrag entrichten will. Auch der 5. Senat des Bundespatentgerichts hat erkennen lassen, dass er bereit ist, die Betragsangabe zugunsten des Anmelders auszulegen, sofern dies den Rahmen der Auslegungsmöglichkeiten nicht überschreitet (BPatGE 44, 180, 182 u. – Abhaken, vgl. a. BGH

GRUR 1974, 212 – Spiegelreflexkamera zu der in engen Grenzen möglichen Vervollständigung von Prioritätsangaben). Dabei sah der 5. Senat die Auslegungsmöglichkeiten als überschritten an, wenn im Abbuchungsauftrag zwar ein konkreter Betrag aufgeführt wird, dieser jedoch nach seiner Höhe nicht zur Abdeckung

der Gebühr ausreicht. Dies kann jedoch anders zu beurteilen sein, wenn der Gebührenschuldner in einem unbezifferten Abbuchungsauftrag erkennen lässt, dass

er den gesetzlich vorgeschriebenen Betrag zahlen werde und dies bei der nach

§ 1 Abs. 1 Nr. 4 PatKostZV a.F. vorgeschriebenen Kontodeckung und Unwiderruflichkeit des Abbuchungsauftrags auch durchhält. Selbst das Deutsche Patent- und

Markenamt ergänzt nach Kenntnis des Senats in Fällen, in denen aus der Sicht

des jeweiligen Sachbearbeiters ein eindeutig erkennbarer Wille des Gebührenzahlers vorliegt, unvollständige Angaben auf Abbuchungsaufträgen und Einzugsermächtigungen. Hierin ist allerdings - wie der Senat bereits im Anheimgabebeschluss vom 18. November 2003 betont hat - ein gewisser Widerspruch zwischen der Rechtsauffassung des Präsidenten und dem Verhalten seiner Mitarbeiter zu sehen, da eine solche Betragsergänzung die "Gültigmachung" eines aus

- der Sicht des Präsidenten - unzulässigen Abbuchungsauftrags und damit in kontradiktorischen Verfahren einen Verstoß gegen die Neutralitätspflicht des Patentamts zugunsten des Zahlungspflichtigen darstellen dürfte.

d) Auch die Verwendung des Begriffs „Abbuchungsauftrag“ in der Patentkostenzahlungsverordnung spricht eher dafür, dass die konkrete Bezifferung des Geldbetrags nicht erforderlich ist. Denn ein Abbuchungsauftrag i.S.d. Abkommens über

den Lastschriftverkehr vom 12. Dezember 1995 ist ein Zahlungsinstrument, bei

dem der Gläubiger seine Forderungen einfach durch Lastschrift bei der Bank des

Schuldners einziehen kann, die aufgrund des ihr vom Schuldner erteilten Abbuchungsauftrags zur Einlösung der Lastschriften verpflichtet wird. Ein solches

Zahlungsinstrument ist gegenüber anderen Zahlungsarten erst dann attraktiv,

wenn es im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung zwischen Gläubiger

und Schuldner für eine Mehrzahl von zukünftigen und betragsmäßig noch nicht

absehbaren Einzelgeschäften angewendet wird. Dementsprechend werden Abbuchungsaufträge in der zivilrechtlichen Praxis offenbar weitestgehend unbeziffert

erteilt. So lag z.B. dem in BGHZ 72, 343 (= NJW 1979, 542) behandelten Fall folgender Abbuchungsauftrag des Schuldners an seine Bank zugrunde:

„Hiermit bitte(n) ich/wir Sie, widerruflich, die von der Firma … für mich/uns bei

Ihnen eingehenden Lastschriften zu Lasten meines/unseres Kontos - Nr. ...

einzulösen. Es ist mir/uns bekannt, dass Sie Teilzahlungen nicht leisten dürfen.“

Der Bundesgerichtshof hat diese Erklärung als unlimitierten und für die Bank

rechtsverbindlichen Abbuchungsauftrag angesehen, der sich auf sämtliche vom

Gläubiger eingehenden Lastschriften bezieht. Auch den Entscheidungen BGHZ

69, 82 (= NJW 1977, 1916) und OLG Rostock NJW - RR 1996, 882 lagen, insoweit ebenfalls unbeanstandet, unbezifferte Abbuchungsaufträge zugrunde. Auch

Palandt - Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Aufl., § 676 f, Rdn. 28, setzt für das

Abbuchungsverfahren ebenfalls eine „generelle Weisung“ voraus. Ein betragsmäßig bezifferter und damit begrenzter Abbuchungsauftrag als Grundlage für eine

Zahlung im Lastschriftverfahren ist ersichtlich unüblich. Hinzu kommt, dass in patentamtlichen Verfahren als Gläubiger eine öffentliche Behörde auftritt, der beim

Umgang mit einer ihr gewährten Befugnis zur Einlösung von Lastschriften - gegenüber einem privaten, gewinnorientiert handelnden Gläubiger - eine besondere

Integrität zugetraut werden darf. Dies spräche umso mehr für die Zulässigkeit unbezifferter Abbuchungsaufträge in patentamtlichen Verfahren.

Zwar ist die Frage der Zulässigkeit unbezifferter Abbuchungsaufträge in Verfahren

vor den Patentbehörden damit noch nicht abschließend beantwortet. Denn der in

der zivilrechtlichen Praxis verwendete Abbuchungsauftrag i.S.d. Lastschriftabkommens stimmt offensichtlich nicht mit dem Abbuchungsauftrag i.S.d. § 1 Nr. 4

PatKostZV a.F. überein. Letzterer wird vom Gebührenschuldner beim Patentamt,

also beim Zahlungsempfänger, eingereicht. Demgegenüber wird der Abbuchungsauftrag i.S.d. Lastschriftabkommens nach dessen Abschnitt 1, Nr. 1 b) dem Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen erteilt (dies war im patentamtlichen Verfahren

die Dresdner Bank). Eine nur dem Zahlungsempfänger erteilte Ermächtigung wäre

nach Abschnitt 1 Nr. 1 a) des Lastschriftabkommens hingegen als Einzugsermächtigung anzusehen. Ungeachtet der Natur der in § 1 Nr. 4 PatKostZV a.F.

geregelten Zahlungsart handelt es sich damit, soweit ersichtlich, jedenfalls um einen Sonderauftrag, der zwar auf der Basis eines der Schuldnerbank längst erteilten generellen Auftrags (vgl. Mitteilungen Nr. 2/90 und 6/92 des Präsidenten des

Deutschen Patentamts, BlfPMZ 1990, 1, re.Sp., 2. Abs.; 1992, 2 unter Ziff. 3.) abgegeben wird, der im Hinblick auf die mangelnde Beitreibbarkeit patentamtlicher

Gebühren vom Zahlungspflichtigen aber für den Einzelfall gesondert erklärt werden muss. Letztlich bleibt festzustellen, dass sich der Verordnungsgeber in § 1

Nr. 4 PatKostZV a.F. eines Begriffs aus dem Lastschrifteinzugsverfahren bedient

hat, der in der zivilrechtlichen Praxis nur als unbezifferter Abbuchungsauftrag gebräuchlich ist. Dies kann bei der Auslegung der Vorschrift nicht unberücksichtigt

bleiben.

e) Zusätzlich gilt für die Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsgebühr folgendes:

Jedem schriftlich ergehenden patentamtlichen Beschluss ist eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen. Ist für das Rechtsmittel eine Gebühr zu zahlen, so müssen

die Beteiligten darin auch über die Gebühr unterrichtet werden (§ 61 Abs. 2 Sätze

1 und 5 MarkenG, ebenso § 47 Abs. 2 Satz 1 PatG). Dann aber ist jegliche Unsicherheit über die Höhe des Betrags ausgeschlossen, wenn der Abbuchungsauftrag erkennbar der Entrichtung der Beschwerdegebühr dienen soll. Es wäre ein

übertriebener Formalismus, vom Gebührenschuldner zwingend die nochmalige

Betragsangabe zu verlangen, wenn das Patentamt sie in der zuvor ergangenen

Belehrung bereits amtlich vorgegeben hat.

Aufgrund der bereits in der patentamtlichen Akte befindlichen Betragsangabe kann

es bei solchen Zahlungen auch nicht in dem Maße darauf ankommen, dass sie

aus sich heraus so klar und vollständig sind, dass sie im patentamtlichen Massenverfahren organisatorisch bewältigt werden können. Denn spätestens ein Abgleich

mit dem Akteninhalt (etwa dem Aktenexemplar der Rechtsmittelbelehrung) würde

Klarheit über den gemeinten Betrag bringen. Zwar würde dies bei der gegenwärtigen Organisation des Patentamts mit einer zentralen Geldstelle immer noch einen

beträchtlichen Aufwand bedeuten. Dieser ist jedoch erheblich geringer einzustufen

als in den Fällen, in denen der Gebührenschuldner zwar eine bezifferte Zahlung

vornimmt, der Betrag jedoch mangels Angabe des Aktenzeichens bzw. Verwendungszwecks einem konkreten Verfahren zunächst nicht zugeordnet werden kann.

Denn in solchen Fällen kann der Betrag regelmäßig erst nach Korrespondenz mit

dem Gebührenzahler zugeordnet werden, wobei zumeist ein Abgleich des Inhalts

mehrerer Akten erforderlich ist und zudem häufig eine zwischenzeitlich erfolgte

Feststellung der Folgen der Nichtzahlung rückgängig gemacht werden muss. Es

entspricht jedoch der im Anschluss an die ERBA - Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BlPMZ 1974, 262) ergangenen gefestigten Rechtsprechung des Bundespatentgerichts und nahezu einhelliger Meinung in der Literatur, dass selbst

Zahlungen mit fehlender Zweckbestimmung eine wirksame Entrichtung der Beschwerdegebühr oder der Widerspruchsgebühr darstellen, sofern die Zweckbestimmung (u.U. auch nach Ablauf einer Beschwerde- oder Widerspruchsfrist) noch

festgestellt werden kann (vgl. BPatGE 18, 121; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 42, Rdn. 39, § 66, Rdn. 76; Ingerl/Rohnke, Markengesetz,

2. Aufl.,

§ 42,

Rdn. 38,

§ 66,

Rdn. 57;

Ekey/Klippel,

Heidelberger Kommentar zum Markenrecht, § 42, Rdn. 82; § 66, Rdn. 6; Busse, a.a.O.,

Einl. – PatKostG, Rdn. 26; Schulte, Patentgesetz, 6. Aufl., § 73, Rdn. 101;

uneinheitlich Fezer, Markenrecht, 3. Aufl. einerseits § 42, Rdn. 70, andererseits

§ 66, Rdn. 24). Dann aber kann die Gefahr organisatorischen Mehraufwands bei

einem unbezifferten Abbuchungsauftrag erst Recht kein Argument dafür sein,

dessen Rechtswirksamkeit in Frage zu stellen.

2. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu, da

eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war. Zwar können patentamtliche Gebühren nach der Patentgebührenzahlungsverordnung vom

15. Oktober 2003 (BlfPMZ 2003, 409) nicht mehr durch Einreichung eines Abbuchungsauftrags entrichtet werden. Einzelne der hier aufgeworfenen Fragen können jedoch auch bei der nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 PatKostZV möglichen Zahlung

durch Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung von Bedeutung sein. Auch

sind bei anderen Senaten des Bundespatentgerichts noch Verfahren anhängig, in

denen ebenfalls über die Zulässigkeit unbezifferter Abbuchungsaufträge zu befinden ist.

Winkler

Dr. Hock

Kätker

Cl