Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 11.05.2004 – 33 W (pat) 434/02
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 434/02 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Erinnerungssache
… 10.99
betreffend die Markenanmeldung 399 82 365.4
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker
beschlossen:
1. Auf die Erinnerung der Anmelderin wird der Beschluss der
Rechtspflegerin des Bundespatentgerichts vom 24. Februar 2003 aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass die Beschwerde der Anmelderin
gegen den Beschluss der Markenstelle des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 3. September 2002 wirksam eingelegt
worden ist.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e
I
Am 27. Dezember 1999 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke
DEUTSCHE HEIMTIER
für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
Kl. 16: Drucksachen, Zeitschriften, Bücher, Kataloge.
Kl. 35: Vorbereitung und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen; Werbung
für Dritte, Unternehmensberatung für Messen, Vermietung von Messeständen und
-einrichtungen, Werbemittel, Marktforschung.
Mit Beschluss vom 3. September 2002 hat die Markenstelle für Klasse 35 durch
ein Mitglied des Patentamts die Anmeldung nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG zurückgewiesen. Der Beschluss ist den Vertretern der Anmelderin am
18. Oktober 2002 zugestellt worden. Mit am 14. November 2002 eingegangenen
Schriftsatz haben die Vertreter der Anmelderin gegen den Zurückweisungsbeschluss Beschwerde eingelegt. Der Beschwerdeschriftsatz enthält folgende Erklärung:
"Es wird beantragt, die amtliche Beschwerdegebühr von unserem
Konto Nr. 408 902 900 abzubuchen."
Das Patentamt hat keine Abbuchung vorgenommen. Auf einer Kopie des Beschwerdeschriftsatzes befindet sich folgender Vermerk eines Mitarbeiters der
Zahlstelle des Patentamts: "Der Betrag wurde nicht angegeben". Auch auf einen
nach Ablauf der Beschwerdefrist erneut eingereichten - bezifferten - Abbuchungsauftrag hin hat das DPMA keine Abbuchung vorgenommen.
Nach Anhörung der Anmelderin hat der Senat durch eine Rechtspflegerin mit Beschluss vom 24. Februar 2003 festgestellt, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt. Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Anmelderin, mit der sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben,
festzustellen, dass die Beschwerde rechtzeitig eingelegt worden ist.
Zur Begründung führt sie aus, dass das Deutsche Patent- und Markenamt eine
"einheitliche Institution" sei und daher alle bei einer Stelle der Behörde vorliegenden Informationen als auch bei der gesamten Behörde vorliegend anzusehen
seien. Aus der Gesamtbetrachtung des Abbuchungsauftrags zusammen mit dem
Beschwerdeschriftsatz sei jedoch eindeutig erkennbar, dass es sich nicht etwa um
eine Beschwerde im Löschungsverfahren, sondern um eine solche handele, für
die gemäß Nr. 431 200 des Gebührenverzeichnisses eine Gebühr in Höhe von
200,-- EUR zu entrichten sei. Außerdem seien die Beschwerde und der gleichzeitig mit ihr erteilte Abbuchungsauftrag dem einzig in Betracht kommenden Beschluss vom 3. September 2002 in der Akte zuzuordnen, der in der Rechtsmittelbelehrung den o.g. Gebührencode und die entsprechende Gebührenhöhe benenne. Durch die Betreffsangaben in der Beschwerdeschrift habe sich damit für
das Patentamt als einheitliche Behörde eindeutig die Höhe der zu zahlenden und
daher abzubuchenden Beschwerdegebühr ergeben. Alle für die Abbuchung erforderlichen Informationen hätten dem Amt vorgelegen, insbesondere das Konto, das
Aktenzeichen, die Bezeichnung des Anmelders und der Verwendungszweck "Beschwerdegebühr". Auch aus den Mitteilungen des Präsidenten des Deutschen
Patent- und Markenamts Nr. 2/90 und 3/01 und dem darin Bezug genommenen
Formblatt V 1244 ergebe sich schon deshalb keine Verpflichtung zur Angabe des
Betrags, weil das Formblatt nach dem Inhalt der Mitteilungen nicht zwingend verwendet werden müsse, so dass es sich bei der im Formblatt vorgesehenen Betragsangabe nur um eine Sollbestimmung handeln könne. Es werde nicht verlangt,
dass der Abbuchungsauftrag sämtliche im Vordruck vorgesehenen Angaben enthalte, vielmehr genügten die Angaben, die eine Zuordnung der Einzelbeträge ermöglichten, was vorliegend der Fall sei. Andernfalls hätte in der Rechtsmittelbelehrung angegeben werden müssen, dass die Beschwerde bei unterlassener
Nennung des Gebührenbetrags als nicht eingelegt gelte.
Der Senat hat dem Präsidenten des Deutschen Patentamt- und Markenamts anheim gegeben, dem Beschwerdeverfahren nach § 68 Abs. 2 MarkenG beizutreten.
Er hat den Beitritt erklärt und in seiner Stellungnahme auf § 1 Abs. 2 PatKostZV
hingewiesen. Nach dieser Vorschrift sei das Patentamt ermächtigt, die bei der
Zahlung einer Gebühr erforderlichen Angaben im Blatt für Patent- Muster- und
Zeichenwesen bekannt zu machen, sie also rechtsverbindlich vorzuschreiben.
Bereits in seiner Mitteilung Nr. 2/90 (BlfPMZ 1990, 1), in die der Vordruck V1244
mit einbezogen sei und die noch heute gelte, habe er die erforderlichen Angaben
für die Zahlung mittels Übersendung eines Abbuchungsauftrags bekannt gemacht.
Hierzu gehörte nach dem Inhalt des Vordrucks die Ausweisung des konkret abzubuchenden Betrags unter Angabe der jeweiligen Gebührennummer.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
1. Die Erinnerung ist begründet.
Die Beschwerde der Anmelderin ist wirksam eingelegt worden. Insbesondere ist
die Beschwerdegebühr durch den Abbuchungsauftrag rechtzeitig entrichtet worden, so dass die in § 6 Abs. 2 PatKostG für den Fall der nicht rechtzeitig vorgenommenen Zahlung vorgesehene Rechtsfolge nicht eingetreten ist. Die im Beschwerdeschriftsatz enthaltene Erklärung "Es wird beantragt, die amtliche Beschwerdegebühr von unserem Konto Nr. 408 902 900 abzubuchen" stellt einen
wirksamen Abbuchungsauftrag i.S.d. § 1 Nr. 4 PatKostZV in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung (im folgenden: a.F.) dar. Nach Auffassung des
Senats war es für die Wirksamkeit eines Abbuchungsauftrags, mit dem bis 2003
Kosten in patentamtlichen Verfahren entrichtet werden konnten, nicht zwingend
erforderlich, dass dieser eine Angabe des zu zahlenden Betrags enthielt. Dies gilt
jedenfalls für die Zahlung von Gebühren für ein Rechtmittel oder einen
Rechtsbehelf.
a) Entgegen der Stellungnahme des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts war eine Betragsbezifferung im Abbuchungsauftrag nicht rechtsverbindlich vorgeschrieben. Weder das Patentkostengesetz noch die Patentkostenzahlungsverordnung enthielt eine ausdrückliche Bestimmung über die Angabe des
konkreten Betrags im Abbuchungsauftrag oder in der Einzugsermächtigung. Das
Deutsche Patent- und Markenamt oder sein Präsident hat bis heute auch keine
Bekanntmachung erlassen, die den Gebühreneinzahler zur Angabe des Betrags
verpflichtet. Zwar enthält der vom Präsidenten genannte § 1 Abs. 2 PatKostZV
eine Bestimmung, nach der das Deutsche Patent- und Markenamt bekannt macht,
welche Angaben bei der Zahlung erforderlich sind. Diese Regelung besteht jedoch
erst seit dem Inkrafttreten der Patentkostenzahlungsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BlfPMZ 2002, 70) am 1. Januar 2002 (s.a. inzwischen geänderte Fassung in der Verordnung vom 15. Oktober 2003, BlfPMZ 2003, 409). Die vom Präsidenten in seiner Stellungnahme in Bezug genommene Mitteilung Nr. 2/90 vom
15. Dezember 1989 (BlfPMZ 1990, 1) konnte daher nicht auf der Grundlage dieser
Vorschrift veröffentlicht worden sein, sofern sich die Vorschrift nicht ohnehin nur
auf Sammelzahlungen bezieht. Im Übrigen wird durch § 1 Abs 2 PatKostZV zum
Ausdruck gebracht, dass die Ausgestaltung der Zahlungsmodalitäten nicht etwa
der Organisationsgewalt des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts
unterfällt, sondern aufgrund gesetzlicher oder verordnungsrechtlicher Bestimmungen erfolgt.
Zur Zeit der Einführung des Abbuchungsauftrags und der aus diesem Anlass veröffentlichen Mitteilung sah die damals geltende Gebührenzahlungsverordnung
vom 5. September 1968 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 7. Dezember 1989 (BlfPMZ 1990, 3) in § 1 Nr. 4 nur vor, dass der Präsident des Deutschen
Patentamts bekannt macht, welches Kreditinstitut ermächtigt ist, Abbuchungskonten zu führen. Aus dem Umkehrschluss zu dieser Bestimmung und aus § 3
Abs. 1 des damals geltenden Patentgebührengesetzes vom 18. August 1976
(BlfPMZ 1976, 257), wonach der Bundesminister der Justiz ermächtigt war, durch
Rechtsverordnung Bestimmungen darüber zu erlassen, welche Zahlungsformen
der Barzahlung gleichgestellt werden, ergab sich, dass das Patentamt oder sein
Präsident zum Erlass weitergehender Bestimmungen, in welcher Form auch immer, gerade nicht ermächtigt war (vgl. hierzu auch § 1 Abs. 2 Nr. 2 des heute geltenden Patentkostengesetzes, BlfPMZ 2002, 14).
Die Mitteilung Nr. 2/90 des Präsidenten des Deutschen Patentamts konnte daher
nur eine öffentliche Äußerung einer Behörde darstellen, aus der sich keine
Rechtsfolgen für die Zulässigkeit von Zahlungen ableiten lassen. Es wäre nicht mit
dem Gebot der Rechtssicherheit vereinbar, wenn die erst seit dem 1. Januar 2002
nach § 1 Abs. 2 PatKostZV möglicherweise bestehende Befugnis des Patentamts
zur Bekanntgabe der für die Zahlung erforderlichen Angaben "automatisch" eine
über 10 Jahre alte Mitteilung zu Lasten der Gebührenzahler in den Rang einer
solchen Bekanntgabe erheben würde, welcher rechtlichen Natur diese auch immer
sein mag. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob aus der Mitteilung und dem darin in Bezug genommenen Formblatt V1244 überhaupt die für die
Wirksamkeit des Abbuchungsauftrags zwingende Notwendigkeit der Betragsangabe ausreichend zu entnehmen ist.
b) Der Senat verkennt allerdings nicht, dass sich aus dem Charakter eines Massengeschäfts, in dem Zahlungen an das Patentamt erfolgen und dort zu bearbeiten sind, wie auch aus der mangelnden Beitreibbarkeit patentamtlicher Gebührenschulden gewichtige Gründe ergeben, die durchaus für das Erfordernis einer Bezifferung des Betrags sprechen können.
aa) Das Deutsche Patent- und Markenamt verwaltet fast 700.000 eingetragene
Marken. Jährlich kommen z.Z. etwa 75.000 Anmeldungen nationaler Marken,
Schutzgesuche für international registrierte Marken und Widerspruchsverfahren
sowie zusätzlich Nebenverfahren in entsprechenden Größenordnungen neu hinzu
(vgl. BlfPMZ 2004, 90). Allein für markenrechtliche Verfahren sind im Gebührenverzeichnis zum Patentkostengesetz 39 Gebührentatbestände enthalten, die,
wenngleich einige Gebührenarten betragsmäßig identisch sind, mit den Kosten
nach der Verwaltungskostenverordnung in der o.g. Vielzahl anhängiger markenrechtlicher Verfahren zu entrichten sind. Daneben verwaltet das Amt mit einer
zentralen Geldstelle weitere Schutzrechtsarten, unter denen der Patentbereich mit
ähnlichen Anmeldezahlen und dem System jährlich fällig werdender, im Betrag
steigender Jahresgebühren besonders hervorsticht. Diese dem Verordnungsgeber, zugleich Aufsichtsbehörde des Deutschen Patent- und Markenamts, bekannten tatsächlichen Verhältnisse sprechen dafür, dass jede Gebührenentrichtung
beim Patentamt von Natur aus so klar und vollständig sein muss, dass die verfahrens- und betragsmäßige Erfassung und Zuordnung ohne verzögernde Ermittlungen gewährleistet ist. Schon aus Gründen des reibungslosen Betriebs der Registerbehörde kann der Verordnungsgeber keine ausfüllungs- und interpretationsbedürftigen Zahlungshandlungen oder -erklärungen gewollt haben.
bb) Auch aus Gründen der Rechtssicherheit musste der Verordnungsgeber dies
vermeiden wollen. Denn patentamtliche Gebühren sind in der Regel nicht beitreibbar, an ihre Nichtzahlung knüpfen sich vielmehr für den Gebührenschuldner
nachteilige Rechtsfolgen, über deren Eintritt oder Nichteintritt er frei entscheiden
PatKostG, Rdn. 30, § 10 PatKostG, Rdn. 23). Daher dürfen die Patentbehörden
dem Gebühren-"Schuldner“ nicht darin entgegenkommen, dass sie im Zweifel
einen Zahlungswillen annehmen. Da die Gebührenzahlung zumeist unmittelbare
Voraussetzung für die Wirksamkeit von Verfahrenshandlungen oder den Bestand
des Schutzrechts bzw. der Schutzrechtsanmeldung ist, wirkt sie sich zugunsten
des Schutzrechtsinhabers aus, damit aber zugleich zu Lasten eines etwaigen
Verfahrensgegners und der Allgemeinheit bzw. der Mitkonkurrenten, die das Ausschließlichkeitsrecht zu beachten haben. Nur eine sicher dokumentierbare und
von der Nichtzahlung abgrenzbare Zahlungshandlung kann daher im erkennbaren
Interesse des Verordnungsgebers liegen. Diese Gesichtspunkte sprechen dafür,
dass die Entrichtung patentamtlicher Gebühren aus sich heraus so deutlich und
vollständig sein muss, dass der Geldbetrag zu dem in § 2 PatKostZV bestimmten
Zahlungstag sicher vereinnahmt werden kann. Der Gebührenschuldner darf nach
der Handlung, die eine Zahlungsbewirkung i.S.d. § 1 PatKostZV darstellt, keine
Einwirkungsmöglichkeit mehr auf den Geldbetrag haben, etwa, indem er mit einem
Erstattungsantrag wirksam geltend macht, dass er in Unkenntnis einer Gebührenerhöhung einen niedrigeren Betrag habe zahlen wollen und ihm das Schutzrecht
den höheren Betrag nicht mehr wert sei.
c) Dennoch bestehen überwiegende Gründe, die jedenfalls bei der Entrichtung
einer Rechtmittel- oder Rechtsbehelfsgebühr für die Zulässigkeit eines unbezifferten Abbuchungsauftrags sprechen. So dürfen die Patentbehörden einen Zahlungswillen des Gebührenschuldners zwar nicht einfach vermuten (s.o.), ist jedoch
ein grundsätzlicher Zahlungswille durch Einreichung eines unterzeichneten Abbuchungsauftrags erst einmal dokumentiert und geht es nur noch um den vergessenen oder z.B. unleserlichen Betrag, so erscheint es unproblematisch, im Wege der
Auslegung davon auszugehen, dass der Gebührenzahler im Zweifel den gesetzlich vorgesehen Gebührenbetrag entrichten will. Auch der 5. Senat des Bundespatentgerichts hat erkennen lassen, dass er bereit ist, die Betragsangabe zugunsten des Anmelders auszulegen, sofern dies den Rahmen der Auslegungsmöglichkeiten nicht überschreitet (BPatGE 44, 180, 182 u. – Abhaken, vgl. a. BGH
GRUR 1974, 212 – Spiegelreflexkamera zu der in engen Grenzen möglichen Vervollständigung von Prioritätsangaben). Dabei sah der 5. Senat die Auslegungsmöglichkeiten als überschritten an, wenn im Abbuchungsauftrag zwar ein konkreter Betrag aufgeführt wird, dieser jedoch nach seiner Höhe nicht zur Abdeckung
der Gebühr ausreicht. Dies kann jedoch anders zu beurteilen sein, wenn der Gebührenschuldner in einem unbezifferten Abbuchungsauftrag erkennen lässt, dass
er den gesetzlich vorgeschriebenen Betrag zahlen werde und dies bei der nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 PatKostZV a.F. vorgeschriebenen Kontodeckung und Unwiderruflichkeit des Abbuchungsauftrags auch durchhält. Selbst das Deutsche Patent- und
Markenamt ergänzt nach Kenntnis des Senats in Fällen, in denen aus der Sicht
des jeweiligen Sachbearbeiters ein eindeutig erkennbarer Wille des Gebührenzahlers vorliegt, unvollständige Angaben auf Abbuchungsaufträgen und Einzugsermächtigungen. Hierin ist allerdings - wie der Senat bereits im Anheimgabebeschluss vom 18. November 2003 betont hat - ein gewisser Widerspruch zwischen der Rechtsauffassung des Präsidenten und dem Verhalten seiner Mitarbeiter zu sehen, da eine solche Betragsergänzung die "Gültigmachung" eines aus
- der Sicht des Präsidenten - unzulässigen Abbuchungsauftrags und damit in kontradiktorischen Verfahren einen Verstoß gegen die Neutralitätspflicht des Patentamts zugunsten des Zahlungspflichtigen darstellen dürfte.
d) Auch die Verwendung des Begriffs „Abbuchungsauftrag“ in der Patentkostenzahlungsverordnung spricht eher dafür, dass die konkrete Bezifferung des Geldbetrags nicht erforderlich ist. Denn ein Abbuchungsauftrag i.S.d. Abkommens über
den Lastschriftverkehr vom 12. Dezember 1995 ist ein Zahlungsinstrument, bei
dem der Gläubiger seine Forderungen einfach durch Lastschrift bei der Bank des
Schuldners einziehen kann, die aufgrund des ihr vom Schuldner erteilten Abbuchungsauftrags zur Einlösung der Lastschriften verpflichtet wird. Ein solches
Zahlungsinstrument ist gegenüber anderen Zahlungsarten erst dann attraktiv,
wenn es im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung zwischen Gläubiger
und Schuldner für eine Mehrzahl von zukünftigen und betragsmäßig noch nicht
absehbaren Einzelgeschäften angewendet wird. Dementsprechend werden Abbuchungsaufträge in der zivilrechtlichen Praxis offenbar weitestgehend unbeziffert
erteilt. So lag z.B. dem in BGHZ 72, 343 (= NJW 1979, 542) behandelten Fall folgender Abbuchungsauftrag des Schuldners an seine Bank zugrunde:
„Hiermit bitte(n) ich/wir Sie, widerruflich, die von der Firma … für mich/uns bei
Ihnen eingehenden Lastschriften zu Lasten meines/unseres Kontos - Nr. ...
einzulösen. Es ist mir/uns bekannt, dass Sie Teilzahlungen nicht leisten dürfen.“
Der Bundesgerichtshof hat diese Erklärung als unlimitierten und für die Bank
rechtsverbindlichen Abbuchungsauftrag angesehen, der sich auf sämtliche vom
Gläubiger eingehenden Lastschriften bezieht. Auch den Entscheidungen BGHZ
69, 82 (= NJW 1977, 1916) und OLG Rostock NJW - RR 1996, 882 lagen, insoweit ebenfalls unbeanstandet, unbezifferte Abbuchungsaufträge zugrunde. Auch
Palandt - Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Aufl., § 676 f, Rdn. 28, setzt für das
Abbuchungsverfahren ebenfalls eine „generelle Weisung“ voraus. Ein betragsmäßig bezifferter und damit begrenzter Abbuchungsauftrag als Grundlage für eine
Zahlung im Lastschriftverfahren ist ersichtlich unüblich. Hinzu kommt, dass in patentamtlichen Verfahren als Gläubiger eine öffentliche Behörde auftritt, der beim
Umgang mit einer ihr gewährten Befugnis zur Einlösung von Lastschriften - gegenüber einem privaten, gewinnorientiert handelnden Gläubiger - eine besondere
Integrität zugetraut werden darf. Dies spräche umso mehr für die Zulässigkeit unbezifferter Abbuchungsaufträge in patentamtlichen Verfahren.
Zwar ist die Frage der Zulässigkeit unbezifferter Abbuchungsaufträge in Verfahren
vor den Patentbehörden damit noch nicht abschließend beantwortet. Denn der in
der zivilrechtlichen Praxis verwendete Abbuchungsauftrag i.S.d. Lastschriftabkommens stimmt offensichtlich nicht mit dem Abbuchungsauftrag i.S.d. § 1 Nr. 4
PatKostZV a.F. überein. Letzterer wird vom Gebührenschuldner beim Patentamt,
also beim Zahlungsempfänger, eingereicht. Demgegenüber wird der Abbuchungsauftrag i.S.d. Lastschriftabkommens nach dessen Abschnitt 1, Nr. 1 b) dem Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen erteilt (dies war im patentamtlichen Verfahren
die Dresdner Bank). Eine nur dem Zahlungsempfänger erteilte Ermächtigung wäre
nach Abschnitt 1 Nr. 1 a) des Lastschriftabkommens hingegen als Einzugsermächtigung anzusehen. Ungeachtet der Natur der in § 1 Nr. 4 PatKostZV a.F.
geregelten Zahlungsart handelt es sich damit, soweit ersichtlich, jedenfalls um einen Sonderauftrag, der zwar auf der Basis eines der Schuldnerbank längst erteilten generellen Auftrags (vgl. Mitteilungen Nr. 2/90 und 6/92 des Präsidenten des
Deutschen Patentamts, BlfPMZ 1990, 1, re.Sp., 2. Abs.; 1992, 2 unter Ziff. 3.) abgegeben wird, der im Hinblick auf die mangelnde Beitreibbarkeit patentamtlicher
Gebühren vom Zahlungspflichtigen aber für den Einzelfall gesondert erklärt werden muss. Letztlich bleibt festzustellen, dass sich der Verordnungsgeber in § 1
Nr. 4 PatKostZV a.F. eines Begriffs aus dem Lastschrifteinzugsverfahren bedient
hat, der in der zivilrechtlichen Praxis nur als unbezifferter Abbuchungsauftrag gebräuchlich ist. Dies kann bei der Auslegung der Vorschrift nicht unberücksichtigt
bleiben.
e) Zusätzlich gilt für die Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsgebühr folgendes:
Jedem schriftlich ergehenden patentamtlichen Beschluss ist eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen. Ist für das Rechtsmittel eine Gebühr zu zahlen, so müssen
die Beteiligten darin auch über die Gebühr unterrichtet werden (§ 61 Abs. 2 Sätze
1 und 5 MarkenG, ebenso § 47 Abs. 2 Satz 1 PatG). Dann aber ist jegliche Unsicherheit über die Höhe des Betrags ausgeschlossen, wenn der Abbuchungsauftrag erkennbar der Entrichtung der Beschwerdegebühr dienen soll. Es wäre ein
übertriebener Formalismus, vom Gebührenschuldner zwingend die nochmalige
Betragsangabe zu verlangen, wenn das Patentamt sie in der zuvor ergangenen
Belehrung bereits amtlich vorgegeben hat.
Aufgrund der bereits in der patentamtlichen Akte befindlichen Betragsangabe kann
es bei solchen Zahlungen auch nicht in dem Maße darauf ankommen, dass sie
aus sich heraus so klar und vollständig sind, dass sie im patentamtlichen Massenverfahren organisatorisch bewältigt werden können. Denn spätestens ein Abgleich
mit dem Akteninhalt (etwa dem Aktenexemplar der Rechtsmittelbelehrung) würde
Klarheit über den gemeinten Betrag bringen. Zwar würde dies bei der gegenwärtigen Organisation des Patentamts mit einer zentralen Geldstelle immer noch einen
beträchtlichen Aufwand bedeuten. Dieser ist jedoch erheblich geringer einzustufen
als in den Fällen, in denen der Gebührenschuldner zwar eine bezifferte Zahlung
vornimmt, der Betrag jedoch mangels Angabe des Aktenzeichens bzw. Verwendungszwecks einem konkreten Verfahren zunächst nicht zugeordnet werden kann.
Denn in solchen Fällen kann der Betrag regelmäßig erst nach Korrespondenz mit
dem Gebührenzahler zugeordnet werden, wobei zumeist ein Abgleich des Inhalts
mehrerer Akten erforderlich ist und zudem häufig eine zwischenzeitlich erfolgte
Feststellung der Folgen der Nichtzahlung rückgängig gemacht werden muss. Es
entspricht jedoch der im Anschluss an die ERBA - Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BlPMZ 1974, 262) ergangenen gefestigten Rechtsprechung des Bundespatentgerichts und nahezu einhelliger Meinung in der Literatur, dass selbst
Zahlungen mit fehlender Zweckbestimmung eine wirksame Entrichtung der Beschwerdegebühr oder der Widerspruchsgebühr darstellen, sofern die Zweckbestimmung (u.U. auch nach Ablauf einer Beschwerde- oder Widerspruchsfrist) noch
festgestellt werden kann (vgl. BPatGE 18, 121; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 42, Rdn. 39, § 66, Rdn. 76; Ingerl/Rohnke, Markengesetz,
2. Aufl.,
§ 42,
Rdn. 38,
§ 66,
Rdn. 57;
Ekey/Klippel,
Heidelberger Kommentar zum Markenrecht, § 42, Rdn. 82; § 66, Rdn. 6; Busse, a.a.O.,
Einl. – PatKostG, Rdn. 26; Schulte, Patentgesetz, 6. Aufl., § 73, Rdn. 101;
uneinheitlich Fezer, Markenrecht, 3. Aufl. einerseits § 42, Rdn. 70, andererseits
§ 66, Rdn. 24). Dann aber kann die Gefahr organisatorischen Mehraufwands bei
einem unbezifferten Abbuchungsauftrag erst Recht kein Argument dafür sein,
dessen Rechtswirksamkeit in Frage zu stellen.
2. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu, da
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war. Zwar können patentamtliche Gebühren nach der Patentgebührenzahlungsverordnung vom
15. Oktober 2003 (BlfPMZ 2003, 409) nicht mehr durch Einreichung eines Abbuchungsauftrags entrichtet werden. Einzelne der hier aufgeworfenen Fragen können jedoch auch bei der nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 PatKostZV möglichen Zahlung
durch Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung von Bedeutung sein. Auch
sind bei anderen Senaten des Bundespatentgerichts noch Verfahren anhängig, in
denen ebenfalls über die Zulässigkeit unbezifferter Abbuchungsaufträge zu befinden ist.
Winkler
Dr. Hock
Kätker
Cl