Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 02.02.2005 – 32 W (pat) 24/03
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 24/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 03 719.5
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
2. Februar 2005 durch den Richter Viereck als Vorsitzenden sowie die Richter
Müllner und Kruppa
beschlossen: 10.99
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Der Anmeldung der Wortmarke
"Crossroads-Instructor"
für die Dienstleistungen
"Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten"
hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes bzw mit einem Beamten des höheren Dienstes mit zwei Beschlüssen die Eintragung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8
Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG versagt. Zur Begründung ist ausgeführt, bei der
angemeldeten Marke handle es sich um eine sprachüblich gebildete
Wortzusammensetzung einfacher Wörter der englischen Sprache mit der
Bedeutung "Kreuzung, Scheideweg" und "Lehrer, Ausbilder",
in der die
angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen Hinweis darauf sehen werden,
dass die angebotenen Leistungen durch einen entsprechend ausgebildeten Lehrer
im Zusammenhang mit schwierigen Lebenssituationen erbracht würden.
Da es sich bei der Wortkombination zumindest im anglo-amerikanischen Sprachraum um eine etablierte Bezeichnung für eine sozial engagierte Ansprech- und
Leitperson handle, die speziell im Bereich der Jugendarbeit Hilfe geben könne,
müsse auch ein allgemeines Freihaltungsbedürfnis bejaht werden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Bei der Frage der Unterscheidungskraft fremdsprachiger Ausdrücke sei ausschließlich auf das Sprachverständnis der beteiligten deutschen Verkehrskreise
abzustellen. Diese Verkehrskreise würden jedoch mangels näherer Kenntnisse die
Anmeldung als "Straßenkreuzungsinstruktor, Straßenkreuzungslehrer" oder "Kreuzungsausbilder" übersetzen und hierin keinen mit den Dienstleistungen in
Verbindung stehenden Sinngehalt erkennen.
Ob und wie sich die Markenanmeldung im anglo-amerikanischen Raum darstelle,
spiele für das Freihaltebedürfnis keine Rolle, da die Eintragung einer Marke für
das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und damit für den deutschsprachigen
Raum erstrebt werde. Es sei nicht nachvollziehbar, vor welchem Hintergrund den
beteiligten Verkehrskreisen in Deutschland die Möglichkeit erhalten werden
müsse, die Bezeichnung "Crossroads-Instructor" (= Straßenkreuzungsausbilder)
frei zu verwenden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Nach Auffassung des
Senats steht der Eintragung der angemeldeten Marke für die beanspruchten
Dienstleistungen zumindest das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
entgegen.
Die Frage, ob der angemeldeten Marke das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft zuerkannt werden muss, kann letztlich dahingestellt bleiben.
Der Anmelderin ist einzuräumen, dass es sich zwar bei den beiden englischsprachigen Begriffen "crossroads" und "instructor" um Wörter der englischen Sprache
handelt, die teilweise auch deutschen Verkehrskreisen bekannt sein dürften, dass
sich aber die spezielle Bedeutung der Wortkombination - wenn überhaupt - nur
dem mit den Besonderheiten des Englischen oder den Fachausdrücken auf dem
speziellen Gebiet der Sozialarbeit, insbesonders der Jugendausbildung vertrauten
begrenzten Personenkreis erschließen dürfte. Die Annahme, die beteiligten Verkehrskreise, denen zumindest der Begriff "instructor" aus vielen Bereichen bekannt sein dürfte, würden die angemeldete Marke in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen als "Straßenkreuzungsinstruktor" übersetzen, erscheint lebensfremd. Eher kann wohl angenommen werden, dass der an den beanspruchten Dienstleistungen interessierte Verkehr in dem Begriff auch dann eine
sachbezogene beschreibende Bedeutung vermuten wird, wenn sich die genaue
Übersetzung nicht sofort aufdrängt. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt
hat, führt zum einen die Mehrzahlform "crossroads" von der von der Anmelderin
gewählten Übersetzung fort. Auch weist die Markenstelle zu recht darauf hin, dass
dem Verkehr nicht nur in diesem Bereich (vgl. "Streetworker") ähnlich gebildete
Wortkombinationen bekannt sind, die bei der erstmaligen Begegnung keinen unmittelbaren Sinn ergeben, sich aber im Lauf der Jahre zu Fachausdrücken entwickelt haben. Der Umstand, dass sich die Bedeutung des Begriffs "Corssroadsinstructor" zumindest im jetzigen Zeitpunkt für einen Teil des beteiligten inländischen Verkehrs noch nicht sofort erschließt, könnte allerdings ausreichen, um
das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft zu begründen (vgl. aber
EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor, Rdn. 86, wonach beschreibenden Angaben für diese Dienstleistungen zwangsläufig auch die Unterscheidungskraft fehlt).
Zutreffend hat die Markenstelle im Erinnerungsbeschluss nämlich ein der Eintragung entgegenstehendes allgemeines Freihaltungsinteresse iSd § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG bejaht.
Die Bejahung eines allgemeinen Freihaltebedürfnisses für eine fremdsprachige
Wortkombination, deren beschreibende Bedeutung vom inländischen Verkehr
nicht ohne weiteres erkannt wird, erfordert die positive Feststellung, dass die beschreibende Verwendung dieser Wortbildung im Geltungsbereich des Markengesetzes wahrscheinlich oder zumindest möglich ist.
Wie auch die Anmelderin letztlich nicht bestreitet, zeigen die dem Erinnerungsbeschluss beigefügten Auszüge aus dem Internet, dass der Begriff "Crossroads-Instructor" im englischsprachigen Raum auf dem Gebiet der beanspruchten Dienstleistungen zu einem ohne nähere Erläuterung verwendeten Fachbegriff geworden
ist. Diese Auszüge zeigen aber weiterhin, dass der Begriff dabei ist, auch in
Deutschland Verwendung zu finden und daher von Anbietern entsprechender
Dienstleistungen als beschreibender Fachbegriff benötigt wird.
Wenn die Anmelderin damit argumentiert, das in dem von der Markenstelle eingeführten Internetauszug erwähnte Buch "Die Jungs von nebenan" sei von einem
ihrer Geschäftsführer geschrieben worden und auch das im Internet gefundene
Seminar "Erwachsenwerden in der Wildnis" werde von ihr veranstaltet, so übersieht sie, dass die beiden Internet-Fundstellen die beschreibende Bedeutung des
Begriffes "crossroads-instructor" gerade erst belegen. An keiner Stelle der Buch-
oder der Seminarbeschreibung wird der verwendete Begriff "Corssroads-instructor" in irgendeiner Weise erläutert oder erscheint als Herkunftszeichen in Bezug
auf den Erbringer der angebotenen Dienstleistungen. Vielmehr erscheint der Begriff in beiden Fällen als pauschaler Hinweis auf die besonderen fachlichen Fähigkeiten des Autors bzw. Seminarleiters. Gerade in der Buchbeschreibung steht der
Begriff "crossraods-instructor" unmittelbar neben den weiteren Begriffen "Box-Instructor" und "Boyz-Instructor". Auch einem der englischen Sprache nicht oder
nur wenig mächtigen Leser dieser Formulierungen wird sich der Gedanke aufdrängen, dass es sich hier lediglich um eine beschreibende Angabe für eine berufliche Qualifikation auf dem Gebiet der angebotenen Dienstleistungen handelt. Im
übrigen ist die Kenntnis der englischen Fachterminologie auf dem Gebiet der Sozialarbeit in Fachkreisen vorhanden.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Anmelderin die Bezeichnung "crossroadsinstructor" erstmals in Deutschland verwendet hat. Wenn dieser Gebrauch der im
englischsprachigen Raum unstreitig als Fachbegriff verwendeten Bezeichnung
ausschließlich auf einem Dienstleistungsgebiet und ausschließlich in dieser aus
dem englischsprachigen Raum bekannten Bedeutung und Form erfolgt, so ist dies
als besonders starkes Indiz für die Wahrscheinlichkeit zu werten, dass die Bezeichnung auch vom inländischen Verkehr als beschreibende Angabe benötigt
wird und daher von Monopolrechten freizuhalten ist.
Viereck
Müllner
Kruppa
Hu