Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 02.02.2005 – 32 W (pat) 24/03

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 24/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 03 719.5

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

2. Februar 2005 durch den Richter Viereck als Vorsitzenden sowie die Richter

Müllner und Kruppa

beschlossen: 10.99

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Der Anmeldung der Wortmarke

"Crossroads-Instructor"

für die Dienstleistungen

"Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten"

hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes bzw mit einem Beamten des höheren Dienstes mit zwei Beschlüssen die Eintragung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8

Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG versagt. Zur Begründung ist ausgeführt, bei der

angemeldeten Marke handle es sich um eine sprachüblich gebildete

Wortzusammensetzung einfacher Wörter der englischen Sprache mit der

Bedeutung "Kreuzung, Scheideweg" und "Lehrer, Ausbilder",

in der die

angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen Hinweis darauf sehen werden,

dass die angebotenen Leistungen durch einen entsprechend ausgebildeten Lehrer

im Zusammenhang mit schwierigen Lebenssituationen erbracht würden.

Da es sich bei der Wortkombination zumindest im anglo-amerikanischen Sprachraum um eine etablierte Bezeichnung für eine sozial engagierte Ansprech- und

Leitperson handle, die speziell im Bereich der Jugendarbeit Hilfe geben könne,

müsse auch ein allgemeines Freihaltungsbedürfnis bejaht werden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Bei der Frage der Unterscheidungskraft fremdsprachiger Ausdrücke sei ausschließlich auf das Sprachverständnis der beteiligten deutschen Verkehrskreise

abzustellen. Diese Verkehrskreise würden jedoch mangels näherer Kenntnisse die

Anmeldung als "Straßenkreuzungsinstruktor, Straßenkreuzungslehrer" oder "Kreuzungsausbilder" übersetzen und hierin keinen mit den Dienstleistungen in

Verbindung stehenden Sinngehalt erkennen.

Ob und wie sich die Markenanmeldung im anglo-amerikanischen Raum darstelle,

spiele für das Freihaltebedürfnis keine Rolle, da die Eintragung einer Marke für

das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und damit für den deutschsprachigen

Raum erstrebt werde. Es sei nicht nachvollziehbar, vor welchem Hintergrund den

beteiligten Verkehrskreisen in Deutschland die Möglichkeit erhalten werden

müsse, die Bezeichnung "Crossroads-Instructor" (= Straßenkreuzungsausbilder)

frei zu verwenden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Nach Auffassung des

Senats steht der Eintragung der angemeldeten Marke für die beanspruchten

Dienstleistungen zumindest das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

entgegen.

Die Frage, ob der angemeldeten Marke das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft zuerkannt werden muss, kann letztlich dahingestellt bleiben.

Der Anmelderin ist einzuräumen, dass es sich zwar bei den beiden englischsprachigen Begriffen "crossroads" und "instructor" um Wörter der englischen Sprache

handelt, die teilweise auch deutschen Verkehrskreisen bekannt sein dürften, dass

sich aber die spezielle Bedeutung der Wortkombination - wenn überhaupt - nur

dem mit den Besonderheiten des Englischen oder den Fachausdrücken auf dem

speziellen Gebiet der Sozialarbeit, insbesonders der Jugendausbildung vertrauten

begrenzten Personenkreis erschließen dürfte. Die Annahme, die beteiligten Verkehrskreise, denen zumindest der Begriff "instructor" aus vielen Bereichen bekannt sein dürfte, würden die angemeldete Marke in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen als "Straßenkreuzungsinstruktor" übersetzen, erscheint lebensfremd. Eher kann wohl angenommen werden, dass der an den beanspruchten Dienstleistungen interessierte Verkehr in dem Begriff auch dann eine

sachbezogene beschreibende Bedeutung vermuten wird, wenn sich die genaue

Übersetzung nicht sofort aufdrängt. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt

hat, führt zum einen die Mehrzahlform "crossroads" von der von der Anmelderin

gewählten Übersetzung fort. Auch weist die Markenstelle zu recht darauf hin, dass

dem Verkehr nicht nur in diesem Bereich (vgl. "Streetworker") ähnlich gebildete

Wortkombinationen bekannt sind, die bei der erstmaligen Begegnung keinen unmittelbaren Sinn ergeben, sich aber im Lauf der Jahre zu Fachausdrücken entwickelt haben. Der Umstand, dass sich die Bedeutung des Begriffs "Corssroadsinstructor" zumindest im jetzigen Zeitpunkt für einen Teil des beteiligten inländischen Verkehrs noch nicht sofort erschließt, könnte allerdings ausreichen, um

das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft zu begründen (vgl. aber

EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor, Rdn. 86, wonach beschreibenden Angaben für diese Dienstleistungen zwangsläufig auch die Unterscheidungskraft fehlt).

Zutreffend hat die Markenstelle im Erinnerungsbeschluss nämlich ein der Eintragung entgegenstehendes allgemeines Freihaltungsinteresse iSd § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG bejaht.

Die Bejahung eines allgemeinen Freihaltebedürfnisses für eine fremdsprachige

Wortkombination, deren beschreibende Bedeutung vom inländischen Verkehr

nicht ohne weiteres erkannt wird, erfordert die positive Feststellung, dass die beschreibende Verwendung dieser Wortbildung im Geltungsbereich des Markengesetzes wahrscheinlich oder zumindest möglich ist.

Wie auch die Anmelderin letztlich nicht bestreitet, zeigen die dem Erinnerungsbeschluss beigefügten Auszüge aus dem Internet, dass der Begriff "Crossroads-Instructor" im englischsprachigen Raum auf dem Gebiet der beanspruchten Dienstleistungen zu einem ohne nähere Erläuterung verwendeten Fachbegriff geworden

ist. Diese Auszüge zeigen aber weiterhin, dass der Begriff dabei ist, auch in

Deutschland Verwendung zu finden und daher von Anbietern entsprechender

Dienstleistungen als beschreibender Fachbegriff benötigt wird.

Wenn die Anmelderin damit argumentiert, das in dem von der Markenstelle eingeführten Internetauszug erwähnte Buch "Die Jungs von nebenan" sei von einem

ihrer Geschäftsführer geschrieben worden und auch das im Internet gefundene

Seminar "Erwachsenwerden in der Wildnis" werde von ihr veranstaltet, so übersieht sie, dass die beiden Internet-Fundstellen die beschreibende Bedeutung des

Begriffes "crossroads-instructor" gerade erst belegen. An keiner Stelle der Buch-

oder der Seminarbeschreibung wird der verwendete Begriff "Corssroads-instructor" in irgendeiner Weise erläutert oder erscheint als Herkunftszeichen in Bezug

auf den Erbringer der angebotenen Dienstleistungen. Vielmehr erscheint der Begriff in beiden Fällen als pauschaler Hinweis auf die besonderen fachlichen Fähigkeiten des Autors bzw. Seminarleiters. Gerade in der Buchbeschreibung steht der

Begriff "crossraods-instructor" unmittelbar neben den weiteren Begriffen "Box-Instructor" und "Boyz-Instructor". Auch einem der englischen Sprache nicht oder

nur wenig mächtigen Leser dieser Formulierungen wird sich der Gedanke aufdrängen, dass es sich hier lediglich um eine beschreibende Angabe für eine berufliche Qualifikation auf dem Gebiet der angebotenen Dienstleistungen handelt. Im

übrigen ist die Kenntnis der englischen Fachterminologie auf dem Gebiet der Sozialarbeit in Fachkreisen vorhanden.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Anmelderin die Bezeichnung "crossroadsinstructor" erstmals in Deutschland verwendet hat. Wenn dieser Gebrauch der im

englischsprachigen Raum unstreitig als Fachbegriff verwendeten Bezeichnung

ausschließlich auf einem Dienstleistungsgebiet und ausschließlich in dieser aus

dem englischsprachigen Raum bekannten Bedeutung und Form erfolgt, so ist dies

als besonders starkes Indiz für die Wahrscheinlichkeit zu werten, dass die Bezeichnung auch vom inländischen Verkehr als beschreibende Angabe benötigt

wird und daher von Monopolrechten freizuhalten ist.

Viereck

Müllner

Kruppa

Hu