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BPatG Beschluss vom 14.02.2005 – 30 W (pat) 223/03

30. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

14. Februar 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 25 126.6

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Buchetmann sowie des Richters Paetzold und der Richterin Hartlieb 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wort/Bildmarke

siehe Abb. 1 am Ende

für die Waren und Dienstleistungen

Hardware und/oder Software zur Suche, Erstellung, Erzeugung,

Speicherung, Übermittlung, Empfang und Wiedergabe von Bildern

und Filmen auf Ton- und Bildträgern oder dazu geeigneten Geräten und Brillen als auch im oder über das Telekommunikationsnetz, Internet, Intranet, Extranet, Satellit, Radiowellen, Funkwellen,

Fernsehwellen, Mobilfunk, UTMS

Hardware und/oder Software zur Suche, Erstellung, Erzeugung,

Speicherung, Übermittlung, Empfang und Wiedergabe von Musik,

Tönen und Geräuschen auf Ton- oder Bildträgern oder dazu geeigneten Geräten und Brillen als auch im oder über das Telekommunikationsnetz, Internet, Intranet, Extranet, Satellit, Radiowellen,

Funkwellen, Fernsehwellen, Mobilfunk, UTMS

Hardware und/oder Software zur Suche, Erstellung, Erzeugung,

Speicherung, Übermittlung, Empfang und Wiedergabe von Schriften, Ziffern, Grafiken, Zeichnungen und Texten auf Ton- und Bildträgern oder dazu geeigneten Geräten und Brillen als auch im

oder über das Telekommunikationsnetz, Internet, Intranet, Extranet, Satellit, Radiowellen, Funkwellen, Fernsehwellen, Mobilfunk,

UTMS

Hardware und/oder Software zum Schutz von Daten und Informationen vor unberechtigten Zugriffen Dritter

Hardware und/oder Software zur elektronischen Bezahlung von

Waren und Dienstleistungen sowie Verrechnung von Bonusleistungen mittels dafür geeigneter Karten, Informationsträgern und

Geräten

Hardware und/oder Software zur Anzeige, Speicherung und Verarbeitung von Finanz- und Geldgeschäften.

Finanzwesen und Geldgeschäfte

Hardware und/oder Software zur Suche, Erstellung, Erzeugung,

Speicherung, Übermittlung, Empfang und Wiedergabe von Bildern

und Filmen auf Ton- und Bildträgern oder dazu geeigneten Geräten und Brillen als auch im oder über das Telekommunikationsnetz, Internet, Intranet, Extranet, Satellit, Radiowellen, Funkwellen,

Fernsehwellen, Mobilfunk, UTMS

Hardware und/oder Software zur Suche, Erstellung, Erzeugung,

Speicherung, Übermittlung, Empfang und Wiedergabe von Musik,

Tönen und Geräuschen auf Ton- oder Bildträgern oder dazu geeigneten Geräten und Brillen als auch im oder über das Telekommunikationsnetz, Internet, Intranet, Extranet, Satellit, Radiowellen,

Funkwellen, Fernsehwellen, Mobilfunk, UTMS

Hardware und/oder Software zur Suche, Erstellung, Erzeugung,

Speicherung, Übermittlung, Empfang und Wiedergabe von Schriften, Ziffern, Grafiken, Zeichnungen und Texten auf Ton- und Bildträgern oder dazu geeigneten Geräten und Brillen als auch im

oder über das Telekommunikationsnetz, Internet, Intranet, Extranet, Satellit, Radiowellen, Funkwellen, Fernsehwellen, Mobilfunk,

UTMS

Hardware und/oder Software zum Schutz von Daten und Informationen vor unberechtigten Zugriffen Dritter

Hardware und/oder Software zur elektronischen Bezahlung von

Waren und Dienstleistungen sowie Verrechnung von Bonusleistungen mittels dafür geeigneter Karten und Informationsträgern

Hardware und/oder Software zur Anzeige, Speicherung und Verarbeitung von Finanz- und Geldgeschäften.

Erstellung von Programmen zur Lösung branchenspezifischer

Probleme im, für und über das Internet-, Intranet- und Extranet

Design von Home-Pages und WWW-Seiten im, für und über das

Internet-, Intranet- und Extranet

Hardware und/oder Software zur Suche, Erstellung, Erzeugung,

Speicherung, Übermittlung, Empfang und Wiedergabe von Bildern

und Filmen auf Ton- und Bildträgern oder dazu geeigneten Geräten und Brillen als auch im oder über das Telekommunikationsnetz, Internet, Intranet, Extranet, Satellit, Radiowellen, Funkwellen,

Fernsehwellen, Mobilfunk, UTMS

Hardware und/oder Software zur Suche, Erstellung, Erzeugung,

Speicherung, Übermittlung, Empfang und Wiedergabe von Musik,

Tönen und Geräuschen auf Ton- oder Bildträgern oder dazu geeigneten Geräten und Brillen als auch im oder über das Telekommunikationsnetz, Internet, Intranet, Extranet, Satellit, Radiowellen,

Funkwellen, Fernsehwellen, Mobilfunk, UTMS

Hardware und/oder Software zur Suche, Erstellung, Erzeugung,

Speicherung, Übermittlung, Empfang und Wiedergabe von Schriften, Ziffern, Grafiken, Zeichnungen und Texten auf Ton- und Bildträgern oder dazu geeigneten Geräten und Brillen als auch im

oder über das Telekommunikationsnetz, Internet, Intranet, Extranet, Satellit, Radiowellen, Funkwellen, Fernsehwellen, Mobilfunk,

UTMS

Hardware und/oder Software zum Schutz von Daten und Informationen vor unberechtigten Zugriffen Dritter

Hardware und/oder Software zur elektronischen Bezahlung von

Waren und Dienstleistungen sowie Verrechnung von Bonusleistungen mittels dafür geeigneter Karten und Informationsträgern

Hardware und/oder Software zur Anzeige, Speicherung und Verarbeitung von Finanz- und Geldgeschäften

Bereitstellung von Rechnerleistung und Speicherplatz für Anwendungen und Programme

Schulung im Gebrauch und der Anwendung von Software und

Programmen

Software und Programme zur Ansicht und/oder Bestellung

und/oder Reservierung und/oder Lieferung und/oder Bezahlung

von Waren und Dienstleistungen über das Internet, Intranet, Extranet, UTMS.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Es handele sich um eine Sachaussage über

die Art bzw das hauptsächliche Betätigungsfeld eines Unternehmens und bringe

zum Ausdruck, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen für die Zahlungsabwicklung per Telekommunikationsmedien bestimmt und geeignet seien

bzw im engsten Sach- und Funktionszusammenhang hiermit stünden. Es handele

sich um eine sprachüblich gebildete Wortbildung und nicht um eine Wortneuschöpfung.

Die graphische und farbliche Ausgestaltung sei nicht hinreichend auffällig, um eine

Schutzfähigkeit zu begründen.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Die angemeldete Bezeichnung sei ein

Phantasiewort, das weder Bestandteil des gebräuchlichen deutschen, noch des

englischen Sprachschatzes sei. Im Internet werde "TelePay GmbH" stets nur zu

Kennzeichnungszwecken verwendet und nicht beschreibend. Zudem habe "Tele-

Pay GmbH" keinen feststehenden Bedeutungsgehalt, sondern sei mehrdeutig. Es

sei auch sprachregelwidrig gebildet und besitze dadurch eine phantasievolle Eigenart, korrekt wäre die Bezeichnung "telepayment" oder "telepaying". Sie verweist auf die Voreintragung einer Marke "TeleCash". Graphische Ausgestaltung

und Farbgebung der angemeldeten Marke seien ausreichend originell.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach § 165 Abs 4 MarkenG zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der

Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Marke "TelePay GmbH" ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen, da sie eine beschreibende Angabe im

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr

ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger

Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können.

Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs 2

Nr 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmißverständlich ist, dass sie ihre

Funktion als Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich den

angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Notwendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt, wobei auch bei der

Kombination fremdsprachiger Wörter die Verständnisfähigkeit des inländischen

Publikums nicht zu gering veranschlagt werden darf (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 380).

Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder

Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile

besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreibenden Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, nur zu einer Marke, die ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR Int 2004, 410, 413

- BIOMILD; EuGH GRUR Int 2004, 500, 507 – Postkantoor).

Auf die Frage der Mehrdeutigkeit der Wortzusammensetzung kommt es bei § 8

Abs 2 Nr 2 MarkenG grundsätzlich nicht an. Es ist zudem nicht erforderlich, dass

die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen, wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem

Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu

diesem Zweck "dienen können". Ein Wortzeichen ist demnach von der Eintragung

ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein

Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Dabei

spielt es keine Rolle, ob es Synonyme oder gebräuchlichere Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung dieser Merkmale gibt, da es nicht erforderlich ist, dass diese

Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen

Merkmale sind (vgl EuGH aaO S 410, 412 - BIOMILD; EuGH aaO S 500, 507

- Postkantoor).

Die angemeldete Marke setzt sich aus den drei Bestandteilen "Tele", "Pay" und

"GmbH" zusammen, die durch die Binnengroßschreibung des Bestandteils "Tele"

als solche deutlich erkennbar sind, so dass trotz des fehlenden Leerzeichens kein

echtes Einwortzeichen vorliegt.

Das aus dem Griechischen stammende Präfix "Tele" wird mit seiner ursprünglichen Bedeutung "fern, weit" schon seit langem, insbesondere auf dem Gebiet der

Telekommunikation, verwendet. Es kann jede Form der Telekommunikation bezeichnen, wobei nicht nur die Sprach- und Bildübermittlung, sondern auch der

Datentransfer mit Computern gemeint sein kann (vgl 33 W (pat) 115/98 – TeleOrder; 29 W (pat) 312/99 – Tele-CHECK; 32 W (pat) 075/99 TeleCash;

25 W (pat) 068/01 TeleMall). Das Präfix Tele wird in Wortzusammensetzungen

verwendet, die Geräte oder technische Einrichtungen für eine lange Entfernung

oder entsprechende Methoden, Arbeiten oder Verständigungen bezeichnen bzw

sich darauf beziehen und zwar insbesondere im Hinblick auf über Telefon oder

Computerverbindungen angebotene Dienste oder abgewickelte Geschäfte. Das

Präfix ist in dieser Bedeutung in zahlreichen Kombinationen mit einem englischen

Substantiv oder Verb belegbar, die teilweise direkt in die deutsche Sprache eingegangen sind wie in "telebanking, teleshopping, teleconference, telediagnosis, teleprinter, telework" (vgl. LEO Online- Wörterbuch Englisch der TU München) und

wird auch in den entsprechenden deutschen Zusammensetzungen verwendet wie

in "Telearbeit, Telebrief".

Den zweiten Markenbestandteil bildet das zum englischen Grundwortschatz gehörende Wort "pay", das als Substantiv "Bezahlung, Entlohnung, Lohn, Gehalt, Entgelt, Vergütung" und als Verb "zahlen, bezahlen, Zahlung leisten" bedeutet.

Es wird in zahlreichen Zusammensetzungen verwendet, wie in "advance pay" für

"Gehaltsvorauszahlung", "average pay" für "Durchschnittsbezahlung", "back pay"

für "Nachzahlung", "bad pay" für "schlechte Bezahlung", "continued pay" für

"Lohnfortzahlung", "extra pay" für "Sondervergütung", "net pay" für "Auszahlungsbetrag" (vgl LEO aaO) sowie auch in zahlreichen zusammengeschriebenen Kombinationen verwendet wie in "payback" für "Rückzahlung", "payout" für "Auszahlung", "payroll" für "Gehaltsliste", "paymaster" für "Zahlmeister".

Neben dem allgemein bekannten Begriff "pay-TV" lassen sich gerade im Bereich

des sogenannten "e-commerce" Wortbildungen belegen wie "pay per sale" für

"Bezahlung pro Verkauf" oder "pay per click" für "Ranking nach Bezahlung" (vgl

www.google.de unter den entsprechenden Begriffen).

Dabei ist erkennbar, dass gerade im Bereich des sogenannten "e-commerce"

knappe und prägnante Begriffe und Formulierungen verwendet werden. Der Begriff "pay" für "Bezahlung" läßt sich dabei neben seiner lexikalischen Belegbarkeit

auch in diesem Bereich in zahlreichen Zusammensetzungen belegen, wogegen

die im Englischen synonym verwendeten Begriffe "payment" und "paying" in Zusammensetzungen nicht in dieser Häufigkeit nachweisbar sind.

Die angemeldete Bezeichnung bedeutet daher in wörtlicher Übersetzung "Fernbezahlung" bzw "Bezahlung mittels Telekommunikation, Zahlweise per Telefon per

Computer, per Internet".

Die Kombination "TelePay GmbH" ist zwar lexikalisch nicht nachweisbar, angesichts der Fülle möglicher Wortkombinationen mit einem ohne weiteres erkennbaren und sinnvollen Bedeutungsgehalt kommt diesem Umstand für sich allein bezüglich der Schutzfähigkeit jedoch wenig Bedeutung zu. Ebenso wie die oben genannten im Englischen wie auch im Deutschen unter Verwendung beider Bestandteile üblichen Zusammensetzungen ist auch der Bestandteil "TelePay" der

angemeldeten Bezeichnung eine sprachübliche und naheliegende Wortverbindung. Beide Einzelbestandteile werden dabei entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff.

Der Gesamtbegriff "TelePay" wird auch bereits – wie aus dem Internetrechercheergebnis der Markenstelle und den von der Anmelderin selbst übersandten Verwendungsbeispielen ersichtlich – im Zusammenhang mit der bargeldlosen Bezahlung mittels elektronischer Datenübertragung tatsächlich verwendet, insbesondere im Zusammenhang mit der Bezahlung mittels Internet.

Wie auch in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert, ergibt sich aus den

angeführten Verwendungsbeispielen keine kennzeichenmäßige Verwendung,

sondern der Begriff "TelePay" wird in seiner beschreibenden Funktion erläutert

und damit lediglich klargestellt, welche Art der elektronischen Bezahlung angeboten wird, beispielsweise entweder mittels Zahlungskarte und entsprechendem

Terminal wie bei der Anmelderin oder über Internet.

Es liegt für den Verkehr in bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen deshalb nahe, die Zusammensetzung "TelePay" in der angemeldeten Marke

als Hinweis auf eine elektronische Bezahlung/Zahlweise zu verstehen.

Wie auch im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zum Ausdruck gebracht, das

Hard- und Software zur elektronischen Bezahlung von Waren und Dienstleistungen sowie Verrechnung von Bonusleistungen mittels dafür geeigneter Karten, Informationsträgern und Geräten sowie Finanzwesen und Geldgeschäfte und entsprechende Hard- und Software zur Anzeige, Speicherung und Verarbeitung von

Finanz- und Geldgeschäften benennt, ergibt die Bezeichnung unter Bezugnahme

auf die beanspruchten Waren die zur Beschreibung geeignete Sachaussage, dass

es sich nach Art, Beschaffenheit oder Bestimmung um Waren handeln kann, die

als Teile eines elektronischen Bezahlsystems bzw zur Bezahlung mittels Telekommunikation Verwendung finden. Die beanspruchten Dienstleistungen können

sich hierauf beziehen.

Auch für die weiteren Waren, die den Bild-, Ton- und Text- bzw Graphikbereich

betreffen, lässt sich die angemeldete Marke beschreibend verwenden, da elektronische Bezahlsysteme bzw Bezahlsysteme mittels Telekommunikation oftmals

auch mit Bild-, Ton-, Text- oder Graphikunterstützung arbeiten, um dem Nutzer die

erforderlichen Bedienhinweise und Fehlermeldungen geben zu können.

Der Bestandteil "GmbH" bezeichnet als Zusatz lediglich die Rechtsform und besagt mithin nur, dass die Waren und Dienstleistungen von einer Gesellschaft mit

beschränkter Haftung erbracht werden, womit die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen unmittelbar beschrieben werden. So wird insbesondere bei Firmenbezeichnungen, die ausschließlich aus reinen Sachangaben und Hinweisen

auf die Gesellschaftsform gebildet sind, davon ausgegangen, dass die Kombination der Bestandteile als solche eine beschreibende Gesamtaussage darstellt.

Dies gilt um so mehr für Bezeichnungen beschreibender Art, die aus firmen- oder

registerrechtlichen Gründen zwingend vorgeschrieben sind und deshalb einem

besonders starken Freihaltebedürfnis unterliegen (vgl Ströbele/Hacker MarkenG

7. Aufl

§ 8

Rdn 393

sowie

BPatG

32 W (pat) 164/99

L…

GmbH sowie 29 W (pat) 142/99 D… GmbH).

Dabei ist es ohne Belang, welche Waren und Dienstleistungen die Anmelderin

tatsächlich anbietet und ob die hierfür angemeldete Marke eine beschreibende

Sachaussage beinhaltet. Es ist ausschließlich auf die von der Anmelderin im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis beanspruchten Waren und Dienstleistungen

abzustellen. Hierbei ist zu beachten, daß die Eintragung für einen Oberbegriff bereits dann ausgeschlossen ist, wenn sich auch nur für eine spezielle darunterfallende Ware oder Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergibt (vgl BGH WRP

2002, 91 – AC).

Auch, wenn das Präfix "Tele" für sich betrachtet insofern unterschiedliche Sinngehalte aufweist als es allgemein Telekommunikation bedeuten kann, oder je nach

Art des bei der Bezahlung verwendeten Mediums auf Telefon, Internet oder sonstige Medien hinweist, liegt jedoch eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit nicht

vor. Die möglichen Bedeutungsinhalte beziehen sich dabei lediglich auf die verschiedenen oben genannten Möglichkeiten, wie ein derartiges bargeldloses Bezahlsystem funktionieren kann, ohne den beschreibenden Charakter der Wortkombination "TelePay" aufzuheben (vgl BGH MarkenR 2004, 345 – URLAUB

DIREKT).

So kann auch ein weiterer zusätzlicher Begriffsgehalt der angemeldeten Bezeichnung eine Schutzfähigkeit nicht begründen, da ein Wortzeichen von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnet (vgl EuGH MarkenR,

2003, 450 – DOUBLEMINT).

Die Anmelderin kann sich auch nicht darauf berufen, dass es anstelle des Bestandteils "Telepay" der angemeldeten Marke "TelePay GmbH" die Bezeichnungsmöglichkeiten "electronic paying" oder "electronic payment" für die elektronische

Bezahlung gebe, da es nicht erforderlich ist, dass die Bezeichnung "TelePay" die

ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale ist (vgl EuGH aaO

– BIOMILD, Postkantoor).

Dabei ist es auch ohne Bedeutung, dass aus dem Begriff "TelePay GmbH" nicht

entnommen werden kann, welche Art der Bezahlung mittels Telekommunikation

angeboten werden soll. Es handelt sich zwar um eine eher allgemein gehaltene

Angabe, – aber um eine hinsichtlich ihrer Verwendung -, zB im Gegensatz zu mechanischen Bezahlsystemen – bedeutsame Sachinformation, die den Mitbewerbern zur Beschreibung ihrer Waren und Dienstleistungen zur Verfügung stehen

muß (vgl EuGH aaO – Postkantoor; Ströbele/Hacker aaO § 8 Rdn 295).

Die graphische und farbliche Ausgestaltung bewegt sich im Rahmen des Werbeüblichen und vermag daher das Freihaltebedürfnis nicht auszuräumen.

Ein schutzbegründender "Überschuß" kann zwar insbesondere durch eine besondere bildliche Ausgestaltung schutzunfähiger Wortbestandteile erreicht werden. An

diesen erforderlichen "Überschuß" sind aber um so größere Anforderungen zu

stellen, je beschreibender die fragliche Angabe ist. In jedem Fall muß eine den

schutzunfähigen Charakter der übrigen Markenteile aufhebende, kennzeichnungskräftige Verfremdung im Gesamteindruck der Marke eintreten, die von dem maßgeblichen Durchschnittsverbraucher auch ohne analysierende Betrachtungsweise

ohne weiteres festgestellt werden kann. So vermögen einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds, an die der Verkehr gewöhnt ist, den

beschreibenden Charakter einer Angabe in der Regel nicht zu beseitigen (Ströbele/Hacker, aaO § 8 Rdn 389).

Für die farbige Ausgestaltung an sich beschreibender Markenelemente kann eine

schutzbegründende Wirkung nur angenommen werden, wenn sie neben den

schutzfähigen Angaben als eigenständiger Herkunftshinweis aufgefaßt wird. Davon kann im Einzelfall ausgegangen werden, wenn die Farbe weder technisch

oder funktional bedingt, noch lediglich auf ein ästhetisch ansprechendes Äußeres

ausgerichtet ist, sondern als vom Üblichen abweichende, charakteristische Ausgestaltung erscheint. Eine solche kann insbesondere bei entsprechender Verwendung verkehrsbekannter Hausfarben zu bejahen sein, soweit sie als betrieblicher

Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen wirken. Keine schutzbegründende Bedeutung kommt dagegen werbe- oder branchenüblichen Farbgestaltungen zu (vgl Ströbele/Hacker aaO § 8 Rdn 390, 391).

Im vorliegenden Fall bewegt sich die Schriftart, die Größenvariation der Einzelbestandteile sowie die unterschiedliche Farbgebung der beiden schon durch die übliche Binnengroßschreibung erkennbar getrennten Einzelbestandteile im Rahmen

der werbeüblichen graphischen Gestaltung und Hervorhebung der Wortelemente,

die lediglich deren Wirkung unterstreichen soll, daneben aber keine eigene

schutzbegründende Wirkung entfaltet.

Soweit sich die Anmelderin auf die Voreintragung einer US-Marke "TeleCash" beruft, vermag dies nicht zu einer Bindungswirkung zu führen. Nachdem sich aus

einer inländischen Voreintragung für sich oder in Verbindung mit dem Gleichheitssatz schon keine anspruchsbegründende Selbstbindung für das Deutsche Patent-

und Markenamt ergeben kann, da die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer

Marke keine Ermessens-, sondern eine reine Rechtsfrage darstellt, kann dies

auch nicht für die Entscheidung einer ausländischen Behörde, die nach Maßgabe

der dortigen Gesetze getroffen wurde, gelten (vgl Ströbele/Hacker aaO § 8

Rdn 264). Anhaltspunkte für eine tatsächliche Indizwirkung einer ausländischen

Voreintragung haben sich nicht ergeben (vgl Ströbele/Hacker, aaO § 8 Rdn 268),

zumal die US-Marke die Schutzfähigkeit auch aufgrund ihrer Benutzung erlangt

haben könnte.

Wegen des in bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden Begriffsgehalts sowohl der Einzelelemente als auch der daraus gebildeten Kombination, die über den Sinngehalt der Einzelelemente nicht

hinaus geht, handelt es sich um eine deutlich und unmissverständlich beschreibende Angabe, ohne jegliche begriffliche Ungenauigkeit, die zu einer konkreten

beschreibenden Bezeichnung dienen kann.

Dr. Buchetmann

Paetzold

Hartlieb

Hu

Abb. 1