Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 16.02.2005 – 28 W (pat) 322/03
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 302 18 454.6
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel, des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Anmelderin begehrt die Eintragung der Wortfolge
Schwarzwälder Feinschinken-Manufaktur
als Kennzeichnung für eine Vielzahl von Waren der Klassen 29, 30 und 33, darunter
"Fleisch, Geflügel und Wild, insbesondere Fleischwaren, Fleischkonserven, Schinken, Speck, Wurst, Wurstwaren, Fleisch- und
Wurstpasteten, Streichwurst, Leberpastete, Pökelfleisch, Wildbret".
Die Markenstelle für Klasse 29 hat die Anmeldung bezüglich dieser vorgenannten
Waren wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise zurückgewiesen und zur
Begründung ausgeführt, die beanspruchte Wortfolge verweise lediglich auf Herkunft und Machart der versagten Waren, nämlich aus einem Betrieb im Schwarzwald, der Fleisch- und Wurstwaren von feiner Qualität in Handarbeit herstelle. Das
Zeichen sei eine bloße Aneinanderreihung beschreibender Bestandteile und damit
als Marke ungeeignet.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und macht eine sprachunübliche Wortzusammenstellung geltend, zumal es den Begriff "Feinschinken" nicht gebe. Gleichermaßen spräche man im Lebensmittelsektor nicht von Manufakturen als Herstellungsstätten, so dass letztlich die Kombination eine gewisse begriffliche Unschärfe aufweise und ihr daher der Charakter als betrieblicher Herkunftshinweis
nicht abzusprechen sei.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin (§ 165 Abs 4 MarkenG) ist nicht begründet, denn die Marke ist ohne jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG) und muss als beschreibende Sachangabe für die Mitbewerber zur
freien Verfügung offen stehen (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG).
Wie die Markenstelle zutreffend ausführt, ist die gewünschte Marke nichts anderes
als die bloße Aneinanderreihung mehrerer Wörter, die Merkmale der Ware beschreiben. Dabei weist das Wort "Schwarzwälder" in erster Linie auf die Herkunft
der Waren hin, wobei der Begriff "Schwarzwälder Schinken" als anerkannte Gattungsbezeichnung und geschützte Herkunftsbezeichnung (s. Deutschlands kulinarisches Erbe, 1998, S 164 f) ohnehin keinem individuellen markenrechtlichen
Schutz zugänglich ist. Was das Wort "Feinschinken" betrifft, mag es in der Umgangssprache eher ungebräuchlich sein, sieht man einmal von einzelnen Verwendungsbeispielen im Internet ab; der Begriff reiht sich jedoch zwanglos in die warenbeschreibende Terminologie der Feinkostartikel ein (wie zB Feinfisch, Feinbackwaren, Feinjoghurt, Feinbrot usw, vgl Herrmann, Dr. Oetker Lexikon Lebensmittel und Ernährung, 3. Aufl 1989) und wird vom Verkehr zwanglos in diesem Sinne als glatte Sachangabe verstanden. Entgegen den Behauptungen der Anmelderin findet sich auch der Begriff "Manufaktur" im unmittelbaren beschreibenden
Kontext der versagten Waren. So gibt es nach den Feststellungen des Senats eine Vielzahl von Wurst- und Schinkenmanufakturen (zB Klümpers Schinken-Manufaktur Schüttorf, Wurst- und Schinkenmanufaktur Deckena Norderney, Thum
Schinken-Manufaktur, Schwarzwälder Manufaktur Faller, Lübecker Fleisch-Manufaktur, Remscheider Wurst- und Schinken-Manufaktur usw, s. www.google.de
"manufaktur schinken").
Vor diesem Hintergrund wird der Verkehr den beanspruchten Wortkombination
keinerlei Herkunftshinweis entnehmen, denn es handelt sich hierbei lediglich um
die Summierung unmittelbar beschreibender Bestandteile. Das Gesamtzeichen
enthält nichts, was von der bloßen Aneinanderreihung dieser für sich schutzunfähigen Worte wegführt. Das aber wäre notwendig, um einem Zeichen, das nur beschreibende Begriffe zusammenfügt, einen Markenschutz zuzusprechen. Es
müsste entweder eine Wortkombination vorliegen, die mehr ist als die bloße Summe der beschreibenden Bestandteile und sich damit hinreichend weit vom ursprünglich beschreibenden Gehalt entfernt, oder aber es müsste ein Wort entstanden sein, das bereits in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen sind und
dort eine eigene - die vorliegenden Waren nicht beschreibende - Bedeutung hat,
es somit gegenüber den Bestandteilen autonom ist (vgl EuGH, MarkenR 2004,
111 – BIOMILD, MarkenR 2004, 99 – KPN/Postkantoor, BGH, MarkenR 2004, 39
– Cityservice).
Bei der beanspruchten Wortkombination ist derartiges nicht erkennbar, so dass es
als bloße Aneinanderreihung unmittelbar warenbeschreibender Angaben zum einen vom Verbraucher nicht als Herkunftsangabe gesehen wird und zum anderen
den Mitbewerbern zur Verfügung freigehalten werden muss.
Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen.
Stoppel
Paetzold
Schwarz-Angele
Pü