Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 29.08.2007 – 28 W (pat) 107/07

28. Senat

Zitiert von 8 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 107/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 30 802. 5

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 29. August 2007 unter Mitwirkung der Richterin Werner als

Vorsitzende sowie des Richters Schell und der Richterin Schuster 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Angemeldet beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Wortmarke

Menü Manufaktur

für Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30 und 35

„Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes,

getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtsaucen; Eier, Milch und Milchprodukte,

Speiseöle und -fette sowie Zubereitungen hieraus;

Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka; Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und

Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver;

Salz, Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze sowie Zubereitungen hieraus;

Unternehmens- und Geschäftsführung und -verwaltung bei Kantinen; Vermietung von Verkaufsautomaten und Heißluftöfen für die

Zubereitung von Nahrungsmitteln“.

Die Markenstelle für Klasse 29 hat die Anmeldung nach vorheriger Beanstandung

wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Als sprachüblich zusammengesetzte Wortkombination sei sie für den

angesprochenen Verkehr ohne weiteres als beschreibender Hinweis auf einen

gewerblichen Großbetrieb verständlich, der Menüs herstelle bzw. vertreibe. Auch

die beanspruchten Dienstleistungen stünden in einem entsprechenden inhaltlichen

Zusammenhang. Ob der Eintragung auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG entgegenstehe, könne bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Der Marke könne kein

unmittelbar beschreibender Anhaltspunkt entnommen werden. Vielmehr verstehe

der Verkehr den Begriff „Manufaktur“ im Sinne einer gewerblichen handwerklichen

Herstellungsstätte für Waren wie etwa Uhren, Porzellan oder Autos. In Bezug auf

Lebensmittel sei der Begriff dagegen völlig ungebräuchlich. Die Kombination der

beiden Wortbestandteile „Menü“ und „Manufaktur“ ergebe begrifflich keinen Sinn,

weshalb keineswegs davon ausgegangen werden könne, dass der angemeldeten

Marke jegliche Unterscheidungskraft fehle. Dies gelte insbesondere für die

beanspruchten Dienstleistungen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die angemeldete Marke ist bereits

wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der

Eintragung ausgeschlossen.

Unterscheidungskraft i. S. v. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eignung einer

Marke, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von ihr erfassten Waren

und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer

Unternehmen aufgefasst zu werden (stRspr., BGH, GRUR 2003, 1050 –

Cityservice). Die Feststellungen zur Unterscheidungskraft sind dabei im Hinblick

auf die mit der Anmeldung beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen zu

treffen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten,

angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der

fraglichen Waren bzw. Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2004,

943 ff., Rdn. 24 - SAT.2). Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

bezieht sich dabei zwar hauptsächlich auf beschreibende Angaben, darüber

hinaus kann einer Marke die erforderliche Unterscheidungskraft aber auch aus

anderen Gründen abzusprechen sein. Davon ist etwa bei Angaben auszugehen,

durch die ein derart ausgeprägter sachbezogener Zusammenhang zu den

angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird, dass sie vom

angesprochenen Verkehr nur in diesem sachbezogenen Sinngehalt und nicht als

betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2006,

850 ff. Rdn. 19 - FUSSBALL WM 2006; sowie Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, § 8 Rdn. 110 f. m. w. N.). Ein solcher Fall ist hier gegeben.

Die sprachregelgemäße Kombination der beiden Markenwörter „Menü“ (als

Sachbezeichnung für eine aus mehreren Gängen bestehende Mahlzeit bzw.

Speisefolge, vgl. Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. Mannheim

2006 [CD-ROM] - hier zum Stichwort „Menü“) und „Manufaktur“ erschöpft sich in

einer rein sachbezogenen Aussage ohne jede betriebliche Hinweiswirkung. Wie

bereits von der Markenstelle zutreffend dargelegt wurde, steht der Begriff

„Manufaktur“ nicht mehr nur für einen vorindustriellen, im Wesentlichen durch die

Produktion in Handarbeit geprägten Großbetrieb (vgl. nochmals Duden, a. a. O. -

zum Stichwort

„Manufaktur“), sondern hat sich mittlerweile über diesen

ursprünglichen,

lexikalisch belegbaren Bedeutungsgehalt hinaus zu einem

allgemein gebräuchlichen Firmenschlagwort entwickelt. Durch die Verwendung

dieses Begriffs soll dabei in werbeüblicher Weise die Abgrenzung zu einer für das

Publikum unattraktiven Massenproduktion zum Ausdruck gebracht und ein besonderer Qualitätsanspruch für die jeweiligen Produkte oder Dienstleistungen in

Anspruch genommen werden. So bezeichnet sich etwa auch die Anmelderin auf

ihrer Homepage als „Verpflegungsspezialist… der mit hoher Flexibilität und

traditioneller, handwerklicher Fertigung innovative und zielgruppenspezifische

Verpflegungs- und Dienstleistungskonzepte anbietet…“ mit einem „…Maximum

an Qualität und

Individualität“

(vgl. unter http://www.hofmann-menue.de/-

unternehmen/default.asp).

Die dargestellte Praxis gilt dabei entgegen der Wertung der Anmelderin auch für

den hier einschlägigen Lebensmittelsektor. So wird der Begriff „Manufaktur“ nach

den Feststellungen des Senats sowohl in Kombinationen mit allgemeinen

Oberbegriffen wie beispielsweise „Speisen“, „Lebensmitteln“ oder „Delikatessen“,

wie auch im Zusammenhang mit konkreten Produktbezeichnungen, wie „Tee“,

„Schokoladen“, „Fleisch“, „Wurst“ oder „Schinken“ von unterschiedlichen Anbietern

in vergleichbar gebildeten Wortkombinationen verwendet (vgl. auch BPatG

28 W (pat) 322/03 - Schwarzwälder Feinschinken-Manufaktur, veröffentlicht auf

PAVIS PROMA CD-ROM). Hierzu hat die Markenstelle bereits mit ihrem

Beanstandungsbescheid vom 19. Juli 2005 der Anmelderin verschiedene

Nachweise übermittelt.

Die dargestellte Praxis ist dem angesprochenen Verkehr ebenso bekannt, wie der

auf dem hier maßgeblichen Wirtschaftssektor feststellbare Branchentrend, nach

dem die dort tätigen Unternehmen immer mehr dazu übergehen, ihren Kunden

nicht nur ein mehr oder weniger umfangreiches Produktspektrum, sondern

darüber hinaus umfassende Verpflegungssysteme anzubieten. Der Grund für

diese Entwicklung

ist nicht zuletzt

in den ständig wachsenden betriebswirtschaftlichen, logistischen und qualitativen Anforderungen an das Management

im Bereich Gemeinschaftsverpflegung zu sehen, insbesondere in der Betriebs-

und Sozialverpflegung (also Firmen, Krankenhäuser, Senioren- und Pflegeeinrichtungen, sonstige stationäre Einrichtungen, Kindertagesstätten, Kinderhorte

oder Schulen). Den Kunden aus diesen Bereichen werden deshalb immer

weitergehendere Leistungspakete offeriert, bis hin zur kompletten Organisation

ihrer Verpflegungsbereiche. Zu diesen Leistungen zählen zum Beispiel die

Erstellung

individueller Verpflegungskonzepte, die Realisierung kundenspezifischer Lösungen für Bereiche wie Kalkulation oder Qualitätsmanagement (etwa

im Hinblick auf Aspekte des Hygieneschutzes), Marketing-Unterstützung oder

auch die Vermietung mobiler Verpflegungssysteme, wie beispielsweise

Verteilwagen und mobile Öfen für das Erhitzen oder Warmhalten der zu

verteilenden Speisen. Diesem Branchentrend entspricht etwa auch das

Leistungsspektrum der Anmelderin, wie sie es auf ihrer Homepage bewirbt (vgl.

hierzu

nochmals

unter

http://www.hofmann-menue.de/unternehmen/-

service_tools.asp).

Vor dem Hintergrund der dargestellten Branchengepflogenheiten werden die

angesprochenen Verkehrsteilnehmer der angemeldeten Wortfolge im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen

branchenüblichen, beschreibenden Hinweis auf die sachspezifische Ausrichtung

des jeweiligen Unternehmens entnehmen, sie aber nicht als kennzeichnend im

markenrechtlichen Sinne auffassen. Der Umstand, dass sich dem Verkehr

aufgrund der oberbegriffsartigen Aussage möglicherweise die damit verbundenen

Inhalte nicht in konkreten Einzelheiten erschließen werden, steht dem Verständnis

als bloße Sachangabe nicht entgegen. Dies gilt umso mehr, als die

angesprochenen Verbraucher grundsätzlich nicht dazu neigen, ggf. verbleibende

„Ungereimtheiten“ oder offene Fragen in einer geläufigen Sachaussage zu

analysieren und daraus eine betriebskennzeichnende Wirkung abzuleiten (vgl.

Ströbele, a. a. O. § 8 Rdn. 91 m. w. N.). Vielmehr ist dem typischen, dem

markenrechtlichen Leitbild entsprechenden Verbraucher bewusst, dass eine

gewisse begriffliche Unbestimmtheit von Sachaussagen durchaus gewollt sein

kann, um einen weiten Bereich waren- bzw. dienstleistungsbezogener Eigenschaften erfassen zu können, ohne diese im Einzelnen benennen zu müssen (vgl.

hierzu EuG, MarkenR 2003, 314 – Best Buy; BGH GRUR 2003, 1050 Cityservice;

- Tabakwelt, veröffentlicht auf PAVIS PROMA

CD-ROM).

Der angemeldeten Marke fehlt somit die erforderliche Eignung, vom Verkehr als

Unterscheidungsmittel für die Waren eines Unternehmens gegenüber solchen

anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, so dass das Schutzhindernis der

fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gegeben ist. Ob

die Marke darüber hinaus auch als eine im Allgemeininteresse freizuhaltende

beschreibende Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung

ausgeschlossen ist, lässt der Senat dahingestellt.

Soweit die Anmelderin in ihrer Beschwerdebegründung auf die beiden vom

Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marken 397 48 794

„Wurstwaren Manufaktur“ und 305 54 305 „Feinkost MANUFAKTUR“ verweist, ist

festzuhalten, dass es sich dabei um Wortbildmarken und damit um keine mit der

vorliegend angemeldeten Wortmarke vergleichbare Fallgestaltungen handelt.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung selbst aus

Voreintragungen vergleichbarer und sogar identischer Marken kein Anspruch auf

Eintragung abgeleitet werden kann (st. Rspr., vgl. hierzu BPatG BlPMZ 2007, 236;

238 f. - CASHFLOW, sowie BPatGE 49, 178, 182 ff. - Papaya, beide Entscheidungen m. w. N.). Diese Rechtsprechung zum nationalen Markenrecht ist durch

verschiedene Entscheidungen des EuGH und des EuG zum Gemeinschaftsmarkenrecht immer wieder gestützt worden (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, 231,

Rdn. 46-49 - BioID; sowie EuG, Urteil vom 12. Juni 2007, in der Rechtssache T

190/05, a. a. O., Rdn. 65 - TWIST & POUR).

Die Beschwerde war somit zurückzuweisen. Die vorliegende Entscheidung konnte

im schriftlichen Verfahren ergehen, nachdem eine mündliche Verhandlung von

den Verfahrensbeteiligten nicht beantragt wurde und auch nach Wertung des

Senats nicht sachdienlich gewesen wäre (§ 69 MarkenG).

Richterin Werner ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben

Richterin Schuster ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben

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Schell

Schell

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