Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 29.08.2007 – 28 W (pat) 107/07
28. Senat
Zitiert von 8 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 2 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 107/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 30 802. 5
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. August 2007 unter Mitwirkung der Richterin Werner als
Vorsitzende sowie des Richters Schell und der Richterin Schuster 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Wortmarke
Menü Manufaktur
für Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30 und 35
„Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes,
getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtsaucen; Eier, Milch und Milchprodukte,
Speiseöle und -fette sowie Zubereitungen hieraus;
Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka; Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und
Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver;
Salz, Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze sowie Zubereitungen hieraus;
Unternehmens- und Geschäftsführung und -verwaltung bei Kantinen; Vermietung von Verkaufsautomaten und Heißluftöfen für die
Zubereitung von Nahrungsmitteln“.
Die Markenstelle für Klasse 29 hat die Anmeldung nach vorheriger Beanstandung
wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Als sprachüblich zusammengesetzte Wortkombination sei sie für den
angesprochenen Verkehr ohne weiteres als beschreibender Hinweis auf einen
gewerblichen Großbetrieb verständlich, der Menüs herstelle bzw. vertreibe. Auch
die beanspruchten Dienstleistungen stünden in einem entsprechenden inhaltlichen
Zusammenhang. Ob der Eintragung auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG entgegenstehe, könne bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Der Marke könne kein
unmittelbar beschreibender Anhaltspunkt entnommen werden. Vielmehr verstehe
der Verkehr den Begriff „Manufaktur“ im Sinne einer gewerblichen handwerklichen
Herstellungsstätte für Waren wie etwa Uhren, Porzellan oder Autos. In Bezug auf
Lebensmittel sei der Begriff dagegen völlig ungebräuchlich. Die Kombination der
beiden Wortbestandteile „Menü“ und „Manufaktur“ ergebe begrifflich keinen Sinn,
weshalb keineswegs davon ausgegangen werden könne, dass der angemeldeten
Marke jegliche Unterscheidungskraft fehle. Dies gelte insbesondere für die
beanspruchten Dienstleistungen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die angemeldete Marke ist bereits
wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der
Eintragung ausgeschlossen.
Unterscheidungskraft i. S. v. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eignung einer
Marke, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von ihr erfassten Waren
und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer
Unternehmen aufgefasst zu werden (stRspr., BGH, GRUR 2003, 1050 –
Cityservice). Die Feststellungen zur Unterscheidungskraft sind dabei im Hinblick
auf die mit der Anmeldung beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen zu
treffen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten,
angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der
fraglichen Waren bzw. Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2004,
943 ff., Rdn. 24 - SAT.2). Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
bezieht sich dabei zwar hauptsächlich auf beschreibende Angaben, darüber
hinaus kann einer Marke die erforderliche Unterscheidungskraft aber auch aus
anderen Gründen abzusprechen sein. Davon ist etwa bei Angaben auszugehen,
durch die ein derart ausgeprägter sachbezogener Zusammenhang zu den
angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird, dass sie vom
angesprochenen Verkehr nur in diesem sachbezogenen Sinngehalt und nicht als
betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2006,
850 ff. Rdn. 19 - FUSSBALL WM 2006; sowie Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, § 8 Rdn. 110 f. m. w. N.). Ein solcher Fall ist hier gegeben.
Die sprachregelgemäße Kombination der beiden Markenwörter „Menü“ (als
Sachbezeichnung für eine aus mehreren Gängen bestehende Mahlzeit bzw.
Speisefolge, vgl. Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. Mannheim
2006 [CD-ROM] - hier zum Stichwort „Menü“) und „Manufaktur“ erschöpft sich in
einer rein sachbezogenen Aussage ohne jede betriebliche Hinweiswirkung. Wie
bereits von der Markenstelle zutreffend dargelegt wurde, steht der Begriff
„Manufaktur“ nicht mehr nur für einen vorindustriellen, im Wesentlichen durch die
Produktion in Handarbeit geprägten Großbetrieb (vgl. nochmals Duden, a. a. O. -
zum Stichwort
„Manufaktur“), sondern hat sich mittlerweile über diesen
ursprünglichen,
lexikalisch belegbaren Bedeutungsgehalt hinaus zu einem
allgemein gebräuchlichen Firmenschlagwort entwickelt. Durch die Verwendung
dieses Begriffs soll dabei in werbeüblicher Weise die Abgrenzung zu einer für das
Publikum unattraktiven Massenproduktion zum Ausdruck gebracht und ein besonderer Qualitätsanspruch für die jeweiligen Produkte oder Dienstleistungen in
Anspruch genommen werden. So bezeichnet sich etwa auch die Anmelderin auf
ihrer Homepage als „Verpflegungsspezialist… der mit hoher Flexibilität und
traditioneller, handwerklicher Fertigung innovative und zielgruppenspezifische
Verpflegungs- und Dienstleistungskonzepte anbietet…“ mit einem „…Maximum
an Qualität und
Individualität“
(vgl. unter http://www.hofmann-menue.de/-
unternehmen/default.asp).
Die dargestellte Praxis gilt dabei entgegen der Wertung der Anmelderin auch für
den hier einschlägigen Lebensmittelsektor. So wird der Begriff „Manufaktur“ nach
den Feststellungen des Senats sowohl in Kombinationen mit allgemeinen
Oberbegriffen wie beispielsweise „Speisen“, „Lebensmitteln“ oder „Delikatessen“,
wie auch im Zusammenhang mit konkreten Produktbezeichnungen, wie „Tee“,
„Schokoladen“, „Fleisch“, „Wurst“ oder „Schinken“ von unterschiedlichen Anbietern
in vergleichbar gebildeten Wortkombinationen verwendet (vgl. auch BPatG
28 W (pat) 322/03 - Schwarzwälder Feinschinken-Manufaktur, veröffentlicht auf
PAVIS PROMA CD-ROM). Hierzu hat die Markenstelle bereits mit ihrem
Beanstandungsbescheid vom 19. Juli 2005 der Anmelderin verschiedene
Nachweise übermittelt.
Die dargestellte Praxis ist dem angesprochenen Verkehr ebenso bekannt, wie der
auf dem hier maßgeblichen Wirtschaftssektor feststellbare Branchentrend, nach
dem die dort tätigen Unternehmen immer mehr dazu übergehen, ihren Kunden
nicht nur ein mehr oder weniger umfangreiches Produktspektrum, sondern
darüber hinaus umfassende Verpflegungssysteme anzubieten. Der Grund für
diese Entwicklung
ist nicht zuletzt
in den ständig wachsenden betriebswirtschaftlichen, logistischen und qualitativen Anforderungen an das Management
im Bereich Gemeinschaftsverpflegung zu sehen, insbesondere in der Betriebs-
und Sozialverpflegung (also Firmen, Krankenhäuser, Senioren- und Pflegeeinrichtungen, sonstige stationäre Einrichtungen, Kindertagesstätten, Kinderhorte
oder Schulen). Den Kunden aus diesen Bereichen werden deshalb immer
weitergehendere Leistungspakete offeriert, bis hin zur kompletten Organisation
ihrer Verpflegungsbereiche. Zu diesen Leistungen zählen zum Beispiel die
Erstellung
individueller Verpflegungskonzepte, die Realisierung kundenspezifischer Lösungen für Bereiche wie Kalkulation oder Qualitätsmanagement (etwa
im Hinblick auf Aspekte des Hygieneschutzes), Marketing-Unterstützung oder
auch die Vermietung mobiler Verpflegungssysteme, wie beispielsweise
Verteilwagen und mobile Öfen für das Erhitzen oder Warmhalten der zu
verteilenden Speisen. Diesem Branchentrend entspricht etwa auch das
Leistungsspektrum der Anmelderin, wie sie es auf ihrer Homepage bewirbt (vgl.
hierzu
nochmals
unter
http://www.hofmann-menue.de/unternehmen/-
service_tools.asp).
Vor dem Hintergrund der dargestellten Branchengepflogenheiten werden die
angesprochenen Verkehrsteilnehmer der angemeldeten Wortfolge im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen
branchenüblichen, beschreibenden Hinweis auf die sachspezifische Ausrichtung
des jeweiligen Unternehmens entnehmen, sie aber nicht als kennzeichnend im
markenrechtlichen Sinne auffassen. Der Umstand, dass sich dem Verkehr
aufgrund der oberbegriffsartigen Aussage möglicherweise die damit verbundenen
Inhalte nicht in konkreten Einzelheiten erschließen werden, steht dem Verständnis
als bloße Sachangabe nicht entgegen. Dies gilt umso mehr, als die
angesprochenen Verbraucher grundsätzlich nicht dazu neigen, ggf. verbleibende
„Ungereimtheiten“ oder offene Fragen in einer geläufigen Sachaussage zu
analysieren und daraus eine betriebskennzeichnende Wirkung abzuleiten (vgl.
Ströbele, a. a. O. § 8 Rdn. 91 m. w. N.). Vielmehr ist dem typischen, dem
markenrechtlichen Leitbild entsprechenden Verbraucher bewusst, dass eine
gewisse begriffliche Unbestimmtheit von Sachaussagen durchaus gewollt sein
kann, um einen weiten Bereich waren- bzw. dienstleistungsbezogener Eigenschaften erfassen zu können, ohne diese im Einzelnen benennen zu müssen (vgl.
hierzu EuG, MarkenR 2003, 314 – Best Buy; BGH GRUR 2003, 1050 Cityservice;
BPatG 24 W (pat) 256/03
- Tabakwelt, veröffentlicht auf PAVIS PROMA
CD-ROM).
Der angemeldeten Marke fehlt somit die erforderliche Eignung, vom Verkehr als
Unterscheidungsmittel für die Waren eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, so dass das Schutzhindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gegeben ist. Ob
die Marke darüber hinaus auch als eine im Allgemeininteresse freizuhaltende
beschreibende Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen ist, lässt der Senat dahingestellt.
Soweit die Anmelderin in ihrer Beschwerdebegründung auf die beiden vom
Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marken 397 48 794
„Wurstwaren Manufaktur“ und 305 54 305 „Feinkost MANUFAKTUR“ verweist, ist
festzuhalten, dass es sich dabei um Wortbildmarken und damit um keine mit der
vorliegend angemeldeten Wortmarke vergleichbare Fallgestaltungen handelt.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung selbst aus
Voreintragungen vergleichbarer und sogar identischer Marken kein Anspruch auf
Eintragung abgeleitet werden kann (st. Rspr., vgl. hierzu BPatG BlPMZ 2007, 236;
238 f. - CASHFLOW, sowie BPatGE 49, 178, 182 ff. - Papaya, beide Entscheidungen m. w. N.). Diese Rechtsprechung zum nationalen Markenrecht ist durch
verschiedene Entscheidungen des EuGH und des EuG zum Gemeinschaftsmarkenrecht immer wieder gestützt worden (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, 231,
Rdn. 46-49 - BioID; sowie EuG, Urteil vom 12. Juni 2007, in der Rechtssache T
190/05, a. a. O., Rdn. 65 - TWIST & POUR).
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen. Die vorliegende Entscheidung konnte
im schriftlichen Verfahren ergehen, nachdem eine mündliche Verhandlung von
den Verfahrensbeteiligten nicht beantragt wurde und auch nach Wertung des
Senats nicht sachdienlich gewesen wäre (§ 69 MarkenG).
Richterin Werner ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben
Richterin Schuster ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben
Schell
Schell
Schell
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