Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 16.02.2005 – 29 W (pat) 157/03
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. Februar 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung IR 736 813
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin
Grabrucker, den Richter Baumgärtner und die Richterin Fink 6.70
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 15. Januar 2002 und
vom
25. Februar 2003 werden aufgehoben.
Der Marke IR 736 813
G r ü n d e
I.
CHAMP
international registriert für die Waren der
Klasse 16:
Paper, cardboard and goods made from these materials, not included in other classes; printed matter; bookbinding material; photographs; stationery; adhesives for stationery or household purposes; artists’ materials; paint brushes; typewriters and office requisites (except furniture); instructional and teaching material (except
apparatus); plastic materials for packaging (not included in other
classes); playing cards; printers’ type; printing blocks;
Klasse 34:
Tobacco, smokers’ articles; matches; lighters for smokers
soll Schutz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gewährt werden.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat der
Marke mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen
ist, den Schutz verweigert. Bei dem Zeichenwort handele es sich um die gängige
Abkürzung des englischen Begriffs "Champion", das mit der Bedeutung "Meister,
Sieger" Eingang in die deutsche Sprache gefunden habe und als Qualitätsangabe
gebräuchlich sei. Die Schutzunfähigkeit des Begriffs für die in Klasse 34 beanspruchten Waren habe das Bundespatentgericht bereits im Jahr 1995 festgestellt.
Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff seine beschreibende Bedeutung zwischenzeitlich verloren habe, seien nicht ersichtlich. Auch für die in Klasse 16 beanspruchten Waren sei das Zeichen ohne weiteres als Qualitätsangabe geeignet.
Die Voreintragung des Zeichens in Großbritannien könne keine Indizwirkung entfalten, da es für die Prüfung der Unterscheidungskraft ausschließlich auf die Auffassung der inländischen Verkehrskreise ankomme.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin, die den Antrag auf
Schutzerstreckung im Beschwerdeverfahren teilweise zurückgenommen hat für
die Waren "printed matter; photographs; playing cards". Zur Begründung der Beschwerde führt sie im Wesentlichen aus, dass sich dem Begriff "Champ" in Alleinstellung für die verfahrensgegenständlichen Waren kein unmittelbar beschreibender Aussagegehalt zuordnen lasse. Wie von der Markenstelle belegt, sei "Champ"
nicht nur die Abkürzung von "Champion", sondern im deutschen Sprachgebrauch
auch als Kurzform der Begriffe "Champagner" und "Champignon" gebräuchlich.
Verstehe man die Marke iS von "Champion", fehle es an einem eindeutigen Aussagegehalt, weil dieser Ausdruck überwiegend dem Sportbereich zugeordnet werde. Gegen ein Freihaltebedürfnis spreche im übrigen die Voreintragung der Marke
in Großbritannien.
Die Markeninhaberin beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und nach der teilweisen Rücknahme des Schutzerstreckungsgesuchs auch in der Sache begründet. Für die noch verfahrensgegenständlichen Waren
Paper, cardboard and goods made from these materials, not included in other classes; bookbinding material; stationery; adhesives
for stationery or household purposes; artists’ materials; paint brushes; typewriters and office requisites (except furniture); instructional and teaching material (except apparatus); plastic materials for
packaging (not included in other classes); printers’ type; printing
blocks;
Tobacco, smokers’ articles; matches; lighters for smokers
stehen der Schutzerstreckung weder die fehlende Unterscheidungskraft noch ein
Freihaltebedürfnis entgegen (§§ 107, 113 Abs 1, § 37 Abs 1 MarkenG iVm Art 5
Abs 1 MMA und Art 6 quinquies Abschn. B Satz 1 Nr 2 PVÜ).
1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn
Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten
Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Prüfung der
Unterscheidungskraft
ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab
auszugehen, so dass auch ein geringes Maß ausreicht, um das Schutzhindernis
zu überwinden. Einer Wortmarke fehlt die Unterscheidungskraft, wenn sie eine für
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
im Vordergrund stehende
Sachaussage darstellt oder es sich um ein geläufiges Wort der deutschen oder
einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st Rspr; vgl BGH
GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice). Dies ist hier
nicht der Fall.
2. Lexikalisch ist der Begriff "Champ" für den deutschen Sprachgebrauch nicht
belegt. Nach der vom Senat durchgeführten und der Markeninhaberin übermittelten Recherche ist der Ausdruck aber insbesondere in der Sportberichterstattung
als Kurzform des Wortes "Champion" gebräuchlich, das in der Bedeutung von
"Meister in einer Sportart; Spitzensportler" in die deutsche Sprache eingegangen
ist (vgl Duden, Deutschen Universalwörterbuch, 4. Aufl, [CD-ROM]). Damit erschöpft sich das Zeichen jedenfalls in Verbindung mit Waren und Dienstleistungen, die ihrem Inhalt nach beschrieben werden können, in dem thematischen
Hinweis auf Spitzensportler. Für die noch verfahrensgegenständlichen Waren enthält das Zeichen hingegen keinen unmittelbar beschreibenden Aussagehalt, da sie
weder einen inhaltlichen noch einen anderen sachlichen Bezug zu Spitzensportlern aufweisen. Für die Annahme der Markenstelle, das angesprochene Publikum
erfasse den Begriffs "Champ" darüber hinaus als allgemeinen Qualitätshinweis,
hat der Senat keine Anhaltspunkte gefunden.
3. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die schutzsuchende Marke für die verfahrensgegenständlichen Waren auch keinem Freihaltebedürfnis unterliegt (§§ 107, 113 Abs 1, § 37 Abs 1 MarkenG iVm Art 5 Abs 1
MMA und Art 6 quinquies Abschn. B Satz 1 Nr 2 PVÜ). Dagegen spricht nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Übrigen die Voreintragung der Marke
im Vereinigten Königreich (vgl BGH GRUR 2001, 1046, 1047 - Genescan). Denn
im Englischen ist das Wort "champ" mit dem oben dargelegten Bedeutungsgehalt
als umgangssprachliche Form des Begriffs "champion" ebenfalls gebräuchlich und
in dieser Bedeutung auch lexikalisch belegt (vgl Oxford Learner's Dictionnary,
http://www.oup.com/elt/global/products/oald/).
Baumgärtner
Fink
Vorsitzende Richterin Grabrucker ist wegen Urlaubs gehindert, zu unterschreiben.
Baumgärtner
Pü