Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 16.02.2005 – 29 W (pat) 157/03

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. Februar 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung IR 736 813

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin

Grabrucker, den Richter Baumgärtner und die Richterin Fink 6.70

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 15. Januar 2002 und

vom

25. Februar 2003 werden aufgehoben.

Der Marke IR 736 813

G r ü n d e

I.

CHAMP

international registriert für die Waren der

Klasse 16:

Paper, cardboard and goods made from these materials, not included in other classes; printed matter; bookbinding material; photographs; stationery; adhesives for stationery or household purposes; artists’ materials; paint brushes; typewriters and office requisites (except furniture); instructional and teaching material (except

apparatus); plastic materials for packaging (not included in other

classes); playing cards; printers’ type; printing blocks;

Klasse 34:

Tobacco, smokers’ articles; matches; lighters for smokers

soll Schutz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gewährt werden.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat der

Marke mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen

ist, den Schutz verweigert. Bei dem Zeichenwort handele es sich um die gängige

Abkürzung des englischen Begriffs "Champion", das mit der Bedeutung "Meister,

Sieger" Eingang in die deutsche Sprache gefunden habe und als Qualitätsangabe

gebräuchlich sei. Die Schutzunfähigkeit des Begriffs für die in Klasse 34 beanspruchten Waren habe das Bundespatentgericht bereits im Jahr 1995 festgestellt.

Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff seine beschreibende Bedeutung zwischenzeitlich verloren habe, seien nicht ersichtlich. Auch für die in Klasse 16 beanspruchten Waren sei das Zeichen ohne weiteres als Qualitätsangabe geeignet.

Die Voreintragung des Zeichens in Großbritannien könne keine Indizwirkung entfalten, da es für die Prüfung der Unterscheidungskraft ausschließlich auf die Auffassung der inländischen Verkehrskreise ankomme.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin, die den Antrag auf

Schutzerstreckung im Beschwerdeverfahren teilweise zurückgenommen hat für

die Waren "printed matter; photographs; playing cards". Zur Begründung der Beschwerde führt sie im Wesentlichen aus, dass sich dem Begriff "Champ" in Alleinstellung für die verfahrensgegenständlichen Waren kein unmittelbar beschreibender Aussagegehalt zuordnen lasse. Wie von der Markenstelle belegt, sei "Champ"

nicht nur die Abkürzung von "Champion", sondern im deutschen Sprachgebrauch

auch als Kurzform der Begriffe "Champagner" und "Champignon" gebräuchlich.

Verstehe man die Marke iS von "Champion", fehle es an einem eindeutigen Aussagegehalt, weil dieser Ausdruck überwiegend dem Sportbereich zugeordnet werde. Gegen ein Freihaltebedürfnis spreche im übrigen die Voreintragung der Marke

in Großbritannien.

Die Markeninhaberin beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und nach der teilweisen Rücknahme des Schutzerstreckungsgesuchs auch in der Sache begründet. Für die noch verfahrensgegenständlichen Waren

Paper, cardboard and goods made from these materials, not included in other classes; bookbinding material; stationery; adhesives

for stationery or household purposes; artists’ materials; paint brushes; typewriters and office requisites (except furniture); instructional and teaching material (except apparatus); plastic materials for

packaging (not included in other classes); printers’ type; printing

blocks;

Tobacco, smokers’ articles; matches; lighters for smokers

stehen der Schutzerstreckung weder die fehlende Unterscheidungskraft noch ein

Freihaltebedürfnis entgegen (§§ 107, 113 Abs 1, § 37 Abs 1 MarkenG iVm Art 5

Abs 1 MMA und Art 6 quinquies Abschn. B Satz 1 Nr 2 PVÜ).

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer

Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens

gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn

Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten

Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Prüfung der

Unterscheidungskraft

ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab

auszugehen, so dass auch ein geringes Maß ausreicht, um das Schutzhindernis

zu überwinden. Einer Wortmarke fehlt die Unterscheidungskraft, wenn sie eine für

die beanspruchten Waren und Dienstleistungen

im Vordergrund stehende

Sachaussage darstellt oder es sich um ein geläufiges Wort der deutschen oder

einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches

und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st Rspr; vgl BGH

GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice). Dies ist hier

nicht der Fall.

2. Lexikalisch ist der Begriff "Champ" für den deutschen Sprachgebrauch nicht

belegt. Nach der vom Senat durchgeführten und der Markeninhaberin übermittelten Recherche ist der Ausdruck aber insbesondere in der Sportberichterstattung

als Kurzform des Wortes "Champion" gebräuchlich, das in der Bedeutung von

"Meister in einer Sportart; Spitzensportler" in die deutsche Sprache eingegangen

ist (vgl Duden, Deutschen Universalwörterbuch, 4. Aufl, [CD-ROM]). Damit erschöpft sich das Zeichen jedenfalls in Verbindung mit Waren und Dienstleistungen, die ihrem Inhalt nach beschrieben werden können, in dem thematischen

Hinweis auf Spitzensportler. Für die noch verfahrensgegenständlichen Waren enthält das Zeichen hingegen keinen unmittelbar beschreibenden Aussagehalt, da sie

weder einen inhaltlichen noch einen anderen sachlichen Bezug zu Spitzensportlern aufweisen. Für die Annahme der Markenstelle, das angesprochene Publikum

erfasse den Begriffs "Champ" darüber hinaus als allgemeinen Qualitätshinweis,

hat der Senat keine Anhaltspunkte gefunden.

3. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die schutzsuchende Marke für die verfahrensgegenständlichen Waren auch keinem Freihaltebedürfnis unterliegt (§§ 107, 113 Abs 1, § 37 Abs 1 MarkenG iVm Art 5 Abs 1

MMA und Art 6 quinquies Abschn. B Satz 1 Nr 2 PVÜ). Dagegen spricht nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Übrigen die Voreintragung der Marke

im Vereinigten Königreich (vgl BGH GRUR 2001, 1046, 1047 - Genescan). Denn

im Englischen ist das Wort "champ" mit dem oben dargelegten Bedeutungsgehalt

als umgangssprachliche Form des Begriffs "champion" ebenfalls gebräuchlich und

in dieser Bedeutung auch lexikalisch belegt (vgl Oxford Learner's Dictionnary,

http://www.oup.com/elt/global/products/oald/).

Baumgärtner

Fink

Vorsitzende Richterin Grabrucker ist wegen Urlaubs gehindert, zu unterschreiben.

Baumgärtner