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BPatG Beschluss vom 22.02.2005 – 24 W (pat) 30/04

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 30/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 45 605.4

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 22. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck 10.99

beschlossen:

I. Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.

II. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung „Ecoinvest“ ist als Marke für eine Reihe von Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 11, 35, 36 und 42 zur Eintragung in das Register angemeldet. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts

hat die Anmeldung mit Erstbeschluß vom 31. Januar 2003 teilweise zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Anmelders ist mit Beschluß vom

22. Oktober 2003 ebenfalls zurückgewiesen worden. Der Beschluß wurde am

5. November 2003 zum Zwecke der Zustellung durch eingeschriebenen Brief zur

Post gegeben.

Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2003, beim Deutschen Patent- und Markenamt

eingegangen am 3. Dezember 2003, hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Die

durch Banküberweisung entrichtete Beschwerdegebühr ist dem Konto des Deutschen Patent- und Markenamts jedoch erst am 12. Dezember 2003 gutgeschrieben worden.

Der Anmelder beantragt,

ihm hinsichtlich der versäumten Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu

gewähren.

Zur Begründung trägt er vor, daß er den Beschluß der Markenstelle vom

22. Oktober 2003 erst am 11. November 2003 erhalten habe. Die Überweisung

der Beschwerdegebühr sei von ihm schon am 1. Dezember 2003 veranlaßt worden. Der Überweisungsauftrag habe der ausführenden Dresdner Bank – Filiale

Meschede – aber spätestens am 9. Dezember 2003 vorgelegen, mithin rechtzeitig

vor Fristablauf am 11. November 2003. Soweit es bei der Ausführung des Auftrags

bankintern zu Verzögerungen gekommen sei, könne dies nicht zu seinen Lasten

gehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Gemäß §§ 66 Abs. 2, 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 und

Abs. 2 PatKostG war festzustellen, daß die Beschwerde als nicht eingelegt gilt, da

die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr versäumt worden ist und sich der

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet erweist (§ 91

Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 MarkenG).

1. Wenn man mit dem Anmelder davon ausgeht, daß ihm der angefochtene Beschluß der Markenstelle vom 22. Oktober 2003 nicht, wie von der Deutschen

Post mitgeteilt, schon am 6. November 2003, sondern erst am

11. November 2003 wirksam zugestellt worden ist, endete die Frist für die

Einlegung der Beschwerde (§ 66 Abs. 2 MarkenG) und damit die Frist für die

Zahlung der Beschwerdegebühr (§ 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i.V.m. § 6

Abs. 1 Satz 1 PatKostG) am Donnerstag, den 11. Dezember 2003.

Wird, wie im vorliegenden Fall, die Beschwerdegebühr durch Banküberweisung gezahlt, so gilt gemäß § 2 Nr. 2 PatKostZV in der damals noch geltenden

Fassung vom 20. Dezember 2001 als Einzahlungstag der Tag der Gutschrift

auf dem Konto der Zahlstelle des Deutschen Patent- und Markenamts, mithin

der 12. Dezember 2003. Die Zahlung war somit verspätet.

2. Die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Zahlungsfrist konnte nicht

gewährt werden, da nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Anmelder ohne Verschulden gehindert war, die Zahlungsfrist einzuhalten (§ 91

Abs. 1 Satz 1 MarkenG). Nach § 91 Abs. 3 Satz 1 MarkenG muß der Antrag

die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten. Die

Tatsachen sind glaubhaft zu machen (§ 91 Abs. 3 Satz 2 MarkenG). Daran

fehlt es hier.

Der Anmelder hat vorgetragen, er habe die Überweisung der Beschwerdegebühr bereits am 1. Dezember 2003 veranlaßt. Zum Beleg hat er eine Kopie

des auf diesen Tag datierten Überweisungsauftrags eingereicht (Anlage 2 zum

Schriftsatz vom 1. Juni 2004). Dargetan ist damit lediglich, daß der Überweisungsauftrag am 1. Dezember 2003 erstellt wurde. Das bedeutet jedoch nicht,

daß er an diesem Tag der ausführenden Bank auch tatsächlich vorgelegen

hat.

Die vom Senat angeforderte Bankbescheinigung über die Einreichung des

Überweisungsauftrags konnte der Anmelder nicht beibringen. Die beauftragte

Dresdner Bank konnte lediglich bestätigen, daß schriftliche Überweisungen,

die bis 10.30 Uhr vorliegen, am nächsten Handelstag zur Ausführung kommen. Der Anmelder hat

insoweit nachgewiesen, daß sein Konto am

10. Dezember 2003 mit der Beschwerdegebühr belastet wurde (Anlage 1 zum

Schriftsatz vom 1. Juni 2004). Bei dieser Sachlage muß davon ausgegangen

werden, daß der Überweisungsauftrag der Bank erst am Dienstag, den

9. Dezember 2003 vorgelegen hat. Davon geht insoweit auch der Anmelder

aus.

Dies war im Hinblick auf den drohenden Fristablauf am 11. Dezember 2003

nicht mehr rechtzeitig. Nach § 676a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB sind inländische

Überweisungen längstens binnen einer Ausführungsfrist von drei Bankgeschäftstagen auf das Konto des Kreditinstituts des Begünstigten zu bewirken.

Im vorliegenden Fall begann die Ausführungsfrist gemäß § 676a Abs. 2 Satz 3

BGB am 10. Dezember 2003 zu laufen und endete am Freitag, den

12. Dezember 2003, also an dem Tag, an dem die Beschwerdegebühr dem

Konto des Deutschen Patent- und Markenamts dann auch tatsächlich gutgeschrieben wurde.

Es ist allgemein bekannt, daß Banken die gesetzliche Ausführungsfrist in der

Regel voll ausschöpfen, d.h. die Belastung auf dem Konto des Überweisenden

möglichst früh vornehmen und die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers

möglichst spät bewirken. Der Überweisungsauftrag hätte somit spätestens am

Montag, den 8. Dezember 2003 bei der Bank vorliegen müssen, um mit einer

Ausführung bis Donnerstag, den 11. Dezember 2003 rechnen zu können. Davon kann hier – wie dargelegt – nicht ausgegangen werden. Der Anmelder,

der in geschäftlichen Angelegenheiten offensichtlich erfahren ist, war nach alledem nicht ohne Verschulden gehindert, die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr einzuhalten.

3. Da die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt, besteht kein Rechtsgrund für die Einbehaltung der zu spät entrichteten Beschwerdegebühr. Diese ist daher zurückzuzahlen.

Dr. Ströbele

Kirschneck

Dr. Hacker

Bb