Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 24.02.2005 – 14 W (pat) 57/04

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 57/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 101 62 867.6-41

hier: Verfahrenskostenhilfeverfahren

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 24. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.

Schröder, der Richter Dr. Wagner und Harrer sowie der Richterin Dr. Proksch-

Ledig

beschlossen: 10.99

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

G r ü n d e

I.

Mit Beschluss der Patentabteilung 1.41 vom 24. August 2004 ist der Antrag des

Anmelders vom 20. Dezember 2001 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für

die Patentanmeldung 101 62 867.6-41 zurückgewiesen und Verfahrenskostenhilfe

verweigert worden, da eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents

nicht gegeben sei.

Hiergegen richtet sich das als Beschwerde auszulegende Schreiben des Anmelders vom 29. September 2004, das am 02. November 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist.

Mit unbeantwortet gebliebenem Bescheid vom 16. Dezember 2004 hat der

Rechtspfleger des 14. Senats des Bundespatentgerichts dem Beschwerdeführer

mitgeteilt, dass ausweislich der Amtsakte die Beschwerde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 1 Monat nach der am 18. September 2004 bewirkten Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegt worden sei.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 73 Abs 2 Satz 1 PatG ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach

Zustellung des Beschlusses beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen.

Wie mit Bescheid vom 16. Dezember 2004 mitgeteilt wurde, hat der Antragsteller

diese Frist versäumt, da er gegen den am 15. September 2004 mit Übergabeeinschreiben abgesandten und damit nach § 127 Abs 1 PatG, § 4 VwZG am

18. September 2004 zugestellten Beschluss erst mit einem am 02. November 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Schriftsatz

Beschwerde eingelegt hat.

Die Beschwerde war somit zu verwerfen.

Schröder

Wagner

Harrer

Proksch-Ledig

Na