Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 24.02.2005 – 14 W (pat) 57/04
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 57/04 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 101 62 867.6-41
hier: Verfahrenskostenhilfeverfahren
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 24. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.
Schröder, der Richter Dr. Wagner und Harrer sowie der Richterin Dr. Proksch-
Ledig
beschlossen: 10.99
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
I.
Mit Beschluss der Patentabteilung 1.41 vom 24. August 2004 ist der Antrag des
Anmelders vom 20. Dezember 2001 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für
die Patentanmeldung 101 62 867.6-41 zurückgewiesen und Verfahrenskostenhilfe
verweigert worden, da eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents
nicht gegeben sei.
Hiergegen richtet sich das als Beschwerde auszulegende Schreiben des Anmelders vom 29. September 2004, das am 02. November 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist.
Mit unbeantwortet gebliebenem Bescheid vom 16. Dezember 2004 hat der
Rechtspfleger des 14. Senats des Bundespatentgerichts dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, dass ausweislich der Amtsakte die Beschwerde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 1 Monat nach der am 18. September 2004 bewirkten Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegt worden sei.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 73 Abs 2 Satz 1 PatG ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen.
Wie mit Bescheid vom 16. Dezember 2004 mitgeteilt wurde, hat der Antragsteller
diese Frist versäumt, da er gegen den am 15. September 2004 mit Übergabeeinschreiben abgesandten und damit nach § 127 Abs 1 PatG, § 4 VwZG am
18. September 2004 zugestellten Beschluss erst mit einem am 02. November 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Schriftsatz
Beschwerde eingelegt hat.
Die Beschwerde war somit zu verwerfen.
Schröder
Wagner
Harrer
Proksch-Ledig
Na