Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 28.02.2005 – 11 W (pat) 314/04

11. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 314/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 102 24 020

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung

vom

28. Februar 2005

unter Mitwirkung

des Richters

Dipl.-Ing. Dr. Henkel als Vorsitzendem

sowie der Richter

v. Zglinitzki,

Dipl.-Phys. Skribanowitz, Ph.D./M.I.T. Cambridge, und Dipl.-Ing. Harrer 10.99

beschlossen:

Auf den Einspruch wird das Patent 102 24 020 aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Gegen das Patent 102 24 020 mit der Bezeichnung „Glühhaube“, dessen Erteilung

am 6. November 2003 veröffentlicht wurde, ist von der – jetzigen Patentinhaberin – am 15. Januar 2004 Einspruch erhoben worden, und zwar ausschließlich gestützt auf den Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme und im einzelnen

begründet.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat das Patent am 28. Januar 2005 auf die

Einsprechende als Patentinhaberin umgeschrieben.

Daraufhin ist der Einspruch zurückgenommen worden.

II.

Das Einspruchsverfahren war zwar nach der Rücknahme des zulässigen Einspruchs gemäß § 61 Abs 1 Satz 2 PatG iVm § 147 Abs 3 Satz 2 PatG ohne die

Einsprechende fortzusetzen.

Der Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme (§ 21 Abs 1 Nr 3 PatG) ist im

Einspruchsverfahren aber jedenfalls dann nicht mehr zu prüfen, wenn – wie im

vorliegenden Fall – nicht nur das Patent auf die Einsprechende übertragen, sondern auch der allein auf widerrechtliche Entnahme gestützte Einspruch zurückgenommen wurde (vgl BPatGE 47, 141 ff = BlPMZ 2004, 59 f = Mitt 2004, 72 f –

Aktiv-Kohlefilter).

Im übrigen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß das Patent wegen weiterer Widerrufsgründe (§ 21 Abs 1 Nr 1, Nr 2 oder Nr 4 PatG) zu beschränken

oder zu widerrufen ist.

Dr. Henkel

v. Zglinitzki

Skribanowitz

Harrer

Bb