Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 28.02.2005 – 11 W (pat) 314/04
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 314/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 102 24 020
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung
vom
28. Februar 2005
unter Mitwirkung
des Richters
Dipl.-Ing. Dr. Henkel als Vorsitzendem
sowie der Richter
v. Zglinitzki,
Dipl.-Phys. Skribanowitz, Ph.D./M.I.T. Cambridge, und Dipl.-Ing. Harrer 10.99
beschlossen:
Auf den Einspruch wird das Patent 102 24 020 aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Gegen das Patent 102 24 020 mit der Bezeichnung „Glühhaube“, dessen Erteilung
am 6. November 2003 veröffentlicht wurde, ist von der – jetzigen Patentinhaberin – am 15. Januar 2004 Einspruch erhoben worden, und zwar ausschließlich gestützt auf den Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme und im einzelnen
begründet.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat das Patent am 28. Januar 2005 auf die
Einsprechende als Patentinhaberin umgeschrieben.
Daraufhin ist der Einspruch zurückgenommen worden.
II.
Das Einspruchsverfahren war zwar nach der Rücknahme des zulässigen Einspruchs gemäß § 61 Abs 1 Satz 2 PatG iVm § 147 Abs 3 Satz 2 PatG ohne die
Einsprechende fortzusetzen.
Der Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme (§ 21 Abs 1 Nr 3 PatG) ist im
Einspruchsverfahren aber jedenfalls dann nicht mehr zu prüfen, wenn – wie im
vorliegenden Fall – nicht nur das Patent auf die Einsprechende übertragen, sondern auch der allein auf widerrechtliche Entnahme gestützte Einspruch zurückgenommen wurde (vgl BPatGE 47, 141 ff = BlPMZ 2004, 59 f = Mitt 2004, 72 f –
Aktiv-Kohlefilter).
Im übrigen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß das Patent wegen weiterer Widerrufsgründe (§ 21 Abs 1 Nr 1, Nr 2 oder Nr 4 PatG) zu beschränken
oder zu widerrufen ist.
Dr. Henkel
v. Zglinitzki
Skribanowitz
Harrer
Bb