Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 01.03.2005 – 27 W (pat) 76/04

27. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 76/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 398 09 679

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Schermer, den Richter Dr. van Raden und die Richterin

Prietzel-Funk am 1. März 2005

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die Eintragung der Wortmarke

Lintec

für

„Computer, Computerbildschirme, Computerbauteile“

sind drei Widersprüche erhoben worden, unter anderem aus der prioritätsälteren

Marke 397 52 714

BINTEC

eingetragen für die Waren und Dienstleistungen

„Elektronische Geräte für die Telekommunikationstechnik, insbesondere Geräte zur Verbindung von Telefonen und/oder

Telefonanlagen und/oder EDV-Geräten und/oder lokalen Netzen

untereinander und/oder mit ISDN-Schnittstellen und/oder mit

ISDN-Telekommunikationseinrichtungen und/oder mit

Internet-

Schnittstellen; EDV-Geräte; elektronische Bauelementegruppen

für vorstehende Geräte; Computerprogramme, insbesondere Programme zur Verbindung von Telefonen und/oder Telefonanlagen

und/oder EDV-Geräten und/oder lokalen Netzen untereinander

und/oder mit ISDN-Schnittstellen und/oder mit ISDN-Telekommunikationseinrichtungen und/oder mit Internet-Schnittstellen, auf

Datenträger gespeichert; Erstellen von Computerprogrammen,

insbesondere zur Verbindung von Telefonen und/oder Telefonanlagen und/oder EDV-Geräten und/oder lokalen Netzen untereinander und/oder mit ISDN-Schnittstellen und/oder mit ISDN-Telekommunikationseinrichtungen und/oder mit Internet-Schnittstellen;

Vermietung von folgenden Waren: elektronische Geräte für die

Telekommunikationstechnik, EDV-Geräte, elektronische Bauelementegruppen für elektronische Geräte für die Telekommunikationstechnik und EDV-Geräte, auf Datenträger gespeicherte Computerprogramme; Installation, Wartung und Reparatur folgender

Waren: elektronische Geräte für die Telekommunikationstechnik,

EDV-Geräte, elektronische Bauelementegruppen für elektronische

Geräte für die Telekommunikationstechnik und EDV-Geräte, auf

Datenträger gespeicherte Computerprogramme“.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Markenstelle die jüngere Marke wegen

der Gefahr der Verwechslung mit der Widerspruchsmarke 397 52 714 gelöscht.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, die jüngere Marke halte den angesichts der

bis zur Identität gehenden sehr engen Ähnlichkeit der sich beiderseits gegenüberstehenden Waren „Computer, Computerbildschirme, Computerbauteile“ der angegriffenen Marke und „EDV-Geräte; elektronische Bauelementegruppen für vorstehende Geräte“ der Widerspruchsmarke und deren durchschnittlicher Kennzeichnungskraft einzuhaltenden großen Abstand in klanglicher Hinsicht nicht ein. Zwar

wichen die beiden Zeichen durch den Anfangsbuchstaben „L“ bzw. „B“ voneinander ab. Hierbei handele es sich aber um klangschwache Konsonanten, die – obwohl am in der Regel stärker beachteten Wortanfang positioniert – nicht geeignet

seien, das Klangbild der Vergleichszeichen entscheidend zu prägen. Insgesamt

wiesen die Vergleichsmarken aufgrund der selben Silbenzahl, dem gleichen

Sprechrhythmus und der Klangmelodie ein sehr ähnliches Gesamtklangbild auf,

das der angesprochene Durchschnittsverbraucher aus der Erinnerung heraus

nicht auseinander halten könne. Die Entscheidung über die weiteren Widersprüche hat die Markenstelle in ihrem Beschluss bis zur Rechtskraft der Entscheidung

über die Löschung aus der Marke 397 52 714 ausgesetzt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin, soweit

darin die Löschung ihrer Marke ausgesprochen worden ist. Sie ist der Auffassung

eine klangliche und auch schriftbildliche Ähnlichkeit sei zu verneinen, weil sich

beide Marken durch die Groß- bzw. Kleinschreibung hinreichend unterschieden.

Sie beantragt,

den angegriffenen Beschluss, soweit darin die Löschung der

Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 397 52 714

ausgesprochen worden ist, aufzuheben und den Widerspruch aus

dieser Marke zurückzuweisen.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens als zutreffend.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle hat die angegriffene Marke zu Recht und mit zutreffenden Gründen wegen der Gefahr von Verwechslungen mit der Widerspruchsmarke 397 52 714 gemäß §§ 42 Abs. 1 Nr. 2, 9

Abs.1 Nr.2 MarkenG gelöscht.

Nach den genannten Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer

Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten

Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen

besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in

Verbindung gebracht werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem

allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen

allen in Betracht zu ziehenden Faktoren auszugehen, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Warennähe und der Kennzeichnungskraft

der älteren Marke (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2003, 1040, 1042 - Kinder; GRUR

2003, 1044, 1045 - Kelly; GRUR 2004, 239 - DONLINE).

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist als durchschnittlich anzusehen, insbesondere sind keine stärkenden oder schwächenden Umstände ersichtlich oder geltend gemacht.

Ausgehend von der Tatsache, dass – was die Markeninhaberin nicht in Zweifel

zieht - die durch die Vergleichsmarken jeweils geschützten Waren teils identisch,

teils hochgradig ähnlich sind, kann bei der gebotenen Anlegung strenger Maßstäbe nicht angenommen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise beide

Marken aus der Erinnerung heraus zuverlässig auseinander halten können. Angesichts ihrer großen klanglichen Ähnlichkeit besteht vielmehr eine erhebliche Gefahr, sie miteinander zu verwechseln.

Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit im Klang weisen die Vergleichsmarken

die von der Markenstelle bereits herausgearbeiteten ganz überwiegenden Übereinstimmungen im Gesamtklangbild auf, die von der Markeninhaberin in der Beschwerdeschrift auch nicht im einzelnen angegriffen werden. Daher verbleibt es

bei der Feststellung, dass die unterschiedlichen Anfangsbuchstaben „L“ und „B“ im

Klangbild sehr ähnlich sind. Nach dem Gesamteindruck sind die entgegen der Ansicht der Markeninhaberin keineswegs als Kurzwörter zu betrachtenden zweisilbigen Marken so hochgradig klanglich angenähert, dass die Gefahr der Verwechslung nicht zuverlässig auszuschließen

ist

(ebenso

für WEMATECH

./.

GEMATECH: BPatG, 33 W (pat) 35/01, veröffentlicht auf der PAVIS-CD-ROM).

Da die Markenstelle allein die Frage der klanglichen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken geprüft (und bejaht) hat, kommt es auf die Ausführungen

der Markeninhaberin zur Frage der visuellen Verwechslung in der Beschwerdebegründung nicht an.

III.

Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG abzuweichen, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.

Dr. Schermer

Dr. van Raden

Prietzel-Funk

Na