Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 01.03.2005 – 27 W (pat) 76/04
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 76/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 398 09 679
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Schermer, den Richter Dr. van Raden und die Richterin
Prietzel-Funk am 1. März 2005
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der Wortmarke
Lintec
für
„Computer, Computerbildschirme, Computerbauteile“
sind drei Widersprüche erhoben worden, unter anderem aus der prioritätsälteren
Marke 397 52 714
BINTEC
eingetragen für die Waren und Dienstleistungen
„Elektronische Geräte für die Telekommunikationstechnik, insbesondere Geräte zur Verbindung von Telefonen und/oder
Telefonanlagen und/oder EDV-Geräten und/oder lokalen Netzen
untereinander und/oder mit ISDN-Schnittstellen und/oder mit
ISDN-Telekommunikationseinrichtungen und/oder mit
Internet-
Schnittstellen; EDV-Geräte; elektronische Bauelementegruppen
für vorstehende Geräte; Computerprogramme, insbesondere Programme zur Verbindung von Telefonen und/oder Telefonanlagen
und/oder EDV-Geräten und/oder lokalen Netzen untereinander
und/oder mit ISDN-Schnittstellen und/oder mit ISDN-Telekommunikationseinrichtungen und/oder mit Internet-Schnittstellen, auf
Datenträger gespeichert; Erstellen von Computerprogrammen,
insbesondere zur Verbindung von Telefonen und/oder Telefonanlagen und/oder EDV-Geräten und/oder lokalen Netzen untereinander und/oder mit ISDN-Schnittstellen und/oder mit ISDN-Telekommunikationseinrichtungen und/oder mit Internet-Schnittstellen;
Vermietung von folgenden Waren: elektronische Geräte für die
Telekommunikationstechnik, EDV-Geräte, elektronische Bauelementegruppen für elektronische Geräte für die Telekommunikationstechnik und EDV-Geräte, auf Datenträger gespeicherte Computerprogramme; Installation, Wartung und Reparatur folgender
Waren: elektronische Geräte für die Telekommunikationstechnik,
EDV-Geräte, elektronische Bauelementegruppen für elektronische
Geräte für die Telekommunikationstechnik und EDV-Geräte, auf
Datenträger gespeicherte Computerprogramme“.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Markenstelle die jüngere Marke wegen
der Gefahr der Verwechslung mit der Widerspruchsmarke 397 52 714 gelöscht.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, die jüngere Marke halte den angesichts der
bis zur Identität gehenden sehr engen Ähnlichkeit der sich beiderseits gegenüberstehenden Waren „Computer, Computerbildschirme, Computerbauteile“ der angegriffenen Marke und „EDV-Geräte; elektronische Bauelementegruppen für vorstehende Geräte“ der Widerspruchsmarke und deren durchschnittlicher Kennzeichnungskraft einzuhaltenden großen Abstand in klanglicher Hinsicht nicht ein. Zwar
wichen die beiden Zeichen durch den Anfangsbuchstaben „L“ bzw. „B“ voneinander ab. Hierbei handele es sich aber um klangschwache Konsonanten, die – obwohl am in der Regel stärker beachteten Wortanfang positioniert – nicht geeignet
seien, das Klangbild der Vergleichszeichen entscheidend zu prägen. Insgesamt
wiesen die Vergleichsmarken aufgrund der selben Silbenzahl, dem gleichen
Sprechrhythmus und der Klangmelodie ein sehr ähnliches Gesamtklangbild auf,
das der angesprochene Durchschnittsverbraucher aus der Erinnerung heraus
nicht auseinander halten könne. Die Entscheidung über die weiteren Widersprüche hat die Markenstelle in ihrem Beschluss bis zur Rechtskraft der Entscheidung
über die Löschung aus der Marke 397 52 714 ausgesetzt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin, soweit
darin die Löschung ihrer Marke ausgesprochen worden ist. Sie ist der Auffassung
eine klangliche und auch schriftbildliche Ähnlichkeit sei zu verneinen, weil sich
beide Marken durch die Groß- bzw. Kleinschreibung hinreichend unterschieden.
Sie beantragt,
den angegriffenen Beschluss, soweit darin die Löschung der
Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 397 52 714
ausgesprochen worden ist, aufzuheben und den Widerspruch aus
dieser Marke zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens als zutreffend.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle hat die angegriffene Marke zu Recht und mit zutreffenden Gründen wegen der Gefahr von Verwechslungen mit der Widerspruchsmarke 397 52 714 gemäß §§ 42 Abs. 1 Nr. 2, 9
Abs.1 Nr.2 MarkenG gelöscht.
Nach den genannten Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer
Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten
Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen
besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in
Verbindung gebracht werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem
allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen
allen in Betracht zu ziehenden Faktoren auszugehen, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Warennähe und der Kennzeichnungskraft
der älteren Marke (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2003, 1040, 1042 - Kinder; GRUR
2003, 1044, 1045 - Kelly; GRUR 2004, 239 - DONLINE).
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist als durchschnittlich anzusehen, insbesondere sind keine stärkenden oder schwächenden Umstände ersichtlich oder geltend gemacht.
Ausgehend von der Tatsache, dass – was die Markeninhaberin nicht in Zweifel
zieht - die durch die Vergleichsmarken jeweils geschützten Waren teils identisch,
teils hochgradig ähnlich sind, kann bei der gebotenen Anlegung strenger Maßstäbe nicht angenommen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise beide
Marken aus der Erinnerung heraus zuverlässig auseinander halten können. Angesichts ihrer großen klanglichen Ähnlichkeit besteht vielmehr eine erhebliche Gefahr, sie miteinander zu verwechseln.
Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit im Klang weisen die Vergleichsmarken
die von der Markenstelle bereits herausgearbeiteten ganz überwiegenden Übereinstimmungen im Gesamtklangbild auf, die von der Markeninhaberin in der Beschwerdeschrift auch nicht im einzelnen angegriffen werden. Daher verbleibt es
bei der Feststellung, dass die unterschiedlichen Anfangsbuchstaben „L“ und „B“ im
Klangbild sehr ähnlich sind. Nach dem Gesamteindruck sind die entgegen der Ansicht der Markeninhaberin keineswegs als Kurzwörter zu betrachtenden zweisilbigen Marken so hochgradig klanglich angenähert, dass die Gefahr der Verwechslung nicht zuverlässig auszuschließen
ist
(ebenso
für WEMATECH
./.
GEMATECH: BPatG, 33 W (pat) 35/01, veröffentlicht auf der PAVIS-CD-ROM).
Da die Markenstelle allein die Frage der klanglichen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken geprüft (und bejaht) hat, kommt es auf die Ausführungen
der Markeninhaberin zur Frage der visuellen Verwechslung in der Beschwerdebegründung nicht an.
III.
Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG abzuweichen, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.
Dr. Schermer
Dr. van Raden
Prietzel-Funk
Na