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BPatG Beschluss vom 01.03.2005 – 33 W (pat) 230/04

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 230/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 68 418.9

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 1. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Winkler, die Richterin

Pagenberg und den Richter Kätker

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Die Wortmarke

EntscheiderBeratung

ist am 29. November 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Dienstleistungen

der Klasse 35

Unternehmensberatung, Steuerberatung,

Wirtschaftsprüfung,

der Klasse 36

Finanzanalysen und

der Klasse 42

Rechtsberatung, Rechtsvertretung

sowie für die in den Anlagen zu den jeweiligen Klasseneinteilungen alphabetisch

aufgeführten Einzeldienstleistungen zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Beschluss vom 2. August 2004 nach § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen, weil es sich um eine nicht

unterscheidungskräftige Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG handele. Der

verständige Durchschnittsverbraucher erkenne in der sprachüblich gebildeten

Wortkombination nur einen Hinweis darauf, dass im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen eine Beratung für Entscheider stattfinde. Bei dem

Wort „Entscheider“ handele es sich nicht um einen völlig unbekannten Begriff des

alltäglichen Sprachgebrauchs. Die Markenstelle verweist hierzu auf einen dem

angefochtenen Beschluss beigefügten Internetauszug zum deutschen Wortschatz

mit entsprechenden Beispielssätzen aus zahlreichen Tageszeitungen und Medien.

Danach bezeichne das Wort Entscheider eine Person, die insbesondere kraft ihrer

beruflichen Stellung für sich und auch für andere regelmäßig Entscheidungen

treffe. Der beschreibende Gehalt der angemeldeten Marke sei offenkundig, da die

beanspruchten Dienstleistungen zum Teil selbst in einer Beratung bestehen. Die

übrigen Dienstleistungen könnten ebenfalls mit einer Beratung, die für Entscheider

bestimmt sei, so eng verknüpft sein, dass die angemeldete Marke keine betriebskennzeichnende Funktion erfülle. Es liege auch keine eigentümliche oder originelle Wortkombination vor. Die Binnengroßschreibung sei ein gängiges Stilmittel,

das die Les- und Erfassbarkeit der Wortkombination erleichtere und unter Hinweis

auf die Spruchpraxis des Bundespatentgerichts nicht schutzbegründend wirke. Da

der Eintragung der angemeldeten Marke für die beanspruchten Dienstleistungen

bereits das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstehe, könne dahingestellt bleiben, ob zudem eine freihaltebedürftige Angabe im

Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliege.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sein Eintragungsbegehren weiter verfolgt und sinngemäß beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Der Anmelder hat zunächst Akteneinsicht begehrt und in der Beschwerdeschrift

vom 1. September 2004 beantragt, Gelegenheit zu erhalten, die Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach erfolgter Akteneinsicht zu begründen.

Die Gericht- und die Vorakte sind dem Vertreter des Anmelders im Wege der

Rechtshilfe zur Verfügung gestellt und am 23. November 2004 von diesem eingesehen worden. Die angekündigte Begründung oder eine Äußerung in der Sache

sind bislang nicht eingegangen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 165 Abs. 4 MarkenG statthafte und im übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist nicht schon deshalb unbegründet, weil die angekündigte Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist, da für die Beschwerde nach § 165

Abs. 4 bzw. § 66 MarkenG kein Begründungszwang besteht.

Die Überprüfung des Eintragungsbegehrens des Anmelders im Beschwerdeverfahren hat jedoch ergeben, dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht und

mit zutreffender Begründung zurückgewiesen hat, weil der angemeldeten Marke

jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Der angesprochene Verkehr ordnet der Bezeichnung „EntscheiderBeratung“ den in Bezug auf

die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden

Begriffsinhalt einer „Beratung für Entscheider“ zu. Die angemeldete Marke erschöpft sich damit in dem Hinweis auf die Art und Beschaffenheit der Dienstleistungen der Anmeldung. Sie veranlasst den Verkehr dazu, die angemeldete Bezeichnung nicht als Unterscheidungsmittel, sondern lediglich als Sachaussage

dahingehend zu verstehen, dass die beanspruchten Dienstleistungen für die Beratung von Entscheidern bestimmt und geeignet sind.

Die Anmeldung richtet sich mit ihrem Dienstleistungsangebot in erster Linie an

Entscheider, denen der Begriff ohnehin geläufig ist. Aber auch soweit allgemein

am Wirtschaftsleben Interessierte und potentielle Abnehmer des breiten Publikums angesprochen sind, zeigen die von der Markenstelle herangezogenen Zitate

aus den auflagenstarken und bundesweit verbreiteten Zeitungen und Magazinen

in Papier- oder Onlineform, dass es sich bei dem deutschen Wort „Entscheider“

- insbesondere, wenn es mit dem weiteren Begriff „Beratung“ verbunden ist - um

eine Bezeichnung des allgemeinen inländischen Sprachgebrauchs handelt, die

für diese Verkehrskreise schon von der sprachlichen Nähe zu den gängigen deutschen Wörtern „entscheiden, Entscheidungen treffen“ ohne weiteres verständlich

ist.

Die Markenstelle hat auch zutreffend dargelegt, dass die Binnengroßschreibung

der angemeldeten Marke keine Unterscheidungskraft verleiht. Es ist keinesfalls

unüblich, für den beschreibenden Einsatz zusammengesetzter Begriffe diese in

der angemeldeten Weise hervorzuheben, um lange Wörter zu vermeiden bzw. sie

so aufzubrechen, dass die Sachinformation leichter lesbar und erfassbar wird. Der

beschreibende Begriffsinhalt der Gesamtaussage bleibt dabei unverändert erhalten, ohne dass der angesprochene Verkehr dieser Schreibweise eine kennzeichnende Eigenart beimisst.

Nachdem sich der Anmelder im Beschwerdeverfahren in der Sache nicht geäußert

hat, ist für den Senat nicht erkennbar, aus welchen Gründen der Anmelder über

das Vorbringen vor der Markenstelle hinaus die Zurückweisung der Eintragung für

anfechtbar hält. Der Senat nimmt daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf

die Gründe des sachgerechten und umfassend belegten Beschlusses der Markenstelle für Klasse 35 vom 2. August 2004 mit Anlagen in vollem Umfang Bezug.

Vors.Ri Winkler ist im Urlaub und deshalb verhindert zu unterschreiben.

Pagenberg

Kätker

Pagenberg

Cl