Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 08.03.2005 – 24 W (pat) 55/04

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

8. März 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 04 484.8

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 8. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der

Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 19. Januar 2004 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

compact-markt

Die Wortmarke

ist zunächst für

"Verpflegung von Gästen in Bars, Gasthäusern und Restaurants;

Verpflegung; Catering, Catering-Dienstleistungen; Cafeteriadienstleistungen; Cafes, Cafeterien, Kantinen, Kaffeebars und Imbissstuben; Restaurantbetrieb; Verpflegung in Schnellimbisseinrichtungen; Betrieb einer Bar; Beratung und Information in Bezug

auf alle vorgenannten Leistungen; Betrieb einer Kette von Tankstellengeschäften; Betrieb eines Tankstellenkiosks; Verkauf von

Zeitschriften; Lebensmittel; Getränken; Tabakwaren; Autozubehör

Motorenöle; Getriebeöle; Fette"

angemeldet worden.

Mit Beschluß vom 19. Januar 2004 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts besetzt mit einer Regierungsangestellten im gehobenen Dienst die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37

Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Bei der angemeldeten Marke handele es sich um eine sprachüblich gebildete Wortkombination, die sich in vergleichbare bereits existierende Wortbildungen wie zum Beispiel "Online-Markt,

Drive-in-Markt" einreihe und erkennbar eine Vertriebsstätte bezeichne, die ein

kompaktes Angebot von Waren und Dienstleistungen anbiete. In Verbindung mit

den beanspruchten Dienstleistungen bzw. Waren weise die Wortverbindung lediglich schlagwortartig auf die Art der Erbringung hin. Der Umstand, daß die Wortkombination nicht lexikalisch nachweisbar sei, begründe nicht deren Schutzfähigkeit, weil die Kennzeichnung den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres

als Sachhinweis verständlich sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sowohl das Wort "compact" als auch der Begriff "Markt" könnten unterschiedliche Bedeutungen haben.

Außerdem sei zu beachten, daß das Wort "compact" Bestandteil der englischen

Sprache und in Deutschland vor allem vom Begriff "Compactdisc" bekannt sei.

Auch ergebe die Bedeutung des deutschen Wortes "kompakt" in Verbindung mit

"Markt" keine eindeutige Aussage. Ein rein werbemäßiger oder beschreibender

Aussagegehalt der angemeldeten Marke trete darum für den angesprochenen

Durchschnittsverbraucher nicht unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken hervor.

Die Amelderin hat im Beschwerdeverfahren das Verzeichnis der Waren und

Dienstleistungen auf

beschränkt.

Sie beantragt,

"Catering"

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten sowie die Rechercheergebnisse des Senats, die der Anmelderin übersandt worden sind, Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat nach Einschränkung des Verzeichnisses der Waren

und Dienstleistungen in der Sache Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehen für die noch beanspruchte Dienstleistung "Catering" die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die

Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden. Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche

Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist (vgl. dazu ua. EuGH GRUR Int

2003, 632, 635 (Nr. 40) "Linde ua"; GRUR Int 2004, 413, 416 (Nr. 48) "Waschmittelflasche"; GRUR Int 2004, 500, 504 (Nr. 34) "Postkantoor"; GRUR Int 2004, 631,

633 (Nr. 34, 35) "Dreidimensionale Tablettenform I"). Keine Unterscheidungskraft

besitzen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder

Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl ua BGH aaO "marktfrisch"; GRUR 2001, 1153, 1154 "anti

KALK"; BGH GRUR 2004, 778 "URLAUB DIREKT"), wenn auch die Unterscheidungskraft nicht bereits deshalb bejaht werden darf, weil die Marke nicht beschreibend ist (vgl. EuGH, aaO, 505 (Nr. 70) "Postkantoor").

Wie von der Markenstelle zutreffend festgestellt, hat das englische Wort "compact"

u. a. die Bedeutung "kompakt" (vgl. Deutsch – Englisches Wörterbuch - TU Chemnitz, online, Stichwort "compact"; wissen.de, Wörterbuch der deutschen Sprache,

Online-Ausgabe, Stichwort "kompakt") und wird in beiden Sprachen auch in Komposita verwendet. Das deutsche Wort "Markt", das ebenfalls

in Wortzusammensetzungen vorkommt, bezeichnet den regelmäßigen Verkauf von Waren

an einem bestimmten Ort (vgl. wissen.de, Wörterbuch der deutschen Sprache,

aaO). Insgesamt ergibt sich darum ein sprachüblich gebildeter Begriff mit dem Inhalt "kompakter Markt", dh. "Vertriebsstätte, die sich durch ein kompaktes Angebot

auszeichnet". In diesem Sinne wird die Bezeichnung "kompaktmarkt" von der Firma hagebau und anderen Anbietern, insbesondere von Baustoffmärkten, verwendet. Auch eine entsprechende Verwendung in der Schreibung "compactmarkt" ist nachweisbar, die nicht in allen Fällen auf die Markenanmelderin zurückgeht.

Diese Bezeichnung stellt in bezug auf "Catering" keinen konkret und eindeutig beschreibenden Hinweis auf eine hinreichend eng mit der Dienstleistung zusammenhängende Eigenschaft dar (vgl BGH GRUR 2001, 1043, 1045, 1046 "Gute

Zeiten – schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001, 1042, 1043 "REICH UND

SCHOEN"). Als "Catering" wird die Übernahme der gesamten Verpflegung in Betrieben, öffentlichen Einrichtungen und bei Großveranstaltungen, auch Lieferung

von Speisen für Betriebe und Haushalte durch spezialisierte Dienstleistungsunternehmen oder durch Unternehmen der Lebensmittelindustrie bezeichnet (vgl. wissen.de, aaO., Stichwort "Catering"). Es ist nicht ersichtlich, daß der Verkehr annehmen könnte, eine mit der angemeldeten Marke gekennzeichnete Dienstleistung sei auf die Übernahme der Verpflegung für "compact-märkte" beschränkt

oder ein "compact-markt" übernehme das Catering. Zwar ist es möglich, daß diese

Dienstleistung u.a. auch für Vertriebsstätten, die sich durch ein kompaktes Angebot auszeichnen, erbracht wird. Catering stellt jedoch eine Dienstleistung dar, die

in der Art der Erbringung, den verwendeten Nahrungsmitteln, der Zubereitung der

Speisen und der betrieblichen Ausrichtung des Anbieters meist unabhängig vom

Empfänger der Leistung ist. Der Senat konnte nicht feststellen, daß Catering, das

in einem "compact-markt" erbracht wird oder für einen "compact-markt" bestimmt

ist, speziellen Erfordernissen genügen und besondere Eigenschaften aufweisen

muß, die es von der entsprechenden Dienstleistung in anderen Bereichen grundsätzlich unterscheiden, oder daß es eine besondere Sparte des Caterings gibt oder geben könnte, die sich auf "compact-märkte" spezialisiert hat und für die eine

Beschreibung mit "compact-markt" naheliegt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Angabe "compact-markt" trotz einer fehlenden beschreibenden Bedeutung für Catering im Verkehr stets nur in ihrem ursprünglichen

Wortsinn und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird. Der geschilderte mangelnde Sachbezug zu dieser Dienstleistung läßt "compact-markt"

nicht als allgemeine Anpreisung oder Werbeaussage erscheinen. Insoweit ist auch

kein schutzwürdiges Allgemeininteresse an der ungehinderten Verwendbarkeit der

angemeldeten Marke ersichtlich (vgl. BPatG GRUR 2004, 333 "ZEIG DER WELT

DEIN SCHÖNSTES LÄCHELN").

Bei der angemeldeten Kennzeichnung handelt es sich auch nicht um eine Angabe,

die zur Beschreibung der Dienstleistung "Catering" dienen kann (§ 8 Abs. 2 Nr 2

MarkenG), da der Ausdruck "compact-markt" - wie oben erläutert - insoweit keine

Sachangabe darstellt.

Dr. Ströbele

Richter Prof. Dr. Hacker

Guth

ist wegen Urlaubs an der

Unterzeichnung gehindert

Dr. Ströbele

Bb