Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 08.03.2005 – 24 W (pat) 55/04
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. März 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 301 04 484.8
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 8. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der
Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 19. Januar 2004 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
compact-markt
Die Wortmarke
ist zunächst für
"Verpflegung von Gästen in Bars, Gasthäusern und Restaurants;
Verpflegung; Catering, Catering-Dienstleistungen; Cafeteriadienstleistungen; Cafes, Cafeterien, Kantinen, Kaffeebars und Imbissstuben; Restaurantbetrieb; Verpflegung in Schnellimbisseinrichtungen; Betrieb einer Bar; Beratung und Information in Bezug
auf alle vorgenannten Leistungen; Betrieb einer Kette von Tankstellengeschäften; Betrieb eines Tankstellenkiosks; Verkauf von
Zeitschriften; Lebensmittel; Getränken; Tabakwaren; Autozubehör
Motorenöle; Getriebeöle; Fette"
angemeldet worden.
Mit Beschluß vom 19. Januar 2004 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts besetzt mit einer Regierungsangestellten im gehobenen Dienst die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37
Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Bei der angemeldeten Marke handele es sich um eine sprachüblich gebildete Wortkombination, die sich in vergleichbare bereits existierende Wortbildungen wie zum Beispiel "Online-Markt,
Drive-in-Markt" einreihe und erkennbar eine Vertriebsstätte bezeichne, die ein
kompaktes Angebot von Waren und Dienstleistungen anbiete. In Verbindung mit
den beanspruchten Dienstleistungen bzw. Waren weise die Wortverbindung lediglich schlagwortartig auf die Art der Erbringung hin. Der Umstand, daß die Wortkombination nicht lexikalisch nachweisbar sei, begründe nicht deren Schutzfähigkeit, weil die Kennzeichnung den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres
als Sachhinweis verständlich sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sowohl das Wort "compact" als auch der Begriff "Markt" könnten unterschiedliche Bedeutungen haben.
Außerdem sei zu beachten, daß das Wort "compact" Bestandteil der englischen
Sprache und in Deutschland vor allem vom Begriff "Compactdisc" bekannt sei.
Auch ergebe die Bedeutung des deutschen Wortes "kompakt" in Verbindung mit
"Markt" keine eindeutige Aussage. Ein rein werbemäßiger oder beschreibender
Aussagegehalt der angemeldeten Marke trete darum für den angesprochenen
Durchschnittsverbraucher nicht unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken hervor.
Die Amelderin hat im Beschwerdeverfahren das Verzeichnis der Waren und
Dienstleistungen auf
beschränkt.
Sie beantragt,
"Catering"
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten sowie die Rechercheergebnisse des Senats, die der Anmelderin übersandt worden sind, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat nach Einschränkung des Verzeichnisses der Waren
und Dienstleistungen in der Sache Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehen für die noch beanspruchte Dienstleistung "Catering" die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die
Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden. Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche
Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist (vgl. dazu ua. EuGH GRUR Int
2003, 632, 635 (Nr. 40) "Linde ua"; GRUR Int 2004, 413, 416 (Nr. 48) "Waschmittelflasche"; GRUR Int 2004, 500, 504 (Nr. 34) "Postkantoor"; GRUR Int 2004, 631,
633 (Nr. 34, 35) "Dreidimensionale Tablettenform I"). Keine Unterscheidungskraft
besitzen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder
Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl ua BGH aaO "marktfrisch"; GRUR 2001, 1153, 1154 "anti
KALK"; BGH GRUR 2004, 778 "URLAUB DIREKT"), wenn auch die Unterscheidungskraft nicht bereits deshalb bejaht werden darf, weil die Marke nicht beschreibend ist (vgl. EuGH, aaO, 505 (Nr. 70) "Postkantoor").
Wie von der Markenstelle zutreffend festgestellt, hat das englische Wort "compact"
u. a. die Bedeutung "kompakt" (vgl. Deutsch – Englisches Wörterbuch - TU Chemnitz, online, Stichwort "compact"; wissen.de, Wörterbuch der deutschen Sprache,
Online-Ausgabe, Stichwort "kompakt") und wird in beiden Sprachen auch in Komposita verwendet. Das deutsche Wort "Markt", das ebenfalls
in Wortzusammensetzungen vorkommt, bezeichnet den regelmäßigen Verkauf von Waren
an einem bestimmten Ort (vgl. wissen.de, Wörterbuch der deutschen Sprache,
aaO). Insgesamt ergibt sich darum ein sprachüblich gebildeter Begriff mit dem Inhalt "kompakter Markt", dh. "Vertriebsstätte, die sich durch ein kompaktes Angebot
auszeichnet". In diesem Sinne wird die Bezeichnung "kompaktmarkt" von der Firma hagebau und anderen Anbietern, insbesondere von Baustoffmärkten, verwendet. Auch eine entsprechende Verwendung in der Schreibung "compactmarkt" ist nachweisbar, die nicht in allen Fällen auf die Markenanmelderin zurückgeht.
Diese Bezeichnung stellt in bezug auf "Catering" keinen konkret und eindeutig beschreibenden Hinweis auf eine hinreichend eng mit der Dienstleistung zusammenhängende Eigenschaft dar (vgl BGH GRUR 2001, 1043, 1045, 1046 "Gute
Zeiten – schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001, 1042, 1043 "REICH UND
SCHOEN"). Als "Catering" wird die Übernahme der gesamten Verpflegung in Betrieben, öffentlichen Einrichtungen und bei Großveranstaltungen, auch Lieferung
von Speisen für Betriebe und Haushalte durch spezialisierte Dienstleistungsunternehmen oder durch Unternehmen der Lebensmittelindustrie bezeichnet (vgl. wissen.de, aaO., Stichwort "Catering"). Es ist nicht ersichtlich, daß der Verkehr annehmen könnte, eine mit der angemeldeten Marke gekennzeichnete Dienstleistung sei auf die Übernahme der Verpflegung für "compact-märkte" beschränkt
oder ein "compact-markt" übernehme das Catering. Zwar ist es möglich, daß diese
Dienstleistung u.a. auch für Vertriebsstätten, die sich durch ein kompaktes Angebot auszeichnen, erbracht wird. Catering stellt jedoch eine Dienstleistung dar, die
in der Art der Erbringung, den verwendeten Nahrungsmitteln, der Zubereitung der
Speisen und der betrieblichen Ausrichtung des Anbieters meist unabhängig vom
Empfänger der Leistung ist. Der Senat konnte nicht feststellen, daß Catering, das
in einem "compact-markt" erbracht wird oder für einen "compact-markt" bestimmt
ist, speziellen Erfordernissen genügen und besondere Eigenschaften aufweisen
muß, die es von der entsprechenden Dienstleistung in anderen Bereichen grundsätzlich unterscheiden, oder daß es eine besondere Sparte des Caterings gibt oder geben könnte, die sich auf "compact-märkte" spezialisiert hat und für die eine
Beschreibung mit "compact-markt" naheliegt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Angabe "compact-markt" trotz einer fehlenden beschreibenden Bedeutung für Catering im Verkehr stets nur in ihrem ursprünglichen
Wortsinn und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird. Der geschilderte mangelnde Sachbezug zu dieser Dienstleistung läßt "compact-markt"
nicht als allgemeine Anpreisung oder Werbeaussage erscheinen. Insoweit ist auch
kein schutzwürdiges Allgemeininteresse an der ungehinderten Verwendbarkeit der
angemeldeten Marke ersichtlich (vgl. BPatG GRUR 2004, 333 "ZEIG DER WELT
DEIN SCHÖNSTES LÄCHELN").
Bei der angemeldeten Kennzeichnung handelt es sich auch nicht um eine Angabe,
die zur Beschreibung der Dienstleistung "Catering" dienen kann (§ 8 Abs. 2 Nr 2
MarkenG), da der Ausdruck "compact-markt" - wie oben erläutert - insoweit keine
Sachangabe darstellt.
Dr. Ströbele
Richter Prof. Dr. Hacker
Guth
ist wegen Urlaubs an der
Unterzeichnung gehindert
Dr. Ströbele
Bb