Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 09.03.2005 – 32 W (pat) 271/03
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 271/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 05 599.5
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden sowie der Richter Kruppa und
Merzbach am 9. März 2005
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Die am 5. Februar 2003 angemeldete Wortmarke
WELLNESS
ist für folgende Waren bestimmt:
29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten
(Gelees), Konfitüren, Fruchtmus; Eier; Milch und Milchprodukte;
Speiseöle und –fette;
30: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren
und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver, Salz, Senf, Essig, Saucen (Würzmittel), Gewürze, Kühleis;
32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken.
Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung mit Beschluss eines Beamten
des gehobenen Dienstes vom 2. Juli 2003 als unmittelbar warenbeschreibende
und nicht unterscheidungskräftige Angabe von der Eintragung zurückgewiesen.
Dem Beschluss waren Belege für eine deskriptive Verwendung des Markenworts
aus Zeitschriften sowie dem Internet beigefügt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie stellt
den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und der angemeldeten
Marke die Eintragung zu gewähren.
Die Bezeichnung WELLNESS deute lediglich auf ein Merkmal der beanspruchten
Waren hin, ohne dass ein unmittelbarer Bezug vorliege. Die bloße Andeutung, ein
Lebensmittel könne vielleicht aufgrund seiner Zusammensetzung zu Wellness beitragen, schließe eine Schutzgewährung nicht aus. Die Bezeichnung WELLNESS
selbst genieße bereits, u.a. für Getränke, deutschen und europäischen Markenschutz. Zudem seien zahlreiche vergleichbare andere – im einzelnen genannte –
Marken eingetragen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 66, § 165 Abs. 4 MarkenG in der damals geltenden
Fassung), jedoch in der Sache nicht begründet.
Bezüglich derjenigen Waren, für welche die Markenstelle eine Eintragung der angemeldeten Marke versagt hat, entbehrt diese jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten
Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als
Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines
Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.
Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten
Waren zu gewährleisten. Die Prüfung, ob das erforderliche, aber auch ausreichende Mindestmaß an Unterscheidungskraft vorliegt, muss – seitens der Markenstelle
ebenso wie in der Beschwerdeinstanz – streng, vollständig, eingehend und umfassend sein (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 – Libertel, Rdn. 59; GRUR 2004, 674 –
KPN Postkantoor, Rdn. 123). Kann einer Wortmarke ein für die beanspruchten
Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und/oder handelt es sich um ein gebräuchliches Wort (bzw. eine Wortkombination) der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom
Verkehr, etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung
- stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so
entbehrt diese jeglicher Unterscheidungseignung und damit jeglicher Unterscheidungskraft (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2004, 30 – Cityservice).
Den Bedeutungsgehalt des – ursprünglich englischen, mittlerweile aber in den
deutschen Sprachgebrauch eingegangenen – Wortes WELLNESS hat die Markenstelle zutreffend dargelegt; zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf
Bezug genommen. Die Markenstelle hat weiterhin anhand aussagekräftiger Unterlagen belegt, dass dieser Begriff im Inland in Verbindung mit Obst und Gemüse,
Milch und alkoholfreien Getränken bereits Verwendung findet. Wellness-Getränke
unterschiedlicher Art werden von verschiedenen Unternehmen angeboten. Dieser
Begriff hat als Fachbezeichnung inzwischen Eingang in die Fachliteratur gefunden
(Pschyrembel, Wörterbuch Naturheilkunde, 2. Aufl., S. 393). WELLNESS wird
deshalb unmittelbar warenbezogen, nämlich als Hinweis auf die erhoffte Wirkung
beim Genuss dieser Erzeugnisse und Getränke, verstanden. Der Bezeichnung
fehlt die Eignung, als Hinweis auf die Herkunft der Produkte aus einem (einzigen)
Betrieb aufgefasst zu werden.
Aus der Schutzgewährung für die seitens der Anmelderin angeführten deutschen
und Gemeinschaftsmarken vermag diese keinen Anspruch auf Registrierung der
Bezeichnung WELLNESS abzuleiten. Abgesehen davon, dass der Senat eine
Marke "Wellness" bereits von der Eintragung zurückgewiesen hat (wenn auch für
Waren anderer Klassen; Beschluss vom 22. Juli 1998, 32 W (pat) 16/98), führen
inländische Voreintragungen – selbst identischer Marken – weder für sich, noch in
Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Schutzgewährung
zu befinden haben. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt
keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar (vgl. z.B. BGH GRUR 1989, 420
– KSÜD; BPatGE 32, 5 – CREATION GROSS). Im europäischen Markenrecht gilt
entsprechendes (vgl. EuGH aaO, KPN Postkantoor).
Ob WELLNESS für die versagten Waren zusätzlich auch als Produktmerkmalsbezeichnung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG anzusehen ist, wofür nach den
Ermittlungen der Markenstelle manches spricht, kann als letztlich nicht entscheidungserheblich offen bleiben.
Viereck
Kruppa
Merzbach
Pü