Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 06.07.2005 – 32 W (pat) 121/04

32. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 121/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 24 747.9

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter

Mitwirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden sowie der Richter Dr. Albrecht

und Kruppa am 6. Juli 2005

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Die am 16. Mai 2003 zur Eintragung für

Tee, Kräutertee, alkoholfreie Getränke

angemeldete Wortmarke

AyurWellness

hat die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts nach

vorangegangener Beanstandung und Übersendung zahlreicher Belegstellen aus

dem Internet mit Beschluss einer Regierungsangestellten im höheren Dienst vom

19. März 2004 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

Das englische Wort „Wellness“ sei mittlerweile als Begriff für Wohlfühlen, Wohlbefinden und Gesundheit in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen und werde

in der Werbung allgemein für ein Konsumverhalten und einen Lebensstil verwendet, der dem Einzelnen zur ungetrübten Lebensfreude verhelfen solle. „Ayur“ sei

als charakteristischer Bestandteil der bekannten indischen Heilkunde „Ayurveda“

deutlich erkennbar. Ayurvedische Wellness werde - wie belegt - zahlreich auf dem

Markt angeboten. In Verbindung mit den beanspruchten Waren weise die als

Marke angemeldete Bezeichnung lediglich auf Beschaffenheit und Einsatzzweck

hin.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt (sinngemäß),

den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die angemeldete

Marke in das Markenregister einzutragen.

In einem Zwischenbescheid des Senats sind der Anmelderin weitere Internet-Ausdrucke zum Beleg einer Verwendung der Bezeichnung „Ayur“ als Kurzform für

„Ayurveda“ sowie bezüglich des Angebots von „Ayur Kräutertee“ und „Ayur Hausteemischung“ zur Kenntnis gegeben worden.

Die Anmelderin hat ihre Markenanmeldung aufrechterhalten. „Ayur“ trete nur in

Verbindung mit weiteren erläuternden Wörtern auf, und zwar stets im Zusammenhang mit Begriffen wie transzendentaler Meditation, Naturheilkunde und Psychotherapie. Eine gedankliche Verbindung zu den vorliegend beanspruchten Waren

könne das Wort „Ayur“ für sich nicht anregen, auch nicht zusammen mit „Wellness“. Die Marke sei nicht unmittelbar warenbeschreibend. Zugunsten der Anmelderin sei bereits die Marke 300 46 132 - AyurLaVie registriert.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amts- und Gerichtsakten

Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet, weil einer Eintragung der

angemeldeten Marke die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG

entgegenstehen.

1. Die Bezeichnung „AyurWellness“ entbehrt für „Tee, Kräutertee, alkoholfreie

Getränke“ jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende

konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten

Waren (und Dienstleistungen) eines Unternehmens gegenüber solchen anderer

Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren zu gewährleisten. Die Prüfung,

ob das erforderliche, aber auch ausreichende Mindestmaß an Unterscheidungskraft vorliegt, muss - seitens der Markenstelle ebenso wie in der Beschwerdeinstanz - streng, vollständig, eingehend und umfassend sein (vgl. EuGH GRUR

2003, 604 - Libertel, Rn 59; GRUR 2004, 674 - KPN Postkantoor, Rn 123). Kann

einer Wortmarke ein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und/oder handelt es sich um ein

gebräuchliches Wort (bzw. eine Wortkombination) der deutschen Sprache oder

einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden wird, so entbehrt diese jeglicher Unterscheidungseignung und damit jeglicher Unterscheidungskraft (stRspr.; vgl BGH

BlPMZ 2004, 30 - Cityservice).

Die angemeldete Bezeichnung setzt sich - für das Publikum unverkennbar - aus

den beiden Bestandteilen “Ayur” und “Wellness” zusammen. „Ayur“ ist, wie sich

aus den der Anmelderin in der Beschwerdeinstanz übersandten Internet-Belegen

eindeutig ergibt, die Kurzform für „Ayurveda“. Hierbei handelt es sich um eine traditionelle indische Heilkunde (bzw. Anleitung zu gesunder Lebensführung), die seit

geraumer Zeit auch im Inland zur Anwendung kommt und sich großen Interesses

erfreut; die Anmelderin räumt dies der Sache nach selbst ein.

Den Bedeutungsgehalt des - ursprünglich englischen, mittlerweile aber in den

deutschen Sprachgebrauch eingegangenen - Wortes Wellness hat die Markenstelle zutreffend dargelegt; zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen. Wellness-Getränke unterschiedlicher Art werden von verschiedenen Unternehmen angeboten. Dieser Begriff hat als Fachbezeichnung inzwischen

Eingang in die Fachliteratur gefunden (Pschyrembel, Wörterbuch Naturheilkunde,

2. Aufl, S 393). Wellness wird deshalb unmittelbar warenbezogen, nämlich als

Hinweis auf die erhoffte Wirkung beim Genuss der Getränke, verstanden. Diesem

Zeichenbestandteil fehlt die Eignung, als Hinweis auf die Herkunft der Produkte

aus einem (einzigen) Betrieb aufgefasst zu werden. Der Senat hat dieses Wort

erst kürzlich (Beschluss vom 9. März 2005, 32 W (pat) 271/03) u.a. für Getränke

von der Eintragung zurückgewiesen.

In der Zusammenfassung von „Ayur“ und „Wellness“ ist keine andere Beurteilung

geboten. Die Schreibweise als solche - Zusammenschreibung unter Verwendung

eines großen Anfangsbuchstabens für den zweiten Wortbestandteil - ist in der

Werbung üblich, um zusätzliche Aufmerksamkeit zu erregen, und bewirkt für sich

gesehen noch keinen markenmäßigen Eindruck. Der Gesamtbezeichnung wird

daher nicht der Hinweis auf die Herkunft der Waren aus einem (einzigen) Geschäftsbetrieb entnommen.

2. Einer Eintragung steht weiterhin das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG entgegen. Nach dieser Vorschrift können Marken nicht registriert werden, wenn sie ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr

zur Bezeichnung u.a. der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. Eine derartige, unmittelbar warenbeschreibende Angabe stellt „AyurWellness“ nicht nur hinsichtlich der Einzelwörter, sondern gerade auch in der Zusammenfassung (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 - BIOMILD) dar.

Bereits die Markenstelle hat belegt, dass die Bezeichnung „Ayurvedische Wellness“ im Inland in Gebrauch ist und dass „Ayurvedischer Wellness-Tee“, „Ayurveda-Tee“ bzw. „Ayurveda Tee“ (z.T. mit weiteren Sortenbezeichnungen wie Vata,

Kapha und Pitta) angeboten wird. Der Senat hat zusätzlich die Verwendungsformen „Ayur Kräutertee“ und „Ayur Hausteemischung“ ermittelt. Da die Schutzfähigkeit von Marken stets im Blick auf die beanspruchten Waren beurteilt werden

muss, scheidet eine Schutzgewährung für „Tee, Kräutertee“ aufgrund dieser belegten Verwendungsformen aus. Insoweit besteht ein (aktuelles) Allgemeininteresse an der Freihaltung von Monopolrechten. Aber auch für „alkoholfreie Getränke“ ist keine andere Beurteilung möglich, da „AyurWellness“ auch für diese als

unmittelbar beschreibende (Bestimmungs-)Angabe dienen kann, mithin zumindest

ein zukünftiges Freihaltungsinteresse nicht sicher ausgeschlossen werden kann.

3. Aus der Schutzgewährung für die Marke „AyurLaVie“ für (unterstellt) gleiche

Waren vermag die Anmelderin keine Ansprüche herzuleiten. Abgesehen davon,

dass „LaVie“ mit der mehrfach zurückgewiesenen Bezeichnung „Wellness“ nicht

unmittelbar vergleichbar ist, führen inländische Voreintragungen weder für sich

noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über den Markenschutz zu befinden haben. Die Entscheidung über die Eintragbarkeit einer

Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar (vgl zB BGH

GRUR 1989, 420 - KSÜD; BPatGE 32, 5 - CREATION GROSS).

Viereck

ist wegen Dr. Albrecht Urlaubs an der Unterschrift verhindert.

Viereck

Kruppa

WA