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BPatG Beschluss vom 15.03.2005 – 33 W (pat) 114/03

33. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 114/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 398 73 376

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 15. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der

Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 3. Dezember 2002 teilweise aufgehoben,

soweit der Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke 42 390 für

folgende Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:

finanzielle Sanierung von Unternehmen;

Abrechnung von entgeltpflichtigen Dienstleistungen, die über Telekommunikationsnetze für Multimedia-Anwendungen für Printmedien, Filme, Fernsehfilme und Internet-Präsentationen erbracht

werden (soweit in Klasse 35 enthalten);

Finanzwesen; Finanzierungsberatung; Investmentgeschäfte; Kreditvermittlung;

Vermittlung und Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen und

Unternehmen; Unternehmensverwaltung; Vermittlung von Unternehmen zur Beteiligung, zum Kauf oder zur Fusion; Kapitalbeteiligungen aller Art;

Vermittlung von Wertpapieren;

Sammeln und Liefern von Daten, nämlich zur Verfügungsstellen

von elektronischer Datenbankabfrage für andere, alle vorgenannten Dienstleistungen auf dem Finanzsektor, auch interaktiv per

Computer durch Online-Zugriff auf Kurse und Dienstleistungen

von Banken, Brokerfirmen, Versicherungsgesellschaften, Hypothekengesellschaften, Investmentfonds und Börsenmaklern

Verwaltung von Industriebeteiligungen für Dritte sowie Vermittlung

von Industriebeteiligungen;

Vermittlung von Kapitalbeteiligungen aller Art; Vermittlung von

Vermögensanlagen auch in Fonds, Investmentgeschäfte, Vermögensverwaltung und

treuhänderische Vermögensverwaltung;

Geldgeschäfte, insbesondere Kapitaltransfer;

elektronische Nachrichtenübermittlung im Finanzwesen und einschließlich Multimedia-Anwendungen, nämlich für Printmedien,

Filme, Fernsehfilme und Internet-Präsentationen; Sammeln und

Liefern von Nachrichten und anderen Informationen; Empfangen,

Speichern, Verschlüsseln, Verarbeiten, Aufbereiten und Weiterleiten von Daten und Informationen durch elektronische Einrichtungen; Daten- und Informationsübertragung mittels leitungsgebundener und drahtloser Netze sowie durch Satelliten.

2. Hinsichtlich der unter Ziff. 1 genannten Dienstleistungen wird

die Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs

aus der Gemeinschaftsmarke 42 390 angeordnet.

3.

Im Übrigen wird die aufgrund des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 42 390 erhobene Beschwerde zurückgewiesen.

4.

Im Umfang der Ziff. 3. wird die aufgrund des Widerspruchs

aus der Marke 2 037 231 erhobene Beschwerde zurückgewiesen.

5.

Im Hinblick auf die unter Ziff. 2. getroffene Löschungsanordnung bleibt die Entscheidung über den Widerspruch aus der

Marke 2 037 231 in diesem Umfang dahingestellt.

G r ü n d e

I

Gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke 398 73 376

für

Marketing, Marktforschung und Marktanalyse, auch durch den Online-Zugriff auf das Internet/Intranet/Extranet, einschließlich zugehöriger Publizierung und Werbung; Organisationsberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; Wirtschaftsberatung; finanzielle Sanierung von Unternehmen; Abrechnung von entgeltpflichtigen

Dienstleistungen, die über Telekommunikationsnetze für Multimedia-Anwendungen für Printmedien, Filme, Fernsehfilme und Internet-Präsentationen erbracht werden (soweit in Klasse 35 enthalten); Dienstleistungen im Bereich Franchisegeber, nämlich Hilfe

beim Betrieb oder der Leitung eines Handels- oder Industrieunternehmens sowie Vermittlung von organisatorischem, wirtschaftlichem und technischem Know-how insbesondere an Franchisenehmer; Werbevermittlung, Werbung, Rundfunk- und Fernsehwerbung; Finanzwesen; Finanzierungsberatung; Investmentgeschäfte;

Kreditvermittlung; Vermittlung und Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen und Unternehmen; Unternehmensverwaltung; Vermittlung von Unternehmen zur Beteiligung, zum Kauf oder zur Fusion; Kapitalbeteiligungen aller Art; Vermittlung von Wertpapieren;

Sammeln und Liefern von Daten, nämlich zur Verfügungsstellen

von elektronischer Datenbankabfrage für andere, alle vorgenannten Dienstleistungen auf dem Finanzsektor, auch interaktiv per

Computer durch Online-Zugriff auf Kurse und Dienstleistungen

von Banken, Brokerfirmen, Versicherungsgesellschaften, Hypothekengesellschaften, Investmentfonds und Börsenmaklern; Verwaltung von Industriebeteiligungen für Dritte sowie Vermittlung

von Industriebeteiligungen; Vermittlung von Kapitalbeteiligungen

aller Art; Vermittlung von Vermögensanlagen auch in Fonds, Investmentgeschäfte, Vermögensverwaltung und treuhänderische

Vermögensverwaltung; Geldgeschäfte,

insbesondere Kapitaltransfer; elektronische Nachrichtenübermittlung im Finanzwesen

und einschließlich Multimedia-Anwendungen, nämlich für Printmedien, Filme, Fernsehfilme und Internet-Präsentationen; Sammeln

und Liefern von Nachrichten und anderen Informationen; Empfangen, Speichern, Verschlüsseln, Verarbeiten, Aufbereiten und

Weiterleiten von Daten und Informationen durch elektronische Einrichtungen; Daten- und Informationsübertragung mittels leitungsgebundener und drahtloser Netze sowie durch Satelliten.

ist Widerspruch eingelegt worden aus der Marke

2 037 231 - REX

für

Finanzwesen, insbesondere Dienstleistungen einer Börse, einer

Bank und eines Börsen- und/oder Finanzmaklers, einschließlich

Ausgeben von, Handel mit und Vermittlung und Verwaltung von

börsennotierten Werten, wie Aktien, Fondsanteile, Terminkontrakte, Metalle und Währungen; finanzielle und technische Beratung in Verbindung mit vorstehenden Dienstleistungen; Computerprogramme; Erstellen von Computerprogrammen für Dritte

und

der Gemeinschaftsmarke 42 390 - DAX

für

Kl. 9: Computerprogramme; Computerprogramme; registrierte

Computerprogramme nur im Zusammenhang mit Börsen- und Finanzdienstleistungen;

Kl. 16: Druckereierzeugnisse; Zeitschriften, Zeitungen, Rundbriefe und Berichte, vorstehende Waren als Druckereierzeugnisse;

sämtliche vorstehenden Waren nur im Zusammenhang mit Börsen- und Finanzdienstleistungen;

Kl. 35: Börsenkursnotierungen, Ermittlung eines Aktienindexes

und Computeranalyse von Börseninformationen; computergestützte Dienstleistungen zur Informationswiedergewinnung und

Datenverarbeitungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Börseninformationen, soweit in Klasse 35 enthalten;

Kl. 36: Börsenkursnotierungen; Ermittlung einschließlich der Berechnung und Veröffentlichung eines Aktienindexes; Finanzwesen,

insbesondere Dienstleistungen einer Börse, einer Bank und eines

Börsen- und/oder Finanzmaklers, einschließlich Ausgeben von,

Handel mit und Vermittlung und Verwaltung von börsennotierten

Werten wie Aktien, Fondsanteile, Terminkontrakte, Metalle und

Währungen; finanzielle und technische Beratung in Verbindung

mit vorstehenden Dienstleistungen;

Kl. 42: Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Sammeln,

Analysieren, Aktualisieren und Liefern von Daten; Erstellen von

Computerprogrammen; Erstellen von Computerprogrammen für

Dritte, nur im Zusammenhang mit Börsen- und Finanzdienstleistungen; technische Beratung in Verbindung mit vorstehenden

Dienstleistungen.

Mit Beschluss vom 3. Dezember 2002 hat die Markenstelle für Klasse 36 durch ein

Mitglied des Patentamts die Widersprüche zurückgewiesen. Nach Auffassung der

Markenstelle besteht zwischen den beiderseitigen Marken keine Gefahr von Verwechslungen, da die jüngere Marke trotz teilweise identischer Dienstleistungen

einen ausreichenden Abstand zu den Widerspruchsmarken einhalte. Dies gelte

vor allem, wenn der Verkehr den mittleren Buchstaben der jüngeren Marke nur als

an das Euro-Zeichen "€" angelehntes "C" lese. Aber auch, wenn man ihn als "E"

verstehe, halte die jüngere Marke den erforderlichen Abstand ein. So unterscheide

sie sich von der Widerspruchsmarke 2 037 231 - REX zwar nur im Anfangsbuchstaben, angesichts der Kürze beider Zeichenwörter und des Umstandes, dass sich

die klanglichen Abweichungen am zumeist stärker beachteten Wortanfang befänden, reiche dieser Unterschied zur Beseitigung einer Verwechslungsgefahr jedoch

aus, zumal die Buchstaben "R" und "D" auch bei ungenauer Aussprache noch

ohne weiteres auseinander zu halten seien. Hinzu komme, dass "REX" als lateinische Bezeichnung für "König" einen eindeutigen Begriffsgehalt aufweise, was die

Unterscheidbarkeit wesentlich erleichtere.

Der nur im mittleren Buchstaben liegende Unterschied zur Gemeinschaftsmarke

42 390 - DAX reiche aus, um eine klangliche und schriftbildliche Verwechslungsgefahr mit dieser Widerspruchsmarke ebenfalls auszuschließen, auch wenn deren

Kennzeichnungskraft als eher hoch einzustufen sei. Im übrigen bestehe kein Anlass, die Widerspruchsmarke englisch ("däks") auszusprechen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Zur

Begründung führt sie hinsichtlich der Widerspruchsmarke 2 037 231 - REX aus,

dass die beiderseitigen Dienstleistungen, insbesondere die Dienstleistungen im

Bereich des Finanzwesens, teilweise identisch oder hochgradig ähnlich seien.

Auch die beiden Marken "REX" und "DEX" seien klanglich und schriftbildlich hochgradig ähnlich, wobei die angegriffene Wort-/Bildmarke "D€X" ohne weiteres als

"DEX" gelesen werde. Die klangstarke Kombination der Buchstaben "EX" dominiere die Aussprache, so dass die Anfangsbuchstaben "R" und "D" dahinter phonetisch zurückwichen. Auch seien die Abweichungen zwischen den Buchstaben

"R" und "D" im Hinblick auf die linke Vertikale und die obere Rundung in optischer

Hinsicht nicht deutlich genug, um den notwendigen Abstand zu wahren. Im Gegensatz zur Auffassung der Markenstelle erleichtere der Sinngehalt des lateinischen Wortes "Rex" nicht die Unterscheidbarkeit der Marken, da dieser angesichts

der geringen Lateinkenntnisse der Verbraucher nicht erkannt werde. Damit bestehe eine Gefahr von Verwechslungen.

Dies gelte auch im Verhältnis zur Gemeinschaftsmarke 42 399 - DAX. Auch insoweit liege im gleichen Umfang eine Identität bzw. hochgradige Ähnlichkeit der

Dienstleistungen vor. Der Unterschied in den Vokalen "E" und "A" reiche nicht aus,

um klangliche Verwechslungen zu vermeiden, da diese Vokale vor dem klangstarken Buchstaben "X" nur schwach ausgesprochen würden und der Unterschied in

der Aussprache nur minimal sei. Hinzu komme die Bekanntheit und hohe Kennzeichnungskraft der Marke "DAX" im Bereich des Finanzwesens. Bei Benennung

der angegriffenen Marke im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen werde der

Verkehr zunächst an die bekannte Marke "DAX" denken und eine undeutliche

Aussprache oder ein undeutliches Hören vermuten. In schriftbildlicher Hinsicht

seien der erste und der letzte Buchstabe der beiden Marken identisch. Sollte ein

Schriftstück mit der Bezeichnung "DEX" seitlich oder auf dem Kopf liegend wahrgenommen werden, so könne es durchaus zu Verwechslungen kommen.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die angegriffene

Marke wegen der Widersprüche aus den Marken 2 037 231 und

EM 42 390 zu löschen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke, deren Inlandsvertreter mit Schriftsatz vom

23. Oktober 2001, also vor dem Inkrafttreten des § 96 Abs. 4 MarkenG in der Fassung des Kostenbereinigungsgesetzes, die Vertretung niedergelegt haben, hat

sich auf die ihr zugestellte Beschwerde und Beschwerdebegründung nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

1. Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist teilweise begründet.

Einer Entscheidung über die Beschwerde steht der Wegfall des Inlandsvertreters

der Markeninhaberin nicht entgegen (vgl. BPatG GRUR 1998, 59 - Coveri).

Der Senat hält die Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke EM 42 399 - "DAX"

im Umfang der Ziff. 1 des Entscheidungstenors für gegeben.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage einer

markenrechtlichen Verwechselungsgefahr i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unter

Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist

von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren-

/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit

und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen,

dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen

höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR

2001, 544, 545 - BANK 24 m.w.N.; GRUR 2002, 1067 - DKV/OKV; GRUR 2003,

963 - AntiVir/AntiVirus).

a) Auf Seiten der Widerspruchsmarke EM 42 399 - "DAX" ist für die in den Bereich des Finanzwesens fallenden Dienstleistungen nach dem unwidersprochenen

Vortrag der Widersprechenden eine erhöhte Verkehrsbekanntheit und damit eine

hohe Kennzeichnungskraft zugrunde zu legen.

b) Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen liegen teilweise im

Identitäts- und Ähnlichkeitsbereich.

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sind nach der

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs alle

erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren

oder Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere

deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander

konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (EuGH

GRUR Int. 1998, 875, 876 f. - Canon; GRUR Int. 1999, 734 - Lloyds/Loint´s; BGH

GRUR 1999, 731 - Canon II; WRP 1998, 747, 749 - GARIBALDI; WRP 2000,

1152,1153 - PAPPAGALLO; WRP 2001, 694, 695 - EVIAN/REVIAN). Auch die

maßgeblichen wirtschaftlichen Zusammenhänge, wie Herstellungsstätten und

Vertriebswege, stoffliche Beschaffenheit und Zweckbestimmung oder Verwendungsweise sind relevante Gesichtspunkte, wobei es für die Frage der Ähnlichkeit

von Dienstleistungen untereinander auch auf den Nutzen für den Empfänger und

die Vorstellung des Verkehrs ankommt, dass die Dienstleistungen unter der gleichen Verantwortung erbracht werden (BGH GRUR 2002, 544, 546 - Bank 24).

Bei Anwendung dieser Kriterien weisen zunächst einige der für die jüngere Marke

eingetragenen unternehmensbezogenen Dienstleistungen, die nach

ihrem

Schwerpunkt üblicherweise in die Klasse 35 fallen, so enge wirtschaftliche Berührungspunkte zu den vorwiegend finanzbezogenen Dienstleistungen der Widerspruchsmarke EM 42 390 - DAX auf, dass insoweit eine Ähnlichkeit, teilweise sogar eine Identität, zu bejahen ist. So ist etwa die für die jüngere Marke eingetragene Dienstleistung "finanzielle Sanierung von Unternehmen" aufgrund ihrer finanzbezogenen Präzisierung in die Klasse 36 einzuordnen. Dort fällt sie unter den

für die Widersprechende geschützten Oberbegriff "Finanzwesen", da dieser die

Unternehmensfinanzierung und damit die finanzielle Unternehmenssanierung begrifflich mit erfasst. Insoweit besteht also Identität.

Auch die für die jüngere Marke eingetragenen Dienstleistungen "Vermittlung und

Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen und Unternehmen; Unternehmensverwaltung; Vermittlung von Unternehmen zur Beteiligung, zum Kauf oder zur Fusion; Kapitalbeteiligungen aller Art; Verwaltung von Industriebeteiligungen für

Dritte sowie Vermittlung von Industriebeteiligungen", die sowohl eine Nähe zur

Klasse 35 als auch zur Klasse 36 aufweisen, sind mit dem für die Widersprechende geschützten Oberbegriff "Finanzwesen" zumindest mittelgradig ähnlich.

Denn "Finanzwesen" schließt auch die Vermögensverwaltung mit ein, so dass sich

die beiderseitigen Dienstleistungen nach ihrem Zweck entsprechen, der darauf

gerichtet ist, Vermögenswerte durch Erwerb, Austausch und Verwaltung zu erhalten oder zu vermehren.

Weiterhin besteht eine hochgradige Ähnlichkeit, wenn nicht sogar eine Teilidentität

zwischen der für die jüngere Marke eingetragenen Dienstleistung "Abrechnung

von entgeltpflichtigen Dienstleistungen, die über Telekommunikationsnetze für

Multimedia-Anwendungen für Printmedien, Filme, Fernsehfilme und Internet-Präsentationen erbracht werden (soweit in Klasse 35 enthalten)" und "Finanzwesen",

da beide Dienstleistungen das Inkasso mit erfassen oder zumindest einen starken

Bezug hierzu aufweisen, so dass hier ebenfalls erhebliche wirtschaftliche Berührungspunkte bestehen.

Neben den o.g. Dienstleistungen der jüngeren Marke, die einen starken Unternehmensbezug aufweisen, fallen erst recht die rein finanzbezogenen Dienstleistungen der angegriffenen Marke in den Bereich der Identität bzw. hochgradigen

Ähnlichkeit. Dies gilt für folgende Dienstleistungsbegriffe der jüngeren Marke: "Finanzwesen; Finanzierungsberatung;

Investmentgeschäfte; Kreditvermittlung;

Vermittlung von Wertpapieren; Vermittlung von Kapitalbeteiligungen aller Art;

Vermittlung von Vermögensanlagen auch in Fonds, Investmentgeschäfte, Vermögensverwaltung und treuhänderische Vermögensverwaltung; Geldgeschäfte, insbesondere Kapitaltransfer". Es ist offensichtlich, dass diese Begriffe vom Oberbegriff "Finanzwesen" der Widerspruchsmarke vollständig erfasst sind.

Darüber hinaus besteht auch eine Identität, zumindest aber hochgradige Ähnlichkeit, hinsichtlich der für beide Marken eingetragenen Informationsdienstleistungen.

Denn die für die angegriffene Marke eingetragenen Dienstleistungen "Sammeln

und Liefern von Daten, nämlich zur Verfügungsstellen von elektronischer Datenbankabfrage für andere, alle vorgenannten Dienstleistungen auf dem Finanzsektor, auch interaktiv per Computer durch Online-Zugriff auf Kurse und Dienstleistungen von Banken, Brokerfirmen, Versicherungsgesellschaften, Hypothekengesellschaften, Investmentfonds und Börsenmaklern" und "elektronische Nachrichtenübermittlung im Finanzwesen und einschließlich Multimedia-Anwendungen,

nämlich für Printmedien, Filme, Fernsehfilme und Internet-Präsentationen; Sammeln und Liefern von Nachrichten und anderen Informationen; Empfangen, Speichern, Verschlüsseln, Verarbeiten, Aufbereiten und Weiterleiten von Daten und

Informationen durch elektronische Einrichtungen; Daten- und Informationsübertragung mittels leitungsgebundener und drahtloser Netze sowie durch Satelliten" fallen zumindest teilweise unter die für die Widersprechende geschützte Dienstleistung "Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Sammeln, Analysieren, Aktualisieren und Liefern von Daten". Soweit hier nicht schon eine begriffliche Überschneidung und damit eine Identität der beiderseitigen Dienstleistungen vorliegt,

sind diese zumindest unter dem Aspekt weitgehend elektronisch gesammelter und

gelieferter Informationen hochgradig ähnlich.

c) Die beiderseitigen Marken sind klanglich zumindest mittelgradig ähnlich.

Sie entsprechen sich zunächst nach Kriterien wie der Silbengliederung (einsilbige

Markenwörter) und dem Anfangslaut ("D"). Zudem aber ist auch der Schlusslaut

"X" (gesprochen als Doppelkonsonant "KS") identisch. Mit der kurzen Aussprache

des jeweiligen Vokals, durch die zugleich auch die Kürze der gesamten Markenwörter bedingt ist, ergibt sich damit bei beiden Marken ein vergleichsweise kerniger und markanter Gesamtklangcharakter (ähnlich wie etwa bei "Max").

Dieser Klangcharakter bleibt in der jüngeren Marke trotz der Abweichung im jeweiligen Vokal erhalten. Geht man davon aus, dass der als EURO-Symbol ausgestaltete mittlere Buchstabe "€" der angegriffenen Marke naheliegend als "E" ausgesprochen wird, so ist der klangliche hell-/dunkel-Unterschied zwischen den Vokalen "E" und "A" zwar für sich genommen durchaus beachtlich. Er vermag jedoch

den durch die o.g. Gemeinsamkeiten bedingten ähnlichen Gesamtklangcharakter

nicht zu beseitigen, zumal die Vokale auch nur kurz ausgesprochen werden. Daher besteht zumindest eine mittlere klangliche Ähnlichkeit.

d)

In der Gesamtwürdigung ergibt sich damit im Umfang der oben unter b)

festgestellten Dienstleistungsidentität bzw. -ähnlichkeit die (teilweise) Gefahr von

Verwechslungen. Angesichts zumindest mittlerer Ähnlichkeit sowohl der

Dienstleistungen als auch der Marken hält die jüngere Marke den erforderlichen

Abstand zur Widerspruchsmarke, der angesichts der hohen Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarke im Finanzwesen besonders deutlich auszufallen hat, nicht

mehr ein.

2. Hinsichtlich der übrigen Dienstleistungen der jüngeren Marke kann mangels

jeglicher rechtlich erheblicher Dienstleistungsähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke EM 42 390 - DAX festgestellt werden. So weisen

die für die jüngere Marke eingetragenen Dienstleistungen "Marketing, Marktforschung und Marktanalyse, auch durch den Online-Zugriff auf das

Internet/Intranet/Extranet, einschließlich zugehöriger Publizierung und Werbung" sowie

"Werbevermittlung, Werbung, Rundfunk- und Fernsehwerbung" keine zureichenden Anhaltspunkte für eine auch nur entfernte Ähnlichkeit mit Dienstleistungen der

Widersprechenden auf. Soweit hier allenfalls Annäherungen an die finanz- und

informationsbezogenen Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 42 der Widerspruchsmarke denkbar sind, werden die beiderseitigen Dienstleistungen von verschiedenen Unternehmen erbracht (Werbeagenturen gegenüber Banken und Börsen) und weisen verschiedene Zwecke bzw. Nutzen für den Abnehmer auf (Absatzvorbereitung und -förderung gegenüber Finanzierung, Wertpapierhandel und

Handel mit (Finanz-)Informationen).

Auch die für die jüngere Marke eingetragenen Dienstleistungen "Organisationsberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; Wirtschaftsberatung" weisen keine hinreichenden wirtschaftlichen Berührungspunkte zu den Dienstleistungen der Widersprechenden auf. Es handelt sich um unternehmensbezogene Beratungsdienstleistungen, während die hiermit allenfalls vergleichbaren Beratungsdienstleistungen der Widersprechenden (Kl. 36 u. 42) durch den Zusatz "in Verbindung mit

vorstehenden Dienstleistungen" auf das Finanz- und Börsenwesen sowie auf Datenbanken und Programmierung beschränkt sind. Als solche werden sie im Gegensatz zu den Dienstleistungen der jüngeren Marke von anderen, entsprechend

spezialisierten Unternehmen erbracht und dienen auch unmittelbar anderen

Zwecken.

Aus den gleichen Gründen kann erst recht keine Ähnlichkeit hinsichtlich der für die

jüngere Marke eingetragenen "Dienstleistungen im Bereich Franchisegeber, nämlich Hilfe beim Betrieb oder der Leitung eines Handels- oder Industrieunternehmens sowie Vermittlung von organisatorischem, wirtschaftlichem und technischem

Know-how, insbesondere an Franchisenehmer" festgestellt werden, da diese noch

enger auf spezielle, rein unternehmensbezogene Dienstleistungen beschränkt

sind.

Der Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke 42 390 musste damit teilweise erfolglos bleiben.

3.

Im gleichen Umfang musste die Beschwerde auch erfolglos bleiben, soweit

der Widerspruch aus der Marke 2 037 231 - REX erhoben worden ist, während die

Entscheidung über diesen Widerspruch im übrigen dahingestellt bleiben konnte.

Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke 2 037 231

besteht aus "Finanzwesen, insbesondere …; Computerprogramme; Erstellen von

Computerprogrammen" und erschöpft sich damit nur in einem Ausschnitt des Verzeichnisses der Widerspruchsmarke EM 42 390. Angesichts der unter Ziff. 2. teilweise verneinte Ähnlichkeit der Dienstleistungen könnte eine Verwechslungsgefahr mit der angegriffenen Marke daher selbst bei Identität der Marken und

größtmöglicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht in einem weitergehenden Umfang festgestellt werden als beim Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke 42 390.

4. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlass, aus Gründen

der Billigkeit einem der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG aufzuerlegen.

Winkler

Dr. Hock

Kätker

Cl