Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 15.03.2005 – 33 W (pat) 138/03
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 138/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 398 73 377
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 2. Dezember 2002 teilweise aufgehoben, soweit
der Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke 42 390 für folgende Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:
finanzielle Sanierung von Unternehmen;
Abrechnung von entgeltpflichtigen Dienstleistungen, die über Telekommunikationsnetze für Multimedia-Anwendungen für Printmedien, Filme, Fernsehfilme und Internet-Präsentationen erbracht
werden (soweit in Klasse 35 enthalten);
Finanzwesen; Finanzierungsberatung; Investmentgeschäfte; Kreditvermittlung;
Vermittlung und Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen und
Unternehmen; Unternehmensverwaltung; Vermittlung von Unternehmen zur Beteiligung, zum Kauf oder zur Fusion; Kapitalbeteiligungen aller Art;
Vermittlung von Wertpapieren;
Sammeln und Liefern von Daten, nämlich zur Verfügungsstellen
von elektronischer Datenbankabfrage für andere, alle vorgenannten Dienstleistungen auf dem Finanzsektor, auch interaktiv per
Computer durch Online-Zugriff auf Kurse und Dienstleistungen
von Banken, Brokerfirmen, Versicherungsgesellschaften, Hypothekengesellschaften, Investmentfonds und Börsenmaklern;
Verwaltung von Industriebeteiligungen für Dritte sowie Vermittlung
von Industriebeteiligungen;
Vermittlung von Kapitalbeteiligungen aller Art; Vermittlung von
Vermögensanlagen auch in Fonds, Investmentgeschäfte, Vermögensverwaltung und
treuhänderische Vermögensverwaltung;
Geldgeschäfte, insbesondere Kapitaltransfer;
elektronische Nachrichtenübermittlung im Finanzwesen und einschließlich Multimedia-Anwendungen, nämlich für Printmedien,
Filme, Fernsehfilme und Internet-Präsentationen; Sammeln und
Liefern von Nachrichten und anderen Informationen; Empfangen,
Speichern, Verschlüsseln, Verarbeiten, Aufbereiten und Weiterleiten von Daten und Informationen durch elektronische Einrichtungen; Daten- und Informationsübertragung mittels leitungsgebundener und drahtloser Netze sowie durch Satelliten.
2. Hinsichtlich der unter Ziff. 1 genannten Dienstleistungen wird
die Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs
aus der Gemeinschaftsmarke 42 390 angeordnet.
3.
Im Übrigen wird die aufgrund des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 42 390 erhobene Beschwerde zurückgewiesen.
4.
Im Umfang der Ziff. 3. wird die aufgrund des Widerspruchs
aus der Marke 2 037 231 erhobene Beschwerde zurückgewiesen.
5.
Im Hinblick auf die unter Ziff. 2. getroffene Löschungsanordnung bleibt die Entscheidung über den Widerspruch aus der
Marke 2 037 231 in diesem Umfang dahingestellt.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke 398 73 377
für
Marketing, Marktforschung und Marktanalyse, auch durch den Online-Zugriff auf das Internet/Intranet/Extranet, einschließlich zugehöriger Publizierung und Werbung; Organisationsberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; Wirtschaftsberatung; finanzielle Sanierung von Unternehmen; Abrechnung von entgeltpflichtigen
Dienstleistungen, die über Telekommunikationsnetze für Multimedia-Anwendungen für Printmedien, Filme, Fernsehfilme und Internet-Präsentationen erbracht werden (soweit in Klasse 35 enthalten); Dienstleistungen im Bereich Franchisegeber, nämlich Hilfe
beim Betrieb oder der Leitung eines Handels- oder Industrieunternehmens sowie Vermittlung von organisatorischem, wirtschaftlichem und technischem Know-how insbesondere an Franchisenehmer; Werbevermittlung, Werbung, Rundfunk- und Fernsehwerbung; Finanzwesen; Finanzierungsberatung; Investmentgeschäfte;
Kreditvermittlung; Vermittlung und Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen und Unternehmen; Unternehmensverwaltung; Vermittlung von Unternehmen zur Beteiligung, zum Kauf oder zur Fusion; Kapitalbeteiligungen aller Art; Vermittlung von Wertpapieren;
Sammeln und Liefern von Daten, nämlich zur Verfügungsstellen
von elektronischer Datenbankabfrage für andere, alle vorgenannten Dienstleistungen auf dem Finanzsektor, auch interaktiv per
Computer durch Online-Zugriff auf Kurse und Dienstleistungen
von Banken, Brokerfirmen, Versicherungsgesellschaften, Hypothekengesellschaften, Investmentfonds und Börsenmaklern; Verwaltung von Industriebeteiligungen für Dritte sowie Vermittlung
von Industriebeteiligungen; Vermittlung von Kapitalbeteiligungen
aller Art; Vermittlung von Vermögensanlagen auch in Fonds, Investmentgeschäfte, Vermögensverwaltung und treuhänderische
Vermögensverwaltung; Geldgeschäfte,
insbesondere Kapitaltransfer; elektronische Nachrichtenübermittlung im Finanzwesen
und einschließlich Multimedia-Anwendungen, nämlich für Printmedien, Filme, Fernsehfilme und Internet-Präsentationen; Sammeln
und Liefern von Nachrichten und anderen Informationen; Empfangen, Speichern, Verschlüsseln, Verarbeiten, Aufbereiten und
Weiterleiten von Daten und Informationen durch elektronische Einrichtungen; Daten- und Informationsübertragung mittels leitungsgebundener und drahtloser Netze sowie durch Satelliten.
ist Widerspruch eingelegt worden aus der Marke
2 037 231 - REX
für
Finanzwesen, insbesondere Dienstleistungen einer Börse, einer
Bank und eines Börsen- und/oder Finanzmaklers, einschließlich
Ausgeben von, Handel mit und Vermittlung und Verwaltung von
börsennotierten Werten, wie Aktien, Fondsanteile, Terminkontrakte, Metalle und Währungen; finanzielle und technische Beratung in Verbindung mit vorstehenden Dienstleistungen; Computerprogramme; Erstellen von Computerprogrammen für Dritte
und
der Gemeinschaftsmarke 42 390 - DAX
für
Kl. 9: Computerprogramme; Computerprogramme; registrierte
Computerprogramme nur im Zusammenhang mit Börsen- und Finanzdienstleistungen;
Kl. 16: Druckereierzeugnisse; Zeitschriften, Zeitungen, Rundbriefe und Berichte, vorstehende Waren als Druckereierzeugnisse;
sämtliche vorstehenden Waren nur im Zusammenhang mit Börsen- und Finanzdienstleistungen;
Kl. 35: Börsenkursnotierungen, Ermittlung eines Aktienindexes
und Computeranalyse von Börseninformationen; computergestützte Dienstleistungen zur Informationswiedergewinnung und
Datenverarbeitungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Börseninformationen, soweit in Klasse 35 enthalten;
Kl. 36: Börsenkursnotierungen; Ermittlung einschließlich der Berechnung und Veröffentlichung eines Aktienindexes; Finanzwesen,
insbesondere Dienstleistungen einer Börse, einer Bank und eines
Börsen- und/oder Finanzmaklers, einschließlich Ausgeben von,
Handel mit und Vermittlung und Verwaltung von börsennotierten
Werten wie Aktien, Fondsanteile, Terminkontrakte, Metalle und
Währungen; finanzielle und technische Beratung in Verbindung
mit vorstehenden Dienstleistungen;
Kl. 42: Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Sammeln,
Analysieren, Aktualisieren und Liefern von Daten; Erstellen von
Computerprogrammen; Erstellen von Computerprogrammen für
Dritte, nur im Zusammenhang mit Börsen- und Finanzdienstleistungen; technische Beratung in Verbindung mit vorstehenden
Dienstleistungen.
Mit Beschluss vom 2. Dezember 2002 hat die Markenstelle für Klasse 36 durch ein
Mitglied des Patentamts die Widersprüche zurückgewiesen. Nach Auffassung der
Markenstelle besteht zwischen den beiderseitigen Marken keine Gefahr von Verwechslungen, da die jüngere Marke trotz teilweise identischer Dienstleistungen
einen ausreichenden Abstand zu den Widerspruchsmarken einhalte. So unterscheide sie sich von der Widerspruchsmarke 2 037 231 - REX zwar nur im Anfangsbuchstaben, angesichts der Kürze beider Zeichenwörter und des Umstandes, dass sich die klanglichen Abweichungen am zumeist stärker beachteten
Wortanfang befänden, reiche dieser Unterschied zur Beseitigung einer Verwechslungsgefahr jedoch aus, zumal die Buchstaben "R" und "D" auch bei ungenauer Aussprache noch ohne weiteres auseinander zu halten seien. Hinzu
komme, dass "REX" als lateinische Bezeichnung für "König" einen eindeutigen
Begriffsgehalt aufweise, was die Unterscheidbarkeit wesentlich erleichtere.
Der nur im mittleren Buchstaben liegende Unterschied zur Gemeinschaftsmarke
42 390 - DAX reiche aus, um eine klangliche und schriftbildliche Verwechslungsgefahr mit dieser Widerspruchsmarke ebenfalls auszuschließen, auch wenn deren
Kennzeichnungskraft als eher hoch einzustufen sei. Im übrigen bestehe kein Anlass, die Widerspruchsmarke englisch ("däks") auszusprechen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Zur
Begründung führt sie hinsichtlich der Widerspruchsmarke 2 037 231 - REX aus,
dass die beiderseitigen Dienstleistungen, insbesondere die Dienstleistungen im
Bereich des Finanzwesens, teilweise identisch oder hochgradig ähnlich seien.
Auch die beiden Marken "REX" und "DEX" seien klanglich und schriftbildlich hochgradig ähnlich. Die klangstarke Kombination der Buchstaben "EX" dominiere die
Aussprache, so dass die Anfangsbuchstaben "R" und "D" dahinter phonetisch zurückwichen. Auch seien die Abweichungen zwischen den Buchstaben "R" und "D"
im Hinblick auf die linke Vertikale und die obere Rundung in optischer Hinsicht
nicht deutlich genug, um den notwendigen Abstand zu wahren. Im Gegensatz zur
Auffassung der Markenstelle erleichtere der Sinngehalt des lateinischen Wortes
"Rex" nicht die Unterscheidbarkeit der Marken, da dieser angesichts der geringen
Lateinkenntnisse der Verbraucher nicht erkannt werde. Damit bestehe eine Gefahr
von Verwechslungen.
Dies gelte auch im Verhältnis zur Gemeinschaftsmarke 42 399 - DAX. Auch insoweit liege im gleichen Umfang eine Identität bzw. hochgradige Ähnlichkeit der
Dienstleistungen vor. Der Unterschied in den Vokalen "E" und "A" reiche nicht aus,
um klangliche Verwechslungen zu vermeiden, da diese Vokale vor dem klangstarken Buchstaben "X" nur schwach ausgesprochen würden und der Unterschied in
der Aussprache nur minimal sei. Hinzu komme die Bekanntheit und hohe Kennzeichnungskraft der Marke "DAX" im Bereich des Finanzwesens. Bei Benennung
der angegriffenen Marke im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen werde der
Verkehr zunächst an die bekannte Marke "DAX" denken und eine undeutliche
Aussprache oder ein undeutliches Hören vermuten. In schriftbildlicher Hinsicht
seien der erste und der letzte Buchstabe der beiden Marken identisch. Sollte ein
Schriftstück mit der Bezeichnung "DEX" seitlich oder auf dem Kopf liegend wahrgenommen werden, so könne es durchaus zu Verwechslungen kommen.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die angegriffene
Marke wegen der Widersprüche aus den Marken 2 037 231 und
EM 42 390 zu löschen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke, deren Inlandsvertreter mit Schriftsatz vom
23. Oktober 2001, also vor dem Inkrafttreten des § 96 Abs. 4 MarkenG in der Fassung des Kostenbereinigungsgesetzes, die Vertretung niedergelegt haben, hat
sich auf die ihr zugestellte Beschwerde und Beschwerdebegründung nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
1. Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist teilweise begründet.
Einer Entscheidung über die Beschwerde steht der Wegfall des Inlandsvertreters
der Markeninhaberin nicht entgegen (vgl. BPatG GRUR 1998, 59 - Coveri).
Der Senat hält die Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke EM 42 399 - "DAX"
im Umfang der Ziff. 1 des Entscheidungstenors für gegeben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage einer
markenrechtlichen Verwechselungsgefahr i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unter
Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist
von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren-
/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit
und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen,
dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen
höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR
2001, 544, 545 - BANK 24 m.w.N.; GRUR 2002, 1067 - DKV/OKV; GRUR 2003,
963 - AntiVir/AntiVirus).
a) Auf Seiten der Widerspruchsmarke EM 42 399 - "DAX" ist für die in den Bereich des Finanzwesens fallenden Dienstleistungen nach dem unwidersprochenen
Vortrag der Widersprechenden eine erhöhte Verkehrsbekanntheit und damit eine
hohe Kennzeichnungskraft zugrunde zu legen.
b) Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen liegen teilweise im
Identitäts- und Ähnlichkeitsbereich.
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sind nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs alle
erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren
oder Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere
deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander
konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (EuGH
GRUR Int. 1998, 875, 876 f. - Canon; GRUR Int. 1999, 734 - Lloyds/Loint´s; BGH
GRUR 1999, 731 - Canon II; WRP 1998, 747, 749 - GARIBALDI; WRP 2000,
1152,1153 - PAPPAGALLO; WRP 2001, 694, 695 - EVIAN/REVIAN). Auch die
maßgeblichen wirtschaftlichen Zusammenhänge, wie Herstellungsstätten und
Vertriebswege, stoffliche Beschaffenheit und Zweckbestimmung oder Verwendungsweise sind relevante Gesichtspunkte, wobei es für die Frage der Ähnlichkeit
von Dienstleistungen untereinander auch auf den Nutzen für den Empfänger und
die Vorstellung des Verkehrs ankommt, dass die Dienstleistungen unter der gleichen Verantwortung erbracht werden (BGH GRUR 2002, 544, 546 - Bank 24).
Bei Anwendung dieser Kriterien weisen zunächst einige der für die jüngere Marke
eingetragenen unternehmensbezogenen Dienstleistungen, die nach
ihrem
Schwerpunkt üblicherweise in die Klasse 35 fallen, so enge wirtschaftliche Berührungspunkte zu den vorwiegend finanzbezogenen Dienstleistungen der Widerspruchsmarke EM 42 390 - DAX auf, dass insoweit eine Ähnlichkeit, teilweise sogar eine Identität, zu bejahen ist. So ist etwa die für die jüngere Marke eingetragene Dienstleistung "finanzielle Sanierung von Unternehmen" aufgrund ihrer finanzbezogenen Präzisierung in die Klasse 36 einzuordnen. Dort fällt sie unter den
für die Widersprechende geschützten Oberbegriff "Finanzwesen", da dieser die
Unternehmensfinanzierung und damit die finanzielle Unternehmenssanierung begrifflich mit erfasst. Insoweit besteht also Identität.
Auch die für die jüngere Marke eingetragenen Dienstleistungen "Vermittlung und
Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen und Unternehmen; Unternehmensverwaltung; Vermittlung von Unternehmen zur Beteiligung, zum Kauf oder zur Fusion; Kapitalbeteiligungen aller Art; Verwaltung von Industriebeteiligungen für
Dritte sowie Vermittlung von Industriebeteiligungen", die sowohl eine Nähe zur
Klasse 35 als auch zur Klasse 36 aufweisen, sind mit dem für die Widersprechende geschützten Oberbegriff "Finanzwesen" zumindest mittelgradig ähnlich.
Denn "Finanzwesen" schließt auch die Vermögensverwaltung mit ein, so dass sich
die beiderseitigen Dienstleistungen nach ihrem Zweck entsprechen, der darauf
gerichtet ist, Vermögenswerte durch Erwerb, Austausch und Verwaltung zu erhalten oder zu vermehren.
Weiterhin besteht eine hochgradige Ähnlichkeit, wenn nicht sogar eine Teilidentität
zwischen der für die jüngere Marke eingetragenen Dienstleistung "Abrechnung
von entgeltpflichtigen Dienstleistungen, die über Telekommunikationsnetze für
Multimedia-Anwendungen für Printmedien, Filme, Fernsehfilme und Internet-Präsentationen erbracht werden (soweit in Klasse 35 enthalten)" und "Finanzwesen",
da beide Dienstleistungen das Inkasso mit erfassen oder zumindest einen starken
Bezug hierzu aufweisen, so dass hier ebenfalls erhebliche wirtschaftliche Berührungspunkte bestehen.
Neben den o.g. Dienstleistungen der jüngeren Marke, die einen starken Unternehmensbezug aufweisen, fallen erst recht die rein finanzbezogenen Dienstleistungen der angegriffenen Marke in den Bereich der Identität bzw. hochgradigen
Ähnlichkeit. Dies gilt für folgende Dienstleistungsbegriffe der jüngeren Marke: "Finanzwesen; Finanzierungsberatung;
Investmentgeschäfte; Kreditvermittlung;
Vermittlung von Wertpapieren; Vermittlung von Kapitalbeteiligungen aller Art;
Vermittlung von Vermögensanlagen auch in Fonds, Investmentgeschäfte, Vermögensverwaltung und treuhänderische Vermögensverwaltung; Geldgeschäfte, insbesondere Kapitaltransfer". Es ist offensichtlich, dass diese Begriffe vom Oberbegriff "Finanzwesen" der Widerspruchsmarke vollständig erfasst sind.
Darüber hinaus besteht auch eine Identität, zumindest aber hochgradige Ähnlichkeit, hinsichtlich der für beide Marken eingetragenen Informationsdienstleistungen.
Denn die für die angegriffene Marke eingetragenen Dienstleistungen "Sammeln
und Liefern von Daten, nämlich zur Verfügungsstellen von elektronischer Datenbankabfrage für andere, alle vorgenannten Dienstleistungen auf dem Finanzsektor, auch interaktiv per Computer durch Online-Zugriff auf Kurse und Dienstleistungen von Banken, Brokerfirmen, Versicherungsgesellschaften, Hypothekengesellschaften, Investmentfonds und Börsenmaklern" und "elektronische Nachrichtenübermittlung im Finanzwesen und einschließlich Multimedia-Anwendungen,
nämlich für Printmedien, Filme, Fernsehfilme und Internet-Präsentationen; Sammeln und Liefern von Nachrichten und anderen Informationen; Empfangen, Speichern, Verschlüsseln, Verarbeiten, Aufbereiten und Weiterleiten von Daten und
Informationen durch elektronische Einrichtungen; Daten- und Informationsübertragung mittels leitungsgebundener und drahtloser Netze sowie durch Satelliten" fallen zumindest teilweise unter die für die Widersprechende geschützte Dienstleistung "Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Sammeln, Analysieren, Aktualisieren und Liefern von Daten". Soweit hier nicht schon eine begriffliche Überschneidung und damit eine Identität der beiderseitigen Dienstleistungen vorliegt,
sind diese zumindest unter dem Aspekt weitgehend elektronisch gesammelter und
gelieferter Informationen hochgradig ähnlich.
c) Die beiderseitigen Marken sind klanglich zumindest mittelgradig ähnlich.
Sie entsprechen sich zunächst nach Kriterien wie der Silbengliederung (einsilbige
Markenwörter) und dem Anfangslaut ("D"). Zudem aber ist auch der Schlusslaut
"X" (gesprochen als Doppelkonsonant "KS") identisch. Mit der kurzen Aussprache
des jeweiligen Vokals, durch die zugleich auch die Kürze der gesamten Markenwörter bedingt ist, ergibt sich damit bei beiden Marken ein vergleichsweise kerniger und markanter Gesamtklangcharakter (ähnlich wie etwa bei "Max").
Dieser Klangcharakter bleibt in der jüngeren Marke trotz der Abweichung im jeweiligen Vokal erhalten. Zwar ist der klangliche hell-/dunkel-Unterschied zwischen
den Vokalen "E" und "A" für sich genommen durchaus beachtlich. Er vermag jedoch den durch die o.g. Gemeinsamkeiten bedingten ähnlichen Gesamtklangcharakter nicht zu beseitigen, zumal die Vokale auch nur kurz ausgesprochen werden.
Daher besteht zumindest eine mittlere klangliche Ähnlichkeit.
d)
In der Gesamtwürdigung ergibt sich damit im Umfang der oben unter b)
festgestellten Dienstleistungsidentität bzw. -ähnlichkeit die (teilweise) Gefahr von
Verwechslungen. Angesichts zumindest mittlerer Ähnlichkeit sowohl der
Dienstleistungen als auch der Marken hält die jüngere Marke den erforderlichen
Abstand zur Widerspruchsmarke, der angesichts der hohen Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke im Finanzwesen besonders deutlich auszufallen hat, nicht
mehr ein.
2. Hinsichtlich der übrigen Dienstleistungen der jüngeren Marke kann mangels
jeglicher rechtlich erheblicher Dienstleistungsähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke EM 42 390 - DAX festgestellt werden. So weisen
die für die jüngere Marke eingetragenen Dienstleistungen "Marketing, Marktforschung und Marktanalyse, auch durch den Online-Zugriff auf das
Internet/Intranet/Extranet, einschließlich zugehöriger Publizierung und Werbung" sowie
"Werbevermittlung, Werbung, Rundfunk- und Fernsehwerbung" keine zureichenden Anhaltspunkte für eine auch nur entfernte Ähnlichkeit mit Dienstleistungen der
Widersprechenden auf. Soweit hier allenfalls Annäherungen an die finanz- und
informationsbezogenen Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 42 der Widerspruchsmarke denkbar sind, werden die beiderseitigen Dienstleistungen von verschiedenen Unternehmen erbracht (Werbeagenturen gegenüber Banken und Börsen) und weisen verschiedene Zwecke bzw. Nutzen für den Abnehmer auf (Absatzvorbereitung und -förderung gegenüber Finanzierung, Wertpapierhandel und
Handel mit (Finanz-) Informationen).
Auch die für die jüngere Marke eingetragenen Dienstleistungen "Organisationsberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; Wirtschaftsberatung" weisen keine hinreichenden wirtschaftlichen Berührungspunkte zu den Dienstleistungen der Widersprechenden auf. Es handelt sich um unternehmensbezogene Beratungsdienstleistungen, während die hiermit allenfalls vergleichbaren Beratungsdienstleistungen der Widersprechenden (Kl. 36 u. 42) durch den Zusatz "in Verbindung mit
vorstehenden Dienstleistungen" auf das Finanz- und Börsenwesen sowie auf Datenbanken und Programmierung beschränkt sind. Als solche werden sie im Gegensatz zu den Dienstleistungen der jüngeren Marke von anderen, entsprechend
spezialisierten Unternehmen erbracht und dienen auch unmittelbar anderen
Zwecken.
Aus den gleichen Gründen kann erst recht keine Ähnlichkeit hinsichtlich der für die
jüngere Marke eingetragenen "Dienstleistungen im Bereich Franchisegeber, nämlich Hilfe beim Betrieb oder der Leitung eines Handels- oder Industrieunternehmens sowie Vermittlung von organisatorischem, wirtschaftlichem und technischem
Know-how, insbesondere an Franchisenehmer" festgestellt werden, da diese noch
enger auf spezielle, rein unternehmensbezogene Dienstleistungen beschränkt
sind.
Der Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke 42 390 musste damit teilweise erfolglos bleiben.
3.
Im gleichen Umfang musste die Beschwerde auch erfolglos bleiben, soweit
der Widerspruch aus der Marke 2 037 231 - REX erhoben worden ist, während die
Entscheidung über diesen Widerspruch im übrigen dahingestellt bleiben konnte.
Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke 2 037 231
besteht aus "Finanzwesen, insbesondere … ; Computerprogramme; Erstellen von
Computerprogrammen" und erschöpft sich damit nur in einem Ausschnitt des Verzeichnisses der Widerspruchsmarke EM 42 390. Angesichts der unter Ziff. 2. teilweise verneinte Ähnlichkeit der Dienstleistungen könnte eine Verwechslungsgefahr mit der angegriffenen Marke daher selbst bei Identität der Marken und größtmöglicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht in einem weitergehenden Umfang festgestellt werden als beim Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke 42 390.
4. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlass, aus Gründen
der Billigkeit einem der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG aufzuerlegen.
Winkler
Dr. Hock
Kätker
Cl