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BPatG Beschluss vom 21.03.2005 – 25 W (pat) 196/03

25. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 06 049.2

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 21. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems

sowie der Richterinnen Sredl und Bayer

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

Die Bezeichnung

G r ü n d e

UCM

ist am 5. Februar 2003 ua für die Waren und Dienstleistungen

"Software, soweit in Klasse 9 enthalten; Telekommunikation, Erstellung, Implementierung und Wartung von Programmen für die

Datenverarbeitung; Zusammenstellung und Konfiguration von

Komplettlösungen aus Software und Hardware für Computerzwecke; Zurverfügungstellen der hierfür notwendigen Software im

Wege der Vermietung, Leasing, etc"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 26. Juni 2003 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG teilweise, nämlich für die

oben genannten Waren und Dienstleistungen, zurückgewiesen.

Bei dem angemeldeten Zeichen handele es sich um ein den Gepflogenheiten der

einschlägigen IT-, TK und internetspezifischen Fachterminologie entsprechend

gebildetes Fachkürzel mit der Bedeutung "universal communications monitor",

womit bekanntlich "universelle Kommunikationssteuerprogramme" bezeichnet

würden. Bei "UCM" handele es sich somit um eine gebräuchliche und aus sich

heraus verständliche softwarespezifische, daher einschlägig beschreibende Abkürzung, die von den beteiligten fachterminologiekundigen Verkehrskreisen ohne

weiteres der betreffenden Sachaussage gleichgesetzt werde. Diese Abkürzung

stelle für die im Tenor aufgeführten Waren und Dienstleistungen eine freihaltungsbedürftige, nicht unterscheidungskräftige Sachaussage dar, da sie zur Beschreibung dieser Software und Softwareanwendungen dienen könne. Soweit die Anmelderin darauf abstellen wolle, dass der Begriff von ihr zur Beschreibung eines

anderen Bedeutungsgehaltes entwickelt worden sei, erlaube dies keine schutzbegründende Beurteilung. Außerdem würde dadurch der beschreibende Charakter

nicht verändert.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag (sinngemäß),

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

26. Juni 2003 aufzuheben.

Bei einer Abkürzung könne das Freihaltungsbedürfnis nur dann bejaht werden,

wenn es sich bei der abgekürzten Bezeichnung um eine Beschaffenheitsangabe

handele, die vom Verkehr als solche erkannt werde. Schon hieran fehle es, da

"Universal communications Monitor" nicht als ein "universelles Kommunikationssteuerprogramm" verstanden werde. Die Internetseiten enthielten den Begriff

"Universal Communications Monitor" nicht. Desweiteren werde "UCM" auch nicht

als Abkürzung für "Universal communications Monitor" verstanden. Ein Zitat in Lexika und Wörterbüchern führe nicht per se zu einem Nachweis des Verständnisses

innerhalb der beteiligten Verkehrskreise. Dies zeige auch die Internetrecherche.

Es werde "Universal communications Modules" angezeigt. Das Verkehrsverständnis sei daher mehrdeutig, was zur Eintragungsfähigkeit führe. Nicht zuletzt verbinde die Anmelderin mit "UCM" "Unified Commerce Management" und investiere

dabei erhebliche Werbemittel. Doch selbst für den Fall, dass gewisse Verkehrskreise von hochspezialisierten IT-Experten die Abkürzung "UCM" als "Universal

Communications Monitor" verstehen würden, habe dies vorliegend keine Bedeutung, denn es sei auf das angebotene Produkt abzustellen. Die Softwareprogramme der Anmelderin ermöglichten die Abwicklung von Geschäften über Waren

und Dienstleistungen im Internet (e-Commerce), so dass sie sich gerade nicht an

die hochspezialisierten IT-Experten richteten. Die Buchstabenkombination verfüge

auch über ausreichende Unterscheidungskraft. Die Eintragungsfähigkeit von

Buchstabenkombinationen ergebe sich schon aus § 3 Abs 1 MarkenG.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg,

da der Eintragung der angemeldeten Marke jedenfalls ein Schutzhindernis im

Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegensteht.

Danach sind alle Angaben und Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die

zur Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können,

ohne dass es darauf ankommt, ob andere gleichwertige Angaben und Zeichen zur

Verfügung stehen. Vielmehr muss den Mitbewerbern die freie Wahl zwischen allen

unmittelbar beschreibenden Angabe und Zeichen erhalten bleiben. Dies gilt auch

für weniger geläufige beschreibende Bezeichnungen, wobei sowohl an neuen

Begriffen als auch an veralteten Ausdrücken ein Freihaltungsbedürfnis bestehen

kann (Ströbele/Hacker, Markengestz, 7. Aufl, § 8 Rdn 228).

Entgegen der Auffassung der Anmelderin reicht Mehrdeutigkeit einer Bezeichnung

noch nicht, um ihre Schutzfähigkeit zu bejahen (BGH GRUR 2001, 1151 – marktfrisch; EuG MarkenR 2002,92 – Streamserve, bestätigt durch EuGH C-150/02 P ;

EuGH MarkenR 2003, 450 - Doublemint; EuG, Urteil vom 20.7.2004, T-0311/02 -

LIMO).

Diese Grundsätze gelten auch für Zeichen, die Abkürzungen beschreibender Angaben darstellen, da für die verschiedenen Markenkategorien grundsätzlich keine

unterschiedlichen Kriterien gelten (EuGH MarkenR 2005, 22 - Das Prinzip der Bequemlichkeit).

Die Anmelderin, laut ihrer Internetseite ein führender Anbieter von Unified Commerce Management-Software, verwendet die Abkürzung "UCM" beschreibend im

Sinne von "Unified Commerce Management". Diese soll Unternehmen die Möglichkeit bieten, alle E-Commerce-Prozesse zentral zu steuern und in bestehende

IT-Systeme, wie CRM (Customer Relationship Management), ERP (Enterprise

Resource Planning) und SCM (Supply Chain Management) zu integrieren. Die

Anmelderin selbst verwendet somit die Buchstabenkombination als Abkürzung für

ein System, das der Kommunikation mit bestehenden IT-Systemen dient. In den

Abkürzungsverzeichnissen ist die Bezeichnung "UCM" als Abkürzung für die

Wörter "Unified Commerce Management" allerdings nicht aufgeführt, sondern als

Abkürzung für "Universal Communication(s) Monitor" (Schulze, Computerkürzel,

Lexikon der Akronyme, Kurzbefehle und Abkürzungen, 1998, S. 409; Wennrich,

Internationales Verzeichnis der Abkürzungen und Akronyme der Elektronik, Elektrotechnik, Computertechnik und Informationsverarbeitung, Bd 2 S. 410) und "Universal Cable Module" (Winkler, Computer Lexikon 2005, S. 937; Rosenbaum,

Fachverzeichnis Informationstechnologie von A-Z Abkürzungen, 2004, S. 784). Im

Internet wird die Abkürzung ua für "Unified Change Management", "Universal

Contact Management" und "Universal Communications Module" verwendet. Auch

wenn sich die Bedeutung der Abkürzung nicht auf eine einzige Bezeichnung reduzieren lässt, so wird damit jedoch etwas bezeichnet, das der Kommunikation in

und zwischen verschiedenen Systemen dient. Entgegen der Auffassung der Anmelderin reicht Mehrdeutigkeit einer Bezeichnung zudem noch nicht für die Bejahung der Schutzfähigkeit aus (BGH GRUR 2001, 1151 – marktfrisch; EuG MarkenR 2002,92 – Streamserve, bestätigt durch EuGH C-150/02 P ; EuGH MarkenR

2003, 450 Doublemint). Ein Wortzeichen kann nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von

der Eintragung auch dann ausgeschlossen werden, wenn es bei Mehrdeutigkeit

zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH MarkenR 2003, 450

Doublemint).

Für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen handelt es sich dabei um

eine Sachangabe für ein System oder Software, die dafür bestimmt sein können,

die Kommunikation in und zwischen verschiedenen Systemen zu ermöglichen, so

dass entgegen der Ansicht der Anmelderin die angemeldete Bezeichnung als

Sachangabe auch in Verbindung mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen in Frage kommt, und die Mitbewerber an ihr ein berechtigtes Freihaltungsinteresse haben.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Eintragungshindernis sich nicht nur aus

dem Bezug des Zeichens zu der Ware oder Dienstleistung selbst ergeben kann,

sondern auch daraus, dass die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf

den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren bzw Dienstleistungen

in einem beanspruchten Zeichen eine Sachinformation sehen (BGH MarkenR

2002, 338, 340 – Bar jeder Vernunft; EuG GRUR Int. 2001, 864, 866 – CINE

COMEDY; BPatG MarkenR 2002, 299, 301 – OEKOLAND).

So kann die beanspruchte Software ein Programm betreffen, das UCM ermöglicht,

entweder ganz allgemein im Sinne von "Universal Communication(s) Monitor" oder

auch speziell im Sinne von "Unified Commerce Management", wenn die Kommunikation zwischen verschiedenen Systemen speziell auf den Handel ausgerichtet

ist.

Auch die Dienstleistungen "Implementierung und Wartung von Programmen für

die Datenverarbeitung" können eine solche Software zum Inhalt und Gegenstand

haben während die Dienstleistung "Telekommunikation" eine solche Kommunikation ermöglichen kann.

Die Dienstleistungen "Zusammenstellung und Konfiguration von Komplettlösungen

aus Software und Hardware für Computerzwecke " und "Zurverfügungstellen der

hierfür notwendigen Software im Wege der Vermietung, Leasing, etc" können

ebenfalls dazu dienen, ein solches System aufzubauen und zu unterhalten.

Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass bei einem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, welches wie vorliegend durch die Verwendung von Oberbegriffen

unterschiedliche Einzelwaren und -dienstleistungen umfasst, die Eintragung des

angemeldeten Zeichens für einen beanspruchten Oberbegriff bereits dann ausgeschlossen ist, wenn sich auch nur für eine spezielle, hierunter fallende Ware oder

Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergibt (vgl BGH WRP 2002, 91, 93-94 –

AC – unter Hinweis auf BGH GRUR 1997, 634, 635 - Turbo II – zum Löschungsverfahren; BPatG MarkenR 2002, 299, 301 – OEKOLAND; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl § 8 Rdn 303 und Rdn 284). Andernfalls wäre es möglich, ein für

bestimmte Waren oder Dienstleistungen bestehendes Eintragungshindernis dadurch zu umgehen, dass in das Verzeichnis ein entsprechend weit gefasster Waren-/Dienstleistungsbegriff aufgenommen wird.

Die Beschwerde der Anmelderin war deshalb zurückzuweisen.

VRi Kliems ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben.

Sredl

Sredl

Bayer

Na