Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 22.03.2005 – 24 W (pat) 5/04
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 301 48 793.6
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 22. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Ströbele, des Richters Guth und der Richterin Kirschneck 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
PrintNet
Die Wortmarke
ist für die Dienstleistungen
"Planung und Gestaltung von Software-Anwendung zur Vernetzung der Produktionsprozesse Vorstufe, Druck, und Weiterverarbeitung zu einer integrierten CIM-Lösung (Computer Integrated
Manufacturing), für die Integration eines Maschinenvoreinstellsystems einer Druckmaschine in einen Workflow für digitalisierte
Druckproduktion (offenes Workflow-System, d. h. Möglichkeit der
Integration von Produktionssystemen anderer Hersteller in den
PrintNet-Workflow);
Planung und Gestaltung von Software-Anwendung zur Vernetzung
von Druckereien mit Druck-Auftraggebern und Druckerei-Zulieferern über das Internet zur Abwicklung und Druckaufträgen"
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, weil der angemeldeten Marke die nach § 8 Abs 2
Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft fehle und - so der Erinnerungsprüfer - die Wortverbindung außerdem als beschreibende Angabe für die Dienstleistungen der Anmeldung dienen könne (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG).
Zur Begründung führt die Markenstelle im wesentlichen aus, bei der angemeldeten
Marke handele es sich zwar um eine Wortneuschöpfung. Diese setze sich jedoch
sprachüblich aus den auch in Deutschland bekannten und gebräuchlichen, der
englischen Sprache entlehnten Wörtern "Print" (= Druck) und "Net" (= Netz, Netzwerk) zusammen und ergebe den zusammengesetzten Begriff "Drucknetzwerk".
Die Wortzusammensetzung weise daher lediglich als sachbezogene Information
auf Inhalt, Thematik und Zielsetzung der von der Markenanmelderin erbrachten
Dienstleistungen hin, nämlich daß diese insbesondere Aufbau, Betrieb, Unterhalt,
Planung und Gestaltung eines solchen Netzwerkes dienten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, bei
der angemeldeten Marke handele es sich um eine fantasievolle Wortneubildung,
die nicht dem deutschen Wort "Drucknetzwerk" gleichzusetzen sei. Auch beschreibe die Wortzusammensetzung nicht konkrete Eigenschaften der Dienstleistungen
der Anmeldung, da diese kein Netzwerk von Druckern darstellten. Das unter der
Bezeichnung "printnet" angebotene Produkt der Anmelderin habe zu einem solchen Netzwerk keinen markenrechtlich relevanten Bezug.
Die Anmelderin beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere auf
die Ergebnisse einer Internet-Recherche des Senats, die der Anmelderin übersandt worden ist, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Der Eintragung der
angemeldeten Marke steht jedenfalls das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der
Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen
dienen können (vgl BGH GRUR 2000, 882, 883 "Bücher für eine bessere Welt";
EuGH Mitt 2004, 28, 29 – Nr 29 ff - "Doublemint"). Solche Zeichen oder Angaben
müssen im Allgemeininteresse allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen
werden (vgl EuGH GRUR 2004, 674, 676 – Nr 54, 55 - "Postkantoor"; EuGH
GRUR 2004, 680, 681 – Nr 34 ff - "BIOMILD"). Es ist daher zu prüfen, ob die angemeldete Marke in den Augen der beteiligten Verkehrskreise gegenwärtig eine
Beschreibung der Merkmale der betreffenden Waren und Dienstleistungen darstellt oder ob dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist (EuGH
GRUR 2004, 674, 676 – Nr 53, 56 - "Postkantoor"). Auch Begriffsneubildungen
kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt
so deutlich und unmißverständlich ist, daß sie ihre Funktion als Sachbegriffe ohne
weiteres erfüllen können. Insbesondere hat eine Marke, die sich aus mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren
oder Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, es sei denn, daß ein
merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht (EuGH GRUR 2004, 680, 681 – Nr 41 - "BIOMILD"; EuGH
GRUR 2004, 674, 678 – Nr 100 - "Postkantoor"). Letzteres ist hier nicht der Fall.
Wie die Markenstelle zutreffend dargelegt hat, handelt es sich bei dem in der Begriffskombination "PrintNet" der angemeldeten Marke enthaltenen Wortbestandteil "Print" um den im Inland allgemein geläufigen Begriff für "Druck" (vgl Duden –
Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl. CD-ROM, Stichwörter "printed in ...; Printer; Printmedien"; Deutsch - Englisches Wörterbuch - TU Chemnitz, online-Ausgabe; wissen.de Wörterbuch der deutschen Sprache, online-Datenbank, jeweils
Stichwort "print"). "Net" bezeichnet in der englischen und deutschen Sprache ein
Netz bzw Netzwerk (vgl Deutsch - Englisches Wörterbuch - TU Chemnitz, online-
Ausgabe; DUDEN, aaO; wissen.de, aaO, jeweils Stichwort "Net"). Das entsprechend existierenden Begriffen der deutschen Umgangssprache (vgl einerseits zB
"Printmedien, Printer, Printwerbung", andererseits "Network, Internet, Intranet"
usw - Stichwörter in Online-Wörterbuch Wortschatz Deutsch der Universität Leipzig, Suchworte "*net" und "print*") gebildete Gesamtzeichen bringt damit, wie die
Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, zum Ausdruck, daß es sich bei "PrintNet"
um ein Netzwerk handelt, das dem Drucken dient, wobei die Binnengroßschreibung völlig im Rahmen des Üblichen liegt (vgl BGH GRUR 2003, 963, 965 "Anti-
Vir/AntiVirus").
Die hier angesprochenen fachkundigen Verkehrskreise, deren Fachsprache das
Englische ist, werden darum die angemeldete Kennzeichnung in ihrer Bedeutung
von "Druck-Netzwerk" verstehen und darin im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Anmeldung nur eine reine Sachangabe sehen. Dies gilt insbesondere
deshalb, weil Begriffe wie "Printnetzwerk" oder "Drucknetzwerk" auf dem betreffenden Waren- und Dienstleistungsgebiet bereits als einschlägige Sachangaben
nachweisbar sind. So ergab die Internet-Recherche des Senats etwa unter der
Überschrift "WRS Investor Companion: Wirtschaftsregion Stuttgart WRS Newsletter November 2003" die Nachricht: "Einen Einblick in die Aktivitäten der Medienbranche im Filderraum erhalten die Besucher des "Medien-Meeting Filder". Verlegerin Dr. Stephanie Mair-Huydts berichtet über Mairs Geographischen Verlag.
Wolfgang Weidner, Fa. Weinbrenner, stellt ein Printnetzwerk vor.". Der Presseservice der Konica Business Machines berichtet von "Internet Printing mit jtman
CRD/Business auf der drupa" und führt hierzu ua aus: "jtweb - Macht die Druckerei
zum virtuellen Druckdienstleister. jtweb verbindet eine Vielzahl von PCs per Inter-
oder Intranet mit einem zentralen Druckraum und ermöglicht so, Stammkunden
oder Kooperationspartner flexibel in ein Drucknetzwerk einzubinden. Das komplette jtweb Softwarepaket enthält Druck-Server, Web-Server und Klientenkomponenten. Es kombiniert Druckauftrags-, Bearbeitungs- und Archivierungsprogramm. Für
die Bearbeitung der Druckaufträge bietet jtweb alle professionellen Features des
digitalen Druckens: Vom Ausschießen über das Mischen von Jobs bis zur individuellen Schachtsteuerung - ein umfangreiches und höchst professionelles Softwarepaket, das die Effizienz jedes Druckdienstleisters steigert.". publish.de - Portal
für Vorstufe, Cross-Media-Publishing, Druck und Weiterverarbeitung meldet ua:
"Eine Software für den professionellen Broschürendruck, ein Drucknetzwerk mit
erweiterter Client-Server-Architektur und ein Werkzeug namens Softsort zeigt Dots
auf der weltgrößten Computermesse in Hannover. Die Lösungen basieren auf den
Druckersprachen Postscript und PDF und unterstützen die Mac- und PC-Plattform." sowie: "Mit "Dots Cockpit JTX" präsentiert der Hersteller eine Drucknetzwerk-Software, die Büro-PCs mit der Hardware eines zentralen Druckraums verbindet. Das eingebaute Job&Order-Ticket steuert dabei das Netzwerk vom Auftrag
über den Druck bis zur Archivierung. Neben der direkten Client-Server-Verbindung
gibt es jetzt zusätzlich die Möglichkeit des Zugriffs über Inter- oder Intranet. Damit
können beispielsweise die Stammkunden eines Copy-Shops ihre Dokumente direkt via Internet zum Druck in Auftrag geben - dank Job&Order-Ticket und Druckvorschau genauso sicher und übersichtlich, als wären sie Teil des internen Client-
Server-Systems.".
Die Dienstleistungen der vorliegenden Anmeldung haben gerade die Planung und
Gestaltung von Software-Anwendungen zur Vernetzung der Produktionsprozesse
Vorstufe, Druck, und Weiterverarbeitung sowie die Vernetzung von Druckereien
mit Druck-Auftraggebern und Druckerei-Zulieferern über das Internet zur Abwicklung von Druckaufträgen zum Gegenstand. Dies verdeutlicht auch der von der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung überreichte Prospekt, der die Vernetzung
von Druckvorgängen zeigt. Ein Hinweis darauf, daß die Dienstleistungen der Anmeldung ein Drucknetzwerk betreffen, hat daher rein beschreibenden Inhalt. Denn
der den Gegenstand der erstellten Programme beschreibende Begriffsinhalt von
"PrintNet" betrifft nicht nur diese selbst, sondern gleichermaßen auch die Dienstleistungen, mittels derer diese Erzeugnisse entstehen. Der Verkehr wird den Aussagegehalt des Wortes als allgemein verständliche Beschreibung des Inhalts und
Gegenstands der Software verstehen und ohne weitere Überlegungen auf die
ihrer Entstehung und ihrem Einsatz dienenden Dienstleistungen beziehen (vgl dazu für den Mediensektor die Ausführungen BGH GRUR 2003, 342, 343 "Winnetou"; BGH GRUR 2001, 1042, 1043 "REICH UND SCHOEN").
Da der Eintragung bereits das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegensteht, kann dahingestellt bleiben, ob der angemeldeten Marke auch die Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) fehlt.
Ströbele
Kirschneck
Guth