Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 29.07.2008 – 29 W (pat) 145/06

29. Senat

Zitiert 8+ Entscheidungen 8 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 145/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 77 758.0

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 29. Juli 2008 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richter

in

Grabrucker, der Richterin Dr. Mittenberger-Huber und des Richters Dr. Kortbein 08.05

beschlossen:

1. Der Beschluss der Markenstelle

für Klasse 38 vom

25. September 2006 wird aufgehoben.

2. Das Verfahren wird an das Deutsche Patent- und Markenamt

zurückverwiesen.

Die Wortmarke DE 305 77 758

G r ü n d e

I.

Flashnet

soll für die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 9: Geräte und Apparate zur Aufnahme, Speicherung,

Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Informationen wie Ton, Bild, Graphiken und Daten; Telefone, Fax- und Datengeräte sowie Modems; Datenverarbeitungsgeräte und Computer, nämlich intelligente

Schnittstellen für die Internetanbindung; Datenträger

aller Art, insbesondere maschinenlesbare zur Benutzung in Geräten zur Zugangsberechtigung und Zahlung

von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation; EDV- und Telekommunikationssoftware;

Klasse 35: Maklerdienste in Verbindung mit dem Abschluss von

Kommunikationsnetzverträgen oder dem Vertrieb von

Kommunikationsnetzgeräten bzw. deren Teile; Abrechnungsdienst, im Wesentlichen Erstellen, Bearbeiten und Versenden von Telekommunikationsabrechnungen mittels elektronischer Datenübertragung

und/oder in Papierform; Dienstleistungen im Rahmen

des Betriebes von Kommunikationsnetzen und/oder

Computernetzen, nämlich Identifizieren von Teilnehmern bestimmter Gruppen von Netzteilnehmern, Bestimmen von Tarifen und das Zuordnen dieser Tarife

zu diesen Gruppen; Routing von Ton, Bild, Graphiken

oder Daten; Sprach- und Datendienstleistung auf dem

Gebiet der Telekommunikation, im Wesentlichen Multimediadienste, insbesondere Telefonieren, Faxen, Videokonferenzen, elektronisches Mailing, Konferenzschaltungen, Weiterleitung sowie Bearbeiten und Einspeisen von Audio- und Videodaten in Kommunikationsnetze;

Klasse 38: Telekommunikation; Vermietung von Einrichtungen für

die Telekommunikation; Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit Onlinediensten, nämlich Übermittlung von Nachrichten und Informationen aller Art;

Dienstleistungen eines Netzwerkbetreibers, Informationsmaklers und Providers, nämlich Vermittlung und

Vermietung von Zugriffszeiten zu Datennetzen, insbesondere im Internet;

Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und

-software; Dienstleistungen einer Datenbank; Aktualisieren und Vermieten von Computersoftware; Entwickeln, Erstellen und Warten von Datenverarbeitungsprogrammen, im Wesentlichen Administrations-

sowie Tarifberatungs-Software für den Betrieb der

genannten Netzwerke bezüglich der vorgenannten

Waren und Dienstleistungen; technische und finanzielle Beratung bei der Projektierung von Geräten,

Einrichtungen und Anlagen

für Netzwerksdienste;

Dienstleistungen einer Datenbank, im Wesentlichen

Sammeln, Aufbereiten, Archivieren, Speichern und

Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen;

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung zunächst mit Schreiben vom 23. März 2006 wegen Bestehens absoluter Schutzhindernisse beanstandet und eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Eine Klärung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses war nicht

vorgenommen worden, obwohl die Auszeichnungsstelle das eingereichte Verzeichnis mit diversen Anmerkungen versehen hat.

Nach einer Stellungnahme der Anmelderin zur Schutzfähigkeit des Zeichens

wurde die Anmeldung mit Beschluss vom 25. September 2006 zurückgewiesen.

Dem angemeldeten Zeichen "Flashnet" fehle die erforderliche Unterscheidungskraft. Es setze sich aus den Teilen "flash" für "Blitzlicht, Aufblinken, Blinken", im

übertragenen Sinn auch "Kurzmeldung", und "net" für "network" bzw. "Netzwerk"

zusammen. Die Einzelbegriffe seien in zahlreichen Wortverbindungen anzutreffen.

Insbesondere im IT-Bereich sei der Verbraucher an beschreibende Kombinationen

mit "flash" gewöhnt. In Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen werde das Zeichen daher nur als "Blitznetz" verstanden und sei ein

Hinweis auf den Einsatz in einem oder durch ein besonders schnelles Netzwerk.

Die Beschwerdeführerin hat dagegen mit Schriftsatz vom 16. November 2006 Beschwerde eingelegt. Sie begründet die Beschwerde damit, dass der Begriff "flashnet" in der englischen Sprache nicht existiere. Demzufolge habe der Verkehr auch

nur eine ungenaue Vorstellung von dessen Bedeutungsgehalt. Neben den vom

Deutschen Patent- und Markenamt zitierten Bedeutungen könne "flash" auch

"Lichtstrahl, Lichthupe" und als Verb "(auf-)blitzen, blinken, funkeln, sausen, flitzen" heißen. Im Duden finde man "flashen" darüber hinaus für "begeistern". Im

Zusammenhang mit der elektronischen Datenverarbeitung habe es auch die Bedeutung "ROM-gespeicherte Software überschreiben". Im Zusammenhang mit

Drogen oder Rauschmitteln bezeichne "flash" zudem den künstlich oder zufällig

herbeigeführten Rausch. Allein aufgrund der vorgenannten und weiterer Bedeutungen sei der Sinngehalt diffus und unklar. Ebenso wenig sei der Begriff "net"

eindeutig. Er könne nicht nur mit "Netz, Netzwerk", sondern auch mit "Netzgewebe, rein, netto" übersetzt werden. Aufgrund der diversen Bedeutungsinhalte, die

aus den Teilbegriffen gebildet werden könnten, ergebe sich für die beanspruchten

Waren und Dienstleistungen kein hinreichend deutlicher beschreibender Bezug.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt daher,

den Beschluss

der Markenstelle

für Klasse 38

vom

25. September 2006 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die gem. § 66 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG zulässige Beschwerde ist begründet.

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 ist aus formalen Gründen aufzuheben und gem. § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG zurückzuverweisen. Die Rechtsauffassung des Gerichts zur Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens ist dabei zu

berücksichtigen.

A. Die Zurückweisung erfolgt gem. § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG zur Klärung des

Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses (Fezer / Grabrucker, Hdb. Markenpraxis, Bd. 1, Markenverfahrensrecht, Rn. 231). Der Beschluss des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. September 2006 enthält keine

nachprüfbare Begründung, inwieweit "Flashnet" in Bezug auf die konkret

angemeldeten Waren und Dienstleistungen beschreibenden Charakter hat

bzw. dem Zeichen die Unterscheidungskraft fehlt. Grundlage für die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens ist ein genau festgelegtes Waren-

und Dienstleistungsverzeichnis, zu dessen Klarstellung das Deutsche Patent-

und Markenamt gem. §§ 36 Abs. 4, 32 Abs. 3 MarkenG i. V. m. §§ 19, 20

MarkenV angehalten ist. Andernfalls ist es ihm nicht möglich, sich in der Beschlussbegründung konkret mit den einzelnen Waren und Dienstleistungen

auseinanderzusetzen (BPatG BlPMZ 1995, 418 - Hotshower; Mitt. 1997, 371,

372 - TURBOCLEAN; BPatG 26 W (pat) 8/02 - reisebuchung24; MarkenR

2006, 422 - Rätsel total). Die Markenstelle hat daher über die Schutzfähigkeit

eines Zeichens entschieden, ohne vorher eine ausreichende Grundlage für

die Entscheidung geschaffen zu haben. Aus Bleistiftanmerkungen der

Auszeichnungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts ist zu ersehen,

dass diverse Dienstleistungen nicht nur falschen Klassen zugeordnet worden, sondern teilweise nicht klassifizierbar sind. Es befinden sich auch

Dienstleistungen im Verzeichnis, die zusätzlichen Klassen, für die keine Zahlung erfolgt ist, zugeordnet werden müssten.

1. Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis muss in Ausfüllung der o. g. Vorschriften der MarkenV nach Ziffer 4.4. der Richtlinien für die Prüfung von

Markenanmeldungen (BlPMZ 2005, 245 ff.) nicht nur eine eindeutige Klassifizierung ermöglichen, sondern auch die Waren und Dienstleistungen so hinreichend klar bestimmen, dass der Schutzumfang der Marke - auch im Registerverfahren - eindeutig feststellbar ist. Die Richtlinie (a. a. O.) sieht daher

vor, dass die Markenstelle den Anmelder aufzufordern hat, "unbestimmte,

erläuterungsbedürftige oder unzulässige Begriffe" zu klären und die Mängel

zu beseitigen. Aus diesem Grund hat das Deutsche Patent- und Markenamt

Ungereimtheiten des Verzeichnisses - auch unter Mithilfe des Anmelders -

aufzuklären. Die Mitwirkung des Anmelders am Verfahren ist dabei ein wichtiger Bestandteil und dient der Durchsetzung seiner Rechte. Sie ist aber auch

Mittel der Sachaufklärung. Daher hat der Anmelder die Pflicht zur Förderung

des Verfahrens beim Erlass des mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakts

(Fezer / Grabrucker, a. a. O., Rn. 232, 233).

2.

Im Interesse der Verfahrensökonomie soll die Markenstelle zwar auf die Behebung von Mängeln verzichten (a. a. O., a. E.), wenn die Anmeldung wegen

absoluter Schutzhindernisse "wahrscheinlich nicht eintragbar" ist. Allerdings

bestimmt die Richtlinie, dass das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis so

konkret bestimmt sein müsse, "dass eine Beurteilung der absoluten Schutzfähigkeit möglich ist". Die eher "summarische" Prüfung und Nichtbehebung

von Mängeln für den Fall, dass die Anmeldung "wahrscheinlich nicht eintragbar ist", steht im Widerspruch einerseits zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und des Bundesgerichtshofs und andererseits zum Rechtsanspruch des Anmelders auf die Eintragung, sofern kein absolutes Schutzhindernis vorliegt. Der EuGH hat zum

wiederholten Male klargestellt (z. B. u. a. MarkenR 2004, 99, 103 - Rn. 33

- Postkantoor), dass die Prüfung der Schutzfähigkeit "konkret" in Bezug auf

die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu erfolgen hat. Dies erfordert, dass klar und eindeutig sein muss, um welche Waren und Dienstleistungen es sich im Einzelnen handelt, da andernfalls die entsprechende

Prüfung überhaupt nicht vorgenommen werden kann. Nicht anders zu verstehen ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu BerlinCard (GRUR

2005, 417, 419), wenn darin gefordert wird, dass die Annahme eines hinreichend engen beschreibenden Bezugs zu allen angemeldeten Waren und

Dienstleistungen in generalisierender Weise nicht ausreichend ist, sondern

konkret für die einzelne angemeldete Ware und für die einzelne angemeldete

Dienstleistung zu prüfen ist. Der Anmelder hat gem. § 33 Abs. 2 MarkenG

einen Anspruch auf Eintragung der angemeldeten Marke, sofern die Anmeldungserfordernisse erfüllt sind und keine absoluten Eintragungshindernisse entgegenstehen. Jedem Anmelder steht - und zwar für j e d e der angemeldeten Waren und Dienstleistungen - ein subjektives öffentliches Recht

auf Eintragung zu. Im Anmeldeverfahren hat er damit eine eigentumswerte

Anwartschaft auf eine Rechtsposition im Sinne von Art. 14 GG (EGMR

GRUR 2007, 696 ff. - Rn. 78 - Budweiser; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 33

Rn. 8; Fezer / Grabrucker, a. a. O., Rn. 594). Eine "summarische Prüfung"

verbietet sich unter diesem Gesichtspunkt. Deshalb muss das Waren- und

Dienstleistungsverzeichnis klar, eindeutig und unmissverständlich sein.

3. Dem steht insbesondere nicht die Entscheidung des EuGH zu "The Kitchen

Company" (GRUR Int. 2007, 408 ff.) entgegen. Er stellt dort vielmehr klar,

dass die zuständige Behörde in Bezug auf jede der angemeldeten Waren

und Dienstleistungen eine Einzelprüfung im Hinblick auf die Eintragungshindernisse vorzunehmen hat und dabei bei den einzelnen Waren und Dienstleistungen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen kann (a. a. O.,

Rn. 32). Diese Pflicht, die "Eintragung einer Marke für jede der Waren oder

Dienstleistungen zu begründen", erwachse aus dem Gedanken, dass es

effektiven Rechtsschutz durch die folgende gerichtliche Prüfung geben müsse, wenn ein vom Gemeinschaftsrecht eingeräumtes Recht verweigert werde

(a. a. O., Rn. 36). Nur dann, wenn dasselbe Eintragungshindernis für eine

Gruppe von Waren oder Dienstleistungen gelte, dürfe sich die Behörde auf

eine globale Begründung (nicht jedoch Prüfung) für die betroffenen Waren

und Dienstleistungen beschränken (a. a. O., Rn. 37).

4. Vorliegend können jedoch einzelne Dienstleistungen im vorgenannten Sinn

nicht überprüft werden, weil sie nicht ordnungsgemäß klassifiziert sind.

Dazu gehört insbesondere die Dienstleistung "finanzielle Beratung bei der

Projektierung von Geräten". Bei der Erstklassifizierung ist nämlich festgestellt

worden, dass diese Dienstleistung, die jetzt zusammen mit der "technischen

Beratung" in Klasse 42 genannt ist, grundsätzlich in Klasse 36 eingruppiert

werden müsste. Das bedeutet, dass eine zusätzliche Klasse anfiele. Die Beschwerdeführerin hat bisher allerdings nur Gebühren für die vier in Anspruch

genommenen Klassen bezahlt, so dass eine entsprechende Klarstellung und

Überprüfung durch das Deutsche Patent- und Markenamt stattzufinden hat.

Ferner ist zu klären die Zuordnung bestimmter Dienstleistungen zu bestimmten Klassen bzw. die Dienstleistungen als solche, u. a. "Maklerdienste in Verbindung mit dem Abschluss von Kommunikationsnetzverträgen oder dem

Vertrieb von Kommunikationsnetzgeräten bzw. deren Teile; Routing von Ton,

Bild, Graphiken oder Daten; Dienstleistungen eines Netzwerkbetreibers,

Informationsmaklers und Providers, nämlich Vermittlung und Vermietung von

Zugriffszeiten zu Datennetzen, insbesondere im Internet; Dienstleistungen

einer Datenbank".

B. Hinsichtlich der Schutzfähigkeit der angemeldeten Wortfolge für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen - sofern die Angaben im Waren- und

Dienstleistungsverzeichnis eindeutig waren - sollte das Deutsche Patent- und

Markenamt von folgender Auffassung des Senats ausgehen:

Dem angemeldeten Zeichen fehlt weder gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG jegliche Unterscheidungskraft, noch steht ein Freihaltebedürfnis im Sinn von § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

1. Das Anmeldezeichen "Flashnet" weist keinen klaren und ohne weiteres

verständlichen Bedeutungsgehalt im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf.

2. 1. Der englische Begriff "Flash" wird in die deutsche Sprache übersetzt mit

"Aufleuchten, Aufblinken, Lichtsignal, Blinkzeichen, Blitzlicht" (Duden-Oxford

- Großwörterbuch Englisch, 3. Aufl. 2005 [CD-ROM]). Als Fremdwort hat er

im Deutschen zusätzliche Bedeutungsvarianten, und zwar (1) eine kurze Einblendung in eine längere Bildfolge, (2) einen Rückblick bzw. eine Rückblende, (3) (im Jargon) einen Augenblick, in dem sich das gespritzte Rauschmittel mit dem Blut verbindet und (4) (im Bereich Rundfunk / Fernsehen) eine

Eil-, Kurzmeldung (Duden - Das Fremdwörterbuch, 9. Aufl. 2007 [CD-ROM]).

Setzt man das Wort "flash" mit dem ebenfalls englischen Begriff "net" für

"Netz" als Kurzform von "Internet" (a. a. O.) zusammen, kann man das Gesamtzeichen "flashnet" - wie die Markenstelle annimmt - mit "Blitznetz" übersetzen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies angesichts des schillernden

Begriffs "flash" im Deutschen die einzige naheliegende Übersetzung ist.

Selbst wenn man dies unterstellt, wird sich dem Verkehr nicht ohne weiteres

erschließen, worum es sich bei einem "Blitznetz" handelt. Der Begriff selbst

ist lexikalisch nicht nachgewiesen. In Bildungen mit Substantiven drückt

"Blitz" aus, dass etwas überaus schnell, überraschend und unerwartet erfolgt, wie z. B. Blitzreise, Blitzstart (Duden - Deutsches Universalwörterbuch,

6. Aufl. 2006 [CD-ROM]). "Blitznetz" kann damit grundsätzlich bedeuten,

dass die Informationsvermittlung im Internet sehr schnell geht. Diese Feststellung ist aber so trivial, dass sie im allgemeinen Sprachgebrauch nicht mit

"Blitznetz" bezeichnet wird. Es kann sich aber auch um ein "Netz von Blitzen"

im Sinne eines meteorologischen Phänomens, nämlich einer Ansammlung

von Blitzen handeln, die ihrerseits ein netzartig aussehendes Gebilde darstellen. Diese Naturerscheinung ist aber so selten, dass sich auch dafür der

Begriff nicht eingebürgert hat. Die Recherche nach der deutschen Übersetzung "Blitznet" führt bei der Internetsuchmaschine Google lediglich zu …

Treffern. Diese bezeichnen einerseits Naturschauspiele, auf denen eine Ansammlung von Blitzen zu sehen ist. Andererseits gibt es eine Verwendung

des Begriffs in einem Computerspiel (Spider-Man-2 - Enter Electro unter

www.dooyoo.de/playstation-spiele/activision/), in dem ein "Eisnetz" die Feinde einfriert und ein "Blitznetz" sie schockt.

2. 2. Der Verkehr kennt weitere englische Wortkombinationen mit "flash", die dagegen lexikalisch nachgewiesen sind, wie z. B. flashlight = Blinklicht, Blitzlicht; flashpoint = Flammpunkt, Siedepunkt; flashback = Rückblende; flashcube = Blitzwürfel, die in der deutschen Sprache jedenfalls in der Übersetzung verwendet werden. Dazu gehört das angemeldete Zeichen ebenso

wenig. In der deutschen IT-Branche werden zudem die Begriffe "flashcard"

und "flash memory" = "Flash-Speicher" (Duden-Oxford, a. a. O.) benutzt.

"Flash-Speicher" sind digitale Speicherchips, deren genaue Bezeichnung

Flash-EEPROM lautet, die geeignet sind, Informationen auf kleinstem Raum

zu speichern. Das angemeldete Zeichen verfügt aber auch nicht über diese

fachspezifische Bedeutung.

2. 3. Die Eintragungspraxis für Kombinationen sowohl mit "flash-" als auch mit

"-net" ist uneinheitlich: Das deutsche Markenregister weist insgesamt …

Eintragungen mit "flash" auf, dagegen nur … Zurückweisungen. Für Kombi

nationen mit "net" gibt es … Zurückweisungen und über … Eintragun

gen. Die Entscheidungspraxis der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt und die Rechtsprechung des Bundespatentgerichts ist für Kombinationen sowohl mit "flash-" als auch mit "-net"

ebenfalls sehr differenziert. Für schutzunfähig gehalten wurden die angemeldeten Zeichen

- FLASHPOINT (BPatG 28 W (pat) 33/82); Flashlight (HABM R 237/99-2)

- bzw. folgende Zusammensetzungen mit "-net”: CADNET (HABM R 90/99-

3);

DIRECTNET

(HABM R 475/04-1); RETAIL.NET

(HABM R 802/05-4);

MeshNet (BPatG 30 W (pat) 11/94); GlobalNet (BPatG 29 W (pat) 163/99);

MEDIANET (BPatG 30 W (pat) 36/00); RadioNet (BPatG 29 W (pat) 252/00);

AccessNet (BPatG 27 W (pat) 318/00); BOSnet (BPatG 29 W (pat) 346/00);

STORAGENET

(BPatG

Socialnet

(BPatG

25 W (pat) 250/02); PrintNet (BPatG 24 W (pat) 5/04) und ViPNet (BPatG

30 W (pat) 57/05). Schutzfähig und als Marken eingetragen sind dagegen die

Zeichen Uniflash

(BPatG

28 W (pat) 140/82); Starflash

(BPatG

32 W (pat) 79/03); Music-Flash

(BPatG 29 W (pat) 22/07); ALARMNET

(HABM R 557/02-1); ClinicNet (HABM R 669/00-3); REPNET (BPatG

29 W (pat) 327/99); HealthNet (BPatG 25 W (pat) 17/01); BeautyNet (BPatG

25 W (pat) 189/01); domainnet (BPatG 32 W (pat) 44/02) und StenoNet

3. Der Bezeichnung "flashnet" kann nach der bisherigen Recherche des Senats

in Bezug auf den nicht weiter zu klärenden Teil des Verzeichnisses im

Hinblick auf beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35,

38 und 42 die Eignung als Herkunftshinweis nicht abgesprochen werden, da

es für die Funktion einer Marke, nämlich Waren bzw. Dienstleistungen als

von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese

von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, hinreichend geeignet ist.

3. 1. Vorbehaltlich einer weiteren Recherche durch das Deutsche Patent- und

Markenamt gilt, dass die Waren "Geräte und Apparate zur Aufnahme, Speicherung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Informationen wie

Ton, Bild, Graphiken und Daten; Telefone, Fax- und Datengeräte sowie Modems; Datenverarbeitungsgeräte und Computer, nämlich intelligente Schnittstellen für die Internetanbindung; Datenträger aller Art, insbesondere maschinenlesbare zur Benutzung in Geräten zur Zugangsberechtigung und Zahlung

von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation; EDV- und Telekommunikationssoftware" zwar alle im Zusammenhang mit dem Internet

verwendet werden können. Sie dienen dabei aber lediglich als Hilfsmittel für

einen entsprechenden Einsatz. "Flashnet" stellt insoweit weder eine Merkmals- oder Eigenschaftsangabe dieser Waren dar, noch steht eine bestimmte

Sachaussage im Vordergrund. Das Zeichen ist daher als betriebsbezogener

Hinweis geeignet.

3. 2. Die Dienstleistungen in Klasse 35, u. a. "Abrechnungsdienst, im Wesentlichen Erstellen, Bearbeiten und Versenden von Telekommunikationsabrechnungen mittels elektronischer Datenübertragung und/oder in Papierform;

Dienstleistungen im Rahmen des Betriebes von Kommunikationsnetzen

und/oder Computernetzen, nämlich Identifizieren von Teilnehmern bestimmter Gruppen von Netzteilnehmern, Bestimmen von Tarifen und das Zuordnen

dieser Tarife zu diesen Gruppen" beziehen sich im Wesentlichen auf die

Vermittlung von Festnetz-, Mobilfunk- und sonstigen Telefondienstleistungen,

deren Systematisierung, Tarifierung sowie auf die Sammlung und Gruppierung von Kundendaten zu unterschiedlichen Zwecken, wie z. B. der Abrechnung. Diese Dienstleistungen werden zwar auch im Zusammenhang mit dem

Internet durchgeführt, wobei regelmäßig auch die Übertragungsgeschwindigkeit eine wesentliche Rolle spielen kann. Die Bezeichnungsgewohnheiten

sind hier jedoch andere, was einer erneuten Überprüfung durch das Deutsche Patent- und Markenamt bedarf.

3. 3. Dasselbe dürfte für die Dienstleistungen der Klassen 38 gelten, soweit sie

richtig klassifiziert sind. Auch für diese ist "flashnet" keine im Vordergrund

stehende Sachaussage, da die zunehmende Geschwindigkeit in der Übertragungstechnik zwar bedeutsam ist, allerdings nicht mit dem Begriff "Blitz"

bezeichnet wird. Gleiches gilt für die Entwicklungs- und Datenbankdienstleistungen der Klasse 42, die zwar alle im und durch das Internet erbracht

werden, aber nach der Recherche des Senats keinen sachbeschreibenden

Bezug zu einem "Blitznetz" aufweisen.

4. Der angemeldeten Wortfolge kommt nach den vorgenannten Ausführungen

keine beschreibende Bedeutung zu. Damit ist das Zeichen auch nicht

freihaltebedürftig im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da die Gefahr einer

Monopolisierung einer für Wettbewerber erforderlichen Bezeichnung nicht

besteht.

Grabrucker

Dr. Mittenberger-Huber Richter Dr. Kortbein ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Grabrucker

Hu