Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 29.07.2008 – 29 W (pat) 145/06
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 145/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 77 758.0
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. Juli 2008 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richter
in
Grabrucker, der Richterin Dr. Mittenberger-Huber und des Richters Dr. Kortbein 08.05
beschlossen:
1. Der Beschluss der Markenstelle
für Klasse 38 vom
25. September 2006 wird aufgehoben.
2. Das Verfahren wird an das Deutsche Patent- und Markenamt
zurückverwiesen.
Die Wortmarke DE 305 77 758
G r ü n d e
I.
Flashnet
soll für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 9: Geräte und Apparate zur Aufnahme, Speicherung,
Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Informationen wie Ton, Bild, Graphiken und Daten; Telefone, Fax- und Datengeräte sowie Modems; Datenverarbeitungsgeräte und Computer, nämlich intelligente
Schnittstellen für die Internetanbindung; Datenträger
aller Art, insbesondere maschinenlesbare zur Benutzung in Geräten zur Zugangsberechtigung und Zahlung
von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation; EDV- und Telekommunikationssoftware;
Klasse 35: Maklerdienste in Verbindung mit dem Abschluss von
Kommunikationsnetzverträgen oder dem Vertrieb von
Kommunikationsnetzgeräten bzw. deren Teile; Abrechnungsdienst, im Wesentlichen Erstellen, Bearbeiten und Versenden von Telekommunikationsabrechnungen mittels elektronischer Datenübertragung
und/oder in Papierform; Dienstleistungen im Rahmen
des Betriebes von Kommunikationsnetzen und/oder
Computernetzen, nämlich Identifizieren von Teilnehmern bestimmter Gruppen von Netzteilnehmern, Bestimmen von Tarifen und das Zuordnen dieser Tarife
zu diesen Gruppen; Routing von Ton, Bild, Graphiken
oder Daten; Sprach- und Datendienstleistung auf dem
Gebiet der Telekommunikation, im Wesentlichen Multimediadienste, insbesondere Telefonieren, Faxen, Videokonferenzen, elektronisches Mailing, Konferenzschaltungen, Weiterleitung sowie Bearbeiten und Einspeisen von Audio- und Videodaten in Kommunikationsnetze;
Klasse 38: Telekommunikation; Vermietung von Einrichtungen für
die Telekommunikation; Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit Onlinediensten, nämlich Übermittlung von Nachrichten und Informationen aller Art;
Dienstleistungen eines Netzwerkbetreibers, Informationsmaklers und Providers, nämlich Vermittlung und
Vermietung von Zugriffszeiten zu Datennetzen, insbesondere im Internet;
Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und
-software; Dienstleistungen einer Datenbank; Aktualisieren und Vermieten von Computersoftware; Entwickeln, Erstellen und Warten von Datenverarbeitungsprogrammen, im Wesentlichen Administrations-
sowie Tarifberatungs-Software für den Betrieb der
genannten Netzwerke bezüglich der vorgenannten
Waren und Dienstleistungen; technische und finanzielle Beratung bei der Projektierung von Geräten,
Einrichtungen und Anlagen
für Netzwerksdienste;
Dienstleistungen einer Datenbank, im Wesentlichen
Sammeln, Aufbereiten, Archivieren, Speichern und
Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen;
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung zunächst mit Schreiben vom 23. März 2006 wegen Bestehens absoluter Schutzhindernisse beanstandet und eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Eine Klärung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses war nicht
vorgenommen worden, obwohl die Auszeichnungsstelle das eingereichte Verzeichnis mit diversen Anmerkungen versehen hat.
Nach einer Stellungnahme der Anmelderin zur Schutzfähigkeit des Zeichens
wurde die Anmeldung mit Beschluss vom 25. September 2006 zurückgewiesen.
Dem angemeldeten Zeichen "Flashnet" fehle die erforderliche Unterscheidungskraft. Es setze sich aus den Teilen "flash" für "Blitzlicht, Aufblinken, Blinken", im
übertragenen Sinn auch "Kurzmeldung", und "net" für "network" bzw. "Netzwerk"
zusammen. Die Einzelbegriffe seien in zahlreichen Wortverbindungen anzutreffen.
Insbesondere im IT-Bereich sei der Verbraucher an beschreibende Kombinationen
mit "flash" gewöhnt. In Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen werde das Zeichen daher nur als "Blitznetz" verstanden und sei ein
Hinweis auf den Einsatz in einem oder durch ein besonders schnelles Netzwerk.
Die Beschwerdeführerin hat dagegen mit Schriftsatz vom 16. November 2006 Beschwerde eingelegt. Sie begründet die Beschwerde damit, dass der Begriff "flashnet" in der englischen Sprache nicht existiere. Demzufolge habe der Verkehr auch
nur eine ungenaue Vorstellung von dessen Bedeutungsgehalt. Neben den vom
Deutschen Patent- und Markenamt zitierten Bedeutungen könne "flash" auch
"Lichtstrahl, Lichthupe" und als Verb "(auf-)blitzen, blinken, funkeln, sausen, flitzen" heißen. Im Duden finde man "flashen" darüber hinaus für "begeistern". Im
Zusammenhang mit der elektronischen Datenverarbeitung habe es auch die Bedeutung "ROM-gespeicherte Software überschreiben". Im Zusammenhang mit
Drogen oder Rauschmitteln bezeichne "flash" zudem den künstlich oder zufällig
herbeigeführten Rausch. Allein aufgrund der vorgenannten und weiterer Bedeutungen sei der Sinngehalt diffus und unklar. Ebenso wenig sei der Begriff "net"
eindeutig. Er könne nicht nur mit "Netz, Netzwerk", sondern auch mit "Netzgewebe, rein, netto" übersetzt werden. Aufgrund der diversen Bedeutungsinhalte, die
aus den Teilbegriffen gebildet werden könnten, ergebe sich für die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen kein hinreichend deutlicher beschreibender Bezug.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt daher,
den Beschluss
der Markenstelle
für Klasse 38
vom
25. September 2006 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die gem. § 66 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG zulässige Beschwerde ist begründet.
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 ist aus formalen Gründen aufzuheben und gem. § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG zurückzuverweisen. Die Rechtsauffassung des Gerichts zur Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens ist dabei zu
berücksichtigen.
A. Die Zurückweisung erfolgt gem. § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG zur Klärung des
Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses (Fezer / Grabrucker, Hdb. Markenpraxis, Bd. 1, Markenverfahrensrecht, Rn. 231). Der Beschluss des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. September 2006 enthält keine
nachprüfbare Begründung, inwieweit "Flashnet" in Bezug auf die konkret
angemeldeten Waren und Dienstleistungen beschreibenden Charakter hat
bzw. dem Zeichen die Unterscheidungskraft fehlt. Grundlage für die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens ist ein genau festgelegtes Waren-
und Dienstleistungsverzeichnis, zu dessen Klarstellung das Deutsche Patent-
MarkenV angehalten ist. Andernfalls ist es ihm nicht möglich, sich in der Beschlussbegründung konkret mit den einzelnen Waren und Dienstleistungen
auseinanderzusetzen (BPatG BlPMZ 1995, 418 - Hotshower; Mitt. 1997, 371,
372 - TURBOCLEAN; BPatG 26 W (pat) 8/02 - reisebuchung24; MarkenR
2006, 422 - Rätsel total). Die Markenstelle hat daher über die Schutzfähigkeit
eines Zeichens entschieden, ohne vorher eine ausreichende Grundlage für
die Entscheidung geschaffen zu haben. Aus Bleistiftanmerkungen der
Auszeichnungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts ist zu ersehen,
dass diverse Dienstleistungen nicht nur falschen Klassen zugeordnet worden, sondern teilweise nicht klassifizierbar sind. Es befinden sich auch
Dienstleistungen im Verzeichnis, die zusätzlichen Klassen, für die keine Zahlung erfolgt ist, zugeordnet werden müssten.
1. Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis muss in Ausfüllung der o. g. Vorschriften der MarkenV nach Ziffer 4.4. der Richtlinien für die Prüfung von
Markenanmeldungen (BlPMZ 2005, 245 ff.) nicht nur eine eindeutige Klassifizierung ermöglichen, sondern auch die Waren und Dienstleistungen so hinreichend klar bestimmen, dass der Schutzumfang der Marke - auch im Registerverfahren - eindeutig feststellbar ist. Die Richtlinie (a. a. O.) sieht daher
vor, dass die Markenstelle den Anmelder aufzufordern hat, "unbestimmte,
erläuterungsbedürftige oder unzulässige Begriffe" zu klären und die Mängel
zu beseitigen. Aus diesem Grund hat das Deutsche Patent- und Markenamt
Ungereimtheiten des Verzeichnisses - auch unter Mithilfe des Anmelders -
aufzuklären. Die Mitwirkung des Anmelders am Verfahren ist dabei ein wichtiger Bestandteil und dient der Durchsetzung seiner Rechte. Sie ist aber auch
Mittel der Sachaufklärung. Daher hat der Anmelder die Pflicht zur Förderung
des Verfahrens beim Erlass des mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakts
(Fezer / Grabrucker, a. a. O., Rn. 232, 233).
2.
Im Interesse der Verfahrensökonomie soll die Markenstelle zwar auf die Behebung von Mängeln verzichten (a. a. O., a. E.), wenn die Anmeldung wegen
absoluter Schutzhindernisse "wahrscheinlich nicht eintragbar" ist. Allerdings
bestimmt die Richtlinie, dass das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis so
konkret bestimmt sein müsse, "dass eine Beurteilung der absoluten Schutzfähigkeit möglich ist". Die eher "summarische" Prüfung und Nichtbehebung
von Mängeln für den Fall, dass die Anmeldung "wahrscheinlich nicht eintragbar ist", steht im Widerspruch einerseits zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und des Bundesgerichtshofs und andererseits zum Rechtsanspruch des Anmelders auf die Eintragung, sofern kein absolutes Schutzhindernis vorliegt. Der EuGH hat zum
wiederholten Male klargestellt (z. B. u. a. MarkenR 2004, 99, 103 - Rn. 33
- Postkantoor), dass die Prüfung der Schutzfähigkeit "konkret" in Bezug auf
die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu erfolgen hat. Dies erfordert, dass klar und eindeutig sein muss, um welche Waren und Dienstleistungen es sich im Einzelnen handelt, da andernfalls die entsprechende
Prüfung überhaupt nicht vorgenommen werden kann. Nicht anders zu verstehen ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu BerlinCard (GRUR
2005, 417, 419), wenn darin gefordert wird, dass die Annahme eines hinreichend engen beschreibenden Bezugs zu allen angemeldeten Waren und
Dienstleistungen in generalisierender Weise nicht ausreichend ist, sondern
konkret für die einzelne angemeldete Ware und für die einzelne angemeldete
Dienstleistung zu prüfen ist. Der Anmelder hat gem. § 33 Abs. 2 MarkenG
einen Anspruch auf Eintragung der angemeldeten Marke, sofern die Anmeldungserfordernisse erfüllt sind und keine absoluten Eintragungshindernisse entgegenstehen. Jedem Anmelder steht - und zwar für j e d e der angemeldeten Waren und Dienstleistungen - ein subjektives öffentliches Recht
auf Eintragung zu. Im Anmeldeverfahren hat er damit eine eigentumswerte
Anwartschaft auf eine Rechtsposition im Sinne von Art. 14 GG (EGMR
GRUR 2007, 696 ff. - Rn. 78 - Budweiser; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 33
Rn. 8; Fezer / Grabrucker, a. a. O., Rn. 594). Eine "summarische Prüfung"
verbietet sich unter diesem Gesichtspunkt. Deshalb muss das Waren- und
Dienstleistungsverzeichnis klar, eindeutig und unmissverständlich sein.
3. Dem steht insbesondere nicht die Entscheidung des EuGH zu "The Kitchen
Company" (GRUR Int. 2007, 408 ff.) entgegen. Er stellt dort vielmehr klar,
dass die zuständige Behörde in Bezug auf jede der angemeldeten Waren
und Dienstleistungen eine Einzelprüfung im Hinblick auf die Eintragungshindernisse vorzunehmen hat und dabei bei den einzelnen Waren und Dienstleistungen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen kann (a. a. O.,
Rn. 32). Diese Pflicht, die "Eintragung einer Marke für jede der Waren oder
Dienstleistungen zu begründen", erwachse aus dem Gedanken, dass es
effektiven Rechtsschutz durch die folgende gerichtliche Prüfung geben müsse, wenn ein vom Gemeinschaftsrecht eingeräumtes Recht verweigert werde
(a. a. O., Rn. 36). Nur dann, wenn dasselbe Eintragungshindernis für eine
Gruppe von Waren oder Dienstleistungen gelte, dürfe sich die Behörde auf
eine globale Begründung (nicht jedoch Prüfung) für die betroffenen Waren
und Dienstleistungen beschränken (a. a. O., Rn. 37).
4. Vorliegend können jedoch einzelne Dienstleistungen im vorgenannten Sinn
nicht überprüft werden, weil sie nicht ordnungsgemäß klassifiziert sind.
Dazu gehört insbesondere die Dienstleistung "finanzielle Beratung bei der
Projektierung von Geräten". Bei der Erstklassifizierung ist nämlich festgestellt
worden, dass diese Dienstleistung, die jetzt zusammen mit der "technischen
Beratung" in Klasse 42 genannt ist, grundsätzlich in Klasse 36 eingruppiert
werden müsste. Das bedeutet, dass eine zusätzliche Klasse anfiele. Die Beschwerdeführerin hat bisher allerdings nur Gebühren für die vier in Anspruch
genommenen Klassen bezahlt, so dass eine entsprechende Klarstellung und
Überprüfung durch das Deutsche Patent- und Markenamt stattzufinden hat.
Ferner ist zu klären die Zuordnung bestimmter Dienstleistungen zu bestimmten Klassen bzw. die Dienstleistungen als solche, u. a. "Maklerdienste in Verbindung mit dem Abschluss von Kommunikationsnetzverträgen oder dem
Vertrieb von Kommunikationsnetzgeräten bzw. deren Teile; Routing von Ton,
Bild, Graphiken oder Daten; Dienstleistungen eines Netzwerkbetreibers,
Informationsmaklers und Providers, nämlich Vermittlung und Vermietung von
Zugriffszeiten zu Datennetzen, insbesondere im Internet; Dienstleistungen
einer Datenbank".
B. Hinsichtlich der Schutzfähigkeit der angemeldeten Wortfolge für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen - sofern die Angaben im Waren- und
Dienstleistungsverzeichnis eindeutig waren - sollte das Deutsche Patent- und
Markenamt von folgender Auffassung des Senats ausgehen:
Dem angemeldeten Zeichen fehlt weder gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG jegliche Unterscheidungskraft, noch steht ein Freihaltebedürfnis im Sinn von § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
1. Das Anmeldezeichen "Flashnet" weist keinen klaren und ohne weiteres
verständlichen Bedeutungsgehalt im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf.
2. 1. Der englische Begriff "Flash" wird in die deutsche Sprache übersetzt mit
"Aufleuchten, Aufblinken, Lichtsignal, Blinkzeichen, Blitzlicht" (Duden-Oxford
- Großwörterbuch Englisch, 3. Aufl. 2005 [CD-ROM]). Als Fremdwort hat er
im Deutschen zusätzliche Bedeutungsvarianten, und zwar (1) eine kurze Einblendung in eine längere Bildfolge, (2) einen Rückblick bzw. eine Rückblende, (3) (im Jargon) einen Augenblick, in dem sich das gespritzte Rauschmittel mit dem Blut verbindet und (4) (im Bereich Rundfunk / Fernsehen) eine
Eil-, Kurzmeldung (Duden - Das Fremdwörterbuch, 9. Aufl. 2007 [CD-ROM]).
Setzt man das Wort "flash" mit dem ebenfalls englischen Begriff "net" für
"Netz" als Kurzform von "Internet" (a. a. O.) zusammen, kann man das Gesamtzeichen "flashnet" - wie die Markenstelle annimmt - mit "Blitznetz" übersetzen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies angesichts des schillernden
Begriffs "flash" im Deutschen die einzige naheliegende Übersetzung ist.
Selbst wenn man dies unterstellt, wird sich dem Verkehr nicht ohne weiteres
erschließen, worum es sich bei einem "Blitznetz" handelt. Der Begriff selbst
ist lexikalisch nicht nachgewiesen. In Bildungen mit Substantiven drückt
"Blitz" aus, dass etwas überaus schnell, überraschend und unerwartet erfolgt, wie z. B. Blitzreise, Blitzstart (Duden - Deutsches Universalwörterbuch,
6. Aufl. 2006 [CD-ROM]). "Blitznetz" kann damit grundsätzlich bedeuten,
dass die Informationsvermittlung im Internet sehr schnell geht. Diese Feststellung ist aber so trivial, dass sie im allgemeinen Sprachgebrauch nicht mit
"Blitznetz" bezeichnet wird. Es kann sich aber auch um ein "Netz von Blitzen"
im Sinne eines meteorologischen Phänomens, nämlich einer Ansammlung
von Blitzen handeln, die ihrerseits ein netzartig aussehendes Gebilde darstellen. Diese Naturerscheinung ist aber so selten, dass sich auch dafür der
Begriff nicht eingebürgert hat. Die Recherche nach der deutschen Übersetzung "Blitznet" führt bei der Internetsuchmaschine Google lediglich zu …
Treffern. Diese bezeichnen einerseits Naturschauspiele, auf denen eine Ansammlung von Blitzen zu sehen ist. Andererseits gibt es eine Verwendung
des Begriffs in einem Computerspiel (Spider-Man-2 - Enter Electro unter
www.dooyoo.de/playstation-spiele/activision/), in dem ein "Eisnetz" die Feinde einfriert und ein "Blitznetz" sie schockt.
2. 2. Der Verkehr kennt weitere englische Wortkombinationen mit "flash", die dagegen lexikalisch nachgewiesen sind, wie z. B. flashlight = Blinklicht, Blitzlicht; flashpoint = Flammpunkt, Siedepunkt; flashback = Rückblende; flashcube = Blitzwürfel, die in der deutschen Sprache jedenfalls in der Übersetzung verwendet werden. Dazu gehört das angemeldete Zeichen ebenso
wenig. In der deutschen IT-Branche werden zudem die Begriffe "flashcard"
und "flash memory" = "Flash-Speicher" (Duden-Oxford, a. a. O.) benutzt.
"Flash-Speicher" sind digitale Speicherchips, deren genaue Bezeichnung
Flash-EEPROM lautet, die geeignet sind, Informationen auf kleinstem Raum
zu speichern. Das angemeldete Zeichen verfügt aber auch nicht über diese
fachspezifische Bedeutung.
2. 3. Die Eintragungspraxis für Kombinationen sowohl mit "flash-" als auch mit
"-net" ist uneinheitlich: Das deutsche Markenregister weist insgesamt …
Eintragungen mit "flash" auf, dagegen nur … Zurückweisungen. Für Kombi
nationen mit "net" gibt es … Zurückweisungen und über … Eintragun
gen. Die Entscheidungspraxis der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt und die Rechtsprechung des Bundespatentgerichts ist für Kombinationen sowohl mit "flash-" als auch mit "-net"
ebenfalls sehr differenziert. Für schutzunfähig gehalten wurden die angemeldeten Zeichen
- FLASHPOINT (BPatG 28 W (pat) 33/82); Flashlight (HABM R 237/99-2)
- bzw. folgende Zusammensetzungen mit "-net”: CADNET (HABM R 90/99-
3);
DIRECTNET
(HABM R 475/04-1); RETAIL.NET
(HABM R 802/05-4);
MeshNet (BPatG 30 W (pat) 11/94); GlobalNet (BPatG 29 W (pat) 163/99);
MEDIANET (BPatG 30 W (pat) 36/00); RadioNet (BPatG 29 W (pat) 252/00);
AccessNet (BPatG 27 W (pat) 318/00); BOSnet (BPatG 29 W (pat) 346/00);
STORAGENET
(BPatG
Socialnet
(BPatG
25 W (pat) 250/02); PrintNet (BPatG 24 W (pat) 5/04) und ViPNet (BPatG
30 W (pat) 57/05). Schutzfähig und als Marken eingetragen sind dagegen die
Zeichen Uniflash
(BPatG
28 W (pat) 140/82); Starflash
(BPatG
32 W (pat) 79/03); Music-Flash
(BPatG 29 W (pat) 22/07); ALARMNET
(HABM R 557/02-1); ClinicNet (HABM R 669/00-3); REPNET (BPatG
29 W (pat) 327/99); HealthNet (BPatG 25 W (pat) 17/01); BeautyNet (BPatG
25 W (pat) 189/01); domainnet (BPatG 32 W (pat) 44/02) und StenoNet
(BPatG 27 W (pat) 177/04).
3. Der Bezeichnung "flashnet" kann nach der bisherigen Recherche des Senats
in Bezug auf den nicht weiter zu klärenden Teil des Verzeichnisses im
Hinblick auf beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35,
38 und 42 die Eignung als Herkunftshinweis nicht abgesprochen werden, da
es für die Funktion einer Marke, nämlich Waren bzw. Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese
von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, hinreichend geeignet ist.
3. 1. Vorbehaltlich einer weiteren Recherche durch das Deutsche Patent- und
Markenamt gilt, dass die Waren "Geräte und Apparate zur Aufnahme, Speicherung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Informationen wie
Ton, Bild, Graphiken und Daten; Telefone, Fax- und Datengeräte sowie Modems; Datenverarbeitungsgeräte und Computer, nämlich intelligente Schnittstellen für die Internetanbindung; Datenträger aller Art, insbesondere maschinenlesbare zur Benutzung in Geräten zur Zugangsberechtigung und Zahlung
von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation; EDV- und Telekommunikationssoftware" zwar alle im Zusammenhang mit dem Internet
verwendet werden können. Sie dienen dabei aber lediglich als Hilfsmittel für
einen entsprechenden Einsatz. "Flashnet" stellt insoweit weder eine Merkmals- oder Eigenschaftsangabe dieser Waren dar, noch steht eine bestimmte
Sachaussage im Vordergrund. Das Zeichen ist daher als betriebsbezogener
Hinweis geeignet.
3. 2. Die Dienstleistungen in Klasse 35, u. a. "Abrechnungsdienst, im Wesentlichen Erstellen, Bearbeiten und Versenden von Telekommunikationsabrechnungen mittels elektronischer Datenübertragung und/oder in Papierform;
Dienstleistungen im Rahmen des Betriebes von Kommunikationsnetzen
und/oder Computernetzen, nämlich Identifizieren von Teilnehmern bestimmter Gruppen von Netzteilnehmern, Bestimmen von Tarifen und das Zuordnen
dieser Tarife zu diesen Gruppen" beziehen sich im Wesentlichen auf die
Vermittlung von Festnetz-, Mobilfunk- und sonstigen Telefondienstleistungen,
deren Systematisierung, Tarifierung sowie auf die Sammlung und Gruppierung von Kundendaten zu unterschiedlichen Zwecken, wie z. B. der Abrechnung. Diese Dienstleistungen werden zwar auch im Zusammenhang mit dem
Internet durchgeführt, wobei regelmäßig auch die Übertragungsgeschwindigkeit eine wesentliche Rolle spielen kann. Die Bezeichnungsgewohnheiten
sind hier jedoch andere, was einer erneuten Überprüfung durch das Deutsche Patent- und Markenamt bedarf.
3. 3. Dasselbe dürfte für die Dienstleistungen der Klassen 38 gelten, soweit sie
richtig klassifiziert sind. Auch für diese ist "flashnet" keine im Vordergrund
stehende Sachaussage, da die zunehmende Geschwindigkeit in der Übertragungstechnik zwar bedeutsam ist, allerdings nicht mit dem Begriff "Blitz"
bezeichnet wird. Gleiches gilt für die Entwicklungs- und Datenbankdienstleistungen der Klasse 42, die zwar alle im und durch das Internet erbracht
werden, aber nach der Recherche des Senats keinen sachbeschreibenden
Bezug zu einem "Blitznetz" aufweisen.
4. Der angemeldeten Wortfolge kommt nach den vorgenannten Ausführungen
keine beschreibende Bedeutung zu. Damit ist das Zeichen auch nicht
freihaltebedürftig im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da die Gefahr einer
Monopolisierung einer für Wettbewerber erforderlichen Bezeichnung nicht
besteht.
Grabrucker
Dr. Mittenberger-Huber Richter Dr. Kortbein ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Grabrucker
Hu