Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 22.03.2005 – 32 W (pat) 314/03
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 301 01 580
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
22. März 2005 unter Mitwirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden sowie der
Richter Kruppa und Dr. Albrecht
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Deutschen Patent- und
Markenamtes - Markenstelle für Klasse 30 - vom 13. August 2003
wirkungslos ist, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke
aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 396 45 922 gelöscht
worden ist.
G r ü n d e :
Mit Beschluss vom 13. August 2003 hat die Markenstelle für Klasse 30 des
Deutschen Patent- und Markenamtes die Löschung der angegriffenen Marke
301 01 580 wegen des Widerspruchs aus der Marke 396 45 922 angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht
Beschwerde eingelegt.
Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses durch Aufnahme eines
Disclaimers erklärt.
Der Widersprechende hat daraufhin seinen Widerspruch zurückgenommen.
Die Markeninhaberin beantragt (sinngemäß),
die Wirkungslosigkeit des Beschlusses vom 13. August 2003
auszusprechen.
Dem Antrag ist gem. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO
stattzugeben (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 - Puma).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen besteht kein Anlass (§ 71 Abs.
1 und 4 MarkenG).
Viereck
Kruppa
Dr. Albrecht
Cl