Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 22.03.2005 – 32 W (pat) 314/03

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 301 01 580

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

22. März 2005 unter Mitwirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden sowie der

Richter Kruppa und Dr. Albrecht

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Deutschen Patent- und

Markenamtes - Markenstelle für Klasse 30 - vom 13. August 2003

wirkungslos ist, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke

aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 396 45 922 gelöscht

worden ist.

G r ü n d e :

Mit Beschluss vom 13. August 2003 hat die Markenstelle für Klasse 30 des

Deutschen Patent- und Markenamtes die Löschung der angegriffenen Marke

301 01 580 wegen des Widerspruchs aus der Marke 396 45 922 angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht

Beschwerde eingelegt.

Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses durch Aufnahme eines

Disclaimers erklärt.

Der Widersprechende hat daraufhin seinen Widerspruch zurückgenommen.

Die Markeninhaberin beantragt (sinngemäß),

die Wirkungslosigkeit des Beschlusses vom 13. August 2003

auszusprechen.

stattzugeben (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 - Puma).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen besteht kein Anlass (§ 71 Abs.

1 und 4 MarkenG).

Viereck

Kruppa

Dr. Albrecht

Cl