Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 23.03.2005 – 28 W (pat) 317/03
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 317/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 41 766.4
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 23. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel
sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold 10.99
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Markenstelle für
Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
18. März 2003 und vom 14. Juli 2003 wirkungslos sind, soweit die
Markenanmeldung „FUN“ für die Waren
„Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft und/oder
auf dem Wasser sowie deren Teile, soweit in Klasse 12 enthalten
einschließlich Kraftfahrzeuge und deren Teile, Motoren
für
Landfahrzeuge; Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit
in Klasse 28 enthalten einschließlich Fahrzeugmodelle,
insbesondere Modellautos, Spielkarten, Bälle, Plüschtiere und
sonstige
Plüschspielzeugartikel,
elektronische
Spiele
(einschließlich Videospiele), ausgenommen als Zusatzgeräte für
Fernsehapparate
und Videomonitore; Christbaumschmuck
(ausgenommen Beleuchtungsgeräte und Zuckerwaren)“
teilweise zurückgewiesen wurde.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 18. März 2003 hat die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamtes der angemeldeten Marke die Eintragung teilweise versagt.
Die Erinnerung der Anmelderin der angegriffenen Marke hat sie mit Beschluss
vom 14. Juli 2003 zurückgewiesen.
Die Anmelderin hat die Anmeldung der o.g. Marke zurückgenommen.
Auf Ihren Antrag vom 9. März 2005 war auszusprechen, dass die angefochtenen
Beschlüsse demzufolge hinsichtlich der Zurückweisung der Anmeldung wirkungslos sind, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl
dazu BGH Mitt 1998, 264 „Puma“).
Stoppel
Schwarz-Angele
Paetzold
Bb