Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 23.03.2005 – 28 W (pat) 317/03

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 317/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 41 766.4

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 23. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel

sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold 10.99

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Markenstelle für

Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

18. März 2003 und vom 14. Juli 2003 wirkungslos sind, soweit die

Markenanmeldung „FUN“ für die Waren

„Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft und/oder

auf dem Wasser sowie deren Teile, soweit in Klasse 12 enthalten

einschließlich Kraftfahrzeuge und deren Teile, Motoren

für

Landfahrzeuge; Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit

in Klasse 28 enthalten einschließlich Fahrzeugmodelle,

insbesondere Modellautos, Spielkarten, Bälle, Plüschtiere und

sonstige

Plüschspielzeugartikel,

elektronische

Spiele

(einschließlich Videospiele), ausgenommen als Zusatzgeräte für

Fernsehapparate

und Videomonitore; Christbaumschmuck

(ausgenommen Beleuchtungsgeräte und Zuckerwaren)“

teilweise zurückgewiesen wurde.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 18. März 2003 hat die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamtes der angemeldeten Marke die Eintragung teilweise versagt.

Die Erinnerung der Anmelderin der angegriffenen Marke hat sie mit Beschluss

vom 14. Juli 2003 zurückgewiesen.

Die Anmelderin hat die Anmeldung der o.g. Marke zurückgenommen.

Auf Ihren Antrag vom 9. März 2005 war auszusprechen, dass die angefochtenen

Beschlüsse demzufolge hinsichtlich der Zurückweisung der Anmeldung wirkungslos sind, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl

dazu BGH Mitt 1998, 264 „Puma“).

Stoppel

Schwarz-Angele

Paetzold

Bb