Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 23.03.2005 – 29 W (pat) 207/02
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 207/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 399 41 329
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 23. März 2005 durch den Richter Baumgärtner als Vorsitzenden und
die Richterinnen Fink und Dr. Mittenberger-Huber
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in Schwarz-Weiß ist die Wort-/Bildmarke
für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42
Auf Datenträger aufgezeichnete Computerprogramme und Datensammlungen; Computersoftware, soweit in Klasse 9 enthalten, insbesondere für den Bereich der Telekommunikation und der digitalen Datenübertragung; Videokonferenzsysteme und -anlagen, im
wesentlichen bestehend aus Kommunikationsprotokollen, Software
und Geräten zur Übertragung von Ton-, Bild- und/oder Multimediadaten sowie Software und Geräten zur Ein- und/oder Ausgabe von
Ton- und/oder Bilddaten (soweit in Klasse 9 enthalten); Multimediageräte sowie deren Bestandteile (soweit in Klasse 9 enthalten); Geräte und Software für Video-on-Demand (soweit in Klasse 9 enthalten); Router; Telekommunikationsanlagen; Telekommunikationsgeräte, insbesondere ISDN-Endgeräte und ISDN-Telefonanlagen; ISDN-Telekommunikations-Boxen; ISDN-Karten, insbesondere
für Personalcomputer; PC-Karten; PCMCIA-Karten; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und/oder Bild
und/oder Daten; Magnetaufzeichnungsträger; digitale Datenträger;
Datenverarbeitungsgeräte und Computer, insbesondere Mikrocomputer sowie deren Peripheriegeräte, wie Bildschirmgeräte, Modems,
Drucker, externe Speicher; Mikroprozessoren und andere elektronische Bauteile für Computer;
Telekommunikation, nämlich elektronische Übertragung von Daten,
Bildern und Dokumenten via Computerterminals; elektronische
Speicherung und Wiederauffindung von Daten und Dokumenten;
Daten- und Stimmentelekommunikation; Dienstleistungen im Bereich der elektronischen Mail; Faksimilieübertragung; Zurverfügungstellen von ISDN-Diensten; Dienstleistungen im Bereich des
Nachrichtenwesens, nämlich der Betrieb von elektronischen Rechenzentren, von elektronischen Mail-Box-Systemen und Rechenknoten für die Vermittlung des elektronischen Datentransfers;
Dienstleistungen eines On-line-Anbieters und Dienstleistungen im
Zusammenhang mit dem Internet, nämlich Zurverfügungstellen von
Verzeichnisdiensten, Vermittlungsdiensten, Abrechnungsdiensten,
Diensten zur Protokollkonvertierung; Bereitstellung von Zugangspunkten und Bereitstellung von Netzwerkinfrastruktur zur Übertragung von Ton, Bild und/oder Daten (soweit in Klasse 38 enthalten);
Computerdienstleistungen, nämlich Bereitstellung von Zugangszeit
zu Computernetzwerken und Bulletinboards zur Übertragung und
Verbreitung von Informationen; Bereitstellung von Informationen
über Computernetzwerke;
Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung; Erstellung
und Veröffentlichung von Gutachten auf dem Gebiet der Computerwissenschaft und Datenverarbeitung; Durchführung von Warentests in Bezug auf EDV-Systeme, EDV-Geräte und EDV-Programme; Entwicklung und Prüfung elektronischer Kommunikations-,
Text- und Informationsverarbeitungssysteme; Dienstleistungen eines Programmierers; Dienstleistungen eines Ingenieurs; Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen und Computern; Projektierung
und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 14. März 2001 als freihaltebedürftige und nicht
unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen und die Zurückweisung mit Erinnerungsbeschluss vom 12. Juli 2002 bestätigt. Das englischsprachige Zeichen
bedeute in deutscher Übersetzung "Starkstromleitung, Kraftleitung, Netzleitung"
und sei darüber hinaus zur Bezeichnung des Datenaustauschs über die Stromleitung gebräuchlich. Mit diesem eindeutigen und ohne weiteres verständlichen Aussagegehalt beschreibe das Zeichen die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung bzw. der Art ihrer Erbringung.
Als reiner Sachangabe fehle dem Zeichen außerdem die erforderliche Unterscheidungskraft.
Die Anmelder haben Beschwerde eingelegt. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, trotz der beschreibenden Bedeutung der einzelnen Bestandteile
lasse sich dem Zeichen in seiner Gesamtheit in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein eindeutiger Begriffsgehalt zuordnen. In der von der
Markenstelle nachgewiesenen Verwendung zur Bezeichnung von Internetanwendungen in Starkstromnetzen werde der Begriff "Powerline" bisher nicht gewerbsmäßig verwendet. Gegen die Annahme einer beschreibenden Angabe spreche im
Übrigen die grafische Ausgestaltung des Zeichens und die regelwidrige Binnengroßschreibung des Bestandteils "Line".
Die Anmelder beantragen sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Zur Frage der beschreibenden Bedeutung des angemeldeten Zeichens hat der
Senat den Anmeldern das Ergebnis seiner Internet-Recherche übermittelt.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das angemeldete Zeichen ist als freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe von der
Eintragung ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 37 Abs. 1 MarkenG).
1.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen oder dienen können. Dabei genügt es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wenn
das Zeichen in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibt (vgl. EuGH GRUR 2004, 146
- DOUBLEMINT - Rn 32). Die Bezeichnung "PowerLine" stellt eine im Sinne dieser
Vorschrift freihaltebedürftige Sachangabe dar.
2.
Der englischsprachige Begriff "power line" bedeutet in wörtlicher Übersetzung "Starkstromleitung" (vgl. Langenscheidt, Englisch-Deutsch, 2001 [cd-ROM]).
Im deutschen Sprachgebrauch bezeichnet der Begriff darüber hinaus eine Technologie zur Übertragung von Sprache und Daten über die Stromleitung, z.B. "Powerline - Internet aus der Steckdose. Auf Powerline als kommende Technik für
Breitband-Internetzugänge hoffen viele, die aus technischen Gründen von der
Deutschen Telekom keinen T-DSL-Anschluss erhalten" - www.online.kosten.de;
"Powerline, die Technologie, die dafür sorgt, dass nicht nur 230-Volt Strom, sondern auch das Internet und Telefonie aus der Steckdose kommt" - www.teltarif.de;
"Die Powerline funktioniert ein bißchen wie das so genannte Babyphone, mit dem
Eltern schon seit Jahren über die Steckdose Geräusche aus dem Kinderzimmer
abhören können" - www.glossar.de/glossar/z_powerline.htm. Auch zur Bezeichnung der für die Nutzung dieser Übertragungstechnik notwendigen Geräte wird
der Begriff verwendet, z.B. "Die bereits verfügbaren Powerline-Adapter wandeln
das hausinterne Stromnetz
in ein
leistungsfähiges Daten-Netzwerk" -
www.elektronik-kompendium.de zum Begriff "Home-Plug-Powerline"; "Allnet-Router mit Powerline, WLAN und Fast-Ethernet" - www.golem.de; "iPower-Set aus
V.90-Gateway und Powerline-Modem" - www.tecchannel.de; "Netgear Powerline
Adapter XE102" - http://kaufen.conrad.de.
3.
Angesichts dieser beschreibenden Verwendungen des Begriffs "Powerline"
im Bereich der Kommunikationstechnologie erschöpft sich das angemeldete Zeichen hinsichtlich der in Klasse 9 beanspruchten Waren in dem Sachhinweis, dass
diese für die Powerline-Technik ausgelegt und bestimmt sind. Da die Powerline-
Übertragung besondere Hardware- und Softwarekomponenten voraussetzt, erschließt sich dieser beschreibende Aussagegehalt den beteiligten Verkehrskreisen
auch ohne weiteres. Gleiches gilt für sämtliche im Bereich der Datenverarbeitung
und Telekommunikation beanspruchten Dienstleistungen, die entweder mittels
Powerline erbracht werden oder auf die spezifischen Anforderungen der Powerline-Übertragung ausgerichtet sein können. Als eine die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen unmittelbar beschreibende Sachangabe ist das Zeichen den
Mitbewerbern der Anmelder daher zum ungehinderten Gebrauch freizuhalten.
4.
Der Annahme eines Freihaltebedürfnisses steht die von den Regeln der
englischen und der deutschen Sprache abweichende Schreibweise nicht entgegen. Das Zusammenschreiben englischsprachiger Begriffe und die Binnengroßschreibung sind in einem Maße sprachüblich geworden, dass der Verkehr diesen
Gestaltungsmitteln keinerlei kennzeichnende Wirkung beimisst. Für die markenrechtliche Beurteilung eines Zeichen haben sie damit jede Bedeutung verloren
(vgl. BGH WRP 2005, 490 ff - BerlinCard). Ebenso wenig vermag die werbeübliche Grafik in Form der vergrößerten Buchstaben "P" und "L" angesichts des glatt
beschreibenden Aussagehalts des Begriffs "Powerline" die Schutzfähigkeit des
Zeichens zu begründen (vgl. BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK).
5.
Da sich die Bezeichnung "PowerLine" in einer beschreibenden, ohne weiteres verständlichen Aussage erschöpft, erfasst das Publikum das angemeldete
Zeichen für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen auch nur als Sachangabe und nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen
(vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, Rn 42 ff - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT;
BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Dem Zeichen fehlt damit auch jegliche
Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Baumgärtner
Fink
Dr. Mittenberger-Huber
Cl