Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 23.03.2005 – 29 W (pat) 207/02

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 207/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 399 41 329

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 23. März 2005 durch den Richter Baumgärtner als Vorsitzenden und

die Richterinnen Fink und Dr. Mittenberger-Huber

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in Schwarz-Weiß ist die Wort-/Bildmarke

für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42

Auf Datenträger aufgezeichnete Computerprogramme und Datensammlungen; Computersoftware, soweit in Klasse 9 enthalten, insbesondere für den Bereich der Telekommunikation und der digitalen Datenübertragung; Videokonferenzsysteme und -anlagen, im

wesentlichen bestehend aus Kommunikationsprotokollen, Software

und Geräten zur Übertragung von Ton-, Bild- und/oder Multimediadaten sowie Software und Geräten zur Ein- und/oder Ausgabe von

Ton- und/oder Bilddaten (soweit in Klasse 9 enthalten); Multimediageräte sowie deren Bestandteile (soweit in Klasse 9 enthalten); Geräte und Software für Video-on-Demand (soweit in Klasse 9 enthalten); Router; Telekommunikationsanlagen; Telekommunikationsgeräte, insbesondere ISDN-Endgeräte und ISDN-Telefonanlagen; ISDN-Telekommunikations-Boxen; ISDN-Karten, insbesondere

für Personalcomputer; PC-Karten; PCMCIA-Karten; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und/oder Bild

und/oder Daten; Magnetaufzeichnungsträger; digitale Datenträger;

Datenverarbeitungsgeräte und Computer, insbesondere Mikrocomputer sowie deren Peripheriegeräte, wie Bildschirmgeräte, Modems,

Drucker, externe Speicher; Mikroprozessoren und andere elektronische Bauteile für Computer;

Telekommunikation, nämlich elektronische Übertragung von Daten,

Bildern und Dokumenten via Computerterminals; elektronische

Speicherung und Wiederauffindung von Daten und Dokumenten;

Daten- und Stimmentelekommunikation; Dienstleistungen im Bereich der elektronischen Mail; Faksimilieübertragung; Zurverfügungstellen von ISDN-Diensten; Dienstleistungen im Bereich des

Nachrichtenwesens, nämlich der Betrieb von elektronischen Rechenzentren, von elektronischen Mail-Box-Systemen und Rechenknoten für die Vermittlung des elektronischen Datentransfers;

Dienstleistungen eines On-line-Anbieters und Dienstleistungen im

Zusammenhang mit dem Internet, nämlich Zurverfügungstellen von

Verzeichnisdiensten, Vermittlungsdiensten, Abrechnungsdiensten,

Diensten zur Protokollkonvertierung; Bereitstellung von Zugangspunkten und Bereitstellung von Netzwerkinfrastruktur zur Übertragung von Ton, Bild und/oder Daten (soweit in Klasse 38 enthalten);

Computerdienstleistungen, nämlich Bereitstellung von Zugangszeit

zu Computernetzwerken und Bulletinboards zur Übertragung und

Verbreitung von Informationen; Bereitstellung von Informationen

über Computernetzwerke;

Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung; Erstellung

und Veröffentlichung von Gutachten auf dem Gebiet der Computerwissenschaft und Datenverarbeitung; Durchführung von Warentests in Bezug auf EDV-Systeme, EDV-Geräte und EDV-Programme; Entwicklung und Prüfung elektronischer Kommunikations-,

Text- und Informationsverarbeitungssysteme; Dienstleistungen eines Programmierers; Dienstleistungen eines Ingenieurs; Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen und Computern; Projektierung

und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 14. März 2001 als freihaltebedürftige und nicht

unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen und die Zurückweisung mit Erinnerungsbeschluss vom 12. Juli 2002 bestätigt. Das englischsprachige Zeichen

bedeute in deutscher Übersetzung "Starkstromleitung, Kraftleitung, Netzleitung"

und sei darüber hinaus zur Bezeichnung des Datenaustauschs über die Stromleitung gebräuchlich. Mit diesem eindeutigen und ohne weiteres verständlichen Aussagegehalt beschreibe das Zeichen die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung bzw. der Art ihrer Erbringung.

Als reiner Sachangabe fehle dem Zeichen außerdem die erforderliche Unterscheidungskraft.

Die Anmelder haben Beschwerde eingelegt. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, trotz der beschreibenden Bedeutung der einzelnen Bestandteile

lasse sich dem Zeichen in seiner Gesamtheit in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein eindeutiger Begriffsgehalt zuordnen. In der von der

Markenstelle nachgewiesenen Verwendung zur Bezeichnung von Internetanwendungen in Starkstromnetzen werde der Begriff "Powerline" bisher nicht gewerbsmäßig verwendet. Gegen die Annahme einer beschreibenden Angabe spreche im

Übrigen die grafische Ausgestaltung des Zeichens und die regelwidrige Binnengroßschreibung des Bestandteils "Line".

Die Anmelder beantragen sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Zur Frage der beschreibenden Bedeutung des angemeldeten Zeichens hat der

Senat den Anmeldern das Ergebnis seiner Internet-Recherche übermittelt.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das angemeldete Zeichen ist als freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe von der

Eintragung ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 37 Abs. 1 MarkenG).

1.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung

ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen oder dienen können. Dabei genügt es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wenn

das Zeichen in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibt (vgl. EuGH GRUR 2004, 146

- DOUBLEMINT - Rn 32). Die Bezeichnung "PowerLine" stellt eine im Sinne dieser

Vorschrift freihaltebedürftige Sachangabe dar.

2.

Der englischsprachige Begriff "power line" bedeutet in wörtlicher Übersetzung "Starkstromleitung" (vgl. Langenscheidt, Englisch-Deutsch, 2001 [cd-ROM]).

Im deutschen Sprachgebrauch bezeichnet der Begriff darüber hinaus eine Technologie zur Übertragung von Sprache und Daten über die Stromleitung, z.B. "Powerline - Internet aus der Steckdose. Auf Powerline als kommende Technik für

Breitband-Internetzugänge hoffen viele, die aus technischen Gründen von der

Deutschen Telekom keinen T-DSL-Anschluss erhalten" - www.online.kosten.de;

"Powerline, die Technologie, die dafür sorgt, dass nicht nur 230-Volt Strom, sondern auch das Internet und Telefonie aus der Steckdose kommt" - www.teltarif.de;

"Die Powerline funktioniert ein bißchen wie das so genannte Babyphone, mit dem

Eltern schon seit Jahren über die Steckdose Geräusche aus dem Kinderzimmer

abhören können" - www.glossar.de/glossar/z_powerline.htm. Auch zur Bezeichnung der für die Nutzung dieser Übertragungstechnik notwendigen Geräte wird

der Begriff verwendet, z.B. "Die bereits verfügbaren Powerline-Adapter wandeln

das hausinterne Stromnetz

in ein

leistungsfähiges Daten-Netzwerk" -

www.elektronik-kompendium.de zum Begriff "Home-Plug-Powerline"; "Allnet-Router mit Powerline, WLAN und Fast-Ethernet" - www.golem.de; "iPower-Set aus

V.90-Gateway und Powerline-Modem" - www.tecchannel.de; "Netgear Powerline

Adapter XE102" - http://kaufen.conrad.de.

3.

Angesichts dieser beschreibenden Verwendungen des Begriffs "Powerline"

im Bereich der Kommunikationstechnologie erschöpft sich das angemeldete Zeichen hinsichtlich der in Klasse 9 beanspruchten Waren in dem Sachhinweis, dass

diese für die Powerline-Technik ausgelegt und bestimmt sind. Da die Powerline-

Übertragung besondere Hardware- und Softwarekomponenten voraussetzt, erschließt sich dieser beschreibende Aussagegehalt den beteiligten Verkehrskreisen

auch ohne weiteres. Gleiches gilt für sämtliche im Bereich der Datenverarbeitung

und Telekommunikation beanspruchten Dienstleistungen, die entweder mittels

Powerline erbracht werden oder auf die spezifischen Anforderungen der Powerline-Übertragung ausgerichtet sein können. Als eine die beanspruchten Waren

und Dienstleistungen unmittelbar beschreibende Sachangabe ist das Zeichen den

Mitbewerbern der Anmelder daher zum ungehinderten Gebrauch freizuhalten.

4.

Der Annahme eines Freihaltebedürfnisses steht die von den Regeln der

englischen und der deutschen Sprache abweichende Schreibweise nicht entgegen. Das Zusammenschreiben englischsprachiger Begriffe und die Binnengroßschreibung sind in einem Maße sprachüblich geworden, dass der Verkehr diesen

Gestaltungsmitteln keinerlei kennzeichnende Wirkung beimisst. Für die markenrechtliche Beurteilung eines Zeichen haben sie damit jede Bedeutung verloren

(vgl. BGH WRP 2005, 490 ff - BerlinCard). Ebenso wenig vermag die werbeübliche Grafik in Form der vergrößerten Buchstaben "P" und "L" angesichts des glatt

beschreibenden Aussagehalts des Begriffs "Powerline" die Schutzfähigkeit des

Zeichens zu begründen (vgl. BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK).

5.

Da sich die Bezeichnung "PowerLine" in einer beschreibenden, ohne weiteres verständlichen Aussage erschöpft, erfasst das Publikum das angemeldete

Zeichen für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen auch nur als Sachangabe und nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen

(vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, Rn 42 ff - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT;

BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Dem Zeichen fehlt damit auch jegliche

Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Baumgärtner

Fink

Dr. Mittenberger-Huber

Cl