Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 24.03.2005 – 10 W (pat) 38/02

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

10 W (pat) 38/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 17 466.7-22

wegen Stundung der Jahresgebühr und Nichtzahlung der Beschwerdegebühr

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 24. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, die Richterin

Püschel und den Richter Rauch

beschlossen:

1. Auf die Erinnerung wird der Beschluss des Rechtpflegers des

Bundespatentgerichts vom 26. Oktober 2004 aufgehoben. 10.99

2. Die Beschwerde gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für

Klasse B 64 C des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

6. August 2002 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Der Anmelder reichte am 20. April 1998 beim Patentamt eine Patentanmeldung

mit der Bezeichnung "Fliegende Untertasse" ein. Ihm wurde Verfahrenskostenhilfe

für das Erteilungsverfahren bewilligt.

Im September 2000 benachrichtigte das Patentamt den Anmelder gemäß § 17

Abs 3 PatG, dass die Anmeldung als zurückgenommen gelte, wenn er die

3. Jahresgebühr mit Zuschlag nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des

Monats, in dem diese Benachrichtigung zugestellt worden sei, entrichte. Auf den

daraufhin vom Anmelder gestellten Antrag stundete das Patentamt die

3. Jahresgebühr gemäß § 18 Abs 1 PatG bis 30. April 2001.

Im Mai 2001 beantragte der Anmelder, ihm die 4. Jahresgebühr und die fortlaufenden Gebühren zu stunden, zugleich bat er wegen einer Erkrankung um Entschuldigung für die bisherige Säumnis. Er stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung, den das Deutsche Patent- und Markenamt mit Beschluss vom

6. August 2002 zurückgewiesen hat. Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde

eingelegt und Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gestellt. Diesen Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom

25. März 2004 zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Der Rechtspfleger setzte dem Anmelder

daraufhin eine Nachfrist zur Zahlung der Beschwerdegebühr von 2 Monaten. Dieser Bescheid wurde am 16. Juli 2004 zugestellt. Am 22. September teilte der

Rechtspfleger dem Anmelder mit, dass keine Gebühr eingegangen sei und kündigte an, dass gem. § 6 Abs. 2 PatKostG festzustellen sein werde, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gelte. Gegen einen entsprechende Beschluss vom

26. Oktober 2004 hat der Anmelder Erinnerung eingelegt. Er weist auf seine fortdauernde schlechte Vermögenslage hin und beantragt für das Erinnerungsverfahren Verfahrenskostenhilfe.

II.

1. Auf die zulässige Erinnerung gegen den Beschluss des Rechtspflegers des

Bundespatentgerichts ist dieser aufzuheben. Die Feststellung, dass die Beschwerde mangels Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt gilt, durfte

nicht mehr getroffen werden, da es sich nach der neueren Rechtsprechung des

Senats (Beschluss vom 7. Oktober 2004, 10 W (pat) 13/02 - Frontkraftheber, in

Juris veröffentlicht ) um eine nicht gebührenpflichtige Beschwerde handelt.

Der Rechtspfleger hat so entschieden, weil nach dem Beschluss des Senats vom

25. März 2004 der Prozesskostenhilfeantrag des Anmelders für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen und der Senat in jener Entscheidung unausgesprochen von einer gebührenpflichtigen Beschwerde ausgegangen war.

Mit der bereits zitierten Senatsentscheidung geht der Senat nunmehr von einer

gebührenfreien aus. Zwar sind durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene

Patentkostengesetz grundsätzlich alle Beschwerden gebührenpflichtig geworden

(Nr. 411 100 und 411 200 des Gebührenverzeichnisses

in der bis zum

31. Mai 2004 gültigen Fassung, Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG). Da die Beschwerdegebühr im vorliegenden Fall mit Eingang der Beschwerde am 12. September 2002, also nach dem 1. Januar 2002, fällig geworden (§ 3 Abs. 1 Pat-

KostG) und somit nach der Übergangsvorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 1 PatKostG

das neue Recht anwendbar ist, wäre nach dem Gesetzeswortlaut eine Beschwerdegebühr zu zahlen gewesen.

Seit der Neufassung des Gebührenverzeichnisses mit Wirkung vom 1. Juni 2004

(Art. 2 (12) Nr. 7, Art. 6 Abs. 1 GeschmMRefG) sind Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen gebührenfrei (s. BlPMZ 2004, 207, 220, 222). Der Gesetzgeber

wollte damit den Rechtszustand wieder herstellen, der vor der Reform des Gebührenrechts durch das Patentkostengesetz gegolten hat (s. Begründung des Regierungsentwurfs, BlPMZ 2004, 222, 256).

Bereits für die Zeit vor dem 1. Juni 2004 wird die Auffassung vertreten, dass Beschwerden gegen die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe (entgegen dem

Wortlaut des Gebührenverzeichnisses) nicht gebührenpflichtig seien. Begründet

wird dies u.a. mit Sinn und Zweck der Verfahrenskostenhilfe als Mittel zur Verwirklichung der rechtlichen Gleichheit bei der Durchsetzung individueller Rechtspositionen. (vgl. BPatG GRUR 2003, 87, 88 – gebührenfreie Verfahrenskostenhilfebeschwerde). Dieser Auffassung ist beizupflichten, nachdem auch der Gesetzgeber

durch die nunmehr erfolgte Gesetzesänderung zu erkennen gegeben hat, dass die

mit Erlass des Patentkostengesetzes erfolgte Einbeziehung der Verfahrenskostenhilfebeschwerden in die Gebührenpflicht nicht seiner wirklichen Intention entsprochen hat. Gleichzeitig hat er deutlich gemacht, dass der Gebührenverzicht das

Mittel seiner Wahl ist, um in patentrechtlichen Beschwerdesachen dem verfassungsrechtlichen Gebot der weitgehenden Angleichung von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes Rechnung zu tragen.

Entsprechendes muss auch für Beschwerden in Jahresgebühren-Stundungssachen gelten, wozu auch die vorliegende Beschwerde gegen die Nichtgewährung

einer Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellung eines Stundungsantrags gehört.

Solche Beschwerden dürfen nicht anders beurteilt werden als Beschwerden in

Verfahrenskostenhilfesachen. Auch die erstgenannten Beschwerden waren bis

zum 31. Dezember 2001 gemäß § 73 Abs. 3 PatG a.F. nicht gebührenpflichtig.

Auch bei ihnen geht es um effektiven Rechtsschutz für finanziell schlechter gestellte Patentanmelder oder –inhaber. Die gleiche Zielrichtung beider Instrumente

kommt auch darin zum Ausdruck, dass seit dem 1. Januar 2002 an die Stelle der

früheren Vorschriften über die Stundung von Jahresgebühren (§ 18 Abs. 1 PatG)

das Instrument der Verfahrenskostenhilfe für Jahresgebühren (§ 130 Abs. 1 Satz 2

PatG) getreten ist.

2. Die Beschwerde ist jedoch als unbegründet zurückzuweisen. Die maßgeblichen

Gründe finden sich bereits im Beschluss vom 25. März 2004, in dem der Senat die

beantragte Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wegen fehlender

Erfolgsaussicht zurückgewiesen hat. Auf diese Entscheidung nimmt der Senat zur

Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug und macht sich die Gründe auch

für die Entscheidung über die Beschwerde zu eigen. Sie belegen, dass das Patentamt mit Recht die beantragte Wiedereinsetzung verweigert hat.

Schülke

Püschel

Rauch

Pr